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{'item': 'L524 2275538-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6a§ 6§ 31§ 35§ 1§ 2§ 14§ 15§ 9Art. 267§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlL524 2275538-1 Spruch, L524 2275538-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

TP 2 GGG sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch RA Mag. Dr. Maria Lisa AIDIN MAS, LL.M, Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Pauschalgebühren

TP 2 GGG sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Eventualanträge werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.296,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.296,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6Abs.

1 GEG in Höhe von € 8,− sowie des Mehrbetrags

§ 31

GGG in Höhe von € 23,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.319,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe

§ 35

AVG in Höhe von € 726, verhängt.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,− sowie des Mehrbetrags

Paragraph 31, GGG in Höhe von € 23,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.319,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG in Höhe von € 726, verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX erhob die dortige Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführerin am 06.04.2023 Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.

  1. Der Streitwert wurde mit € 60.801,03 beziffert.Im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 erhob die dortige Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführerin am 06.04.2023 Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.
  2. Der Streitwert wurde mit € 60.801,03 beziffert. Die Pauschalgebühr wurde mit Überreichung der Berufung nicht entrichtet. Vielmehr wurde auf dem Schriftsatz „Kein Gebühreneinzug! Die Gebühren direkt der beklagten Partei vorschreiben.“ angeführt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 09.03.
  3. Dass die Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, ist unstrittig. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 1

GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.

Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.

§ 2Z 1 lit.

c) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist

§ 31Abs.

1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist

Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 15Abs.

2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

TP 2 GGG beträgt für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 35.000 Euro bis 70.000 Euro die Pauschalgebühr € 2.288,. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsinteresse einen Wert von gerundet € 60.802,, weshalb die Pauschalgebühr € 2.288, beträgt. Da die Gebühr nicht mit Überreichung der Berufung beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag

§ 31Abs.

1 GGG in Höhe von € 23,− vorzuschreiben.

§ 6aAbs.

1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 2.319,− ergibt. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsinteresse einen Wert von gerundet € 60.802,, weshalb die Pauschalgebühr € 2.288, beträgt. Da die Gebühr nicht mit Überreichung der Berufung beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von € 23,− vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 2.319,− ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.

  1. Die Beschwerde wendet sich vielmehr grundsätzlich gegen das Gerichtsgebührensystem und zwar mit der Begründung, dass weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steige. Sie wendet sich auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren, da wegen der überhöhten Gebühren eine Vielzahl von Klagen nicht erhoben werden könnten und durch das Institut der Verfahrenshilfe keine adäquate Lösung bestünde. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34). Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12; VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06):Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06): „3.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751/1988 ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit.„3.
  3. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.751 aus 1988, ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an "leicht feststellbare äußere Merkmale" – der Gerichtshof nannte beispielhaft die Höhe eines Kaufpreises und die Höhe einer Kapitalerhöhung – sachgerecht ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn das GGG in der hier einschlägigen TP1 die Gebühren (ab einer bestimmten Höhe des Streitwertes) in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht (die bei höheren Streitwerten zu einer Gebührendegression führen würde). Auch erweckt der – hier allein präjudizielle – Prozentsatz der Gebühr von 1,2 vH des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren keine Bedenken ob seiner Sachlichkeit. 3.
  4. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298/1987, 11.751/1988). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl. § 1 Abs. 1 GGG) abverlangt.“3.
  5. Die Gerichtsgebühren unterliegen nämlich – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei – nicht einem auf den einzelnen Rechtsstreit bezogenen "Äquivalenzprinzip" (VfSlg. 11.298 aus 1987,, 11.751 aus 1988,). Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GGG) abverlangt.“ Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof ist auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von TP 2 GGG, weshalb kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass

Art. 267

AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (

  1. a)über die Auslegung der Verträge und (
  2. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Art. 267 AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass

Artikel 267

, AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (

  1. a)über die Auslegung der Verträge und (
  2. b)über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch keine Frage der Auslegung oder Gültigkeit iSd Artikel 267, AEUV, weshalb ein Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt. Mangels Antragsrechts der Beschwerdeführerin ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge

§ 9Abs.

1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen. 3. Hinsichtlich der verhängten Mutwillensstrafe enthält die Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen. Es wird nur auf die Ausführungen zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren verwiesen. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135).Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019 mwN) Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019 mwN) Die Beschwerdeführerin bringt seit Jahren Beschwerden mit dem stets selben Inhalt gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren ein, welcher sich gegen das System der Gerichtsgebühren in seiner Allgemeinheit wendet. In all ihren Beschwerden beantragt sie die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens und Vorlage an den Verfassungsgerichtshof. In keinem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wurde ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gerichtet und dennoch erhob die Beschwerdeführerin nach Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, um das von ihr gewünschte Gesetzesprüfungsverfahren zu initiieren. Wenn die Beschwerdeführerin daher im gegenständlichen Verfahren erneut das System der Gerichtsgebühren kritisiert und eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beantragt, ist es offenkundig, dass dies bloß aus Freude an der Behelligung der Behörde erfolgt. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde bringt vor, die Mutwillensstrafe von € 726, sei überhöht, führt hierfür jedoch keine Gründe an. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutwillensstrafe herabgesetzt werden sollte. 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2275538.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.