TP 2 GGG sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch RA Mag. Dr. Maria Lisa AIDIN MAS, LL.M, Paracelsusstraße 27, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Pauschalgebühren
TP 2 GGG sowie Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Eventualanträge werden zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.296,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.296,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft trat. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von € 8,− sowie des Mehrbetrags
GGG in Höhe von € 23,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.319,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe
AVG in Höhe von € 726, verhängt.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 29.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: € 60.802,−) in Höhe von € 2.288,−, zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,− sowie des Mehrbetrags
Paragraph 31, GGG in Höhe von € 23,−, somit insgesamt ein Betrag von € 2.319,− zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG in Höhe von € 726, verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX erhob die dortige Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführerin am 06.04.2023 Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.
GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.
Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben.
c) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist
1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist
Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
TP 2 GGG beträgt für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 35.000 Euro bis 70.000 Euro die Pauschalgebühr € 2.288,. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsinteresse einen Wert von gerundet € 60.802,, weshalb die Pauschalgebühr € 2.288, beträgt. Da die Gebühr nicht mit Überreichung der Berufung beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag
1 GGG in Höhe von € 23,− vorzuschreiben.
1 GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 2.319,− ergibt. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsinteresse einen Wert von gerundet € 60.802,, weshalb die Pauschalgebühr € 2.288, beträgt. Da die Gebühr nicht mit Überreichung der Berufung beigebracht wurde, war auch der Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von € 23,− vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG war auch die Einhebungsgebühr von € 8,− vorzuschreiben, womit sich eine Gesamtsumme von € 2.319,− ergibt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.
1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von TP 2 GGG, weshalb kein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Im Übrigen besteht diesbezüglich auch kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. Hinsichtlich des in der Beschwerde beantragten Vorabentscheidungsverfahrens wird festgehalten, dass
AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (
, AEUV der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung (
1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zurückzuweisen. 3. Hinsichtlich der verhängten Mutwillensstrafe enthält die Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen. Es wird nur auf die Ausführungen zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren verwiesen. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135).Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019 mwN) Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019 mwN) Die Beschwerdeführerin bringt seit Jahren Beschwerden mit dem stets selben Inhalt gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren ein, welcher sich gegen das System der Gerichtsgebühren in seiner Allgemeinheit wendet. In all ihren Beschwerden beantragt sie die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens und Vorlage an den Verfassungsgerichtshof. In keinem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wurde ein Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gerichtet und dennoch erhob die Beschwerdeführerin nach Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, um das von ihr gewünschte Gesetzesprüfungsverfahren zu initiieren. Wenn die Beschwerdeführerin daher im gegenständlichen Verfahren erneut das System der Gerichtsgebühren kritisiert und eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beantragt, ist es offenkundig, dass dies bloß aus Freude an der Behelligung der Behörde erfolgt. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde bringt vor, die Mutwillensstrafe von € 726, sei überhöht, führt hierfür jedoch keine Gründe an. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutwillensstrafe herabgesetzt werden sollte. 4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2275538.1.00
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