← Österreich

{'item': 'W116 2264860-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW116 2264860-1 Spruch, W116 2264860-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurden Gerichtsgebühren mittels Zahlungsauftrag vom 03.05.2022 vorgeschrieben, wogegen dieser Vorstellung erhob. Aufgrund der Vorstellung wurden mit Bescheid vom 14.11.2022 die Gerichtsgebühren und die Zahlungspflicht hierfür festgestellt. Dieser Bescheid wurde an die Adresse übermittelt, die als Absender auf der Kuvertrückseite der Vorstellung genannt war. Wegen Vorliegen eines Zustellhindernisses wurde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 ZustG am 25.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und der Beschwerdeführer mittels einer Note im elektronischen Rechtsverkehr über die Zustellung informiert. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.11.2022, eingelangt am 02.12.2022, die „Wiedereinsetzung in die Zustellung des behaupteten Bescheides“, er verfüge über eine elektronische Zustellanschrift und sei dies seit 2014 seine einzige Abgabestelle. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 15.12.2022 wurde ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Bescheid wurde am 15.12.2022 durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch zugestellt und der Beschwerdeführer wiederum mittels einer Note im elektronischen Rechtsverkehr über die Zustellung informiert.
  2. Feststellungen:, römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurden Gerichtsgebühren mittels Zahlungsauftrag vom 03.05.2022 vorgeschrieben, wogegen dieser Vorstellung erhob. Aufgrund der Vorstellung wurden mit Bescheid vom 14.11.2022 die Gerichtsgebühren und die Zahlungspflicht hierfür festgestellt. Dieser Bescheid wurde an die Adresse übermittelt, die als Absender auf der Kuvertrückseite der Vorstellung genannt war. Wegen Vorliegen eines Zustellhindernisses wurde der Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG am 25.11.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und der Beschwerdeführer mittels einer Note im elektronischen Rechtsverkehr über die Zustellung informiert. , Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.11.2022, eingelangt am 02.12.2022, die „Wiedereinsetzung in die Zustellung des behaupteten Bescheides“, er verfüge über eine elektronische Zustellanschrift und sei dies seit 2014 seine einzige Abgabestelle. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 15.12.2022 wurde ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Bescheid wurde am 15.12.2022 durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch zugestellt und der Beschwerdeführer wiederum mittels einer Note im elektronischen Rechtsverkehr über die Zustellung informiert. Mit Schreiben vom 19.12.2022, eingelangt beim Landesgericht Eisenstadt am 21.12.2022, erhob der Beschwerdeführer „[b]ettreffend die fortgesetzte Nichtzustellung von Entscheidungen […] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht […]“ und führte aus, ihm sei mit Schreiben des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 15.12.2022 mitgeteilt worden, dass über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sei und der diesbezügliche Bescheid gemäß § 8 ZustG im Akt hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 15.12.2022.Mit Schreiben vom 19.12.2022, eingelangt beim Landesgericht Eisenstadt am 21.12.2022, erhob der Beschwerdeführer „[b]ettreffend die fortgesetzte Nichtzustellung von Entscheidungen […] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht […]“ und führte aus, ihm sei mit Schreiben des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 15.12.2022 mitgeteilt worden, dass über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden worden sei und der diesbezügliche Bescheid gemäß Paragraph 8, ZustG im Akt hinterlegt worden sei. , Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 15.12.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (1.) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (2.) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über (1.) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder (2.) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder (3.) Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder (4.) Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich Beschwerde gegen die „fortgesetzte Nichtzustellung“ und nicht gegen konkrete Bescheide des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 15.12.
  5. Auch stellt die Nichtzustellung an eine bestimmte Abgabestelle keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Die Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bietet zwar Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde, dies jedoch nur in Bezug auf die Entscheidungserlassung und nicht auf deren Zustellung an eine bestimmte Abgabestelle. Da auch keine der fakultativen Zuständigkeiten des Art. 130 Abs. 3 B-VG vorliegt, war die Beschwerde gegen die „fortgesetzte Nichtzustellung“ als unzulässig zurückzuweisen.Zu A) , Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (1.) gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; (2.) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über (1.) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder (2.) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder (3.) Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder (4.) Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden., Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich Beschwerde gegen die „fortgesetzte Nichtzustellung“ und nicht gegen konkrete Bescheide des Präsidenten des Landesgericht Eisenstadt vom 15.12.
  6. Auch stellt die Nichtzustellung an eine bestimmte Abgabestelle keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar., Die Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bietet zwar Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde, dies jedoch nur in Bezug auf die Entscheidungserlassung und nicht auf deren Zustellung an eine bestimmte Abgabestelle. , Da auch keine der fakultativen Zuständigkeiten des Artikel 130, Absatz 3, B-VG vorliegt, war die Beschwerde gegen die „fortgesetzte Nichtzustellung“ als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bot im gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bot im gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2264860.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.