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{'item': 'W123 2276790-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW123 2276790-1 Spruch, W123 2276790-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl. 1313702907/222061887, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2023, Zl. 1313702907/222061887, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 02.07.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al-Shabaab verlassen. Der Beschwerdeführer habe für einen Mann als Feldarbeiter gearbeitet. Auf diesem Feld habe es einen Traktor, andere Maschinen sowie einen Wasserbrunnen gegeben. Die Al Shabaab hätten sich immer den Traktor und das Wasser vom Brunnen geholt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass das nicht so gehe, weil sein Arbeitgeber das nicht erlaube. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer geschlagen und inhaftiert. Sie hätten den Beschwerdeführer 3 Monate lang in einer Baracke in XXXX gehalten. Eines nachts habe der Beschwerdeführer das Blech der Baracke weggedrückt und ihm sei die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer den Tod.
  3. Im Rahmen der am 02.07.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al-Shabaab verlassen. Der Beschwerdeführer habe für einen Mann als Feldarbeiter gearbeitet. Auf diesem Feld habe es einen Traktor, andere Maschinen sowie einen Wasserbrunnen gegeben. Die Al Shabaab hätten sich immer den Traktor und das Wasser vom Brunnen geholt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass das nicht so gehe, weil sein Arbeitgeber das nicht erlaube. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer geschlagen und inhaftiert. Sie hätten den Beschwerdeführer 3 Monate lang in einer Baracke in römisch 40 gehalten. Eines nachts habe der Beschwerdeführer das Blech der Baracke weggedrückt und ihm sei die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer den Tod.
  4. Am 26.05.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können,aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Am 30.04.2021 kamen al Shabaab Männer zu mir während ich geschlafen habe. Es war am Abend. Ich wurde mit einem Auto nach XXXX gebracht. Dort wurde ich eingesperrt. Drei Monate war dich dort in Haft. Ich wurde zum Tode verurteilt. Am 30.07.2021 haben sie uns mit dem Auto weggebracht. Das Auto steckte während der Fahrt im Sand, es verfuhr sich im Sand und steckte fest. Wir mussten aussteigen und das Auto schieben um es wieder frei zubekommen. Wir sind dann geflohen und weggelaufen. Die al Shabaab Männer schossen heftig auf uns. Ich lief bis XXXX , das ist ein Dorf. Dann reiste ich dort mit einem Auto, einem Taxi Bus, nach Mogadischu. Diese Fahrt kostete 50 US Dollar. Ich war in Mogadischu bei einem Freund mit welchen ich aus der Gefangenschaft gemeinsam geflohen bin. Dann habe ich mir einen somalischen Reisepass mit einem Visum organisiert und floh damit in die Türkei.VP: Am 30.04.2021 kamen al Shabaab Männer zu mir während ich geschlafen habe. Es war am Abend. Ich wurde mit einem Auto nach römisch 40 gebracht. Dort wurde ich eingesperrt. Drei Monate war dich dort in Haft. Ich wurde zum Tode verurteilt. Am 30.07.2021 haben sie uns mit dem Auto weggebracht. Das Auto steckte während der Fahrt im Sand, es verfuhr sich im Sand und steckte fest. Wir mussten aussteigen und das Auto schieben um es wieder frei zubekommen. Wir sind dann geflohen und weggelaufen. Die al Shabaab Männer schossen heftig auf uns. Ich lief bis römisch 40 , das ist ein Dorf. Dann reiste ich dort mit einem Auto, einem Taxi Bus, nach Mogadischu. Diese Fahrt kostete 50 US Dollar. Ich war in Mogadischu bei einem Freund mit welchen ich aus der Gefangenschaft gemeinsam geflohen bin. Dann habe ich mir einen somalischen Reisepass mit einem Visum organisiert und floh damit in die Türkei. LA: Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgründe so konkret und detailliert wie möglich. Machen Sie Angaben zu Daten und schildern Sie die Ereignisse so, dass sich die Behörde ein Bild von Ihrer Situation machen kann. VP: Am 30.04.2021 kamen al Shabaab Leute zu mir, als ich geschlafen habe, es war in der Nacht. Sie haben mit dem Auto entführt und mich in ein Gefangenenlager nach XXXX Nacht. Sie haben mit dem Auto entführt und mich in ein Gefangenenlager nach römisch 40 gebracht. Dort war ich 3 Monate lang und wurde dort dann zum Tode verurteilt. Am 30.07.2021 wurden wir mit dem Auto vom Gefängnis weggebracht. Wohin wir gebracht werden sollten, weiß ich nicht. Während der Fahrt blieb der Wagen im Sand stecken. Wir mussten alle aussteigen und sollten das Auto schieben. Es war finster. Wir flohen und die al Shabaab schoss uns nach. Am nächsten Tag erreichte ich das Dorf XXXX . Nach kurzer Zeit, ca. halbe bis 1 Stunde, fuhr ich mit dem Auto nach Mogadischu.Shabaab schoss uns nach. Am nächsten Tag erreichte ich das Dorf römisch 40 . Nach kurzer Zeit, ca. halbe bis 1 Stunde, fuhr ich mit dem Auto nach Mogadischu. Einvernahme wird für 10 Minuten Pause unterbrochen – LA: Warum kamen die al Shabaab Milizen am 30.04.2021 zu Ihnen nach Hause? VP: Ich habe auf Felder gearbeitet. Ich habe Essen für Feldarbeiter gekocht. Außerdem hatte ich die Schlüssel der Feldmaschinen wie Traktor, Minibus. Die al Shabaab verlangte von mir die Schlüssel dieser Autos und ich verweigerte die Herausgabe dieser Schlüssel. Die sagten, dass ich ihnen widersprochen habe und ich nun eingesperrt werde. LA: Woher wussten die al Shabaab Milizen, dass die Schlüssel für diese Fahrzeuge in Ihrem Besitz sind? VP: Die al Shabaab hatte ja dort die Kontrolle. Und außerdem haben Sie mich ja jeden Tag auf dem Feld gesehen. LA: Für wen arbeiteten sie, wer war ihr Arbeitgeber? VP: Ich habe für XXXX gearbeitet. Nachgefragt, dieser hatte ein Feld bei uns im Dorf und von daher kannte ich ihn.VP: Ich habe für römisch 40 gearbeitet. Nachgefragt, dieser hatte ein Feld bei uns im Dorf und von daher kannte ich ihn. LA: Seit wann arbeiteten Sie für ihn? VP: Ich habe drei Jahre für ihn gearbeitet. LA: Was war Ihre Aufgaben? VP: Ich kochte für die Feldarbeiter. Ich passte auf die Felder auf damit die Tiere nicht die Pflanzen fressen. Und weiters hatte ich alle Fahrzeugschlüssel. LA: Wie viele Mitarbeiter hatte Herr XXXX ?LA: Wie viele Mitarbeiter hatte Herr römisch 40 ? VP: Er hatte 50 Mitarbeiter. Die pflügten die Felder, schnitten Gras, bewässerten die Felder. Schalteten die Pumpe ein um die Felder zu bewässern. LA: Was meinen Sie mit „Ich passte auf die Felder auf damit die Tiere nicht die Pflanzen fressen.“? VP: Damit meine ich, dass ich aufpasste, dass unter Tags ungehütete Tiere (Ziegen und Kühe) nicht auf das Feld kommen und die Pflanzen auffressen. LA: Wie viele Fahrzeugschlüssel waren in Ihrem Besitz? VP: Mehrere Schlüssel. Nachgefragt, so viele Autos wie auf dem Feld waren. Frage wird wiederholt. VP: Es waren Schlüssel zu 8 Fahrzeugen und Schlüssel für 5 Motoren für Wasserpumpen. LA: Was sagten die al Shabaab Milizen zu Ihnen? VP: Sie sagten gar nichts. Sie klopften und ich habe die Türe geöffnet. Dann forderten Sie mich auf in das Auto einzusteigen und ich wurde weggebracht. LA: Sie sprachen keine Forderung aus? Oder sagten Ihnen warum Sie mitgehen sollten? VP: Nein sie sagten nur, dass ich in das Auto steigen soll. LA: Woher wussten Sie, dass Sie nach XXXX gebracht wurden?LA: Woher wussten Sie, dass Sie nach römisch 40 gebracht wurden? VP: Ich habe Leute gefragt, welche dort ebenfalls eingesperrt waren, wo wir sind. Diese haben mir das gesagt. LA: Wo liegt dieser Ort XXXX ?LA: Wo liegt dieser Ort römisch 40 ? VP: Das liegt in Mittel Shabelle. Das liegt in Richtung Hiiran. LA: Wie lange dauerte die Autofahrt nach XXXX ?LA: Wie lange dauerte die Autofahrt nach römisch 40 ? VP: Die Fahrt dauerte vier Stunden. LA: Wie viele Männer kamen zu Ihnen nach Hause? VP: Es war dunkel und finster. Ich konnte sie nicht sehen. Nachgefragt, ich weiß es nicht wie viele Männer bei mir zu Hause waren. LA: Sie müssen doch wissen, wie viele Männer bei Ihnen zu Hause waren als Sie abgeholt wurden? VP: Es war finster ich konnte sie nicht sehen. LA: Wie viele Männer haben sie wahrgenommen? VP: Ein Mann hat mit mir gesprochen. Wie viele sonst noch dort waren, weiß ich nicht. LA: Wie viele Fahrzeuge der al Shabaab war vor Ort? VP: Ein Auto. Ich weiß nicht welches Auto, da es war da es dunkel war und ich es nicht sehen konnte. LA: Stiegen Sie freiwillig in das Auto nachdem Sie dazu aufgefordert worden waren? VP: Ja, ich stieg freiwillig ein. LA: Wie viele Personen waren in diesem Auto? VP: Ich habe die al Shabaab Leute nicht gesehen, wie viele da waren. Frage wird wiederholt. VP: Das konnte ich nicht sehen, da meine Augen verbunden waren. LA: Können Sie den Mann, welcher mit Ihnen gesprochen hat, beschreiben? VP: Nein kann ich nicht. Es war dunkel. LA: War der Mann maskiert? VP: Ich weiß es nicht. Ich konnte es nicht sehen. LA: Hat man während der Autofahrt mit Ihnen gesprochen? VP: Nein. LA: haben sich die anderen Personen im Auto unterhalten? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie bitte die Örtlichkeit in XXXX an der Sie gefangen gehalten wurden?LA: Beschreiben Sie bitte die Örtlichkeit in römisch 40 an der Sie gefangen gehalten wurden? VP: Es waren vier Gefangene dort. Ich kam als 5 Gefangener hinzu. Ich fragte sie, wo wir sind und sie sagten, dass wir in XXXX sind. 2 sind im Gefängnis verstorben und ich und zwei andere sind geflohen.VP: Es waren vier Gefangene dort. Ich kam als 5 Gefangener hinzu. Ich fragte sie, wo wir sind und sie sagten, dass wir in römisch 40 sind. 2 sind im Gefängnis verstorben und ich und zwei andere sind geflohen. Frage wird wiederholt. VP: Ich war in einem Raum eingesperrt. Ich konnte nicht viel sehen. Erst als ich in dem Raum war, wurden mir die Augenbinde wieder abgemacht. LA: Wie viele Gefangene waren in diesem Raum? VP: Wir waren insgesamt 5 Gefangene. LA: Wie war der Tagesablauf in der Gefangenschaft? VP: Ich war immer im Raum. LA: Wurde mit Ihnen gesprochen oder wurden Sie verhört? VP: Ja. Am 20.07.2021 wurde ich in einem anderen Raum gebracht und befragt. Dort wurde mit gesagt, dass ich ein Verbrechen begangen habe und ich mit dem Tod bestraft werde. Nachgefragt, mir wurde vorgeworfen, der al Shabaab widersprochen zu haben. LA: Wieso wurde Ihnen das vorgeworfen? VP: Sie haben gesagt, dass ich widersprochen habe. Nachbefragt, weil ich ihnen die Schlüssel nicht gab. LA: Wurden Forderungen an Sie, nachdem sie in Gefangenschaft waren, gestellt? VP: Nein. LA: Von wem wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie zum Tode verurteilt worden sind? VP: Von der al Shabaab. Nachgefragt, es war ein al Shabaab Mann. LA: Schildern Sie bitte den Tagesablauf jenes Tages, an welchen sie später flüchteten. VP: 2 al Shabaab kamen in unserem Raum. Nachgefragt, die Uhrzeit weiß ich nicht. Nachgefragt ob in der Früh, mittags, abends oder in der Nacht, gebe ich an, dass es am frühen Abend war, aber ich weiß es nicht. Ich und zwei weitere Gefangene aus dem Raum wurden zum Auto gebracht. Nachgefragt, sie sagten uns aber nicht warum. Sie sagten einfach, dass wir zum Auto gehen sollen. Nur wir drei waren zu diesem Zeitpunkt in dem Raum. LA: Wo waren, zu diesem Zeitpunkt, die beiden anderen Gefangene? VP: Die waren bereits Tod. LA: Wann starben die Gefangene? VP: Irgendwann waren sie Tod in der Zelle. Nachgefragt, davor wurden Sie aus der Zelle geholt. Dies passierte jeden Abend. Danach wurden sie wieder zurückgebracht. LA: Nur diese beide Gefangenen wurden jede Nacht aus dem Raum gebracht. VP: Ja nur die Beiden. Wir anderen nicht. LA: Was passierte weiter, nachdem Sie und die anderen Gefangenen aus dem Raum geholt wurden? VP: Wir gingen zum Auto und stiegen ein. Wir fuhren und das Auto blieb im Sand stecken. LA: Wie viele Personen waren im Auto? VP: 2 al Shabaab Männer und wir 3 Gefangenen. LA: Was passierte weiter, nachdem das Auto im Sand steckte? VP: Die al Shabaab Männer forderten uns auf, dass wir aussteigen und das Auto schieben sollten. Einer der al Shabaab Milizen blieb im Auto. Wir drei Gefangenen sollten das Auto schieben. Der andere al Shabaab Mann stand weit hinter uns. Wir liefen davon. LA: Wie weit war der Mann weg? VP: Ich weiß es nicht. Es war finster und er war so weit weg, dass ich ihn nicht mehr sehen konnte. Er hatte eine Taschenlampe welche er ab und zu einschaltete. Das Licht der Taschenlampe konnte ich manchmal sehen. Aber auch dieses war weit weg. LA: Was passierte weiter? VP: Wir liefen alle Drei weg, in dieselbe Richtung. Nachgefragt, als wir versuchten das Auto zu befreien, sagte einer der beiden anderen Gefangenen „Komm wir laufen“. Also liefen wir los. Der al Shabaab Mann, welcher irgendwo hinter uns gestanden ist, hat Schüsse abgegeben. Wir liefen alle Drei nach XXXX gelaufen. Als es hell wurde, kamen wir dort an.VP: Wir liefen alle Drei weg, in dieselbe Richtung. Nachgefragt, als wir versuchten das Auto zu befreien, sagte einer der beiden anderen Gefangenen „Komm wir laufen“. Also liefen wir los. Der al Shabaab Mann, welcher irgendwo hinter uns gestanden ist, hat Schüsse abgegeben. Wir liefen alle Drei nach römisch 40 gelaufen. Als es hell wurde, kamen wir dort an. LA: Wie kann es sein, dass sie das genau Datum des Tages kennen aber nicht um welche Tageszeit Sie ungefähr an diesem Tag aus dem Raum geholt wurden bevor Ihnen die Flucht gelang? VP: Als ich in XXXX ankam, wurde mir das Datum genannt. Deshalb kenne ich es.VP: Als ich in römisch 40 ankam, wurde mir das Datum genannt. Deshalb kenne ich es. Nachgefragt, der Autofahrer des Taxi Busses hat mir das Datum genannt. LA: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? VP: 20 Tage war ich dort. […] LA: Was passierte während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu? VP: Ich war bei diesem Mann. Ich lebte dort. LA: Warum blieben Sie nicht in Mogadischu? VP: Einer von uns Drei wurde getötet, deshalb habe ich Angst bekommen. LA: Wer ist getötet worden? VP: Der Dritte von uns. Also nicht der, bei dem wir wohnen. Er war am Bakaro Markt unterwegs, das war am 10.08.2021, nachmittags. Wir erfuhren noch nachmittags von Leuten dass er getötet wurde. LA: Was wurde Ihnen mitgeteilt? VP: Dass der Mann, er hieß XXXX , und dass er von der al Shabaab getötetVP: Dass der Mann, er hieß römisch 40 , und dass er von der al Shabaab getötet wurde. LA: Es ist nicht glaubhaft, dass die al Shabaab in Mogadischu, welches unter der Kontrolle der Regierung steht, tagsüber, am Bakaro Markt, einen sehr belebten Ort, dem größten Markt Somalias, einen Menschen angreift und tötet. Möchten Sie etwas dazu sagen? VP: Ich habe gehört und ich kann nur das sagen, was ich gehört habe. […] LA: Im Zuge der Erstbefragung war Ihre Fluchtgeschichte noch eine andere. Wissen Sie noch was Sie damals angegeben haben? VP: Manche Sachen ja. Nachgefragt, an die Angaben zum Fluchtgrund kann ich mich noch erinnern. Ja ich habe die Wahrheit gesagt, als ich meinen Fluchtgrund angegeben habe. LA: Sie gaben folgendes damals an:“ Ich habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen. Ich arbeitete für einen Mann, Namens XXXX als Feldarbeiter. Auf diesem Feld war ein Traktor und andere Maschinen sowie ein Wasserbrunnen. Die Al Shabaab holten sich immer den Traktor und das Wasser dem Brunnen. Ich sagte, dass das nicht so geht, weil mein Arbeitgeber das nicht erlaubt. Daraufhin haben sie mich geschlagen und inhaftiert. Sie hielten mich 3 Monate lang in einer Baracke in XXXX . Eines Nachts, habe ich das Blech der Baracke weggedrückt und mir ist die Flucht gelungen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Was sagen Sie dazu?Shabaab verlassen. Ich arbeitete für einen Mann, Namens römisch 40 als Feldarbeiter. Auf diesem Feld war ein Traktor und andere Maschinen sowie ein Wasserbrunnen. Die Al Shabaab holten sich immer den Traktor und das Wasser dem Brunnen. Ich sagte, dass das nicht so geht, weil mein Arbeitgeber das nicht erlaubt. Daraufhin haben sie mich geschlagen und inhaftiert. Sie hielten mich 3 Monate lang in einer Baracke in römisch 40 . Eines Nachts, habe ich das Blech der Baracke weggedrückt und mir ist die Flucht gelungen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Was sagen Sie dazu? VP: Ja das ist ein bisschen anders als das, was ich heute gesagt habe. Den letzten Satz habe ich nicht gesagt. LA: Welchen letzten Satz meinen Sie? VP: Den Satz in welchem steht, dass ich aus der Baracke flüchten konnte, indem ich das Blech wegdrückte. Das habe ich nie gesagt. Wieso es so protokolliert wurde weiß ich nicht. LA: Und was sagen Sie zu den anderen Widersprüchlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und heute? VP: Ich habe heute die Wahrheit gesagt. Mehr kann ich dazu nicht sagen. LA: In der Erstbefragung bezifferten Sie die Kosten Ihrer Reise insgesamt mit € 2.500,--. Nun geben Sie an, dass sie Reise insgesamt € 5.500,-- gekostet hat. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Von Griechenland nach Österreich hat es € 2.500 gekostet. Von Türkei nach Griechenland waren es € 500,-- und von Somalia in die Türkei hat es € 2.500,-- gekostet. Die Polizei hat mich nach den Kosten von Griechenland bis nach Österreich gefragt. […]“
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.08.
  8. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass es viel eher für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass dieser auf ein erneutes Nachfragen durch die belangte Behörde an seinen getätigten Aussagen festgehalten habe, anstatt diese abzuändern. Zum Fluchtversuch wurde ausgeführt, dass es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers entziehe, weshalb der „Aufpasser“ sich soweit von dem Auto entfernt habe. Und bei der Aussage, wonach der Beschwerdeführer aus der „Baracke“ geflüchtet sei, handle es sich um ein Missverständnis.
  9. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.08.
  10. Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass es viel eher für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass dieser auf ein erneutes Nachfragen durch die belangte Behörde an seinen getätigten Aussagen festgehalten habe, anstatt diese abzuändern. Zum Fluchtversuch wurde ausgeführt, dass es sich der Kenntnis des Beschwerdeführers entziehe, weshalb der „Aufpasser“ sich soweit von dem Auto entfernt habe. Und bei der Aussage, wonach der Beschwerdeführer aus der „Baracke“ geflüchtet sei, handle es sich um ein Missverständnis.
  11. Am 06.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Somalia der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Dazu führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet und auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er gehört dem Clan der Hawiye und spricht Somali als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu geboren, aufgewachsen im Dorf XXXX , das ca. 5 km von der Stadt Balcad entfernt ist. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er gehört dem Clan der Hawiye und spricht Somali als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu geboren, aufgewachsen im Dorf römisch 40 , das ca. 5 km von der Stadt Balcad entfernt ist. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass die Al Shabaab ihn vor seiner Ausreise entführt und ihn zum Tode verurteilt hätten. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege. 1.
  17. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 08.01.2024 (Version 6) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). […] Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
  18. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
  19. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  20. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  21. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  22. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
  23. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  24. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023); nach neueren Angaben reicht das Gebiet dort nur ein Stück nach Galgaduud hinein (IO-D/STDOK/SEM 4.2023);
  25. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023); nach neueren Angaben reicht das Gebiet dort nur ein Stück nach Galgaduud hinein (IO-D/STDOK/SEM 4.2023);
  26. sowie die Region Bakool abzüglich eines Streifens entlang der äthiopischen Grenze und der Städte Xudur und Waajid (BMLV 1.12.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden. – Insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖBN 11.2022). […] HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Macht der Regierung von HirShabelle reicht in alle Gebiete östlich des Shabelle und jedenfalls die Regionalhauptstädte Jowhar und Belet Weyne. Die Macawiisley haben beeindruckende Erfolge gegen al Shabaab erzielt und die Gruppe weitgehend aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle verdrängt (BMLV 1.12.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass Busse zwischen Mogadischu und Belet Weyne und weiter nach Dhusamareb und Galkacyo verkehren. Es gibt nur wenige Checkpoints, an den Eingängen der Städte wird kontrolliert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023); die Straße ist offen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass die Route immer noch gefährlich ist und Menschen mit dem Flugzeug reisen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine aktuellere Quelle erklärt, dass sich die Lage entlang der Verbindung von Jowhar nach Belet Weyne nach Rückschlägen der Regierungstruppen im September 2023 wieder verschlechtert hat, diese ist aber nicht mit der schlechten Lage vor der Offensive 2022 vergleichbar. Generell hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle verbessert. Hier sind in weiten Gebieten auch Bewegungen zwischen den Orten möglich (BMLV 1.12.2023). Zur laufenden Offensive in Zentralsomalia siehe Süd-/Zentralsomalia, Puntland . Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Nordwesten Hiiraans ist al Shabaab nur in geringer Stärke präsent. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 1.12.2023). Gemäß Regierungsangaben haben die Hawadle in Hiiraan alle Teile ihres Clangebiets von al Shabaab zurückerobert (Economist 3.11.2022). Nur noch das südwestliche Hiiraan befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023). Die Verbindung von Jowhar nach Belet Weyne ist grundsätzlich offen. Zwischen Buulo Barde und Belet Weyne ist es in den letzten Monaten aber wiederholt zu Zusammenstößen gekommen, die mit den Versuchen von al Shabaab, Truppen über den Shabelle nach Osten zu verlegen, zusammenhängen. Die Ortschaften entlang der Straße befinden sich jedenfalls nicht unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 1.12.2023). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass sich die Erreichbarkeit von Hiiraan nach der Offensive verbessert hat. Tatsächlich verfügt die Regierung aber nicht über ausreichend Ressourcen, um jedes Dorf abzusichern. Trotzdem sich die Situation entlang der Hauptroute also verbessert hat, gibt es nach wie vor sogenannte Hit-and-Run-Angriffe und Hinterhalte. Aus Sicherheitsgründen bevorzugen manche Menschen weiterhin den Luftweg. Normalbürger können aber auch den Landweg nutzen und tun dies auch (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle berichtete allerdings schon im September 2022, dass die Verbindung von Belet Weyne nach Buulo Barde sicher ist (FTL 27.9.2022); eine weitere Quelle gibt im Juni 2023 an, dass Bürger zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt ohne Angst vor al Shabaab auf dieser Straße reisen können (Sahan/SWT 7.6.2023). Die meisten der wichtigen Verbindungsstraßen befinden sich unter Kontrolle der Regierung (Economist 3.11.2022). In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer ATMIS-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS. Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 1.12.2023). Anfang Oktober 2022 führte al Shabaab in Belet Weyne einen dreifachen Sprengstoffanschlag gegen einen Militärstützpunkt und das Hauptquartier der Lokalregierung durch. Dabei wurden mehr als 20 Personen getötet, darunter der Vizegouverneur von Hiiraan und der Gesundheitsminister der Region (VOA 3.10.2022). Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal gibt es eine Garnison der Bundesarmee. Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 au der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westliche des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023).Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023). Auch in Adan Yabaal gibt es eine Garnison der Bundesarmee. Ansonsten findet sich die Armee nur in kritischen Gebieten - also entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab wurde im Dezember 2022 au der Bezirkshauptstadt Adan Yabaal vertrieben. Die Stadt war seit 2016 eine wichtige Bastion der Gruppe (VOA 6.12.2022). In Middle Shabelle befindet sich lediglich noch ein schmaler Streifen im Nordwesten, westliche des Shabelle an der Grenze zu Hiiraan, unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Jowhar gilt als relativ ruhig. Dort befinden sich das Brigadekommando der burundischen ATMIS-Kräfte und ein Bataillon dieser Truppen (BMLV 1.12.2023). Am 17.7.2022 verübte al Shabaab einen schweren Anschlag auf ein Hotel, unter den Toten fanden sich zwei hohe Staatsvertreter (UNSC 1.9.2022b). Im Bezirk Cadale waren im November 2022 Clanauseinandersetzungen ausgebrochen, nachdem sich al Shabaab aus dem Gebiet zurückgezogen hatte. Auslöser war ein Landkonflikt, es gab Dutzende Tote (HO 29.11.2022; vgl. FTL 18.11.2022). Die somalische Regierung hat Sicherheitskräfte entsandt (RD 1.12.2022), Friedensverhandlungen wurden in Gang gesetzt (FTL 18.11.2022). In den nachfolgenden Monaten ist die Lage im Bezirk ruhig verblieben (BMLV 1.12.2023).Im Bezirk Cadale waren im November 2022 Clanauseinandersetzungen ausgebrochen, nachdem sich al Shabaab aus dem Gebiet zurückgezogen hatte. Auslöser war ein Landkonflikt, es gab Dutzende Tote (HO 29.11.2022; vergleiche FTL 18.11.2022). Die somalische Regierung hat Sicherheitskräfte entsandt (RD 1.12.2022), Friedensverhandlungen wurden in Gang gesetzt (FTL 18.11.2022). In den nachfolgenden Monaten ist die Lage im Bezirk ruhig verblieben (BMLV 1.12.2023). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan (420.060) und Middle Shabelle (961.554) leben nach Angaben einer Quelle 1,381.614 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 32 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 32 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 36 derartige Vorfälle (davon 28 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Middle Shabelle 1,04; Hiiraan 6,12; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: ACLED 2023 (und Vorgängerversionen) […] Al Shabaab Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zur Offensive in Zentralsomalia siehe Süd-/Zentralsomalia, Puntland Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (THLSC 20.3.2023) und wird häufig und korrekterweise als die größte zu al-Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab (Sahan/SWT 9.6.2023). Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Al Shabaab ist eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022). Al Shabaab ist eine tief verwurzelte, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Die Gruppe ist vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al-Qaida - und nicht anders herum (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe; und die Beziehungen zur al-Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Al I'ttisam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 9.2.2023; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig ist die Zahl der unter direkter Kontrolle von al Shabaab lebenden Menschen laut einer (anonymen) Quelle drastisch zurückgegangen. Früher lebten noch rund eine Million Menschen in deren Gebieten, heute sind es - v.a. aufgrund von Abwanderungen und Flucht im Rahmen der Dürre - noch etwa 500.000 (AQ21 11.2023).Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 9.2.2023; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023) und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig ist die Zahl der unter direkter Kontrolle von al Shabaab lebenden Menschen laut einer (anonymen) Quelle drastisch zurückgegangen. Früher lebten noch rund eine Million Menschen in deren Gebieten, heute sind es - v.a. aufgrund von Abwanderungen und Flucht im Rahmen der Dürre - noch etwa 500.000 (AQ21 11.2023). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022a). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch Süd-/Zentralsomalia, Puntland]Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022a). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch Süd-/Zentralsomalia, Puntland] Im eigenen Gebiet hat die Gruppe umfassende Verwaltungsstrukturen geschaffen (AQ21 11.2023; vgl. BS 2022a). Dort übt al Shabaab alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit und sorgt mitunter für Sozialhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um die Treue zum Clan zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene Grunddienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v.a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u.a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  27. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 15.5.2023).Im eigenen Gebiet hat die Gruppe umfassende Verwaltungsstrukturen geschaffen (AQ21 11.2023; vergleiche BS 2022a). Dort übt al Shabaab alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit und sorgt mitunter für Sozialhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um die Treue zum Clan zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene Grunddienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v.a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u.a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  28. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 15.5.2023). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 18.6.2021). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z.B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Distrikten Adan Yabaal und Moqokori, HirShabelle, durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Hinsichtlich Korruption ist die Gruppe sehr aufmerksam (AQ21 11.2023).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vergleiche JF 18.6.2021). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z.B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Distrikten Adan Yabaal und Moqokori, HirShabelle, durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Hinsichtlich Korruption ist die Gruppe sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4/Jamal 15.6.2022). Gemäß anderer Angaben schränkt al Shabaab die Freiheiten von Frauen und Mädchen allgemein stark ein, bietet aber in einigen Fällen eine anders nicht vorhandene Form des Schutzes vor sexueller Gewalt und Entführung (SW 3.2023). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 20.3.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. SPC 9.2.2022). Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Und wieder andere Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Suldaan, Ugaas, Wabar) und stattet Letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Dazu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 20.3.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vergleiche SPC 9.2.2022). Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Und wieder andere Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Suldaan, Ugaas, Wabar) und stattet Letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Dazu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan/SWT 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf/Westminster 14.11.2018). Der Gouverneur von Bakool gibt im März 2023 an, dass seiner Einschätzung nach al Shabaab über mindestens 20.000 Kämpfer verfügt. Der nationale Sicherheitsberater des Präsidenten gibt die Zahl hingegen mit 10.000 von einst 14.000, die es noch vor einigen Jahren gewesen sind (VOA/Maruf 14.3.2023). Auch eine andere Quelle berichtet von 14.000 - "doppelt so viele wie noch vor drei Jahren". Allerdings finden sich demnach darunter viele zwangsrekrutierte Kinder (Detsch/FP 23.8.2023). Das US-Afrikakommando berichtet von 10.000 Kämpfern (Sahan/SWT 8.9.2023). Eine andere Quelle berichtet im von einer Stärke von 7.000-12.000 Mann (JF 31.3.2023); eine weitere Quelle bestätigt diese Zahl (BMLV 9.2.2023). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 5.000-10.000 gut bewaffneten Kämpfern (Williams/ACSS 17.4.2023) und eine letzte 7.000 "Vollzeitkämpfer" (AQ21 11.2023). Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 3.500 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden. Zur Kompensation rekrutiert die Gruppe jedenfalls neue Kräfte (BMLV 1.12.2023). Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Armee (jabahat), die Agenten des Amniyat und die Polizisten (Hisba); alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u.a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf Ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 1.12.2023). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Er ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf/Westminster 14.11.2018).Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 1.12.2023). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Er ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf/Westminster 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab verfügt weiterhin über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Gebiete: Al Shabaab verfügt weiterhin über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022). Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z.B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (Sahan/SWT 22.5.2023). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Der Amniyat hat die Politik, lokale Behörden, Betriebe und Gemeinschaften unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 17.4.2023). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet von der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo 21.5.2019). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa bei Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 17.4.2023). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hat. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023). Al Shabaab gilt als "wohlhabend", verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem. Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022a). Al Shabaab führt ein Register über den Besitz "ihrer" Bürger, um darauf jährlich 2,5 % Zakat zu beanspruchen (Williams/ACSS 17.4.2023). Das Steuersystem der Gruppe hat sich immer mehr entwickelt – bis hin zu Eigentumssteuern (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. Williams/ACSS 17.4.2023). Laut einer anderen Schätzung kann al Shabaab jährlich bis zu 120 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Nach anderen Angaben geht die US-amerikanische Regierung davon aus, dass al Shabaab alleine in Mogadischu bis zu 100 Millionen US-Dollar im Jahr einbringt (Detsch/FP 23.8.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien und Klein- und Mittelbetriebe (Williams/ACSS 17.4.2023).Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche Williams/ACSS 17.4.2023). Laut einer anderen Schätzung kann al Shabaab jährlich bis zu 120 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Nach anderen Angaben geht die US-amerikanische Regierung davon aus, dass al Shabaab alleine in Mogadischu bis zu 100 Millionen US-Dollar im Jahr einbringt (Detsch/FP 23.8.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien und Klein- und Mittelbetriebe (Williams/ACSS 17.4.2023). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein (Williams/ACSS 17.4.2023). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022a; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020). Al Shabaab erhebt Steuern auf Importe (Williams/ACSS 17.4.2023). Für jeden Container, der in Mogadischu anlandet, müssen Abgaben an al Shabaab entrichtet werden. Die Gruppe erpresst Schutzgeld auf alles, was 'segelt, rollt oder sich bewegt' (Detsch/FP 23.8.2023) sowie vom Bauwesen bzw. von Baufirmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und am Immobiliensektor generell (Williams/ACSS 17.4.2023). Auch Beamte und kleine Unternehmen müssen Geld abführen (Detsch/FP 23.8.2023). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 1.10.2020).Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein (Williams/ACSS 17.4.2023). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022a; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020). Al Shabaab erhebt Steuern auf Importe (Williams/ACSS 17.4.2023). Für jeden Container, der in Mogadischu anlandet, müssen Abgaben an al Shabaab entrichtet werden. Die Gruppe erpresst Schutzgeld auf alles, was 'segelt, rollt oder sich bewegt' (Detsch/FP 23.8.2023) sowie vom Bauwesen bzw. von Baufirmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und am Immobiliensektor generell (Williams/ACSS 17.4.2023). Auch Beamte und kleine Unternehmen müssen Geld abführen (Detsch/FP 23.8.2023). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 1.10.2020). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden/TEL 8.11.2021). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (Weiss/FDD 11.8.2021). Die Gruppe baut auf ihre Reputation der Omnipräsenz und Einschüchterung - typisch für eine mafiöse Organisation. Der Zakat wird vom Amniyat durchgesetzt – und zwar durch Einschüchterung und Gewalt. Bei Zahlungsverweigerung droht die Ermordung (Williams/ACSS 17.4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es al Shabaab in der Vergangenheit diesbezüglich zu weit getrieben hat. In manchen Landesteilen war die Gruppe zu gierig und brachte die Bevölkerung gegen sich auf. Al Shabaab schreckt nicht davor zurück, Menschen durch Gewalt gefügig zu machen. Menschen werden entführt, Vieh weggenommen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Teilweise flieht die Bevölkerung vor der Besteuerung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt an, dass al Shabaab in Folge des Aufstands der Macawiisley nun einen weniger autoritären Umgang mit den Clans pflegt und sich die Gruppe demnach den Umständen angepasst hat (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Wirtschaftsmacht al Shabaab - Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Mit einer neuen Gesetzgebung hat die Regierung Zahlungen an al Shabaab verboten; zudem gibt es entsprechende Kampagnen gegen Zahlungen an die Gruppe (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zusätzlich droht die Regierung den Wirtschaftstreibenden, und einige von ihnen haben in Mogadischu aufgehört, Geld an al Shabaab abführen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesregierung bekämpft die Gruppe also auf finanzieller Ebene. Auch einige Konten von al Shabaab wurden eingefroren (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nun versucht die Gruppe, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle so viel wie möglich von der Bevölkerung zu erpressen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es bei der finanziellen Bekämpfung von al Shabaab allerdings erhebliche Schwierigkeiten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z.B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft in der Hauptstadt zahlt Steuern an al Shabaab (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Und auch viele Menschen führen weiterhin 'Steuern' an die Gruppe ab, weil sie nicht davon ausgehen, dass die Regierung in der Lage ist, sie vor al Shabaab zu schützen. Denn bis zuletzt galt: Bei Nichtzahlung drohen Konsequenzen, z.B. die Zerstörung von Eigentum oder Betriebsmitteln. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).Wirtschaftsmacht al Shabaab - Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Mit einer neuen Gesetzgebung hat die Regierung Zahlungen an al Shabaab verboten; zudem gibt es entsprechende Kampagnen gegen Zahlungen an die Gruppe (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zusätzlich droht die Regierung den Wirtschaftstreibenden, und einige von ihnen haben in Mogadischu aufgehört, Geld an al Shabaab abführen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesregierung bekämpft die Gruppe also auf finanzieller Ebene. Auch einige Konten von al Shabaab wurden eingefroren (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nun versucht die Gruppe, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle so viel wie möglich von der Bevölkerung zu erpressen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es bei der finanziellen Bekämpfung von al Shabaab allerdings erhebliche Schwierigkeiten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z.B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft in der Hauptstadt zahlt Steuern an al Shabaab (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Und auch viele Menschen führen weiterhin 'Steuern' an die Gruppe ab, weil sie nicht davon ausgehen, dass die Regierung in der Lage ist, sie vor al Shabaab zu schützen. Denn bis zuletzt galt: Bei Nichtzahlung drohen Konsequenzen, z.B. die Zerstörung von Eigentum oder Betriebsmitteln. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Rebellion von al Shabaab hat mit 20 Jahren die durchschnittliche Lebensdauer von Rebellionen überstiegen. Möglicherweise sucht die Gruppe neue Orientierung. Al Shabaab ist kaum mehr in der Lage, die ideologische Karte zu spielen bzw. die Idee der Schaffung eines islamischen Staates zu propagieren. Sie schafft sich also ein Wirtschaftsimperium, denn al Shabaab verfügt über entsprechende Kompetenzen. Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Mittlerweile erscheint die Gruppe eher als "Wagner-style mafia" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass al Shabaab außerhalb des eigenen Gebietes wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia agiert. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z.B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort X und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Die Rebellion von al Shabaab hat mit 20 Jahren die durchschnittliche Lebensdauer von Rebellionen überstiegen. Möglicherweise sucht die Gruppe neue Orientierung. Al Shabaab ist kaum mehr in der Lage, die ideologische Karte zu spielen bzw. die Idee der Schaffung eines islamischen Staates zu propagieren. Sie schafft sich also ein Wirtschaftsimperium, denn al Shabaab verfügt über entsprechende Kompetenzen. Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Mittlerweile erscheint die Gruppe eher als "Wagner-style mafia" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass al Shabaab außerhalb des eigenen Gebietes wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia agiert. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z.B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort römisch zehn und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
  29. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, Clanzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  31. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  32. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: , „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Da aufgrund Ihrer Schilderung weiterhin unklar blieb, warum die al Shabaab Milizen Sie am 30.04.2021 zu Hause aufsuchen haben sollen, wurden Sie konkret dazu befragt (Seite 6). Hier führten Sie plötzlich aus, dass die al Shabaab Milizen die Herausgabe der Schlüssel für die Feldmaschinen, welche in Ihrer Verwahrung gewesen wären, verlangt hätten und Sie die Herausgabe jedoch verweigert hätten. Deshalb sei Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie inhaftiert werden würden. Warum dies nicht schon bei der freien Schilderung zu den Fluchtgründen von Ihnen vorgebracht wurde, ist völlig unplausibel. Auch woher die al Shabaab Milizen davon gewusst hätten, dass diese Schlüssel durch Sie verwahrten worden wären, konnten Sie nicht plausibel erklären. Ihre Antwort lautete nur, dass Sie jeden Tag von den al Shabaab Milizen am Feld gesehen worden wären. Wieso aber diese dann gewusst haben sollen, dass Sie die Schlüssel verwahrt hätten, blieb offen. Als Sie dann auf Seite 7 dezidiert befragt wurden, was die al Shabaab Milizen zu Ihnen gesagt hätten, widersprachen Sie Ihren zuvor getätigten Angaben, indem Sie plötzlich wieder sagten, dass die Männer nichts zu Ihnen gesagt hätten. Sie wurden deshalb nochmals gefragt, ob die al Shabaab Milizen einen Grund genannt hätten, warum Sie hätten mitgehen sollen. Auch hier antworteten, dass Sie nur aufgefordert worden wären, mitzugehen. Ihre widersprüchlichen Angaben zu diesem Thema, ließen für die Behörde nur den Schluss zu, dass sie sich einer konstruierten Geschichte bedienten, und sie keine tatsächlich erlebten Sachverhalte aus Ihrem Gedächtnis abriefen und aus der Erinnerung heraus erzählten. Auf Seite 7 wurden Sie gefragt, viele Männer der al Shabaab Sie zu Hause aufgesucht hätten. Sie konnten keine Anzahl nennen. Da dies nicht plausibel ist, dass Sie nicht ansatzweise wissen würden, wie viele Männer bei Ihnen zuhause gewesen wären, wurden Sie mit der Unglaubwürdigkeit Ihrer Aussage konfrontiert. Sie blieben bei Ihren Angaben, dass es finster gewesen wäre, und Sie die Männer deshalb nicht sehen hätten können. Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie von mehreren Männern abgeholt worden sein wollen, Sie aber nicht ansatzweise sagen können, wie viele Personen vor Ort waren. Selbst die Frage wie viele Männer sich in dem Auto, in welches Sie eingestiegen wären, befunden hätten (Seite 8) konnten Sie nicht beantworten. Sie antworteten lapidar „Ich habe die al Shabaab Leute nicht gesehen, wie viele da waren.“. Als die Frage wiederholt wurde, führten Sie plötzlich an, dass Ihre Augen verbunden gewesen wären. Dies haben Sie zuvor mit keinem Wort erwähnt. Die Schilderung dieses „Abholens“ erfolgte nicht lebensnah. Eine Person, die eine solche Zwangslage miterleben musste, ist in der Lage, Details über dieses Ereignis darzulegen, vor allem, wenn sie mehrfach dazu aufgefordert wird, die Sachverhalte konkret und detailliert zu schildern, so wie dies bei Ihnen der Fall war. Völlig unglaubwürdig ist auch Ihre Aussage in diesem Zusammenhang, dass Sie den Mann, welcher mit Ihnen gesprochen hätte, nicht beschreiben könnten, da Sie ihn nicht gesehen hätten. Sie müssen diesen Mann, wenn auch nur kurz, gesehen haben, als dieser bei Ihnen zu Hause auftauchte, um Sie mitzunehmen. Sie wären von diesem Mann aufgefordert worden mitzugehen, und selbst wenn Ihnen die Augen verbunden worden wären, so hätten Sie zumindest den Mann kurz zu Gesicht bekommen müssen. Zum Tagesablauf in der Gefangenschaft befragt, sagten Sie, dass Sie immer in einem Raum gewesen wären (Seite 9). Erst als Sie gefragt wurden, ob jemand mit Ihnen gesprochen hätte bzw. ob Sie verhört worden wären, sagten Sie, dass am 20.07.2021 in einen anderen Raum gebracht worden wären, und Ihnen gesagt worden wäre, dass Sie eines Verbrechens beschuldigt und mit dem Tode bestraft worden wären. Auch diese Divergenz unterstreicht nur die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person. Sie konnten nicht ansatzweise Angaben über den Tagesablauf während dieser Gefangenschaft machen. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie bei der Frage über den Tagesablauf nicht von sich aus von dem Gespräch, bei welchen sie erfahren hätten, dass Sie mit dem Tod bestraft werden würden, erzählen würden, hätten Sie dies tatsächlich erlebt. Völlig unglaubwürdig ist auch Ihre Schilderung wie Ihnen die Flucht gelungen wäre (Seite 10). Sie und zwei weitere Gefangene wären am 30.07.2021 von 2 al Shabaab Milizen mit dem Auto aus dem Gefängnis weggebracht worden. Nachdem das Auto im Sand stecken geblieben wäre, wären Sie und die beiden anderen Gefangenen auffordert worden, das Auto zu schieben. Dabei wäre nur einer der beiden al Shabaab Miliz ausgestiegen und wäre dieser, obwohl es dunkel war, soweit weggegangen, dass Sie ihn nicht mehr hätten sehen können. Sie konnten keine Angaben dazu machen, wie weit der Mann von Ihnen entfernt gewesen wäre. Sie und die beiden anderen Gefangenen hätten die Möglichkeit zur Flucht genutzt und wären davongelaufen. Während Ihrer Flucht sei ihnen nachgeschossen worden. Es ist völlig unglaubwürdig, dass der „Aufpasser“ sich so weit von Ihnen entfernt, sodass Sie ihn nicht mehr sehen hätten können, denn das würde ja auch bedeuten, dass er Sie nicht mehr sehen hätte können, womit er seiner Funktion des „Beaufsichtigens“ nicht mehr nachkommen hätte können. Gerade der Umstand, dass es dunkel gewesen sei, hätte doch den Al Shabaab Bewacher besonders aufmerksam gemacht, wo dieser doch nahezu zwangsläufig davon ausgehen musste, dass ein Fluchtversuch unternommen wird. Ihre diesbezügliche Schilderung entbehrt realen Merkmalen und ist nicht nachvollziehbar. Weiters sind in Ihrem Vorbringen große Widersprüche zu Ihrer Erstbefragung erkennbar. Dort gaben Sie noch an, dass die al Shabaab Milizen sich immer vom Feld Ihres Arbeitgebers den Traktor und Wasser aus dem Brunnen geholt hätten. Sie hätten den al Shabaab Milizen mitgeteilt, dass dies Ihr Arbeitgeber nicht erlauben würde, weshalb Sie geschlagen und inhaftiert worden wären. Dies steht im krassen Widerspruch zu den Aussagen bei der Einvernahme beim BFA. Damit konfrontiert, bestätigten Sie, dass Ihre Angaben nun anders sein. Sie führen mit keinem Wort aus, wie es zu diesen widersprüchlichen Angaben kommen konnte oder versuchten dies zu erklären. Auch betreffend die Angaben über Ihre Flucht besteht ein gravierender Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme beim BFA. Während Sie in der Einvernahme, wie bereits geschildert, die Flucht ergriffen hätten, während das Auto im Sand feststecken geblieben wäre, sagten Sie bei der Erstbefragung, dass Ihnen die Flucht aus einer Baracke gelungen sei, indem Sie es geschafft hätten, das Blech der Baracke wegzudrücken. Darauf angesprochen bestritten Sie dies bei der Erstbefragung gesagt zu haben. Da jedoch die von Ihnen gemachten Aussagen protokolliert wurden und ein seit Jahren ein für das Bundesamt tätiger und erfahrener Dolmetscher anwesend war, kann ein Missverständnis ausgeschlossen werden. Diese eklatanten Widersprüche zu Ihrem Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme machen erneut deutlich, dass Sie keine wahren Angaben machen. Eine Person, die aus bestimmten Gründen gezwungen wird, ihre Heimat zu verlassen, würde diese Gründe auch bei vielfachen Befragungen immer gleichlautend wiedergeben, und nicht von Einvernahme zu Einvernahme anders darstellen. Weiters ist Ihr Vorbringen zum Aufenthalt nach der Flucht nicht nachvollziehbar. So behaupteten Sie, Sie hätten sich nach der Flucht für 20 Tage in Mogadischu in Mogadischu aufgehalten (Seite 10) und hätten bei jenem Mann gelebt, mit welchen Sie aus der Gefangenschaft geflohen wären. Dieser wäre in sein Zuhause zurückgekehrt und hätte Sie und den anderen Gefangenen dort aufgenommen. Dass dieser Mann sich nach der Flucht ausgerechnet nach Hause begibt und Sie bei jenem Mann Schutz vor der al Shabaab Schutz suchen, scheint äußerst unplausibel. Denn zum einen, wäre er ja ebenfalls aus der Gefangenschaft von der al Shabaab geflüchtet und müsste damit rechnen, dass die al Shabaab nach ihm suchen würde und zum anderen würde er sich und seine Familie einer Gefahr aussetzen, indem er Sie – einen geflohenen Gefangenen – beherbergen würde. Sie machten im gesamten Verlauf der Einvernahme sehr ungenaue Angaben zum Sachverhalt und beantworteten die Fragen nur sehr vage. Deshalb wurden Sie auf Seite 11 gefragt, was während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu passierte. Sie antworteten lediglich, dass Sie dort bei dem Mann gelebt hätten. Erst auf die Frage, warum Sie nicht in Mogadischu geblieben sind, sagten Sie plötzlich, dass der dritte Mitgefangene von der al Shabaab in Mogadischu, am Bakaro Markt getötet worden sei. Zum einen scheint es völlig unglaubwürdig, dass Sie dieses Ereignis nicht schon vorher erwähnten, zumal Sie in weiterer Folge sagten, dass Sie deshalb Angst bekommen hätten und Mogadischu verlassen hätten (Seite 11) und es somit ein wesentlicher Bestandteil Ihres Fluchtvorbringens sein müsste, zum anderen, ist es nicht glaubhaft, dass die al Shabaab in Mogadischu, welches unter der Kontrolle der Regierung steht, tagsüber am Bakaro Markt, einem sehr belebten Ort, nach einem Gefangenen suchen und diesen auch tatsächlich finden sollte. Das Sie diesen bedeutenden Umstand nicht bei der freien Schilderung zu den Vorkommnissen anführten, ließ für die Behörde nur den Schluss zu, dass Sie nicht von tatsächlich Erlebten erzählen und Sie die Geschehnisse nicht aus Ihrem Gedächtnis abrufen. Es lässt vielmehr auf eine Steigerung Ihres Fluchtvorbringens schließen. Denn wäre es wirklich so passiert, dann hätten Sie schon bei der freien Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte vorgebracht, zumal es sich doch um ein markantes Detail Ihres Vorbringens handelt. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie nach Ihrer Flucht am 01.08.2021 Ihren ehemaligen Arbeitgeber angerufen und diesen von Ihrer gelungenen Flucht erzählt hätten (Seite 11/12), aber mit keinem Wort erwähnen, dass Sie ihre Familie kontaktiert hätten. Es wäre doch der allgemeinen Lebenserfahrung nach, zu erwarten gewesen, dass Sie Ihre Familie kontaktiert hätten, um Ihnen von dem Geschehenen und Erlebten erzählt hätten. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch unglaubwürdig, dass dieser ehemalige Arbeitgeber Ihnen ausgerechnet den Betrag von US Dollar 5.500,-- als „Zakat Zahlung“ überwiesen hätte und Ihre Reisekosten ausgerechnet diesen Betrag ausgemacht hätten. Dies schein in Anbetracht dessen, dass sie ja erst nach dem Vorfall vom 10.08.2021 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten (Seite 13) äußerst fragwürdig, dass Sie genau jenen Betrag als „Zakat Zahlung“ erhalten hätten, der genau Ihre Kosten für die Reise decken würde. Überdies ist zu erwähnen, dass Sie in Ihrer Erstbefragung noch die Reisekosten mit € 2.500,-- beziffert haben und in der Einvernahme dann mit € 5.500,-- (Seite 13). Dazu befragt, sagten Sie, dass Sie nach den Reisekosten von Griechenland nach Österreich in der Erstbefragung gefragt worden seien. Dies kann nur als Ausrede gewertet werden, da die Frage allgemein nach den Kosten der Reise lautete und nicht nur die Kosten für einen bestimmten Reiseabschnitt.“ 2.2.
  33. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zunächst festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde zutreffend auf den gravierenden Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme betreffend Flucht des Beschwerdeführers hinwies (vgl. AS 167). Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).2.2.
  34. Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zunächst festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde zutreffend auf den gravierenden Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme betreffend Flucht des Beschwerdeführers hinwies vergleiche AS 167). Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Soweit der Beschwerdeführer – befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – diese Divergenz dadurch zu erklären versucht, dass man ihm bei der Polizei nur gefragt hätte, wo man ihn eingesperrt habe (vgl. S 5 in OZ 4), ist auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 02.07.2022 zu verweisen sowie auf den Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt dieser Einvernahme eine derartige (explizite) Frage an den Beschwerdeführer gestellt worden ist (vgl. Niederschrift AS 17 ff). Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer – sowie auch in weiterer Folge durch die belangte Behörde (vgl. AS 85) – die Möglichkeit eingeräumt, seinen Fluchtgrund – in eigenen Worten – zu schildern (vgl. AS 27). Gerade nicht über explizite Frage der Landespolizeidirektion Wien, sondern im Zuge der freien Erzählung, gab der Beschwerdeführer hierauf selbst an, dass ihm die Flucht dadurch gelungen sei, dass er „das Blech“ der Baracke „weggedrückt“ habe (vgl. AS 27, letzter Absatz im Fluchtvorbringen). Aus der Niederschrift ist ferner ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer diese rückübersetzt wurde, keine Ergänzungen/Korrekturen notwendig waren und er alles verstanden habe (vgl. AS 29). Die nachträgliche Behauptung vor der belangten Behörde, dass er „den letzten Satz nicht gesagt“ hätte (vgl. AS 93), ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon wäre für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet der letzte Satz in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sein sollte. Auch der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht erklären (vgl. S 5 in OZ 4, arg. „R: Dann verstehe ich nicht, warum das in der Niederschrift der Erstbefragung so protokolliert wurde. Warum sollte dort stehen, dass Sie eines nachts das Blech der Baracke weggedrückt haben, wenn das gar nicht der Wahrheit entspricht. Können Sie mir das erklären? BF wiederholt das gleiche. Die Frage war, wo haben sie mich eingesperrt. Dann sagte ich, dass sie mich in einer Baracke eingesperrt haben. Man hat mich nicht gefragt, wie ich von dort entkommen bin.“).Soweit der Beschwerdeführer – befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – diese Divergenz dadurch zu erklären versucht, dass man ihm bei der Polizei nur gefragt hätte, wo man ihn eingesperrt habe vergleiche S 5 in OZ 4), ist auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 02.07.2022 zu verweisen sowie auf den Umstand, dass zu keinem Zeitpunkt dieser Einvernahme eine derartige (explizite) Frage an den Beschwerdeführer gestellt worden ist vergleiche Niederschrift AS 17 ff). Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer – sowie auch in weiterer Folge durch die belangte Behörde vergleiche AS 85) – die Möglichkeit eingeräumt, seinen Fluchtgrund – in eigenen Worten – zu schildern vergleiche AS 27). Gerade nicht über explizite Frage der Landespolizeidirektion Wien, sondern im Zuge der freien Erzählung, gab der Beschwerdeführer hierauf selbst an, dass ihm die Flucht dadurch gelungen sei, dass er „das Blech“ der Baracke „weggedrückt“ habe vergleiche AS 27, letzter Absatz im Fluchtvorbringen). Aus der Niederschrift ist ferner ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer diese rückübersetzt wurde, keine Ergänzungen/Korrekturen notwendig waren und er alles verstanden habe vergleiche AS 29). Die nachträgliche Behauptung vor der belangten Behörde, dass er „den letzten Satz nicht gesagt“ hätte vergleiche AS 93), ist somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon wäre für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet der letzte Satz in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sein sollte. Auch der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand nicht erklären vergleiche S 5 in OZ 4, arg. „R: Dann verstehe ich nicht, warum das in der Niederschrift der Erstbefragung so protokolliert wurde. Warum sollte dort stehen, dass Sie eines nachts das Blech der Baracke weggedrückt haben, wenn das gar nicht der Wahrheit entspricht. Können Sie mir das erklären? BF wiederholt das gleiche. Die Frage war, wo haben sie mich eingesperrt. Dann sagte ich, dass sie mich in einer Baracke eingesperrt haben. Man hat mich nicht gefragt, wie ich von dort entkommen bin.“). Schon deshalb ist aber die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen massiv in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei der Aussage, wie ihm die Flucht vor der Al Shabaab gelungen sei, um ein zentrales Vorbringen handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit gar nicht in Gefangenschaft der Al Shabaab geriet, andernfalls er nicht zwei völlig verschiedene Versionen im Hinblick auf den Fluchtversuch erzählt hätte. Aber auch abgesehen von dieser Diskrepanz in seinem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der aufgetretenen gravierenden Divergenzen sowie der fehlenden Plausibilität seiner Angaben die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Zudem hinterließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen passiven und uninteressierten Eindruck. Es war daher – insbesondere aufgrund der Mimik und Körpersprache des Beschwerdeführers – zu keinem Zeitpunkt der Verhandlung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von real erlebten Ereignissen sprach. Augenscheinlich wurde das, als der Beschwerdeführer die Drohungen der Al Shabaab ihm gegenüber schildern sollte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nämlich völlig auszuschließen, dass eine Person, die gerade über so elementare Geschehnisse wie über Todesdrohungen spricht, gelangweilt auf die Uhr sieht (vgl. etwa S 12 in OZ 4, arg. „R: Nach diesem 2 Monaten und 20 Tagen: Was hat dann die Al Shabaab zu Ihnen gesagt? BF: Sie haben mich in ein Zimmer gebracht und sagten mir, dass ich mehrmals geweigert habe, ihnen die Schlüssel zu geben und sie glauben, dass du unser Gegner bist und wir werden dich heute verurteilen und zwar töten. R: Haben Sie der Al Shabaab daraufhin irgendwas gesagt? BF: Nein. „Anmerkung: BF wirkt gelangweilt und schaut während der Befragung auf die Uhr.“).Aber auch abgesehen von dieser Diskrepanz in seinem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der aufgetretenen gravierenden Divergenzen sowie der fehlenden Plausibilität seiner Angaben die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Zudem hinterließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen passiven und uninteressierten Eindruck. Es war daher – insbesondere aufgrund der Mimik und Körpersprache des Beschwerdeführers – zu keinem Zeitpunkt der Verhandlung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von real erlebten Ereignissen sprach. Augenscheinlich wurde das, als der Beschwerdeführer die Drohungen der Al Shabaab ihm gegenüber schildern sollte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nämlich völlig auszuschließen, dass eine Person, die gerade über so elementare Geschehnisse wie über Todesdrohungen spricht, gelangweilt auf die Uhr sieht vergleiche etwa S 12 in OZ 4, arg. „R: Nach diesem 2 Monaten und 20 Tagen: Was hat dann die Al Shabaab zu Ihnen gesagt? BF: Sie haben mich in ein Zimmer gebracht und sagten mir, dass ich mehrmals geweigert habe, ihnen die Schlüssel zu geben und sie glauben, dass du unser Gegner bist und wir werden dich heute verurteilen und zwar töten. R: Haben Sie der Al Shabaab daraufhin irgendwas gesagt? BF: Nein. „Anmerkung: BF wirkt gelangweilt und schaut während der Befragung auf die Uhr.“). 2.2.
  35. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wann die Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, wies der Beschwerdeführer erstmals auf das Jahr 2018 hin. Bereits seit damals sei die Al Shabaab „immer wieder“ zum Beschwerdeführer gekommen und ihn nach den Schlüsseln gefragt, er habe jedoch immer wieder „nein“ gesagt (vgl. S 8 in OZ 4). Warum der Beschwerdeführer diesen Umstand aber nicht bereits in der Befragung vor der belangten Behörde erwähnte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht wiederum nicht. Vielmehr musste man aufgrund der freien Erzählung seines Fluchtgrundes davon auszugehen, dass die Probleme mit der Al Shabaab erst im Jahre 2021, konkret Ende April 2021, begonnen hätten (vgl. AS 85f). In diesem Zusammenhang fällt ferner der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer ein konkretes Datum (30.04.2021) nennen konnte, wann die Al Shabaab Männer zu ihm gekommen seien, um ihn zu entführen (vgl. AS 85f). Hingegen war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, zu beantworten, in welchem Abschnitt des Jahres 2018 die Al Shabaab das erste Mal die behaupteten Forderungen an den Beschwerdeführer gerichtet hätten (vgl. S 6 in OZ 4, arg. „R: In welchem Monat des Jahres 2018 kam die Al Shabaab das erste Mal mit ihren Forderungen zu Ihnen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: War das in der ersten Hälfte des Jahres 2018, oder in der zweiten Hälfte? BF: Ich weiß es nicht.“). Auch dieser Umstand erscheint nicht nachvollziehbar und konnte vom Beschwerdeführer nicht plausibel aufgeklärt werden (vgl. S 10 in OZ 4, arg. „R: Wissen Sie warum ich Sie das gefragt habe: Sie konnten nicht einmal beantworten, in welchem Abschnitt des Jahres 2018 Sie das erste Mal von der Al Shabaab aufgefordert wurden, der Al Shabaab die Schlüssel zu geben. Jetzt auf einmal könne Sie mir ein exaktes Datum nennen. Da erscheint mir seltsam. Was sagen Sie dazu? BF: Früher sind sie zu mir gekommen und haben mich nach dem Schlüssel gefragt. Kurze Zeit danach gingen sie weg. Aber an diesem Tag haben sie mich verhaftet.“).2.2.
  36. Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, wann die Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, wies der Beschwerdeführer erstmals auf das Jahr 2018 hin. Bereits seit damals sei die Al Shabaab „immer wieder“ zum Beschwerdeführer gekommen und ihn nach den Schlüsseln gefragt, er habe jedoch immer wieder „nein“ gesagt vergleiche S 8 in OZ 4). Warum der Beschwerdeführer diesen Umstand aber nicht bereits in der Befragung vor der belangten Behörde erwähnte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht wiederum nicht. Vielmehr musste man aufgrund der freien Erzählung seines Fluchtgrundes davon auszugehen, dass die Probleme mit der Al Shabaab erst im Jahre 2021, konkret Ende April 2021, begonnen hätten vergleiche AS 85f). In diesem Zusammenhang fällt ferner der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer ein konkretes Datum (30.04.2021) nennen konnte, wann die Al Shabaab Männer zu ihm gekommen seien, um ihn zu entführen vergleiche AS 85f). Hingegen war der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage, zu beantworten, in welchem Abschnitt des Jahres 2018 die Al Shabaab das erste Mal die behaupteten Forderungen an den Beschwerdeführer gerichtet hätten vergleiche S 6 in OZ 4, arg. „R: In welchem Monat des Jahres 2018 kam die Al Shabaab das erste Mal mit ihren Forderungen zu Ihnen? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: War das in der ersten Hälfte des Jahres 2018, oder in der zweiten Hälfte? BF: Ich weiß es nicht.“). Auch dieser Umstand erscheint nicht nachvollziehbar und konnte vom Beschwerdeführer nicht plausibel aufgeklärt werden vergleiche S 10 in OZ 4, arg. „R: Wissen Sie warum ich Sie das gefragt habe: Sie konnten nicht einmal beantworten, in welchem Abschnitt des Jahres 2018 Sie das erste Mal von der Al Shabaab aufgefordert wurden, der Al Shabaab die Schlüssel zu geben. Jetzt auf einmal könne Sie mir ein exaktes Datum nennen. Da erscheint mir seltsam. Was sagen Sie dazu? BF: Früher sind sie zu mir gekommen und haben mich nach dem Schlüssel gefragt. Kurze Zeit danach gingen sie weg. Aber an diesem Tag haben sie mich verhaftet.“). Losgelöst von diesen Unstimmigkeiten, ist es nahezu auszuschließen, dass die Al Shabaab sich ganze 3 Jahre Zeit lassen sollten, um Sanktionen gegen den Beschwerdeführer zu setzen, obwohl dieser selbst vorbrachte, dass er sich immer wieder ihren Forderungen widersetzte (S. 8 in OZ 4, arg. „BF: Die sind auch immer wieder zu mir gekommen und haben mich nach den Schlüsseln gefragt. Ich habe immer zu ihnen nein gesagt. Aber im April 2021 sind sie zu mir gekommen und mich wieder nach den Schlüsseln gefragt. Einer von den Männern der Al Shabaab sagte mir, wenn du uns heute den Schlüssel nicht gibst, dann werden wir dich verhaften.“). Auch diese merkwürdige Vorgehensweise der Al Shabaab konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel aufklären (vgl. S 8 in OZ 4, arg. „R: Das sagte die Al Shabaab, nachdem Sie 3 Jahre lang der Al Shabaab die Schlüssel verweigert haben? Und Ihnen hat die Al Shabaab nicht schon viel früher gedroht? BF: Ja. R: Das erscheint mir sehr merkwürdig. Wieso sollte die Al Shabaab Ihnen erst nach 3 Jahren drohen bzw. Sie nach 3 Jahren festnehmen? BF: Das weiß ich nicht. Aber die haben mir nach 3 Jahren mit der Festnahme gedroht.“). Ferner nicht, dass er – als lediglich einer von 50 Mitarbeitern für seinen Chef (vgl. AS 86f bzw. S 8 in OZ 4) – gar nicht die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, ob er der Al Shabaab die Schlüssel geben hätte dürfen oder nicht (vgl. S 7 in OZ 4, arg. „BF: Ich habe ihnen die Schlüssel gegeben. R: Und wo ist jetzt das Problem? BF: Beim ersten Mal hatte ich Angst vor ihnen, aber der Besitzer dieser Landwirtschaft sagte mir, ich darf das nicht mehr machen.“) und somit nicht Ansprechpartner für die Al Shabaab war. Auf diesem Umstand hätte der Beschwerdeführer auch spätestens im Zeitpunkt seiner Verhaftung durch die Al Shabaab hinweisen bzw. sie darüber informieren können, dass er nur die Anordnungen seines Chefs ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer konnte auch diesen Umstand nicht nachvollziehbar erklären (vgl. S 9 in OZ 4, arg. „R: Haben Sie das der Al Shabaab gesagt, dass Sie eigentlich nur das ausführen müssen, was Ihr Chef Ihnen sagt? BF: Diese Fragen haben Sie mir nicht gestellt. R: Sie hätten das ja der Al Shabaab sagen könne, dass Sie nicht zuständig sind, sondern nur Ihr Chef. BF: Die haben mir die Fragen nicht gestellt. Ich konnte ihnen das nicht sagen. R: Aber spätestens nachdem man Sie ins Gefängnis geführt hat, hätten Sie das der Al Shabaab sagen können, oder? BF: Sie haben mir einfach nur gesagt, ich solle in das Auto einsteigen, keiner hat etwas gefragt.“).Losgelöst von diesen Unstimmigkeiten, ist es nahezu auszuschließen, dass die Al Shabaab sich ganze 3 Jahre Zeit lassen sollten, um Sanktionen gegen den Beschwerdeführer zu setzen, obwohl dieser selbst vorbrachte, dass er sich immer wieder ihren Forderungen widersetzte (S. 8 in OZ 4, arg. „BF: Die sind auch immer wieder zu mir gekommen und haben mich nach den Schlüsseln gefragt. Ich habe immer zu ihnen nein gesagt. Aber im April 2021 sind sie zu mir gekommen und mich wieder nach den Schlüsseln gefragt. Einer von den Männern der Al Shabaab sagte mir, wenn du uns heute den Schlüssel nicht gibst, dann werden wir dich verhaften.“). Auch diese merkwürdige Vorgehensweise der Al Shabaab konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel aufklären vergleiche S 8 in OZ 4, arg. „R: Das sagte die Al Shabaab, nachdem Sie 3 Jahre lang der Al Shabaab die Schlüssel verweigert haben? Und Ihnen hat die Al Shabaab nicht schon viel früher gedroht? BF: Ja. R: Das erscheint mir sehr merkwürdig. Wieso sollte die Al Shabaab Ihnen erst nach 3 Jahren drohen bzw. Sie nach 3 Jahren festnehmen? BF: Das weiß ich nicht. Aber die haben mir nach 3 Jahren mit der Festnahme gedroht.“). Ferner nicht, dass er – als lediglich einer von 50 Mitarbeitern für seinen Chef vergleiche AS 86f bzw. S 8 in OZ 4) – gar nicht die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, ob er der Al Shabaab die Schlüssel geben hätte dürfen oder nicht vergleiche S 7 in OZ 4, arg. „BF: Ich habe ihnen die Schlüssel gegeben. R: Und wo ist jetzt das Problem? BF: Beim ersten Mal hatte ich Angst vor ihnen, aber der Besitzer dieser Landwirtschaft sagte mir, ich darf das nicht mehr machen.“) und somit nicht Ansprechpartner für die Al Shabaab war. Auf diesem Umstand hätte der Beschwerdeführer auch spätestens im Zeitpunkt seiner Verhaftung durch die Al Shabaab hinweisen bzw. sie darüber informieren können, dass er nur die Anordnungen seines Chefs ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer konnte auch diesen Umstand nicht nachvollziehbar erklären vergleiche S 9 in OZ 4, arg. „R: Haben Sie das der Al Shabaab gesagt, dass Sie eigentlich nur das ausführen müssen, was Ihr Chef Ihnen sagt? BF: Diese Fragen haben Sie mir nicht gestellt. R: Sie hätten das ja der Al Shabaab sagen könne, dass Sie nicht zuständig sind, sondern nur Ihr Chef. BF: Die haben mir die Fragen nicht gestellt. Ich konnte ihnen das nicht sagen. R: Aber spätestens nachdem man Sie ins Gefängnis geführt hat, hätten Sie das der Al Shabaab sagen können, oder? BF: Sie haben mir einfach nur gesagt, ich solle in das Auto einsteigen, keiner hat etwas gefragt.“). 2.2.
  37. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab erst im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits zwei Monate und 20 Tage in ihrer Gefangenschaft war, diesem erstmals eröffnet hätte, dass er ein Verbrechen begangen und daher mit dem Tode bestraft werden solle (vgl. AS 89, arg. „LA: Wurden Forderungen an Sie, nachdem sie in Gefangenschaft waren, gestellt? VP: Nein.“ bzw. S 12 in OZ 4, arg. „R: Hat die Al Shabaab Ihnen dann gesagt, warum sie Sie gefangen genommen hat? BF: Nach 2 Monaten und 20 Tagen haben sie mir gesagt, warum sie mich verhaftet haben. […] R: Und in den Monaten davor gab es nie ein Gespräch zwischen Ihnen und der Al Shabaab? BF: Ja, ich und die anderen Häftlinge haben nur miteinander gesprochen. Sonst niemand.“). Abgesehen davon ist völlig unerklärlich, warum die Al Shabaab – im Falle, dass sie tatsächlich diese Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hätte – dieses Vorhaben nicht sofort in die Tat umgesetzt hat. Der Beschwerdeführer konnte auf diese naheliegende Frage auch keine Antwort geben (vgl. S 12 in OZ 4). Hingegen sei der Beschwerdeführer dann noch weitere 10 Tage im Gefängnis verblieben und erst danach mit dem Auto – zusammen mit zwei weiteren Mitgefangenen – weggeführt worden, wobei der Beschwerdeführer weder angeben konnte, warum er überhaupt weggebracht worden sei, noch an welchen Ort man ihn hätte führen sollen (vgl. S 13 in OZ 4). In Anbetracht der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seitens der al Shabaab schon längst zum Tode verurteilt worden wäre, wiederum eine nicht plausible Vorgehensweise der Al Shabaab.2.2.
  38. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab erst im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits zwei Monate und 20 Tage in ihrer Gefangenschaft war, diesem erstmals eröffnet hätte, dass er ein Verbrechen begangen und daher mit dem Tode bestraft werden solle vergleiche AS 89, arg. „LA: Wurden Forderungen an Sie, nachdem sie in Gefangenschaft waren, gestellt? VP: Nein.“ bzw. S 12 in OZ 4, arg. „R: Hat die Al Shabaab Ihnen dann gesagt, warum sie Sie gefangen genommen hat? BF: Nach 2 Monaten und 20 Tagen haben sie mir gesagt, warum sie mich verhaftet haben. […] R: Und in den Monaten davor gab es nie ein Gespräch zwischen Ihnen und der Al Shabaab? BF: Ja, ich und die anderen Häftlinge haben nur miteinander gesprochen. Sonst niemand.“). Abgesehen davon ist völlig unerklärlich, warum die Al Shabaab – im Falle, dass sie tatsächlich diese Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hätte – dieses Vorhaben nicht sofort in die Tat umgesetzt hat. Der Beschwerdeführer konnte auf diese naheliegende Frage auch keine Antwort geben vergleiche S 12 in OZ 4). Hingegen sei der Beschwerdeführer dann noch weitere 10 Tage im Gefängnis verblieben und erst danach mit dem Auto – zusammen mit zwei weiteren Mitgefangenen – weggeführt worden, wobei der Beschwerdeführer weder angeben konnte, warum er überhaupt weggebracht worden sei, noch an welchen Ort man ihn hätte führen sollen vergleiche S 13 in OZ 4). In Anbetracht der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seitens der al Shabaab schon längst zum Tode verurteilt worden wäre, wiederum eine nicht plausible Vorgehensweise der Al Shabaab. 2.2.
  39. Schließlich gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Fluchtversuch vor der Al Shabaab im Zuge der Autopanne, in einem wesentlichen Punkt krass widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde behauptete, dass jener Al Shabaab-Mann, der – so wie der Beschwerdeführer und die zwei Mitgefangenen – während der Autopanne aus dem Auto gestiegen sei, „weit hinter uns“ gestanden sei bzw. „so weit weg war, dass ich ihn nicht mehr sehen konnte“ (vgl. AS 90), betonte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zweimal, dass „der Wächter“ lediglich „ein bisschen weit entfernt von uns“ bzw. „ein bisschen weiter weg von uns stand“ (vgl. S 14 in OZ 4). Auch daraus tritt deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar eine frei erfundene Geschichte erzählte, andernfalls solch widersprüchliche Aussagen nicht erklärbar wären.2.2.
  40. Schließlich gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Fluchtversuch vor der Al Shabaab im Zuge der Autopanne, in einem wesentlichen Punkt krass widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde behauptete, dass jener Al Shabaab-Mann, der – so wie der Beschwerdeführer und die zwei Mitgefangenen – während der Autopanne aus dem Auto gestiegen sei, „weit hinter uns“ gestanden sei bzw. „so weit weg war, dass ich ihn nicht mehr sehen konnte“ vergleiche AS 90), betonte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zweimal, dass „der Wächter“ lediglich „ein bisschen weit entfernt von uns“ bzw. „ein bisschen weiter weg von uns stand“ vergleiche S 14 in OZ 4). Auch daraus tritt deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar eine frei erfundene Geschichte erzählte, andernfalls solch widersprüchliche Aussagen nicht erklärbar wären. Abgesehen davon erscheinen auch beide Versionen als nicht glaubhaft: Es ist nahezu auszuschließen, dass jenes Al Shabaab-Mitglied, welches offenkundig die Aufgabe gehabt hätte, auf die Gefangenen aufzupassen, um sie an einem Fluchtversuch zu hindern, sich so weit weg vom Auto bzw. von den Gefangenen entfernt hätte, um in weiterer Folge den Beschwerdeführer und die Mitgefangenen die Flucht vor der Al Shabaab derart leicht zu ermöglichen. Dass die Al Shabaab aber derart unvorsichtig vorgegangen wäre, ist de facto auszuschließen. Falls aber der Wächter tatsächlich nur „ein bisschen“ hinter dem Beschwerdeführer bzw. den Mitgefangenen gestanden hätte – was als viel wahrscheinlicher anzunehmen gewesen wäre –, dann erscheint die Flucht von drei unbewaffneten Personen aus den Händen der bewaffneten Al Shabaab (vgl. AS 90, arg. „VP: […] Der al Shabaab Mann, welcher irgendwo hinter uns gestanden ist, hat Schüsse abgegeben.“) aber nahezu ausgeschlossen, andernfalls der Al Shabaab-Wächter seine Funktion sehr dilettantisch ausgeführt hätte.Abgesehen davon erscheinen auch beide Versionen als nicht glaubhaft: Es ist nahezu auszuschließen, dass jenes Al Shabaab-Mitglied, welches offenkundig die Aufgabe gehabt hätte, auf die Gefangenen aufzupassen, um sie an einem Fluchtversuch zu hindern, sich so weit weg vom Auto bzw. von den Gefangenen entfernt hätte, um in weiterer Folge den Beschwerdeführer und die Mitgefangenen die Flucht vor der Al Shabaab derart leicht zu ermöglichen. Dass die Al Shabaab aber derart unvorsichtig vorgegangen wäre, ist de facto auszuschließen. Falls aber der Wächter tatsächlich nur „ein bisschen“ hinter dem Beschwerdeführer bzw. den Mitgefangenen gestanden hätte – was als viel wahrscheinlicher anzunehmen gewesen wäre –, dann erscheint die Flucht von drei unbewaffneten Personen aus den Händen der bewaffneten Al Shabaab vergleiche AS 90, arg. „VP: […] Der al Shabaab Mann, welcher irgendwo hinter uns gestanden ist, hat Schüsse abgegeben.“) aber nahezu ausgeschlossen, andernfalls der Al Shabaab-Wächter seine Funktion sehr dilettantisch ausgeführt hätte. 2.2.
  41. Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die Flucht aus der Gefangenschaft der Al Shabaab gelungen wäre, gab der Beschwerdeführer selbst an, anschließend noch insgesamt 20 Tage in Mogadischu gelebt zu haben (vgl. AS 91 und S 15 in OZ 4). Während dieses Aufenthaltes soll der Beschwerdeführer sogar jeden Tag seine Unterkunft für den Moscheebesuch – zumindest in den ersten 10 Tagen – verlassen haben (vgl. S 15f in OZ 4). Hätte aber die Al Shabaab tatsächlich ein derartiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, dann erscheint wiederum nicht glaubhaft, warum lediglich ein Mithäftling des Beschwerdeführers (auf offener Straße) in Mogadischu von dieser Organisation getötet worden wäre (vgl. dazu bereits AS 91), jedoch ausgerechnet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil, konnte der Beschwerdeführer – nach der behaupteten Ermordung seines Mitgefangenen durch die Al Shabaab – noch weitere 10 Tage in Mogadischu (offenbar ohne weitere Bedrohung) leben (vgl. S 16 in OZ 4). Ferner ergab sich kein Hinweis, dass die Al Shabaab die Familie des Beschwerdeführers, die zwischenzeitlich nach Belet Weyne gezogen sein soll, zu irgendeinem Zeitpunkt aufgesucht, bedroht bzw. nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte (vgl. S 15 in OZ 4). Auch dieser Umstand spricht nicht für ein besonderes Interesse der Al Shabaab an der Person des Beschwerdeführers.2.2.
  42. Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die Flucht aus der Gefangenschaft der Al Shabaab gelungen wäre, gab der Beschwerdeführer selbst an, anschließend noch insgesamt 20 Tage in Mogadischu gelebt zu haben vergleiche AS 91 und S 15 in OZ 4). Während dieses Aufenthaltes soll der Beschwerdeführer sogar jeden Tag seine Unterkunft für den Moscheebesuch – zumindest in den ersten 10 Tagen – verlassen haben vergleiche S 15f in OZ 4). Hätte aber die Al Shabaab tatsächlich ein derartiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, dann erscheint wiederum nicht glaubhaft, warum lediglich ein Mithäftling des Beschwerdeführers (auf offener Straße) in Mogadischu von dieser Organisation getötet worden wäre vergleiche dazu bereits AS 91), jedoch ausgerechnet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil, konnte der Beschwerdeführer – nach der behaupteten Ermordung seines Mitgefangenen durch die Al Shabaab – noch weitere 10 Tage in Mogadischu (offenbar ohne weitere Bedrohung) leben vergleiche S 16 in OZ 4). Ferner ergab sich kein Hinweis, dass die Al Shabaab die Familie des Beschwerdeführers, die zwischenzeitlich nach Belet Weyne gezogen sein soll, zu irgendeinem Zeitpunkt aufgesucht, bedroht bzw. nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte vergleiche S 15 in OZ 4). Auch dieser Umstand spricht nicht für ein besonderes Interesse der Al Shabaab an der Person des Beschwerdeführers. 2.2.
  43. Losgelöst vom nicht glaubhaften Fluchtvorbringen bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass die Kontrolle über die Stadt Balcad zum damaligen Zeitpunkt die Regierung innehatte (vgl. S 6 in OZ 4). Der Beschwerdeführer hätte somit – bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens– Schutz in der nur ca. 20 Minuten bzw. ca. 5 km von seinem Heimatort entfernten Stadt Balcad (vgl. AS 84 und S 6 in OZ 4) finden bzw. sich dort an die Sicherheitskräfte wenden können. Ganz abgesehen davon, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass die Al Shabaab ausgerechnet im Dorf des Beschwerdeführers derartigen Einfluss gehabt hätte, wenn doch die Länderinformationen (sowohl in der Version, die noch die belangte Behörde zugrunde legte, als auch die aktuellste) darauf hinweisen, dass sich (unter anderem) die Stadt Balcad unter Kontrolle von Regierungskräften befindet (vgl. oben, „Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023).“).2.2.
  44. Losgelöst vom nicht glaubhaften Fluchtvorbringen bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass die Kontrolle über die Stadt Balcad zum damaligen Zeitpunkt die Regierung innehatte vergleiche S 6 in OZ 4). Der Beschwerdeführer hätte somit – bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens– Schutz in der nur ca. 20 Minuten bzw. ca. 5 km von seinem Heimatort entfernten Stadt Balcad vergleiche AS 84 und S 6 in OZ 4) finden bzw. sich dort an die Sicherheitskräfte wenden können. Ganz abgesehen davon, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass die Al Shabaab ausgerechnet im Dorf des Beschwerdeführers derartigen Einfluss gehabt hätte, wenn doch die Länderinformationen (sowohl in der Version, die noch die belangte Behörde zugrunde legte, als auch die aktuellste) darauf hinweisen, dass sich (unter anderem) die Stadt Balcad unter Kontrolle von Regierungskräften befindet vergleiche oben, „Middle Shabelle: Jowhar, Balcad, Adan Yabaal und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 1.12.2023).“). 2.2.
  45. Aufgrund der dargelegten Umstände, insbesondere angesichts der gehäuften und massiven Widersprüche betreffend zentraler Elemente der nach seinen Behauptungen für das Verlassen seines Herkunftsstaats ursächlichen Geschehnisse, gelang es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, eine Gefährdung durch Mitglieder der Al Shabaab im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
  46. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation „Somalia“ vom 08.01.2024 (Version 6) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Bericht

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