Obsah (7)
§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW127 2280583-1 Spruch, W127 2280583-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2022 gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus XXXX und sei aus Syrien geflohen, weil die Türkei ihren Wohnort angegriffen habe. Die PKK habe gewollt, dass ihr Mann und sie mitkämpfen sollten. Außerdem sei ihr Mann zum syrischen Militär einberufen worden, sie hätten aber nicht kämpfen wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie das Militär, das Regime und die PKK.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2022 gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus römisch 40 und sei aus Syrien geflohen, weil die Türkei ihren Wohnort angegriffen habe. Die PKK habe gewollt, dass ihr Mann und sie mitkämpfen sollten. Außerdem sei ihr Mann zum syrischen Militär einberufen worden, sie hätten aber nicht kämpfen wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie das Militär, das Regime und die PKK.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.08.2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Familie seien gegen das Regime gewesen und hätten für die YPG demonstriert. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe als Soldat für das syrische Regime gedient und sei im Jahr 2012 vom syrischen Regime getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich 2013 entschlossen, Syrien zu verlassen und seien in die Türkei gereist. Im November 2017 sei die Familie der Beschwerdeführerin nach Syrien zurückgekehrt, da XXXX damals unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Vier Monate nach der Rückkehr sei XXXX aber von türkischen Kräften attackiert worden und sie seien nach XXXX geflüchtet. Der Mann der Beschwerdeführerin sei dort aber aufgefordert worden, gegen die Türken zu kämpfen. Da sie dies nicht gewollt hätten, seien sie im Februar 2018 wieder in Türkei ausgereist.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.08.2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Familie seien gegen das Regime gewesen und hätten für die YPG demonstriert. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe als Soldat für das syrische Regime gedient und sei im Jahr 2012 vom syrischen Regime getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich 2013 entschlossen, Syrien zu verlassen und seien in die Türkei gereist. Im November 2017 sei die Familie der Beschwerdeführerin nach Syrien zurückgekehrt, da römisch 40 damals unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Vier Monate nach der Rückkehr sei römisch 40 aber von türkischen Kräften attackiert worden und sie seien nach römisch 40 geflüchtet. Der Mann der Beschwerdeführerin sei dort aber aufgefordert worden, gegen die Türken zu kämpfen. Da sie dies nicht gewollt hätten, seien sie im Februar 2018 wieder in Türkei ausgereist.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt fest, in den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Anhaltspunkte feststellbar, die im Speziellen auf eine konkrete Verfolgung ihrer Person hindeuten würden, die eine Anerkennung als Konventionsflüchtling rechtfertigen würde.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Falle einer Rückkehr wäre sie als Familienangehörige mehrerer männlicher Familienangehöriger, die sich weigern würden, den Wehr- bzw. Reservedienst abzuleisten, sowie aufgrund ihrer illegalen Ausreise und einer unterstellten regimekritischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt. Zudem drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau und als aus XXXX stammende Kurdin in Syrien Verfolgung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Falle einer Rückkehr wäre sie als Familienangehörige mehrerer männlicher Familienangehöriger, die sich weigern würden, den Wehr- bzw. Reservedienst abzuleisten, sowie aufgrund ihrer illegalen Ausreise und einer unterstellten regimekritischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt. Zudem drohe der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau und als aus römisch 40 stammende Kurdin in Syrien Verfolgung.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 02.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 07.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Kurmandschi eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere zu ihren Fluchtgründen und ihren Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 9, 17.07.2023; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und hat sich dort bis zum Jahr 2013 aufgehalten. Von 2013 bis November 2017 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in der Türkei und kehrte anschließend nach XXXX zurück. Im Februar 2018 verließ die Beschwerdeführerin neuerlich ihr Herkunftsland und lebte bis zu ihrer Reise nach Österreich im Jahr 2022 mit ihrer Familie in der Türkei.1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und hat sich dort bis zum Jahr 2013 aufgehalten. Von 2013 bis November 2017 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in der Türkei und kehrte anschließend nach römisch 40 zurück. Im Februar 2018 verließ die Beschwerdeführerin neuerlich ihr Herkunftsland und lebte bis zu ihrer Reise nach Österreich im Jahr 2022 mit ihrer Familie in der Türkei. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihre Familie lebt mit der Mutter und einer Schwester der Beschwerdeführerin in der Türkei. Der Vater und eine Schwester halten sich in Österreich auf. Ein Onkel und drei Tanten der Beschwerdeführerin leben in XXXX , Syrien; ein Halbbruder der Beschwerdeführerin wurde vom syrischen Regime inhaftiert und ist weiterhin in Haft. In ihrem Herkunftsort verfügt die Beschwerdeführerin nicht mehr über nahe Angehörigen oder sonstige enge Bindungen.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihre Familie lebt mit der Mutter und einer Schwester der Beschwerdeführerin in der Türkei. Der Vater und eine Schwester halten sich in Österreich auf. Ein Onkel und drei Tanten der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 , Syrien; ein Halbbruder der Beschwerdeführerin wurde vom syrischen Regime inhaftiert und ist weiterhin in Haft. In ihrem Herkunftsort verfügt die Beschwerdeführerin nicht mehr über nahe Angehörigen oder sonstige enge Bindungen. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Die Heimatregion der Beschwerdeführerin stand bis etwa März 2018 unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung und wurde anschließend im Rahmen der Offensive „Operation Olive Branch“ von der türkischen Armee und verbündeten Einheiten der SNA eingenommen. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in XXXX . Die SNA und dieser Gruppierung zugehörige Milizen haben de facto weiterhin die Kontrolle über XXXX und stehen unter dem Schutz der Türkei.1.
- Die Heimatregion der Beschwerdeführerin stand bis etwa März 2018 unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung und wurde anschließend im Rahmen der Offensive „Operation Olive Branch“ von der türkischen Armee und verbündeten Einheiten der SNA eingenommen. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in römisch 40 . Die SNA und dieser Gruppierung zugehörige Milizen haben de facto weiterhin die Kontrolle über römisch 40 und stehen unter dem Schutz der Türkei. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien wird Folgendes festgestellt: 1.4.
- Sicherheitslage in Gebieten unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen: Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein. Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der „Terroristen“ in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der „Terroristen“. Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde. Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrin und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Dem Untersuchungsbericht des UN-Menschenrechtsrats für das zweite Halbjahr 2022 zufolge besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch. 1.4.
- Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete: Die KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF). Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra’s al-’Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein – darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden. Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden – teilweise noch als Kinder – oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten. In Gebieten, die faktisch von bewaffneten SNA-nahen Gruppen kontrolliert werden, wurden Kurden und Mitglieder anderer religiöser oder ethnischer Minderheiten gezielt Opfer von Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidriger Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidriger Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung, sexueller Gewalt und in einigen Fällen Tötungen, einschließlich aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der AANES und der SDF/PYD/YPG,761 ihrer Ethnie und/oder ihrer Religion ins Visier genommen. Jesiden wurden auch gezwungen, ihren Glauben zu wechseln. Mehrere Quellen berichten, dass SNA-nahe Gruppen kurdische und jesidische Frauen gezwungen haben, Kämpfer zu heiraten, und sie in einigen Fällen entführt und getötet haben, weil sie sich einer Eheschließung widersetzt hatten. Frauen, die religiösen und ethnischen Minderheiten angehören, müssen auch Beschränkungen in Bezug auf ihre Kleiderwahl, ihr Verhalten und ihre sozialen Interaktionen über sich ergehen lassen. Bewaffnete SNA-nahe Gruppen haben religiöse und kulturelle Stätten von Minderheiten absichtlich geplündert, beschädigt oder zerstört. Beobachtern zufolge wird mit der Vertreibung von Kurden und Mitgliedern anderer Minderheiten und der gleichzeitigen Ansiedlung von Arabern und Turkmenen aus anderen Landesteilen das Ziel verfolgt, die ethnische und religiöse Zusammensetzung des Gebiets dauerhaft zu ändern. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung. 1.4.
- Situation von Frauen: Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt. Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel. Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat. Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay’at Tahrir ash-Sham – HTS und IS. Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom sogenannten Islamischen Staat (IS) und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Der HTS mischt sich zunehmend in alle Bereiche des zivilen Lebens ein. HTS schränkt z. B. die Bewegungsfreiheit von Frauen ein und hat sogar Kleider- und sogar Frisurvorschriften erlassen. In den Gebieten unter türkischer Kontrolle in Nordsyrien stehen laut Bericht der CoI von September 2022 insbesondere kurdische Aktivistinnen unter erhöhter Gefahr, Opfer von Repressionen durch die SNA zu werden. Zudem sind Frauen besonders vulnerabel bei willkürlichen Enteignungen und können durch bestehende Diskriminierungsmuster nur unter großen Schwierigkeiten Entschädigungen einfordern. Darüber hinaus geht SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Dazu kamen Berichte aus Afrin über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten. Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunftsregion, ihren Aufenthaltsorten, ihren Familienangehörigen und zu ihrer Ausreise aus Syrien (1.1.) beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens sowie auf vorgelegten Dokumenten. 2.
- Die Einreise der Beschwerdeführerin und ihre Antragstellung in Österreich (1.2.) gehen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben der Beschwerdeführerin hervor. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Die Feststellungen zur Kontrolle der Heimatregion der Beschwerdeführerin (1.3.) gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS vom 17.07.2023 sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map („Liveuamap“) Syria (https://syria.liveuamap.com/). 2.
- Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.4.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 (vgl. insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Ethnische und religiöse Minderheiten“ und „Relevante Bevölkerungsgruppen“/„Frauen“) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere die EUAA-Berichte Country Guidance: Syria vom Februar 2023 und Syria – Security Situation vom Oktober 2023 sowie die Länderberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29.03.2023 und des UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung vom März 2021, herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) versichert hat.2.
- Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.4.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 vergleiche insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Ethnische und religiöse Minderheiten“ und „Relevante Bevölkerungsgruppen“/„Frauen“) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere die EUAA-Berichte Country Guidance: Syria vom Februar 2023 und Syria – Security Situation vom Oktober 2023 sowie die Länderberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 29.03.2023 und des UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung vom März 2021, herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes Vorbringen erstattet, das den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten entgegensteht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es in Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von bewaffneten SNA-nahen Gruppen stehen, zu weit verbreiteten Übergriffen insbesondere gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zum Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen bewaffnete kurdische Verbände und kurdische Zivilisten vgl. auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120). In den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 werden in diesem Zusammenhang Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidrige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidrige Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und in einigen Fällen Tötungen angeführt. UNHCR kommt daher zum Ergebnis, „dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.“ Die für eine Asylgewährung hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf keiner weiteren Begründung.Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, kommt es in Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von bewaffneten SNA-nahen Gruppen stehen, zu weit verbreiteten Übergriffen insbesondere gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe (zum Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen bewaffnete kurdische Verbände und kurdische Zivilisten vergleiche auch VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120). In den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 werden in diesem Zusammenhang Erpressungen, Entführungen, Plünderungen, rechtswidrige Beschlagnahme und Zerstörung von Eigentum, rechtswidrige Freiheitsberaubung, Verschwindenlassen, Folter und sonstige Formen der Misshandlung, sexuelle Gewalt und in einigen Fällen Tötungen angeführt. UNHCR kommt daher zum Ergebnis, „dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.“ Die für eine Asylgewährung hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf keiner weiteren Begründung. Im Fall der Beschwerdeführerin, die aus der von SNA-nahen Gruppen kontrollierten Stadt XXXX stammt, erhöht sich das Risiko derartiger Übergriffe bei einer Rückkehr nach Syrien, da fast ihre gesamte Familie in der Türkei, Österreich oder an anderen Orten in Syrien (etwa in XXXX ) lebt und sie in ihrem Heimatgebiet daher nicht länger den sozialen Schutz ihrer Familie hätte.Im Fall der Beschwerdeführerin, die aus der von SNA-nahen Gruppen kontrollierten Stadt römisch 40 stammt, erhöht sich das Risiko derartiger Übergriffe bei einer Rückkehr nach Syrien, da fast ihre gesamte Familie in der Türkei, Österreich oder an anderen Orten in Syrien (etwa in römisch 40 ) lebt und sie in ihrem Heimatgebiet daher nicht länger den sozialen Schutz ihrer Familie hätte. In der Gesamtbetrachtung ist aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die sich überdies seit 2018 nicht mehr in Syrien aufgehalten hat, von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen, die im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung stehen (vgl. hiezu EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 97: „For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.“; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19.10.2022). Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor.In der Gesamtbetrachtung ist aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die sich überdies seit 2018 nicht mehr in Syrien aufgehalten hat, von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen, die im Zusammenhang mit ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung stehen vergleiche hiezu EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 97: „For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated.“; vergleiche auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Lage der Kurd*innen in Afrin, 19.10.2022). Es liegt somit eine individuelle Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Ausgeführten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2280583.1.00