← Österreich

{'item': 'W131 2267839-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW131 2267839-1 Spruch, W131 2267839-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK betreffend die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA Syrien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK betreffend die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , StA Syrien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: A) Das Beschwerdeverfahren W131 2267839-1 XXXX wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren W131 2267839-1 römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2023 einen ersten Verhandlungstermin der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Beschwerdeführerin (=Bf) zu W131 2267839-1, verbunden mit den Beschwerdeverfahren ihres Ehegatten und ihrer Kinder durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung): 1.
  2. Der vorstehende Verfahrensgang wird als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Verfahrensakten zu W131 2242913-2, W131 2267830-1, W131 2267834-1, W131 2267828-1und W131 2267839-
  3. 1.
  4. Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts als Rechtssache C-753/22 anhängig, bei dem die Generalanwältin am 25.01.2024 Schlussanträge zu folgender Vorabentscheidungsfrage mit folgendem Vorschlag eines Urteilstenors erstattet hat: [Vorabentscheidungsfrage:] Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin‑III-Verordnung, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta aussetzen würden, Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 der Dublin‑III-Verordnung, Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 und Artikel 13, der Qualifikationsrichtlinie sowie Artikel 10, Absatz 2 und 3, Artikel 33, Absatz eins und 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? [Vorschlag des Urteilstenors durch die Generalanwältin] In einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aussetzen würden, sind Art. 78 Abs. 1 und 2 AEUV, Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten, den dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung anzuerkennen.In einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aussetzen würden, sind Artikel 78, Absatz eins und 2 AEUV, Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Artikel 4, Absatz eins und Artikel 13, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie Artikel 10, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 33, Absatz eins und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten, den dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung anzuerkennen. Bei der Prüfung des neuen, aufgrund des Vorliegens der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 genannten außergewöhnlichen Umstände gestellten Antrags haben die zuständigen Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 und der Richtlinie 2013/32 festzustellen, ob die betroffene Person die erforderlichen materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wobei die Beachtung des Grundsatzes der guten Verwaltung sicherzustellen und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der von der betroffenen Person gestellte Antrag bereits von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats geprüft wurde, da dieser Umstand einen maßgeblichen Anhaltspunkt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 darstellt. Die zuständigen Behörden, die diese Beurteilung vornehmen, haben der Prüfung des Antrags Vorrang einzuräumen und die Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 zu erwägen, der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, wobei der erste Mitgliedstaat alle Informationsersuchen des zweiten Mitgliedstaats innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist als derjenigen, die unter gewöhnlichen Umständen gilt, zu beantworten hat.Bei der Prüfung des neuen, aufgrund des Vorliegens der in Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, genannten außergewöhnlichen Umstände gestellten Antrags haben die zuständigen Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 und der Richtlinie 2013/32 festzustellen, ob die betroffene Person die erforderlichen materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wobei die Beachtung des Grundsatzes der guten Verwaltung sicherzustellen und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der von der betroffenen Person gestellte Antrag bereits von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats geprüft wurde, da dieser Umstand einen maßgeblichen Anhaltspunkt im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 darstellt. Die zuständigen Behörden, die diese Beurteilung vornehmen, haben der Prüfung des Antrags Vorrang einzuräumen und die Anwendung von Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, zu erwägen, der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, wobei der erste Mitgliedstaat alle Informationsersuchen des zweiten Mitgliedstaats innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist als derjenigen, die unter gewöhnlichen Umständen gilt, zu beantworten hat. 1.
  11. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Bf in Griechenland bereits Asyl zuerkannt erhalten hat und nunmehr ein weiteres Mal Asyl in Österreich anstrebt, nachdem die Bf zusätzlich zum griechischen Asyl von der belangten Behörde bereits subsidiären Schutz in Österreich zuerkannt erhalten hat.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,). Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels sondergesetzlich vorgesehener Senatszuständigkeit durch einen Einzelrichter. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich mangels sondergesetzlich vorgesehener Senatszuständigkeit durch einen Einzelrichter. Gemäß § 17 VwGVG kann das BVwG den § 38 AVG anwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG kann das BVwG den Paragraph 38, AVG anwenden. Zu A) § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) = AVG, idgF, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) = AVG, idgF, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH stellt im Präjudizialitätsfalle nach der Rsp des VwGH einen Aussetzungsgrund gemäß § 38 AVG dar, siehe dazu nur zB VwGH zu den Zlen 2001/16/0010 und 99/16/0193.Ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH stellt im Präjudizialitätsfalle nach der Rsp des VwGH einen Aussetzungsgrund gemäß Paragraph 38, AVG dar, siehe dazu nur zB VwGH zu den Zlen 2001/16/0010 und 99/16/
  13. Da das aufgezeigte deutsche Vorabentscheidungsersuchen grundlegende Aussagen des EuGH ua auch zum ne bis in idem - Prinzip bei einem bereits in Griechenland zuerkannten Asyl bzw zur Frage der gebotenen Übernahme der griechischen Asylbeurteilung erwarten lässt, war es zweckmäßig, das gegenständliche Beschwerdeverfahren für die Dauer des bezogenen Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen, zumal im bezogenen Vorabentscheidungsverfahren – zeitlich im Verfahrens schon weit fortgeschritten – bereits die Schlussanträge der Generalanwältin vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision wäre gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision wäre gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Betreffend die ausgesprochene Aussetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von derartigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Aussetzungsentscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2267839.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.