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W134 2286337-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW134 2286337-1 Spruch, W134 2286337-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 12.02.2024 begehrte die Antragstellerinnen (=ASt), eine Bietergemeinschaft, neben der Nichtigerklärung der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung (Auswahlentscheidung) betreffend Los 3 und Los 4 in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ua auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV).
  2. Mit Eingabe vom - protokolliert - 20.02.2024 zog die ASt neben ihrem Nachprüfungsantrag ua auch ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.
  3. Vor dieser Antragszurückziehung fand keine mündliche Verhandlung im eV - Verfahren statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zu A) römisch eins. Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG iVm § 327 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter. Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines eV - Antrags) nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). (hier: eines eV - Antrags) nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin - die Bietergemeinschaft ist gemäß § 21 Abs 2 BVergG parteifähig und bestand insoweit auch kein Zweifel gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG an der Deutung der mit "Antragstellerinnen" rubrizierten Eingaben derselben iSv VwGH Zl 2004/04/0028 - war das zur Zl. W134 2286337-1 geführte eV - Verfahren hiermit einzustellen, dies unvorgreiflich der gesonderten Erledigung des Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzverfahrens. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin - die Bietergemeinschaft ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BVergG parteifähig und bestand insoweit auch kein Zweifel gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an der Deutung der mit "Antragstellerinnen" rubrizierten Eingaben derselben iSv VwGH Zl 2004/04/0028 - war das zur Zl. W134 2286337-1 geführte eV - Verfahren hiermit einzustellen, dies unvorgreiflich der gesonderten Erledigung des Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzverfahrens. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W134.2286337.1.00

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