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{'item': 'W156 2260734-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW156 2260734-1 Spruch, W156 2260734-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023, Zl. W156 2260734-1/11E, (mit Ausnahme des

  1. Satzes des Spruchpunktes II.) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023, Zl. W156 2260734-1/11E, (mit Ausnahme des
  2. Satzes des Spruchpunktes römisch zwei.) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Durch das angefochtene Erkenntnis kommt dem RW kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet zu, sein Aufenthalt ist im Bundesgebiet lediglich geduldet. Beim RW handelt es sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung um einen besonders schutzbedürftigen jungen Erwachsenen. Aufgrund seines Rechtsstatus sind für ihn viele Hilfseinrichtungen bzw. Tagesstrukturen für psychisch Erkrankte nicht zugänglich. Zudem ist es ihm aufgrund seines Status nicht möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, durch die er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbstständig erwirtschaften könnte. Es besteht die Gefahr, dass der RW als Geduldeter in eine ausweglose Lage geraten würde, was eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 und 8 EMRK mit sich bringen würde.„Durch das angefochtene Erkenntnis kommt dem RW kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet zu, sein Aufenthalt ist im Bundesgebiet lediglich geduldet. Beim RW handelt es sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung um einen besonders schutzbedürftigen jungen Erwachsenen. Aufgrund seines Rechtsstatus sind für ihn viele Hilfseinrichtungen bzw. Tagesstrukturen für psychisch Erkrankte nicht zugänglich. Zudem ist es ihm aufgrund seines Status nicht möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, durch die er seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbstständig erwirtschaften könnte. Es besteht die Gefahr, dass der RW als Geduldeter in eine ausweglose Lage geraten würde, was eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 und 8 EMRK mit sich bringen würde. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Das innerstaatliche Strafverfahren gegen den RW wurde gemäß § 190 Abs. 1 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorlag. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des unbescholtenen RW in Anbetracht der ihm aufgrund seines Rechtsstatus drohenden Nachteile iSd. der Art. 3 EMRK sowie des drohenden Eingriffs in seine Rechte nach Art. 8 EMRK davon auszugehen, dass das Interesse des RW weiterhin die Rechtsposition des Asylwerbers innezuhaben, bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegt.“Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Das innerstaatliche Strafverfahren gegen den RW wurde gemäß Paragraph 190, Absatz eins, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorlag. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des unbescholtenen RW in Anbetracht der ihm aufgrund seines Rechtsstatus drohenden Nachteile iSd. der Artikel 3, EMRK sowie des drohenden Eingriffs in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK davon auszugehen, dass das Interesse des RW weiterhin die Rechtsposition des Asylwerbers innezuhaben, bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2260734.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.