RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW159 2273502-1 Spruch, W159 2273502-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste legal mit iranischen Reisepass No. XXXX gültig bis 04.02.2026 und Aufenthaltstitel das letzte Mal am 01.09.2021 in das Bundesgebiet ein, um hier studieren zu können. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 06.07.2022, Aktenzeichen XXXX wurde der Antrag vom 21.04.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem NAG abgewiesen, da besondere Erteilungsvoraussetzungen (Nachweis des positiven Studienerfolgs im Umfang von 16 ECTS im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 sowie eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2022) nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste legal mit iranischen Reisepass No. römisch 40 gültig bis 04.02.2026 und Aufenthaltstitel das letzte Mal am 01.09.2021 in das Bundesgebiet ein, um hier studieren zu können. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 06.07.2022, Aktenzeichen römisch 40 wurde der Antrag vom 21.04.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ nach dem NAG abgewiesen, da besondere Erteilungsvoraussetzungen (Nachweis des positiven Studienerfolgs im Umfang von 16 ECTS im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 sowie eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2022) nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2022 bei der LPD XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, er habe sich im Februar 2022 entschieden, Christ zu werden. Da im Iran jeglicher Religionswechsel verboten sei und ihm bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe drohen würde, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Familie habe gemerkt, dass er Christ geworden sei und den Kontakt zu ihm abgebrochen.Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2022 bei der LPD römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, er habe sich im Februar 2022 entschieden, Christ zu werden. Da im Iran jeglicher Religionswechsel verboten sei und ihm bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe drohen würde, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Familie habe gemerkt, dass er Christ geworden sei und den Kontakt zu ihm abgebrochen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien am 06.04.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, gebürtiger Moslem und nunmehr zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer brachte seinen Taufschein (Auszug aus dem Taufbuch der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 30.10.2022 der Pfarrerin XXXX ); eine Religionsaustrittsbescheinigung vom 19.09.2022; ein Schreiben der Pfarrerin XXXX ; eine Kursbesuchsbestätigung DEUTSCH Niveau A1 vom 31.3.2023 - XXXX ; ein Anerkennungsschreiben für Mithilfe Ukraine des XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben des XXXX , Einsatzvereinbarung vom 26.11.2022 in Vorlage. Er sei ledig und habe keine Kinder. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien am 06.04.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, gebürtiger Moslem und nunmehr zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer brachte seinen Taufschein (Auszug aus dem Taufbuch der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom 30.10.2022 der Pfarrerin römisch 40 ); eine Religionsaustrittsbescheinigung vom 19.09.2022; ein Schreiben der Pfarrerin römisch 40 ; eine Kursbesuchsbestätigung DEUTSCH Niveau A1 vom 31.3.2023 - römisch 40 ; ein Anerkennungsschreiben für Mithilfe Ukraine des römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , Einsatzvereinbarung vom 26.11.2022 in Vorlage. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er sei am 30.10.2022 christlich getauft worden und habe das Bedürfnis gehabt, es seiner Familie zu erzählen. Er habe ein Video seiner Taufe sowie ein Foto seines Taufscheines seiner Mutter, seinen Geschwistern, sämtlichen Familienmitgliedern sowie Freunden geschickt. Seine Familie und seine Freunde hätten ihnen angerufen, beschimpft und mit dem Tode bedroht. Seine Mutter und seine Brüder hätten ihm vorgehalten, dass er sie zur Zielscheibe gemacht habe. Einige seiner Familienmitglieder seien Angehörige der SEPAH und BASSIDJI, welche sicher sein Video erhalten hätten. Seit seiner Taufe sei er aus jeglichen WhatsApp-Gruppen seiner Familienangehörigen gelöscht worden und es gäbe keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Auf die Frage, warum er zum Christentum konvertiert sei, erzählte der Beschwerdeführer über seinen Traum, welchen er seit seinem siebten Lebensjahr geträumt habe. Er würde von einer Haustüre hinausgehen und in einen außerordentlich schönen Garten gelangen, welcher immer schöner werde, je weiter man hineingehe. Er habe ein Haus gesehen, dessen Inneres der Kirche ähneln würde, welche er zurzeit besuche. Er habe in diesem Moment ein sehr gutes Gefühl gehabt. Sein Wunsch diesen Traum immer wieder zu träumen, sei aufgrund des Stresses in der Arbeit im Iran, nicht in Erfüllung gegangen. Er habe ursprünglich nach Kanada reisen wollen, parallel ein Visum für Österreich abgegeben, dieses erhalten und sei in Österreich aufgrund der Pandemie auch unter Stress gestanden und habe sich abgekapselt. XXXX habe ab dem Jahr 2021 immer wieder versucht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu kommen. Bei einem Spaziergang habe XXXX dem Beschwerdeführer von der christlichen Religion erzählt. An einem Sonntag habe der Beschwerdeführer XXXX in die Kirche wider Willen begleitet und beim Betreten der Kirche festgestellt, dass sie dem Haus in seinem Kindheitstraum entsprach. Er habe Gänsehaut bekommen, es sei unglaublich für den Beschwerdeführer gewesen. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer wieder mit XXXX zur Kirche gegangen. Es habe ihm ein gutes Gefühl gegeben. Die Menschen hätten sich trotz seiner geringen Deutschkenntnisse mit ihm unterhalten und er habe sehr viel positive Energie gespürt. Er habe begonnen an den Online-Kursen bis September 2022 teilzunehmen. Danach habe er eine Prüfung machen können und sich bei Bestehen der Prüfung taufen lassen können.Auf die Frage, warum er zum Christentum konvertiert sei, erzählte der Beschwerdeführer über seinen Traum, welchen er seit seinem siebten Lebensjahr geträumt habe. Er würde von einer Haustüre hinausgehen und in einen außerordentlich schönen Garten gelangen, welcher immer schöner werde, je weiter man hineingehe. Er habe ein Haus gesehen, dessen Inneres der Kirche ähneln würde, welche er zurzeit besuche. Er habe in diesem Moment ein sehr gutes Gefühl gehabt. Sein Wunsch diesen Traum immer wieder zu träumen, sei aufgrund des Stresses in der Arbeit im Iran, nicht in Erfüllung gegangen. Er habe ursprünglich nach Kanada reisen wollen, parallel ein Visum für Österreich abgegeben, dieses erhalten und sei in Österreich aufgrund der Pandemie auch unter Stress gestanden und habe sich abgekapselt. römisch 40 habe ab dem Jahr 2021 immer wieder versucht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu kommen. Bei einem Spaziergang habe römisch 40 dem Beschwerdeführer von der christlichen Religion erzählt. An einem Sonntag habe der Beschwerdeführer römisch 40 in die Kirche wider Willen begleitet und beim Betreten der Kirche festgestellt, dass sie dem Haus in seinem Kindheitstraum entsprach. Er habe Gänsehaut bekommen, es sei unglaublich für den Beschwerdeführer gewesen. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer wieder mit römisch 40 zur Kirche gegangen. Es habe ihm ein gutes Gefühl gegeben. Die Menschen hätten sich trotz seiner geringen Deutschkenntnisse mit ihm unterhalten und er habe sehr viel positive Energie gespürt. Er habe begonnen an den Online-Kursen bis September 2022 teilzunehmen. Danach habe er eine Prüfung machen können und sich bei Bestehen der Prüfung taufen lassen können. Auslöser für seine Konversion zum Christentum sei „das Verzeihen“ gewesen. Er wisse nicht sehr viel über den Koran. Er habe kein Interesse gehabt etwas über den Koran zu lernen und sich darüber zu informieren. Er habe die islamische Religion aus Pflicht ausgeübt und um sein Diplom zu erhalten. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Konversion einen Vergleich vor. Er habe sich vorgestellt mitten in einer Wüste zu sein, wo es kein Wasser gäbe, man jedoch Wasser benötigen würde. In dieser Wüste gäbe es zwei Personen, eine davon sei am Leben, eine sei tot. Von welcher dieser Personen könne man Wasser verlangen? Die Antwort sei klar vor den Beschwerdeführer. Man verlange Wasser von dem Lebenden. Im Islam seien alle Propheten tot. Im Christentum würde Jesus noch immer leben. Befragt gab er Auskunft über die evangelische Kirche A.B. und die evangelische Kirche H.B. Er gehöre zur evangelischen Kirche A.B., welche direkt auf Martin Luther zurückgehen würde. Er habe über die Unterschiede auch im Internet recherchiert. Die vier Evangelisten würden Matthäus, Markus, Johannes und Lukas sein. Einen genauen Inhalt des Markusevangeliums könne er nicht angegeben, er könne sich nicht erinnern. Sakrament würde teilen bedeuten. Es gäbe 7 Sakramente in der katholischen Kirche, jedoch nur 2 Sakramente, die Taufe und das Abendmahl, in der evangelischen Kirche. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt VII. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und unter Spruchpunkt VIII. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt römisch sieben. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und unter Spruchpunkt römisch acht. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er tatsächlich überzeugter Christ geworden sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde - nach ausgiebigen Koran–Zitaten - der Sachverhalt und die Beschwerdegründe dargelegt und u.a. das Ignorieren des Parteienvorbringens geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.02.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung RA Dr. Gregor KLAMMER, eine Zeugin XXXX (Vorlage: Entbindung der Amtsverschwiegenheit) sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.02.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung RA Dr. Gregor KLAMMER, eine Zeugin römisch 40 (Vorlage: Entbindung der Amtsverschwiegenheit) sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. In Vorlage wurden ein Schreiben der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 25.01.2024, ein Unterstützungsschreiben des Diplomingenieur XXXX , eine Bestätigung des XXXX über freiwillige Tätigkeiten sowie eine Kursbesuchsbestätigung des Flüchtlingsprojektes XXXX gelegt.In Vorlage wurden ein Schreiben der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 vom 25.01.2024, ein Unterstützungsschreiben des Diplomingenieur römisch 40 , eine Bestätigung des römisch 40 über freiwillige Tätigkeiten sowie eine Kursbesuchsbestätigung des Flüchtlingsprojektes römisch 40 gelegt. Befragt hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht. Er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und Christ, Protestant A.B. Er sei früher dem schiitischen Islam zugehörig gewesen. Seine Kernfamilie sei keine streng religiöse Familie, seine Verwandten jedoch sehr religiös gewesen. Er sei in XXXX /Iran am XXXX iranischer Kalender (entspricht XXXX gregorianische Kalender) geboren worden. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe 2 Jahre in XXXX gelebt und bis zu seiner Ausreise 2019 in XXXX . Er habe sich in den Weihnachtsferien 2020 und im Sommer 2021 im Iran aufgehalten. Er habe 12 Jahre im Iran eine Schule besucht, maturiert, 2 Jahre auf der Universität studiert und 14 Jahre als Programmierer gearbeitet. Seine Familie habe ihn finanziell unterstützt, wenn der Verdienst zum Leben nicht ausgereicht habe. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder würde in XXXX , sein ältester Bruder in XXXX und ein Bruder in XXXX leben.Er sei in römisch 40 /Iran am römisch 40 iranischer Kalender (entspricht römisch 40 gregorianische Kalender) geboren worden. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe 2 Jahre in römisch 40 gelebt und bis zu seiner Ausreise 2019 in römisch 40 . Er habe sich in den Weihnachtsferien 2020 und im Sommer 2021 im Iran aufgehalten. Er habe 12 Jahre im Iran eine Schule besucht, maturiert, 2 Jahre auf der Universität studiert und 14 Jahre als Programmierer gearbeitet. Seine Familie habe ihn finanziell unterstützt, wenn der Verdienst zum Leben nicht ausgereicht habe. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder würde in römisch 40 , sein ältester Bruder in römisch 40 und ein Bruder in römisch 40 leben. Er habe am Religionsunterricht in Schule teilgenommen und sich an die Gebote des Islams gehalten, weil es eine Pflicht gewesen sei. Er habe sich eigentlich nie für den Islam interessiert. Vorerst hätten ihn besonders diese Zwänge am Islam gestört. Er habe sich im Iran noch nicht mit dem Christentum beschäftigt. Er sei vorerst innerlich mit dem politischen System nicht zufriedengewesen, habe sich jedoch immer gehütet, irgendetwas zu machen, das Konsequenzen nach sich hätte ziehen können. So habe er im Iran keine konkreten Probleme mit Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt. Er sei vorerst aus dem Iran ausgereist, um im Ausland weiter zu studieren. In Österreich sei er dann durch einen Freund mit dem Christentum in Berührung gekommen. Während der Corona-Zeit sei er aufgrund dessen, dass alle Vorlesungen online gehalten worden wären, isoliert, antriebslos und depressiv gewesen. Ein Freund aus dem Studentenheim XXXX habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Sie seien spazieren gegangen und hätten geredet. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er in einer Menschenmenge keine Ruhe finden könne. Man habe sich wieder für das Wochenende verabredet. Der Spaziergang habe zu einer Kirche geführt, wo die beiden um 9:30 angekommen seien. „… Da ich kein Interesse ein Religionen hatte, war ich streng dagegen mit ihm in die Kirche hineinzugehen. Er sagte, du hast jetzt sowieso nichts zu tun, versuche mit mir reinzukommen und einfach die Musik und das Ambiente der Kirche zu genießen. Wenn du dann nicht möchtest, brauchst du dann nicht mehr hierherkommen. Als ich die Kirche betrat und Klaviermusik hörte, hat es mich an eine Szene erinnert, die ich als Kind einmal geträumt hatte. Ich hätte nie gedacht, dass der Traum aus der Kindheit in einer Kirche gewesen sein konnte. Als ich das sah, war ich am der Musik und dem Ambiente der Kirche angezogen. Das führte dazu, dass ich nur wegen der Musik und der Atmosphäre der Kirche dorthin gegangen bin, aber nicht, weil ich am Christentum interessiert war. …. 20 Tage später habe ich erfahren, dass es einen Bibelkurs bzw. einen Taufkurs an der Kirche angeboten wird. Da die meisten Teilnehmer dieses Kurses Farsi sprechend waren, wurde dieser Kurs mit Unterstützung eines Dolmetschers von der Pfarrerin oder Pastorin gehalten wurde und zwar auch online. Ich wurde von der Pfarrerin angesprochen, ob ich nicht auch daran teilnehmen möchte. Ich habe aus Neugier ja gesagt und habe an diesem Kurs teilgenommen. Jedes Mal habe ich neue interessante Sachen gelernt und bei jedem Kurs ist mir mehr und mehr aufgefallen, was die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum sind. Das hat für mich ein großes Interesse geweckt.“In Österreich sei er dann durch einen Freund mit dem Christentum in Berührung gekommen. Während der Corona-Zeit sei er aufgrund dessen, dass alle Vorlesungen online gehalten worden wären, isoliert, antriebslos und depressiv gewesen. Ein Freund aus dem Studentenheim römisch 40 habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Sie seien spazieren gegangen und hätten geredet. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er in einer Menschenmenge keine Ruhe finden könne. Man habe sich wieder für das Wochenende verabredet. Der Spaziergang habe zu einer Kirche geführt, wo die beiden um 9:30 angekommen seien. „… Da ich kein Interesse ein Religionen hatte, war ich streng dagegen mit ihm in die Kirche hineinzugehen. Er sagte, du hast jetzt sowieso nichts zu tun, versuche mit mir reinzukommen und einfach die Musik und das Ambiente der Kirche zu genießen. Wenn du dann nicht möchtest, brauchst du dann nicht mehr hierherkommen. Als ich die Kirche betrat und Klaviermusik hörte, hat es mich an eine Szene erinnert, die ich als Kind einmal geträumt hatte. Ich hätte nie gedacht, dass der Traum aus der Kindheit in einer Kirche gewesen sein konnte. Als ich das sah, war ich am der Musik und dem Ambiente der Kirche angezogen. Das führte dazu, dass ich nur wegen der Musik und der Atmosphäre der Kirche dorthin gegangen bin, aber nicht, weil ich am Christentum interessiert war. …. 20 Tage später habe ich erfahren, dass es einen Bibelkurs bzw. einen Taufkurs an der Kirche angeboten wird. Da die meisten Teilnehmer dieses Kurses Farsi sprechend waren, wurde dieser Kurs mit Unterstützung eines Dolmetschers von der Pfarrerin oder Pastorin gehalten wurde und zwar auch online. Ich wurde von der Pfarrerin angesprochen, ob ich nicht auch daran teilnehmen möchte. Ich habe aus Neugier ja gesagt und habe an diesem Kurs teilgenommen. Jedes Mal habe ich neue interessante Sachen gelernt und bei jedem Kurs ist mir mehr und mehr aufgefallen, was die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum sind. Das hat für mich ein großes Interesse geweckt.“ Besonders fasziniert haben den Beschwerdeführer, „Freies Denken, Gnade Gottes, Hilfe und Unterstützung der Menschen, Liebe, die ich während dieser Zeit sehr oft erfahren habe und die innere Ruhe, die ich bekommen habe“. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam seien für ihn, freien Denken und Zwänge. Im Islam würde es einige Vorschriften geben, die von den Gläubigen nicht hinterfragt werden dürften und auch eingehalten werden müssen. Wenn das nicht der Fall sei, würden die muslimischen Gläubigen bestraft werden. Im Christentum dürfe alles hinterfragt werden und frei gedacht werden. Wenn man im Islam gegen das islamische Gesetz verstoßen würde, werde man als Kafer (ungläubig) bezeichnet werden. Ungläubige würden ausgeschlossen werden. Auch im Christentum sei es möglich eine Sünde zu begehen, jedoch könne man eine Vergebung Gottes erhoffen und mit einem Glauben an Gott könne die Sünde vergeben werden. Christliche Gläubige seien sehr hilfsbereit und würden Leuten aus schwierigen Situation helfen wollen. Das gäbe es im Islam nicht. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe ab Jänner 2022 begonnen die evangelische Kirche A.B. in XXXX regelmäßig zu besuchen. Er habe Taufunterricht online Sonntag nachmittags, ein ganzes Jahr lang, auf Deutsch, dolmetscherunterstützt auf Persisch erhalten.Der Beschwerdeführer erklärte, er habe ab Jänner 2022 begonnen die evangelische Kirche A.B. in römisch 40 regelmäßig zu besuchen. Er habe Taufunterricht online Sonntag nachmittags, ein ganzes Jahr lang, auf Deutsch, dolmetscherunterstützt auf Persisch erhalten. Er sei am 30.10.2022 getauft worden. 5 Täuflinge haben in der Kirche in der
- Reihe Platz genommen. Es sei ein großes Gefäß mit einem Krug Wasser dort gestanden. Die Pastorinnen XXXX und XXXX , in Begleitung des Dolmetschers XXXX bzw. XXXX haben die kirchliche Zeremonie durchgeführt. Nachdem das „Vater Unser“ gebetet und Musik gespielt worden sei, sei mit einem Projektor die Erklärung der Taufe auf die Wand projiziert worden. Die Täuflinge haben sich vor den Anwesenden in der Kirche in einer Reihe aufgestellt. Jeder habe seinen Kopf in das Gefäß mit Wasser gehalten und sei mit Wasser übergossen worden. Dabei seien Gebete gesprochen worden und der Dolmetscher habe für die Täuflinge übersetzt. Die Pastorin XXXX habe den Täuflingen die Hände gereicht und für sie gebetet. Diese Gebete seien vom Dolmetscher übersetzt worden. Abschließend habe die Pastorin XXXX ein Kreuz auf die Stirn der Täuflinge gezeichnet und es sei Musik gespielt worden.Er sei am 30.10.2022 getauft worden. 5 Täuflinge haben in der Kirche in der
- Reihe Platz genommen. Es sei ein großes Gefäß mit einem Krug Wasser dort gestanden. Die Pastorinnen römisch 40 und römisch 40 , in Begleitung des Dolmetschers römisch 40 bzw. römisch 40 haben die kirchliche Zeremonie durchgeführt. Nachdem das „Vater Unser“ gebetet und Musik gespielt worden sei, sei mit einem Projektor die Erklärung der Taufe auf die Wand projiziert worden. Die Täuflinge haben sich vor den Anwesenden in der Kirche in einer Reihe aufgestellt. Jeder habe seinen Kopf in das Gefäß mit Wasser gehalten und sei mit Wasser übergossen worden. Dabei seien Gebete gesprochen worden und der Dolmetscher habe für die Täuflinge übersetzt. Die Pastorin römisch 40 habe den Täuflingen die Hände gereicht und für sie gebetet. Diese Gebete seien vom Dolmetscher übersetzt worden. Abschließend habe die Pastorin römisch 40 ein Kreuz auf die Stirn der Täuflinge gezeichnet und es sei Musik gespielt worden. Während das Wasser über seinen Kopf gegossen worden sei, habe die Pastorin zusammengefasst gesagt, dass Gott seine Sünden vergeben habe und der Beschwerdeführer neugeboren sei (Anm.: Inhalt aus der Übersetzung während der Taufe).Während das Wasser über seinen Kopf gegossen worden sei, habe die Pastorin zusammengefasst gesagt, dass Gott seine Sünden vergeben habe und der Beschwerdeführer neugeboren sei Anmerkung, Inhalt aus der Übersetzung während der Taufe). Befragt über das Leben von Jesus Christus erzählte der Beschwerdeführer, dass Jesus Christus der Sohn Gottes sei, vom Heiligen Geist gezeugt und von der Jungfrau Maria geboren und aufgezogen worden sei. Er sei in einem Stall geboren und während der Herrschaft von Pilatus gekreuzigt worden. Er sei kein Flüchtling gewesen. Jesus sei, durch Johannes den Täufer im Fluss Jordan getauft worden. Jesus habe Wunder gewirkt: „… sein
- Wunder war, dass er Wasser in Wein verwandelte. Sein
- Wunder war, dass er ein Mädchen wiedererweckt hat. Er hat Lazarus, den Bruder von Maria und Marta, der gestorben war, wieder zum Leben erweckt. Er ist auf Wasser gegangen. Er hat den Sturm auf dem See beruhigt. Einen Blinden hat er wieder sehend gemacht. Er hat einen, der 38 Jahre krank war, wieder geheilt.“ Etwa 1 Woche vor seiner Auferstehung, am Palmsonntag, sei Jesus auf einem Esel nach Jerusalem geritten und sei von den Einwohnern mit Palmzweigen begrüßt worden. Er sei auf einem Esel geritten, denn dies würde bedeuten, dass er in Frieden die Stadt betreten habe. Bevor Jesus verurteilt worden sei, habe er sich beim letzten Abendmahl mit seinen Jüngern getroffen und ihre Füße gewaschen. Dann habe er ein Brot in Stücke zerstückelt und jedem ein Stück davon gegeben und gesagt, es sei sein Leib. Er habe ihnen Wein zu trinken gegen und gesagt, es sei sein Blut, welches für ihre Sünden vergossen werde. Maria Magdalena habe das leere Grab Jesu entdeckt. Nach der Auferstehung habe er sich ein paar Mal seinen Jüngern gezeigt. Das
- Mal habe er sich Maria Magdalena gezeigt. Das
- Mal habe er sich im Haus seiner Jüngern gezeigt. Um zu beweisen, dass er Jesus sei, habe er die Stellen, wo er ans Kreuz genagelt worden sei, gezeigt. Einmal habe er sich am Strand gezeigt. Insgesamt sei er noch 40 Tage auf der Erde gewesen, dann in den Himmel aufgestiegen und habe sich auf die rechte Seite Gottes gesetzt. Befragt zu den Festen antwortete der Beschwerdeführer: „Ostern, da wird die Auferstehung Jesu Christi gefiert. Pfingsten, da wird gefeiert, dass der Heilige Geist auf die Jünger herabgestiegen ist. Wir Evangelischen feiern den Reformationstag, Weihnachten und Heilige 3 Könige. Zu Weihnachten wird die Geburt Jesu Christi gefeiert. Es waren 3 Personen, die sich mit den Sternen ausgekannt haben und mit Sternenkunde haben sie vorausgesagt, dass in einem Stall in Betlehem ein Sohn geboren wird, der das Schicksal der Welt verändern wird. Diese 3 haben auch jeweils ein Geschenk mitgebracht. Es wird auch gesagt, dass einer von den 3 ein Iraner sein soll.“ Zu den christlichen Kirchen zählen: „Katholiken, die Protestanten und die Orthodoxen.“ Die evangelische Kirche H.B. gehe auf Calvin und Zwingli zurück. Er habe keine Lieblingsbibelstelle, er habe eine App auf seinem Handy, die ihm jeden Tag aus der Bibel vorlese. Es seien alle Stellen der Bibel für ihn interessant. Die Bibel sei Gottes Wort und gestern habe er sich die Stelle angehört, wo Jesus Christus den blinden Mann geheilt habe. Er würde regelmäßig, jede Woche den Gottesdienst besuchen, es sei denn er sei krank. Befragt wie in der Gemeinde der Gottesdienst ablaufen würde, gab er an: „Ca. um 9 Uhr treffen sich die Gläubiger in der Kirche zusammen. 09:30 Uhr beginnt der Gottesdienst. Zuerst mit einem Musikstück, dann mit dem Gebet Vater Unser. Danach hören wir uns wieder ein Musikstück an. Die Predigt von diesem Gottesdienst wird via Projektor an die Wand projiziert. Die Priesterin oder Pastorin legt die Predigt aus. Danach liest einer eine Stelle der Bibel vor. Anschließend legt die Pastorin wieder diese Stelle aus. Danach bekommt jeder ein Stück Brot und ein Glas Wein. Es wird für jeden einzelnen gebetet. Zum Schluss, wenn es irgendeine Neuigkeit von der Kirche gibt, wird es von der Priesterin oder Pastorin mitgeteilt. Ansonsten wird das Programm des nächsten Gottesdienstes angekündigt. Es wird mit einem Musikstück und dem Gebet Vater Unser der Gottesdienst abgeschlossen.“ Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied seiner Kirche, er sei bei der Vorbereitung des Gottesdienstes behilflich, nehme an den Treffen nach dem Gottesdienst teil, helfe in der Küche aus, verteile die Texte für den Gottesdienst, helfe bei der Gartenarbeit und sei Mitglied der Gemeindevertretung. Seine Familie im Iran sei über den Glaubenswechsel informiert, sie haben ein Bild des Taufscheines und Bilder der Taufzeremonie erhalten. „Zuerst haben sie nicht verstanden, worum es sich handelt. Danach haben sie mich gefragt, was das bedeutet. Ich habe ihnen erklärt und gehofft, dass sie auch meinen Weg gehen werden, aber sie waren streng dagegen und sie haben mich aus den WhatsApp Gruppen rausgeworfen. …. Mein letzter Kontakt mit meiner Schwester war eine Woche, nachdem ich diese Bilder geschickt habe. Sie hat gesagt, dass ich ihnen Schwierigkeiten mit dem Rest der Familie bereite. Sie sagte, ich soll sie nicht mehr kontaktieren. Wir wollen unsere Ruhe haben.“ Auch andere Personen im Iran wüssten über den Glaubenswechsel bescheid: „…. meine Familie, meine Verwandte und meine Freunde, mit denen ich in der WhatsApp Gruppe war. Alle haben mich beschimpft, mich als Kafer bezeichnet und sie haben geschrieben, sie werden mir den Kopf abschneiden, wenn ich wieder in den Iran kommen werde.“ Sein Leben habe sich durch die Konversion geändert: „Seit dem ich zum Christentum konvertiert bin, habe ich mehr Energie, leide nicht mehr an Depressionen. Ich habe gelernt zu vergeben, zu lieben und zu helfen. Ich weiß, dass ich direkt mit meinem Gott Kontakt aufnehmen kann ohne Zwänge, ohne Vermittler und es ist sehr viel Freude in mein Leben eingetreten.“ Er leide aktuell weder an organischen oder psychischen Erkrankungen. Zurzeit habe der Beschwerdeführer in Österreich mehrere Jobs gefunden und um eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS angesucht. Seine Anträge seien bedauerlicherweise abgelehnt worden. Er sei seit etwa 7 Monaten selbstständig, er habe eine Reinigungsfirma gegründet und arbeite als Ein-Mann-Firma. Er habe in Österreich nicht studiert. Er habe an Deutschkursen am Sprachzentrum XXXX teilgenommen. „Nein, ich habe noch keine Prüfungen abgelegt. Vor Weihnachten letzten Jahres wollte ich eine ÖIF Prüfung an der VHS ablegen. Meine Dokumente habe ich abgegeben. Mir wurde gesagt, dass ich das aufgrund meiner „weißen Karte“ keine Prüfungen ablegen kann. Ein Grund, warum ich bei XXXX den Deutschkurs besuche, ist, dass die anderen mich nicht angemeldet haben wegen der „weißen Karte“, obwohl ich bereit war zu zahlen.“Er habe in Österreich nicht studiert. Er habe an Deutschkursen am Sprachzentrum römisch 40 teilgenommen. „Nein, ich habe noch keine Prüfungen abgelegt. Vor Weihnachten letzten Jahres wollte ich eine ÖIF Prüfung an der VHS ablegen. Meine Dokumente habe ich abgegeben. Mir wurde gesagt, dass ich das aufgrund meiner „weißen Karte“ keine Prüfungen ablegen kann. Ein Grund, warum ich bei römisch 40 den Deutschkurs besuche, ist, dass die anderen mich nicht angemeldet haben wegen der „weißen Karte“, obwohl ich bereit war zu zahlen.“ Er sei Mitglied der Kirchengemeinde, beim XXXX und beim XXXX . Der Beschwerdeführer habe 1 Jahr lang beim XXXX freiwillig Ukrainer unterstützt. Der Beschwerdeführer erklärte, er fühle sich in seine Kirchengemeinde gut integriert, er sei sehr gut aufgenommen und zum Ratsmitglied gewählt worden. Er würde bei einer Rückkehr in den Iran 100%ig an seinem Glauben festhalten. „Ich habe vor kurzem meinen Weg und meinen Gott gefunden. Ich werde ihn nicht so leicht hergeben. So wie in der Bibel steht: Wenn man eine wertlose Münze verliert und danach sucht, sie wiederfindet und vor Freude schreit. Mein Gott ist sehr wertvoll und ich werde ihn nicht leugnen. Außerdem sagt Jesus Christus: Eine brennende Kerze stellt man nicht unter dem Tisch, sondern auf den Tisch, um das Licht der Kerze zu nutzen. …. Wir Evangelischen verkünden nicht die gute Nachricht, sondern wir zeigen unseren Mitmenschen durch unser Verhalten unseren Glauben. 100%ig werde ich meinen Glauben nicht leugnen und versuchen auch anderen den richtigen Weg zu zeigen.“Er sei Mitglied der Kirchengemeinde, beim römisch 40 und beim römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe 1 Jahr lang beim römisch 40 freiwillig Ukrainer unterstützt. Der Beschwerdeführer erklärte, er fühle sich in seine Kirchengemeinde gut integriert, er sei sehr gut aufgenommen und zum Ratsmitglied gewählt worden. Er würde bei einer Rückkehr in den Iran 100%ig an seinem Glauben festhalten. „Ich habe vor kurzem meinen Weg und meinen Gott gefunden. Ich werde ihn nicht so leicht hergeben. So wie in der Bibel steht: Wenn man eine wertlose Münze verliert und danach sucht, sie wiederfindet und vor Freude schreit. Mein Gott ist sehr wertvoll und ich werde ihn nicht leugnen. Außerdem sagt Jesus Christus: Eine brennende Kerze stellt man nicht unter dem Tisch, sondern auf den Tisch, um das Licht der Kerze zu nutzen. …. Wir Evangelischen verkünden nicht die gute Nachricht, sondern wir zeigen unseren Mitmenschen durch unser Verhalten unseren Glauben. 100%ig werde ich meinen Glauben nicht leugnen und versuchen auch anderen den richtigen Weg zu zeigen.“ Im Iran seien einige Verwandte Mitglieder der Revolutionsgarden, diese würden sicher bei der Regierung melden, dass der Beschwerdeführer konvertiert sei. Er würde festgenommen und für den Abfall vom Islam hingerichtet werden. Befragung der Zeugin, XXXX , Pastorin der ev. Kirche XXXX , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe.Befragung der Zeugin, römisch 40 , Pastorin der ev. Kirche römisch 40 , nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer im Winter 2020 über eine Gruppe iranische Christen kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe Interesse am christlichen Glauben gezeigt und sie hätten sich dann unterhalten. Sie habe ihm angeboten in den Taufkurs einzusteigen. Mit Jänner 2021 habe der Beschwerdeführer begonnen regelmäßig die Kirche zu besuchen. Sie habe persönlich den Taufkurs geleitet und einen Dolmetscher für die Farsi-Übersetzung gehabt. Die Unterlagen seien 2 sprachig. Bei etwaigen Nachfragen werde auch übersetzt. Die vorgeschriebenen 30 Einheiten des Taufkurses würden immer überschritten werden. Der Taufkurs habe 1 Mal in der Woche stattgefunden und sei eine Mischung aus einem Online- und einem Präsenzkurs gewesen. Während des Lockdowns habe man sich vermehrt online getroffen. Ein Treffen habe in etwa 2 Stunden gedauert. Alles was in den Richtlinien vorgeschrieben worden sei, sei besprochen worden.Bei der Feier des Reformationstages, am Sonntag, den
- Oktober habe sie den Beschwerdeführer persönlich getauft: „Ich habe gemerkt, als ich ihn getroffen habe, dass er ein Vorwissen hatte. Es haben sich viele Asylwerber mit dem Christentum schon im Iran beschäftigt. Viele haben auch schon in der Bibel gelesen. Das ist das Erste, was viele tun. Wichtig im Kurs ist nicht nur das Inhaltliche, sondern das Mitleben in der Gemeinde. Er ist sehr schnell in die Gemeinde hineingewachsen. XXXX ist sein Taufname. Ihn kennt jeder in der Gemeinde. …. Wir hatten Wahlen im Herbst und er wurde in die Gemeindevertretung gewählt und auch ins Presbyterium. Das ist 10-köprfige Leitungsgremium unserer Gemeinde (gemeinsam mit dem Pfarrer).“Die Zeugin habe den Beschwerdeführer im Winter 2020 über eine Gruppe iranische Christen kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe Interesse am christlichen Glauben gezeigt und sie hätten sich dann unterhalten. Sie habe ihm angeboten in den Taufkurs einzusteigen. Mit Jänner 2021 habe der Beschwerdeführer begonnen regelmäßig die Kirche zu besuchen. Sie habe persönlich den Taufkurs geleitet und einen Dolmetscher für die Farsi-Übersetzung gehabt. Die Unterlagen seien 2 sprachig. Bei etwaigen Nachfragen werde auch übersetzt. Die vorgeschriebenen 30 Einheiten des Taufkurses würden immer überschritten werden. Der Taufkurs habe 1 Mal in der Woche stattgefunden und sei eine Mischung aus einem Online- und einem Präsenzkurs gewesen. Während des Lockdowns habe man sich vermehrt online getroffen. Ein Treffen habe in etwa 2 Stunden gedauert. Alles was in den Richtlinien vorgeschrieben worden sei, sei besprochen worden., Bei der Feier des Reformationstages, am Sonntag, den
- Oktober habe sie den Beschwerdeführer persönlich getauft: „Ich habe gemerkt, als ich ihn getroffen habe, dass er ein Vorwissen hatte. Es haben sich viele Asylwerber mit dem Christentum schon im Iran beschäftigt. Viele haben auch schon in der Bibel gelesen. Das ist das Erste, was viele tun. Wichtig im Kurs ist nicht nur das Inhaltliche, sondern das Mitleben in der Gemeinde. Er ist sehr schnell in die Gemeinde hineingewachsen. römisch 40 ist sein Taufname. Ihn kennt jeder in der Gemeinde. …. Wir hatten Wahlen im Herbst und er wurde in die Gemeindevertretung gewählt und auch ins Presbyterium. Das ist 10-köprfige Leitungsgremium unserer Gemeinde (gemeinsam mit dem Pfarrer).“ Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig am Gottesdienst teil, helfe bei der Vorbereitung und sei eine Stütze für den Küster, z. B. bei Arbeiten im Garten. Aufgrund seiner EDV Kenntnisse sei er auch eine große Hilfe in der Gemeindeverwaltung. Auf die Frage des Richters: „Glauben Sie ist dem Beschwerdeführer der Glaubenswechsel ein wichtiges inneres Anliegen oder erfolgte dieser primär aus asyltaktischen Motiven?“ antwortete die Zeugin: „Ich bin der Meinung, dass es ihm ein wichtiges Anliegen ist. Ich kenne ihn aus der Gemeinde und ich schaue sehr genau, wen wir taufen. ES gibt viele Anfragen hinsichtlich Taufe. Wenn wir keine Ernsthaftigkeit erkennen, lehnen wird die Taufe ab.“ Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Iran, Version 7 vom 26.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die rechtliche Vertretung gab keine Stellungnahme ab.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Iran, Version 7 vom 26.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die rechtliche Vertretung gab keine Stellungnahme ab. Im aktuellen verlesenen Strafregisterauszug schien keine Verurteilung auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr protestantischer Christ. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen, hat 12 Jahre im Iran eine Schule besucht, maturiert, 2 Jahre auf der Universität studiert und 14 Jahre als Programmierer gearbeitet. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und 3 Geschwister leben im XXXX , ein Bruder in XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr protestantischer Christ. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 aufgewachsen, hat 12 Jahre im Iran eine Schule besucht, maturiert, 2 Jahre auf der Universität studiert und 14 Jahre als Programmierer gearbeitet. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter und 3 Geschwister leben im römisch 40 , ein Bruder in römisch 40 . Der Beschwerdeführer musste im Iran am Religionsunterricht in Schule teilnehmen und sich an die Gebote des Islams gehalten, weil es eine Pflicht gewesen war. Er interessierte sich grundsätzlich nie für den Islam, denn ihn störten vor allem die vorgegebenen Zwänge an der islamischen Religion. Er reiste 2019 vorerst aus dem Iran legal aus, um im Ausland weiter zu studieren und hat sich in den Weihnachtsferien 2020 und im Sommer 2021 im Iran aufgehalten. In Österreich kam er durch einen Freund mit dem Christentum in Berührung. Trotz anfänglichem Desinteresse ist er in die Kirche mitgegangen. Als er die Kirche betrat und Klaviermusik hörte, erinnerte er sich an seinen Kindheitstraum. Er fühlte sich vorerst vom Ambiente angezogen. 20 Tage später nahm der Beschwerdeführer an einem Bibelkurs bzw. einem Taufkurs teil. Der Kurs wurde in deutscher Sprache mit Unterstützung eines Farsi-Dolmetschers von Pastorin der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX , online und als Präsenzkurs gehalten. Die Neugier war geweckt und der Beschwerdeführer fing an den Islam und das Christentum zu vergleichen. Er war fasziniert vom freien Denken, der Gnade Gottes und der Nächstenliebe in der Kirchengemeinde. Die Nächstenliebe hat er oft erfahren und so seine innere Ruhe wiedergefunden.In Österreich kam er durch einen Freund mit dem Christentum in Berührung. Trotz anfänglichem Desinteresse ist er in die Kirche mitgegangen. Als er die Kirche betrat und Klaviermusik hörte, erinnerte er sich an seinen Kindheitstraum. Er fühlte sich vorerst vom Ambiente angezogen. 20 Tage später nahm der Beschwerdeführer an einem Bibelkurs bzw. einem Taufkurs teil. Der Kurs wurde in deutscher Sprache mit Unterstützung eines Farsi-Dolmetschers von Pastorin der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 , online und als Präsenzkurs gehalten. Die Neugier war geweckt und der Beschwerdeführer fing an den Islam und das Christentum zu vergleichen. Er war fasziniert vom freien Denken, der Gnade Gottes und der Nächstenliebe in der Kirchengemeinde. Die Nächstenliebe hat er oft erfahren und so seine innere Ruhe wiedergefunden. Ab Jänner 2022 begann er die evangelische Kirche A.B. in XXXX regelmäßig zu besuchen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2022 getauft, sein Taufname ist XXXX . Seine Familie, seine Verwandten und Freunde wissen über seine Konversion zum Christentum Bescheid. Er wurde bedroht, als „Kafer“ bezeichnet, aus den WhatsApp Gruppen geworfen und jeglicher Kontakt abgebrochen.Ab Jänner 2022 begann er die evangelische Kirche A.B. in römisch 40 regelmäßig zu besuchen. Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2022 getauft, sein Taufname ist römisch 40 . Seine Familie, seine Verwandten und Freunde wissen über seine Konversion zum Christentum Bescheid. Er wurde bedroht, als „Kafer“ bezeichnet, aus den WhatsApp Gruppen geworfen und jeglicher Kontakt abgebrochen. Sein Leben änderte sich durch die Konversion, er hat seine Energie wiedergefunden, leidet nicht mehr an Depressionen und hat gelernt zu vergeben, zu lieben und zu helfen. Er nimmt mit seinem Gott direkt Kontakt auf, ohne Zwänge, ohne Vermittler. Mit der Konversion ist sehr viel Freude in sein Leben getreten. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der Kirchengemeinde, beim XXXX und beim XXXX . Im Herbst wurde der Beschwerdeführer in die Gemeindevertretung und ins Presbyterium, das 10-köprfige Leitungsgremium inkl. dem Pfarrer der Gemeinde gewählt.Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der Kirchengemeinde, beim römisch 40 und beim römisch 40 . Im Herbst wurde der Beschwerdeführer in die Gemeindevertretung und ins Presbyterium, das 10-köprfige Leitungsgremium inkl. dem Pfarrer der Gemeinde gewählt. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig am Gottesdienst teil, hilft bei der Vorbereitung des Gottesdienstes und ist eine Stütze für den Küster, etwa. bei Arbeiten im Garten. Aufgrund seiner EDV-Kenntnisse ist er auch eine große Hilfe in der Gemeindeverwaltung. Die Pastorin der Kirchengemeinde ist als Zeugin befragt der Meinung, dass dem Beschwerdeführer die Konversion zum Christentum ein wichtiges Anliegen ist. Wenn sie keine Ernsthaftigkeit erkannt hätte, hätte sie die Taufe des Beschwerdeführers abgelehnt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer die gestellten Fragen bezüglich des Christentums ausreichend beantworten. Die christliche Religion ist ein wesentlicher Bestandteil des Lebens des Beschwerdeführers geworden. Im aktuellen verlesenen Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf. Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-26 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). BPB 10.1.2020ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, BPB 10.1.2020 Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023). Anm.: Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand:
- November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14/9/2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12/4/2023): Anti-Government Demonstrations in Iran, https://acleddata.com/2023/04/12/anti-government-demonstrations-in-iran-a-long-term-challenge-for-the-islamic-republic/, Zugriff 5.1.2024; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023; BBC - British Broadcasting Corporation (8/10/2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023; BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16/2/2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023; BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31/1/2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023; BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10/1/2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023; CRS - Congressional Research Service [USA] (29/9/2023): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 5.1.2024; DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2023): Iran Protests 2022-2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090070/coi_brief_report_iran-protests-2022-2023.pdf, Zugriff 1.12.2023; DW - Deutsche Welle (16/6/2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023; EN - Euronews (1/2/2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023; FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24/3/2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023; FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023; FR24 - France 24 (16/12/2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023; GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit
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Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022).In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017). BMI/BMLVS 2017ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, BMI/BMLVS 2017 Legende: Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 15.5.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023)., Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vgl. USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vergleiche USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). , Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (29/3/2022b): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023; BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich]
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(2023): The Islamic Republic of Iran: Contemporary History and Strategy, https://www.academia.edu/107932808/The_Islamic_Republic_of_Iran_Contemporary_History_and_Strategy, Zugriff 15.12.2023; Qantara - Qantara.de (16/5/2023): Rettet den Islam – oder nur die Mullahs?, https://qantara.de/artikel/schiitische-kleriker-im-iran-rettet-den-islam-%E2%80%93-oder-nur-die-mullahs, Zugriff 3.1.2024; RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7/11/2023): Iranian Yoga Instructor Dies During Trial Where He Faced Possible Death Sentence For 'Propaganda', https://www.rferl.org/a/iran-yoga-instructor-trial-khadeemi-dies/32675079.html, Zugriff 3.1.2024; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3/5/2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich]; Tagesschau - Tagesschau (6/10/2022): Das verhasste Stück Stoff, https://www.tagesschau.de/ausland/iran-kopftuch-105.html, Zugriff 16.3.2023; UNHRC - United Nations Human Rights Council (7/2/2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091857.html, Zugriff 4.1.2024; USIP - United States Institute of Peace [USA] (9/3/2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran%E2%80%99s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023; Zeit online - Zeit online (19/1/2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023; ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]; Christen Letzte Änderung 2024-01-26 13:41 Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums aus dem Jahr 2016 gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 15.5.2023). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil [unter den anerkannten christlichen Gemeinschaften] stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 15.5.2023). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 15.5.2023). Schätzungen zufolge stellen Konvertiten aus dem Islam mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 30.11.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken. Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 15.5.2023). Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022). Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023). Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christ