RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW168 2254645-1 Spruch, W168 2254645-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022, Zl. 1280955407/210970263, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022, Zl. 1280955407/210970263, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Der gegenwärtig 32-jährige Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitisch-islamischen Glaubens, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen unberechtigt nach Österreich ein, wo er am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 17.07.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, die syrische Regierung verfolge ihn, er habe Angst vor dem Tod gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, den Wehrdienst leisten zu müssen und seine Zwangsrekrutierung. Außerdem habe er Angst vor der Al Nusra-Front, welche dort herrsche. Der BF führte aus, in Syrien in Idlib in der Region XXXX im Dorf XXXX , Stadt XXXX , im Distrikt XXXX gewohnt zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Bruder lebe in Idlib, fünf Schwestern seien in Syrien und eine in der Türkei. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie ein Jahr Politikwissenschaften in Damaskus studiert bzw. zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet, er sei ledig. Er sei 2014 illegal in die Türkei und nach 6-jährigem Aufenthalt dort weiter nach Griechenland gereist, wo er 20 Tage geblieben sei, ehe er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt für 6.500.- € nach Österreich gelangt sei. In Griechenland sei er sehr schlecht behandelt worden. Der BF legte ein syrisches Wehrdienstbuch und einen Studentenausweis vor. Sein syrischer Personalausweis und Militärausweis befänden sich in Syrien, einen Reisepass habe er nicht.Am 17.07.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, die syrische Regierung verfolge ihn, er habe Angst vor dem Tod gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, den Wehrdienst leisten zu müssen und seine Zwangsrekrutierung. Außerdem habe er Angst vor der Al Nusra-Front, welche dort herrsche. Der BF führte aus, in Syrien in Idlib in der Region römisch 40 im Dorf römisch 40 , Stadt römisch 40 , im Distrikt römisch 40 gewohnt zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Bruder lebe in Idlib, fünf Schwestern seien in Syrien und eine in der Türkei. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie ein Jahr Politikwissenschaften in Damaskus studiert bzw. zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet, er sei ledig. Er sei 2014 illegal in die Türkei und nach 6-jährigem Aufenthalt dort weiter nach Griechenland gereist, wo er 20 Tage geblieben sei, ehe er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt für 6.500.- € nach Österreich gelangt sei. In Griechenland sei er sehr schlecht behandelt worden. Der BF legte ein syrisches Wehrdienstbuch und einen Studentenausweis vor. Sein syrischer Personalausweis und Militärausweis befänden sich in Syrien, einen Reisepass habe er nicht. Einem EURODAC-Treffer ist eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Griechenland am 07.12.2020 zu entnehmen. Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung wiesen die vorgelegten Dokumente (Wehrdienstbuch, Studentenausweis) keine Hinweise auf Verfälschungen auf. Am 17.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Eingangs legte der BF abermals ein Wehrdienstbuch und einen Studienausweis sowie zudem Kopien eines Einberufungsbefehls und eines Maturazeugnisses vor. Der Personalausweis und sein Telefon seien bei einem Freund in der Türkei deponiert gewesen und angeblich gestohlen worden. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei während seines Studiums monatelang mit seinem Personalausweis legal im Libanon gewesen, um am Bau und im Dienstleistungsbereich zu arbeiten. Auf diesbezügliche Befragung verneinte er, wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Es sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig, noch sei er jemals festgenommen worden. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe zu Beginn der Revolution 2011 -so wie alle anderen - an friedlichen Demonstrationen in Idlib teilgenommen. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Eine Cousine lebe in Österreich. Er sei gesund. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Provinz Idlib, im Bezirk XXXX im Dorf XXXX gelebt, geboren sei er in Aleppo. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Grundstückes und verschiedene Hilfsarbeiten in der Türkei finanziert. Seine Eltern seien bereits verstorben, ebenso ein Bruder, Ende
- Dieser sei vom Regime getötet worden. Ein Bruder lebe im Dorf mit seiner Frau und den Kindern. Er habe sechs Schwestern und eine Halbschwester, welche -bis auf eine in der Türkei aufhältige- alle in Syrien in Idlib und Aleppo lebten. Ihren Lebensunterhalt würde seine Familie aus Hilfsmitteln und der Ernte aus den Grundstücken bestreiten; er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er über Aufforderung im Wesentlichen vor, dass es in Syrien keine persönliche Sicherheit mehr gebe. Er sei während seines Studiums in Damaskus vom syrischen Militär geschlagen und für 2,5 Stunden festgehalten und mit dem Erschießen bedroht worden, falls er sich noch einmal dort blicken ließe, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Danach hätte man begonnen, sein Heimatdorf aus der Luft zu beschießen, wobei 90% der Getöteten Zivilisten gewesen seien. Es habe bewaffnete Aufmärsche einzelner Milizen bzw. Guerillakämpfer gegeben, es hätten vermehrt Entführungen und Erpressungen in der Heimatregion stattgefunden. Das freie syrische Heer habe auch keinen Widerspruch geduldet. Sie hätten nicht in Sicherheit leben können und sich vor dem Regime und auch den Oppositionellen gefürchtet. Dann sei die Nusra-Front gekommen, welche nicht mit sich habe scherzen lassen, und sein Bruder sei getötet worden. Sein Bruder sei nur deshalb getötet worden, weil er aus Idlib stamme. Auch der BF sei sei nur deshalb geschlagen worden, weil er aus Idlib stamme. Er sei auch dorthin zurückgekehrt, aber man wisse nicht, was einen dort erwarte. Entweder man mache mit oder werde getötet. In Idlib sei jeder in Lebensgefahr, auch die Flüchtlingslager würden beschossen. In Syrien gebe es keine Lebensgrundlage mehr. 2014 habe er Syrien verlassen, um sein Leben zu retten. Er habe sich diesen Problemen entziehen wollen, er habe nicht kämpfen und nicht töten wollen. Der Vorfall an der Uni habe sich im Sommer 2012 ereignet, man habe keine Demonstrationen dort haben wollen, weder für noch gegen das Regime. Er sei festgenommen worden, damit er mit ihnen zusammenarbeite und andere Studierende zu ihren politischen Einstellungen bespitzle, da sie gewusst hätten, dass er aus Idlib stamme und daher für die Opposition sei, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihn persönlich und seine Handys durchsucht, ihn nur beschimpft und hinausgeworfen und damit bedroht, dass sie ihn beim nächsten Mal erschießen würden. Deshalb sei er nicht mehr an die Universität zurückgekehrt. Etwa Mitte 2014 sei er tatsächlich aus Syrien ausgereist. Danach habe er seine Familie im Jahr 2018 für 2-3 Monate im Heimatdorf besucht. Den Grundwehrdienst habe er bisher nicht abgeleistet und gelte daher als säumig. Die von ihm vorgelegten Dokumente würden als Einberufungsbefehl gelten. Er habe Aufschübe beantragt. Ab 2012 habe es in Idlib keine Behörden mehr dafür gegeben. In der Türkei sei er von 2014 bis 02.12.2020 gewesen, ca.6 Jahre. Es habe keinen Grund gegeben, dort zu bleiben, dort gebe es keine Rechte, es werde sehr schlecht mit einem umgegangen und man könne jederzeit abgeschoben werden. Eigentlich habe er warten wollen, bis sich die Lage in Syrien ändere und er zurückkehren könne, aber im Gegenteil sei es in Syrien und der Türkei immer schlechter geworden, Heimkehrer würden in Syrien bestraft. Befragt, wie es seinem Bruder samt Familie sowie seinen Schwestern und Familien möglich sei, weiterhin in Idlib zu leben, brachte der BF vor, dass die Kosten für eine Schleppung inzwischen explodiert und fast unbezahlbar seien. Er selbst habe nie an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen. Die Länderberichte zu Syrien brauche er nicht, er wisse über die Lage Bescheid. Im Fall der Rückkehr würde er entweder selbst sterben oder müsse andere Menschen töten. Er würde dann freiwillig nach Syrien zurückkehren, wenn das Regime falle bzw. es keine Terroristen mehr in Syrien gebe. Er sei gegen das Regime und auch gegen die Terroristen. In Österreich wolle er etwas Großes im Dienstleistungsbereich oder im Handel errichten. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.Am 17.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Eingangs legte der BF abermals ein Wehrdienstbuch und einen Studienausweis sowie zudem Kopien eines Einberufungsbefehls und eines Maturazeugnisses vor. Der Personalausweis und sein Telefon seien bei einem Freund in der Türkei deponiert gewesen und angeblich gestohlen worden. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei während seines Studiums monatelang mit seinem Personalausweis legal im Libanon gewesen, um am Bau und im Dienstleistungsbereich zu arbeiten. Auf diesbezügliche Befragung verneinte er, wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Es sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig, noch sei er jemals festgenommen worden. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe zu Beginn der Revolution 2011 -so wie alle anderen - an friedlichen Demonstrationen in Idlib teilgenommen. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Eine Cousine lebe in Österreich. Er sei gesund. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Provinz Idlib, im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt, geboren sei er in Aleppo. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Grundstückes und verschiedene Hilfsarbeiten in der Türkei finanziert. Seine Eltern seien bereits verstorben, ebenso ein Bruder, Ende
- Dieser sei vom Regime getötet worden. Ein Bruder lebe im Dorf mit seiner Frau und den Kindern. Er habe sechs Schwestern und eine Halbschwester, welche -bis auf eine in der Türkei aufhältige- alle in Syrien in Idlib und Aleppo lebten. Ihren Lebensunterhalt würde seine Familie aus Hilfsmitteln und der Ernte aus den Grundstücken bestreiten; er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er über Aufforderung im Wesentlichen vor, dass es in Syrien keine persönliche Sicherheit mehr gebe. Er sei während seines Studiums in Damaskus vom syrischen Militär geschlagen und für 2,5 Stunden festgehalten und mit dem Erschießen bedroht worden, falls er sich noch einmal dort blicken ließe, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Danach hätte man begonnen, sein Heimatdorf aus der Luft zu beschießen, wobei 90% der Getöteten Zivilisten gewesen seien. Es habe bewaffnete Aufmärsche einzelner Milizen bzw. Guerillakämpfer gegeben, es hätten vermehrt Entführungen und Erpressungen in der Heimatregion stattgefunden. Das freie syrische Heer habe auch keinen Widerspruch geduldet. Sie hätten nicht in Sicherheit leben können und sich vor dem Regime und auch den Oppositionellen gefürchtet. Dann sei die Nusra-Front gekommen, welche nicht mit sich habe scherzen lassen, und sein Bruder sei getötet worden. Sein Bruder sei nur deshalb getötet worden, weil er aus Idlib stamme. Auch der BF sei sei nur deshalb geschlagen worden, weil er aus Idlib stamme. Er sei auch dorthin zurückgekehrt, aber man wisse nicht, was einen dort erwarte. Entweder man mache mit oder werde getötet. In Idlib sei jeder in Lebensgefahr, auch die Flüchtlingslager würden beschossen. In Syrien gebe es keine Lebensgrundlage mehr. 2014 habe er Syrien verlassen, um sein Leben zu retten. Er habe sich diesen Problemen entziehen wollen, er habe nicht kämpfen und nicht töten wollen. Der Vorfall an der Uni habe sich im Sommer 2012 ereignet, man habe keine Demonstrationen dort haben wollen, weder für noch gegen das Regime. Er sei festgenommen worden, damit er mit ihnen zusammenarbeite und andere Studierende zu ihren politischen Einstellungen bespitzle, da sie gewusst hätten, dass er aus Idlib stamme und daher für die Opposition sei, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihn persönlich und seine Handys durchsucht, ihn nur beschimpft und hinausgeworfen und damit bedroht, dass sie ihn beim nächsten Mal erschießen würden. Deshalb sei er nicht mehr an die Universität zurückgekehrt. Etwa Mitte 2014 sei er tatsächlich aus Syrien ausgereist. Danach habe er seine Familie im Jahr 2018 für 2-3 Monate im Heimatdorf besucht. Den Grundwehrdienst habe er bisher nicht abgeleistet und gelte daher als säumig. Die von ihm vorgelegten Dokumente würden als Einberufungsbefehl gelten. Er habe Aufschübe beantragt. Ab 2012 habe es in Idlib keine Behörden mehr dafür gegeben. In der Türkei sei er von 2014 bis 02.12.2020 gewesen, ca.6 Jahre. Es habe keinen Grund gegeben, dort zu bleiben, dort gebe es keine Rechte, es werde sehr schlecht mit einem umgegangen und man könne jederzeit abgeschoben werden. Eigentlich habe er warten wollen, bis sich die Lage in Syrien ändere und er zurückkehren könne, aber im Gegenteil sei es in Syrien und der Türkei immer schlechter geworden, Heimkehrer würden in Syrien bestraft. Befragt, wie es seinem Bruder samt Familie sowie seinen Schwestern und Familien möglich sei, weiterhin in Idlib zu leben, brachte der BF vor, dass die Kosten für eine Schleppung inzwischen explodiert und fast unbezahlbar seien. Er selbst habe nie an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen. Die Länderberichte zu Syrien brauche er nicht, er wisse über die Lage Bescheid. Im Fall der Rückkehr würde er entweder selbst sterben oder müsse andere Menschen töten. Er würde dann freiwillig nach Syrien zurückkehren, wenn das Regime falle bzw. es keine Terroristen mehr in Syrien gebe. Er sei gegen das Regime und auch gegen die Terroristen. In Österreich wolle er etwas Großes im Dienstleistungsbereich oder im Handel errichten. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.04.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Demgegenüber wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.04.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Demgegenüber wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA ging davon aus, dass die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststehe, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Idlib. Nach seiner Ausreise 2014 habe er ca. 6 Jahre in der Türkei verbracht, wobei er im Jahr 2018 für mehrere Monate zur Familie auf Besuch zück gekehrt sei. Der ledige und gesunde BF befinde sich spätestens seit dem 16.07.2021 nach illegaler Einreise in Österreich. Seine Familienangehörigen seien bis auf eine in der Türkei aufhältige Schwester noch in Syrien. Er habe Syrien verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe er nicht geltend gemacht. Er werde auch infolge seiner Ausreise bzw. Asylantragstellung nicht als politischer Gegner von der syrischen Regierung wahrgenommen. Der BF sei auch kein Wehrdienstverweigerer und es könne auch sonst eine asylrelevante Gefährdung des BF nicht erblickt werden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei. Allerdings sei die aktuelle Situation in seiner Herkunftsregion nach wie vor unübersichtlich und instabil, sodass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.Das BFA ging davon aus, dass die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststehe, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Idlib. Nach seiner Ausreise 2014 habe er ca. 6 Jahre in der Türkei verbracht, wobei er im Jahr 2018 für mehrere Monate zur Familie auf Besuch zück gekehrt sei. Der ledige und gesunde BF befinde sich spätestens seit dem 16.07.2021 nach illegaler Einreise in Österreich. Seine Familienangehörigen seien bis auf eine in der Türkei aufhältige Schwester noch in Syrien. Er habe Syrien verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe er nicht geltend gemacht. Er werde auch infolge seiner Ausreise bzw. Asylantragstellung nicht als politischer Gegner von der syrischen Regierung wahrgenommen. Der BF sei auch kein Wehrdienstverweigerer und es könne auch sonst eine asylrelevante Gefährdung des BF nicht erblickt werden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei. Allerdings sei die aktuelle Situation in seiner Herkunftsregion nach wie vor unübersichtlich und instabil, sodass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde über seine Rechtsvertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Hierbei wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass dem aus Idlib stammenden BF bereits 2011 auf der Universität vom syrischen Regime auf Grund seiner Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Er sei festgehalten, bedroht und geschlagen worden, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Idlib habe von Beginn des Bürgerkrieges an als Hochburg der Gegner des syrischen Regimes gegolten. Der BF habe 2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Ein aufrechter Einberufungsbefehl samt Strafandrohung bei Nichtantritt liege vor; er gelte bereits als einberufen, sei aber dem bis dato nicht nachgekommen. Der BF befürchte, von der syrischen Armee eingezogen und zu Kampfhandlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Die Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Schon auf Grund seiner Flucht und Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, sich dem Wehrdienst entziehen zu wollen, drohe dem BF Verfolgung in Syrien. Im Fall der Rückkehr drohe ihm die Einberufung und wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung müsse der BF mit einer Verfolgung und unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da es als notorisch anzusehen sei, dass bereits einberufenen Männern, welche ihren Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, Verfolgung drohe, insbesondere wenn ein Asylantrag im Ausland gestellt worden sei. Hiezu habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen angestellt und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Entgegen den Aussagen des BF habe die Behörde festgestellt, dass der BF nicht politisch aktiv gewesen sei. Der BF habe jedoch 2011 an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei dadurch politisch aktiv gewesen. Weder die Echtheit noch die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Einberufungsbefehles sei von der Behörde bestritten worden. Dennoch habe die Behörde festgestellt, der BF würde sich dem Wehrdienst nicht entziehen. Ausgehend davon hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig gewesen. Ausgeführt wurde dazu ua., der BF habe bei seiner Rückkehr 2018 keinerlei Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, weil er illegal eingereist und seine Heimatprovinz nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Der BF habe Syrien mit der Begründung verlassen, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Der GFK-Bezug entstehe durch die ihm dadurch von der syrischen Regierung unterstellte oppositionelle Gesinnung; dies sei in den Länderberichten hinreichend dokumentiert. Hinzuweisen sei darauf, dass es vielmehr darauf ankomme, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen sei, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen sei. Dem BF sei nur eine Einreise über Gebiete oder Flughäfen möglich und zumutbar, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen, sodass er Gefahr laufe, festgenommen zu werden. Der BF erfülle aus mehreren Gründen die Voraussetzungen für das Risikoprofil der UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass auf Grund der besonderen Situation in Syrien, die Schwelle dafür vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ gering sei. Dem BF werde infolge seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung sowie der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. Er sei damit Flüchtling im Sinne der GFK, Ausschlussgründe lägen nicht vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe angesichts des erteilten subsidiären Schutzes nicht. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde über seine Rechtsvertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Hierbei wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass dem aus Idlib stammenden BF bereits 2011 auf der Universität vom syrischen Regime auf Grund seiner Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Er sei festgehalten, bedroht und geschlagen worden, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Idlib habe von Beginn des Bürgerkrieges an als Hochburg der Gegner des syrischen Regimes gegolten. Der BF habe 2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Ein aufrechter Einberufungsbefehl samt Strafandrohung bei Nichtantritt liege vor; er gelte bereits als einberufen, sei aber dem bis dato nicht nachgekommen. Der BF befürchte, von der syrischen Armee eingezogen und zu Kampfhandlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Die Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Schon auf Grund seiner Flucht und Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, sich dem Wehrdienst entziehen zu wollen, drohe dem BF Verfolgung in Syrien. Im Fall der Rückkehr drohe ihm die Einberufung und wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung müsse der BF mit einer Verfolgung und unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da es als notorisch anzusehen sei, dass bereits einberufenen Männern, welche ihren Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, Verfolgung drohe, insbesondere wenn ein Asylantrag im Ausland gestellt worden sei. Hiezu habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen angestellt und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Entgegen den Aussagen des BF habe die Behörde festgestellt, dass der BF nicht politisch aktiv gewesen sei. Der BF habe jedoch 2011 an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei dadurch politisch aktiv gewesen. Weder die Echtheit noch die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Einberufungsbefehles sei von der Behörde bestritten worden. Dennoch habe die Behörde festgestellt, der BF würde sich dem Wehrdienst nicht entziehen. Ausgehend davon hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig gewesen. Ausgeführt wurde dazu ua., der BF habe bei seiner Rückkehr 2018 keinerlei Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, weil er illegal eingereist und seine Heimatprovinz nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Der BF habe Syrien mit der Begründung verlassen, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Der GFK-Bezug entstehe durch die ihm dadurch von der syrischen Regierung unterstellte oppositionelle Gesinnung; dies sei in den Länderberichten hinreichend dokumentiert. Hinzuweisen sei darauf, dass es vielmehr darauf ankomme, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen sei, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen sei. Dem BF sei nur eine Einreise über Gebiete oder Flughäfen möglich und zumutbar, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen, sodass er Gefahr laufe, festgenommen zu werden. Der BF erfülle aus mehreren Gründen die Voraussetzungen für das Risikoprofil der UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass auf Grund der besonderen Situation in Syrien, die Schwelle dafür vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ gering sei. Dem BF werde infolge seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung sowie der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. Er sei damit Flüchtling im Sinne der GFK, Ausschlussgründe lägen nicht vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe angesichts des erteilten subsidiären Schutzes nicht. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.
- In der Stellungnahme vom 01.12.2023 erstattete der Vertreter des BF ergänzend das Vorbringen, dass der BF in seiner Herkunftsregion Idlib die Verfolgung durch die militant islamistische HTS befürchte, da ihm diese eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Der BF habe sich nach seiner Ausreise aus Syrien im Internet öffentlich kritisch gegenüber deren Politik geäußert. Allerdings sei sein Facebook-Account mit den kritischen Postings gehacked worden und nicht mehr auffindbar. Dies habe er bisher nicht angegeben, weil ihm als juristischem Laien die Wichtigkeit dieses Aspektes nicht bewusst gewesen sei. Die Befragung des BF sei auch mangelhaft gewesen, weil er nicht zu politischen Aktivitäten nach dem Verlassen seines Heimatlandes befragt worden sei, weshalb das Vorbringen nicht unter das Neuerungsverbot falle (EuGH C-238/19, RZ 53f). Außerdem werde sein Heimatdorf Basams südlich der Stadt Idlib von der Regierung und ihren Verbündeten intensiv bombardiert, wobei auch Zivilisten angegriffen würden. Die syrische Regierung unterstelle der in den oppositionellen Gebieten verbliebenen Bevölkerung pauschal eine oppositionelle politische Haltung und greife sie gezielt an, um sie kollektiv für ihre politische Opposition zu bestrafen. In den UNCHR-Erwägungen vom März 2021 finde sich unter 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, der Unterabschnitt c), worin diese Vorgangsweise für Zivilpersonen in der von der Opposition kontrollierten Enklave Idlib beschrieben werde bzw. diese Vorgangsweise der Regierungstruppen während der Militäroffensiven in Idlib 2019 und 2020 möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion wäre der BF daher derartiger Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt. Auf die Indizwirkung der UNCHR-Berichte werde verwiesen. Auch im EUAA-Bericht über die Sicherheitslage in Syrien vom Oktober 2023 werde ausgeführt, dass die syrische Regierung Boden- und Luftangriffe auf bewohnte Gebiete durchführe, welche zum Tod von Zivilisten geführt hätten. Auch aus anderen zitierten Berichten ergebe sich, dass die Zivilbevölkerung in Idlib nicht nur Opfer von kollateralen Schäden und von unterschiedslosen Angriffen, sondern, wie in den Schutzerwägungen von UNCHR angeführt, das direkte Ziel von gegen sie gerichteten Angriffen der syrischen Regierungskräfte und ihrer Verbündeten sei. Das Ziel dieser Angriffe sei nach UNCHR die „kollektive Bestrafung“ der Zivilbevölkerung sowie die Zerstörung der von der Opposition kontrollierten Gebiete und die Vertreibung der Zivilbevölkerung. Es handle sich nach den angeführten Länderinformationen um tatsächlich gegen die Zivilbevölkerung gerichtete und von Verfolgungsabsicht getragene Angriffe aus politischen Gründen, mit dem Selbstzweck, die Zivilbevölkerung für den ihr unterstellten politischen Dissens kollektiv zu bestrafen und zu vertreiben. Der BF sei daher auf Grund der ihm in seiner Heimatregion und Umgebung von Idlib mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen drohenden Verfolgung durch die syrische Regierung und ihre Verbündeten asylberechtigt. Zudem werde auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, und VfGH 29.06.2023, E3450/2022-16) verwiesen, wonach eine Verfolgung auf dem Weg der Rückkehr in die Heimatregion asylrelevant sei. Aus der Karte in UNCHR, Syria Key Figures vom 23.08.2023 sei ersichtlich, dass alle Grenzübergänge in das Gebiet unter der Kontrolle der Opposition, insbesondere von der Türkei nach Syrien geschlossen seien. Offen seien nur die Grenzübergänge in das Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Es sei auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der syrischen Interimsregierung zu gelangen (LIB 17.07.2023). Eine Einreise vom Irak über den Grenzübergang Semalka spiele für den BF daher bei der Rückkehr in seine Heimatregion keine Rolle. Nach dem Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien, Grenzübergänge vom 25.10.2023, S 62f, im Kapitel 6 Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG) sei ein Grenzübertritt derzeit in beide Richtungen stark eingeschränkt und nur für bestimmte, privilegierte Personengruppen möglich, wie zB Inhaber von lokalen Händlerkarten mit Reisepass, Inhabern von temporären Schutzkarten (Kimlik), bestimmtes humanitäres oder medizinisches Personal, bestimmte medizinische Notfälle sowie Syrerinnen mit türkischem Reisepass. Der BF gehöre zu keiner dieser Gruppen und es bestehe keine Möglichkeit, von der Türkei über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang in die Heimatregion einzureisen. Bereits bei der ihm nur über den Flughafen in Damaskus möglichen Einreise würde er von den syrischen Behörden verhaftet werden. Der BF verweigere den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen. Nach EuGH 19.11.2020, Rs C-238/19 –EZ gegen die Bundesrepublik Deutschland spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der die Beteiligung an Kriegsverbrechen umfasse, mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Nach den UNCHR-Schutzerwägungen vom März 2021 unterstelle die syrische Regierung Wehrdienstentziehern eine regierungsfeindliche Gesinnung. Der BF erfülle demnach als Wehrdienstverweigerer das Risikoprofil eines tatsächlichen oder vermeintlichen Gegners der Regierung und benötige internationalen Schutz. Für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr sei nach der Rechtsprechung des EuGHs bereits die vernünftige Möglichkeit einer Verfolgung ausreichend – die Glaubhaftmachung im Sinne eines Überwiegens der Wahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung größer sei, als die Wahrscheinlichkeit, dass es nicht zu einer Verfolgung komme. Das Vorhandensein einer vernünftigen Möglichkeit der Verfolgung genüge bereits, dass eine Verfolgungsgefahr angenommen werden müsse (EGMR 28.02.2008, Nr. 37201/06- Saadi gegen Italien, RN 140). Der BF verfüge nicht über ausreichende Ressourcen für den Freikauf vom Wehrdienst und weigere sich auch, eine Befreiungsgebühr zu bezahlen. Er könne nicht darauf verwiesen werden, ein international geächtetes und mit Sanktionen belegtes Regime finanziell bei seinen Verbrechen zu unterstützen, um der Verfolgung durch gerade dieses Regime zu entgehen. Außerdem würde er durch die Bezahlung der Befreiungsgebühr infolge der in der Praxis geübten Willkür nicht verlässlich vor der Einziehung zum Wehrdienst geschützt. Hierzu werde auf das LIB vom 17.07.2023 verwiesen, wonach Syrer bei einer Rückkehr mit Zwangsrekrutierung zu rechnen hätten, weil auch zuvor ausgesprochene Garantien des Regimes auf Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung wegen Wehrentzug -etwa im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“- keinen effektiven Schutz bieten würden. Weiters sei der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch. Zudem sei das Risko von Willkür immer gegeben. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2022, Ra 2021/18/025, wurde verwiesen, wonach der angefochtenen Entscheidung beweiswürdigende Ausführungen zur Anwendung von Befreiungstatbeständen angesichts des hohen Soldatenmangels nicht entnehmbar waren. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF selbst bei Bezahlung der Befreiungsgebühr auf diesen Befreiungstatbestand verlassen könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Ebenso wurde ihm umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch seine aktuellen Rückkehrbefürchtungen umfassend und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und dem Fluchtvorbringen des BF: Der gegenwärtig 32-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der aus dem Gouvernement Idlib stammende BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Syrien nach 12-jähriger Schulausbildung mit Matura ein Jahr (2011/2012) lang in Damaskus Politikwissenschaften studiert.Der aus dem Gouvernement Idlib stammende BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Syrien nach 12-jähriger Schulausbildung mit Matura ein Jahr (2011 aus 2012,) lang in Damaskus Politikwissenschaften studiert. Der konkrete Heimatort bzw. die Herkunftsregion des BF befindet sich seit 2012, durchgehend jedenfalls seit 2014 unter der Kontrolle der von oppositionellen Milizen der HTS. Der BF hat erstmals im Jahr 2014 Syrien verlassen und hat danach etwa 6 Jahre in der Türkei gelebt, hat dort mit verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ehe er von dort auskommend im Jahr 2021 schlepperunterstützt unberechtigt nach Österreich gelangt ist. In Syrien halten sich auch aktuell mehrere Geschwister des BF samt Familien in Idlib und Aleppo auf, eine Schwester lebt in der Türkei. Im Jahr 2018 ist der BF seinen Angaben zufolge unter Umgehung der Grenzkontrollen freiwillig für 2-3 Monate zwecks Besuches zu seiner Familie nach Syrien, bzw. nach Idlib zurückgekehrt. Einen Reisepass hat der BF seinen Angaben zufolge nie besessen, bzw. wurde der in der Türkei deponierte syrische Personalausweis des BF wurde diesen nach seinen Angaben gestohlen. Der BF hat seinen Militärdienst bei der syrischen Armee bisher nicht abgeleistet. Er hat ein am 18.01.2010 ausgestelltes Militärbuch mit Einberufungsdatum 01.04.2011 vorgelegt und danach für 2011/2012 zwei Aufschübe des Militärdienstes wegen seines Studiums erhalten. Der BF hat seinen Militärdienst bei der syrischen Armee bisher nicht abgeleistet. Er hat ein am 18.01.2010 ausgestelltes Militärbuch mit Einberufungsdatum 01.04.2011 vorgelegt und danach für 2011 aus 2012, zwei Aufschübe des Militärdienstes wegen seines Studiums erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Herkunftsregion, der Provinz Idlib, vor seiner Ausreise einer ihn unmittelbar konkreten Bedrohung einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Rekrutierung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt war. Es ist kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF an seinem Heimatort, der sich in der Provinz Idlib befindet und sich durchgehend unter der Kontrolle der oppositionellen HTS befindet, aktuell der Gefahr einer zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee oder einer sonstigen Verfolgung seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Das syrische Regime hat am Herkunftsort des BF keinen unmittelbaren Zugriff auf Personen. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass das syrische Regime unmittelbar konkret auf diesen in seiner Herkunftsregion Idlib, die unter der Kontrolle der oppositionellen HTS steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zugreifen kann, bzw. ihn dort asylrelevant bedrohen oder etwa aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen, bzw. eines allfälligen Wehrdienstentzuges verfolgen kann. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011/2012 seitens der syrischen Regierung an seinem Herkunftsort unmittelbar konkret gesucht wird, bzw. dass ihm deswegen insbesondere in seiner Herkunftsregion deshalb dort eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 aus 2012, seitens der syrischen Regierung an seinem Herkunftsort unmittelbar konkret gesucht wird, bzw. dass ihm deswegen insbesondere in seiner Herkunftsregion deshalb dort eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Der BF befindet sich als nun 32-Jähriger zwar noch im wehrpflichtigen Alter für die syrische Armee, jedoch besteht für ihn die Möglichkeit, als im Ausland aufhältiger Syrer eine Befreiungsgebühr zu leisten; dies ist dem arbeitsfähigen und gesunden BF möglich und auch zumutbar. Der BF kann seine Herkunftsregion in dem Gouvernement Idlib auch ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu gelangen sicher und legal erreichen. In der Region Idlib, bzw. in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen, besteht für dort aufhältige Männer keine generelle Wehrpflicht, zumal sich die Milizen der HTS aus Freiwilligen rekrutieren. Der BF, der über kein besonders militärisch verwertbares Wissen, Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine unmittelbar konkrete Gefährdung einer Zwangsrekrutierung droht. Es ist nicht glaubwürdig, bzw. hat der BF es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser am Herkunftsort in der Provinz Idlib einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung Verfolgung, oder auch Zwangsrekrutierung seitens der HTS oder anderer Milizen ausgesetzt war, oder eine sonstige ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante persönliche Verfolgung seitens der dort herrschenden oppositionellen Gruppen wie etwa der HTS zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es konnte zudem für den hypothetischen Fall einer Rückkehr des BF nach Syrien auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine ihn unmittelbar konkrete sonstige persönliche und asylrelevante Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstiger asylrelevanter Gründe erkannt werden, bzw. hat der BF das Vorliegen einer solchen Gefährdung nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: (gekürzt durch das BVwG) Politische Lage Letzte Änderung 2023-07-10 12:22 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023 ● Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023, ua. Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-07-11 09:42 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023).Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023)., Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage. Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D. Gouverne-ments Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 Todesopfer 2022 Vorfälle 2023 (bis 30.6.) Todesopfer (bis 30.6.) Deir ez Zor 473 1131 339 755 277 560 Daraa 375 649 467 708 195 326 Al Hasakeh 345 621 340 926 74 119 Aleppo 308 701 503 1260 216 502 Idlib 306 697 213 481 134 321 Raqqa 296 780 270 748 73 127 Hama 143 547 96 252 67 232 Homs 114 402 112 376 87 309 Rural Damascus 113 140 157 244 46 75 As Sweida 39 47 35 66 14 22 Quneitra 31 39 12 22 19 30 Lattakia 29 69 39 84 43 141 Damaskus 14 41 15 22 12 31 Tartous 4 8 3 5 1 1 Insg. 2590 5872 2601 5949 1258 2796 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023, ua. NORDWEST-SYRIEN Letzte Änderung 2023-07-11 11:40 Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023).Zenith 11.2.2022 Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ḥukūmat al-ʾinqāḏ as-sūrīyah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.3.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Anmerkung: s. das Unterkapitel "Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung" des Kapitels "Politische Lage" für weitere Informationen zu den Regierungsstrukturen in Nordwestsyrien. Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). Zu den türkischen Militäroffensiven in Nordsyrien siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 5.7.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data (8.6.2023): Regional Overview Middle East May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-middle-east-may-2023/, Zugriff 6.7.2023 ● AJ - Al-Jazeera (15.3.2023): Photos: Thousands in Idlib mark 12 years since Syria uprising, https://www.aljazeera.com/gallery/2023/3/15/photos-syria-twelfth-anniversary-since-uprising, Zugriff 5.7.2023, ua. GEBIETE UNTER REGIERUNGSKONTROLLE INKL. DAMASKUS UND UMLAND, WESTSYRIEN Letzte Änderung 2023-07-13 16:07 Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:Quelle: DW 30.6.2023Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:Quelle: DW 30.6.2023 Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen h