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{'item': 'W169 2260352-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW169 2260352-1 Spruch, W169 2260352-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Marehan angehöre. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern und seinen vier Brüdern und zwei Schwestern. Zudem habe er in Dänemark eine Tante. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu, wo er auch zuletzt gewohnt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Sie hätten die Jugendlichen einer Gehirnwäsche unterziehen und für Kämpfe gegen die Regierung rekrutieren wollen. Mitglieder dieser Gruppe, die aus seiner Gegend stammen würden, hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Jeder, der sich weigere, werde bis zum Tod verfolgt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei 2017 durch einen Anschlag dieser Gruppierung getötet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht sterben wollen und die Flucht aus Somalia beschlossen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia habe der Beschwerdeführer Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
  2. Am 10.01.2022 legte der Beschwerdeführer einen Identitätsnachweis und eine Geburtsurkunde in Kopie vor.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Darod, Subclan Marehan, angehöre. Er stamme aus Mogadischu, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Stadtbezirk XXXX gelebt habe. Er habe dort fünf Jahre die Grund- und die Koranschule besucht und es sei der Familie wirtschaftlich mittelmäßig gegangen. Sein Vater und sein ältester Bruder seien nun im Sudan, seine Mutter und seine weiteren Geschwister in der Stadt Jowhar. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Angehörigen. Er habe zudem eine Tante mütterlicherseits in Dänemark, welche die Familie finanziell unterstütze.
  4. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Darod, Subclan Marehan, angehöre. Er stamme aus Mogadischu, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Stadtbezirk römisch 40 gelebt habe. Er habe dort fünf Jahre die Grund- und die Koranschule besucht und es sei der Familie wirtschaftlich mittelmäßig gegangen. Sein Vater und sein ältester Bruder seien nun im Sudan, seine Mutter und seine weiteren Geschwister in der Stadt Jowhar. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Angehörigen. Er habe zudem eine Tante mütterlicherseits in Dänemark, welche die Familie finanziell unterstütze. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er wegen der Al Shabaab seine Heimat verlassen habe müssen, da diese ihn zwangsrekrutieren habe wollen. Am 20.09.2019, als er in der Umgebung seines Wohnortes gewesen sei, sei ein Bekannter auf ihn zugekommen. Dieser habe ihm gesagt, dass die Al Shabaab eine gute Gruppe sei und es sehr gut wäre, wenn er sich ihnen anschließen würde. Er habe gesagt, dass diese ihm ein Tuktuk kaufen und regelmäßig Treibstoff zahlen würden. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließen und als Spion für sie arbeiten müsse. Er bekäme dafür auch 40 US-Dollar und zusätzlich Essen. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er dafür keine besondere Kleidung benötigen würde. Er würde sich dafür normal anziehen können. Man habe gesagt, dass er nicht weitererzählen dürfe, was ihm gerade erzählt worden sei. Er würde Probleme bekommen, wenn er die ganze Sache weitererzähle. Man habe gesagt, dass der Beschwerdeführer angerufen werde und er sich das überlegen könne. Nochmals sei ihm gedroht worden, dass er nichts weitererzählen dürfe. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen, habe große Angst gehabt und habe die Sache gleich seinen Eltern erzählt. Diese hätten dann die Entscheidung getroffen, dass er Somalia verlassen müsse, weil er dort in Lebensgefahr gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn in den Bezirk XXXX gebracht, wo er insgesamt 21 Tage versteckt gewesen sei. Sein Vater habe einen Schlepper gesucht und gefunden, welcher ihm einen Reisepass und ein Visum organisiert habe. Nach diesen 21 Tagen sei der Beschwerdeführer in die Türkei ausgereist.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er wegen der Al Shabaab seine Heimat verlassen habe müssen, da diese ihn zwangsrekrutieren habe wollen. Am 20.09.2019, als er in der Umgebung seines Wohnortes gewesen sei, sei ein Bekannter auf ihn zugekommen. Dieser habe ihm gesagt, dass die Al Shabaab eine gute Gruppe sei und es sehr gut wäre, wenn er sich ihnen anschließen würde. Er habe gesagt, dass diese ihm ein Tuktuk kaufen und regelmäßig Treibstoff zahlen würden. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließen und als Spion für sie arbeiten müsse. Er bekäme dafür auch 40 US-Dollar und zusätzlich Essen. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er dafür keine besondere Kleidung benötigen würde. Er würde sich dafür normal anziehen können. Man habe gesagt, dass er nicht weitererzählen dürfe, was ihm gerade erzählt worden sei. Er würde Probleme bekommen, wenn er die ganze Sache weitererzähle. Man habe gesagt, dass der Beschwerdeführer angerufen werde und er sich das überlegen könne. Nochmals sei ihm gedroht worden, dass er nichts weitererzählen dürfe. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen, habe große Angst gehabt und habe die Sache gleich seinen Eltern erzählt. Diese hätten dann die Entscheidung getroffen, dass er Somalia verlassen müsse, weil er dort in Lebensgefahr gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn in den Bezirk römisch 40 gebracht, wo er insgesamt 21 Tage versteckt gewesen sei. Sein Vater habe einen Schlepper gesucht und gefunden, welcher ihm einen Reisepass und ein Visum organisiert habe. Nach diesen 21 Tagen sei der Beschwerdeführer in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme jeweils in Kopie ein Blatt mit seinen handschriftlich vermerkten Familiendaten, Identitätsausweise des Beschwerdeführers und seiner Mutter, sowie Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Griechenland vor.
  5. Mit Schreiben vom 09.08.2022 führte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nochmals aus und gab eine Stellungnahme zur Lage in Somalia ab.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  3. Am 21.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der inzwischen volljährige Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Darod, Subclan Marehan, an. Er stammt aus Mogadischu. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er nicht 2019 von einem Mitglied der Al Shabaab aufgefordert, als Spion für die Gruppierung zu arbeiten. Sein Vater wurde ebenso wenig von der Al Shabaab aufgefordert, für die Gruppierung zu spionieren, und wurde deswegen nicht Opfer eines Schussattentates der Al Shabaab.
  5. Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die vorgelegten Kopien eines somalischen Identitätsausweises bzw. einer somalischen Geburtsurkunde vermögen die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen, da es sich zum einen nicht um überprüfbare Originaldokumente handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner Herkunft können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er 2019 von einem Mitglied der Al Shabaab aufgefordert worden sei, als Spion für die Gruppierung zu arbeiten. Der Beschwerdeführer brachte, auf sich selbst bezogen, lediglich dieses einzige Gespräch vor, woraufhin er sofort ausgereist sei. Obwohl er damit aber nur ein sehr kurzes Vorbringen erstattete, verstrickte er sich dennoch in einen maßgeblichen Widerspruch, da er in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen am 04.08.2022 zu Protokoll gab, dass er von einem ihm namentlich bekannten Nachbarn angesprochen worden sei (AS 99), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2023 behauptete, dass der Mann nicht aus seiner unmittelbaren Nachbarschaft gewesen sei und er seinen Namen nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 6). Während er darüber hinaus sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung nur von einem einzigen Mann sprach, der ihn rekrutieren habe wollen, hatte er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2021 noch ausgesagt, dass Mitglieder (Plural) der Al Shabaab ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen (AS 31). Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht, gleichbleibende Angaben zu jener Person zu machen, die ihn rekrutieren habe wollen. Da bereits dieses einzelne Ereignis ihn zur Ausreise veranlasst habe, muss auch schon dieser Widerspruch als für die Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens maßgeblich relevant angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieses behaupteten Ereignisses erst 14 Jahre alt gewesen sei, nichts ändern, da davon auszugehen ist, dass auch ein Jugendlicher dieses Alters in der Lage ist, gleichbleibend anzugeben, ob er mit einer oder mit mehreren Personen gesprochen habe und ob er diese Person namentlich gekannt habe oder nicht. Für die Unglaubhaftigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers sprechen aber noch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen. So gab er in der Einvernahme durch das Bundesamt einerseits an, vor diesem Vorfall nur aus den sozialen Medien von der Al Shabaab gehört zu haben, meinte dann aber plötzlich, dass die Al Shabaab bereits zuvor viele Mitschüler rekrutiert habe bzw. konnte auch einen bestimmten Vorfall angeben (AS 99). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs rechtfertigte der Beschwerdeführer sich damit, dass ein Nachbar ihm davon erzählt habe (AS 100), was jedoch weiterhin der vorherigen Behauptung widerspricht, nur aus den sozialen Medien von der Al Shabaab gehört zu haben. Zudem gab der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass auch sein Vater bereits zuvor telefonisch von der Al Shabaab bedroht worden sei (AS 102), er also auch von diesem bereits über die Al Shabaab gehört hätte. Überhaupt widersprach sich der Beschwerdeführer erheblich zu diesem zusätzlichen Vorbringen einer Bedrohung seines Vaters durch die Al Shabaab. In der Einvernahme durch das Bundesamt führte er nämlich aus, dass sein Vater ein Clanältester gewesen sei und – erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers – von der Al Shabaab in den Ort Torotorow bestellt worden sei, wo ihm gesagt worden sei, dass er für die Gruppierung spionieren solle. Sein Vater sei dann deswegen von der somalischen Regierung eingesperrt und von einem anderen Clanältesten wieder aus dem Gefängnis geholt worden. Am 23.02.2022 schließlich sei sein Vater deswegen Opfer eines Schussattentates der Al Shabaab geworden, welches er überlebt habe, und weshalb seine ganze Familie nun aus Mogadischu geflohen sei (AS 101 f). In der gegenständlichen Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer, dass all dies „weit“ nach seiner Ausreise geschehen sei (AS 309). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber erklärte der Beschwerdeführer im gänzlichen Widerspruch, dass sein Vater bereits 2018 nach Torotorow bestellt worden sei und er bereits Anfang 2018 deswegen von der somalischen Regierung gefangen genommen worden sei, wobei er durch eine Schutzgeldzahlung seines Clans wieder freigekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8 ff). Der Beschwerdeführer behauptete nun also, dass sich dies nicht erst nach seiner Ausreise, sondern deutlich vor seiner Ausreise Ende 2019 ereignet habe. Auch dieser gravierende Widerspruch kann nicht im Alter des Beschwerdeführers eine Begründung finden. In Gesamtbetrachtung gelang es dem Beschwerdeführer somit auch in Anbetracht seines jungen Alters nicht, von der Wahrheit seines Vorbringens zu überzeugen. Es war somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer im Jahr 2019 von einem Mitglied der Al Shabaab aufgefordert wurde, als Spion für die Gruppierung zu arbeiten, noch sein Vater dazu aufgefordert wurde, weshalb dieser folglich auch nicht Opfer eines darin begründeten Schussattentates der Al Shabaab werden konnte. Ein sonstiges Fluchtvorbringen oder weitere Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Rekrutierung seiner selbst sowie seines Vaters durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Rekrutierung seiner selbst sowie seines Vaters durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2260352.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.