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{'item': 'W202 2148572-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW202 2148572-3 Spruch, W202 2148572-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 07.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. § 88 Abs. 1 FPG.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 07.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 07.12.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 07.12.2023 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  5. Am 20.12.2023 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass eine Kontaktaufnahme mit der afghanischen Botschaft sinnlos sei, weil Afghanistan gegenwärtig keine international anerkannte Regierung besitze, die berechtigt oder in der Lage wäre, gültige Reisepässe auszustellen. Zudem liege die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF durchaus im Interesse der Republik Österreich.
  6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.12.2023 gem. § 88 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2a FPG abgewiesen.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.12.2023 gem. Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei afghanischer Staatsangehöriger, verfüge aktuell nicht über den Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten und habe kein Vorbringen erstattet, welches im Hinblick auf seine Person ein Interesse der Republik an der Verleihung eines Fremdenpasses begründen könnte.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde.
  9. Am 12.02.2024 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, GZ W258 2148572-2/35E, wurde dem BF gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bis zum 28.10.2022 erteilt. Am 29.10.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 29.10.2023, ausgestellt. Am 30.10.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 30.10.2024, ausgestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, GZ W258 2148572-2/35E, wurde dem BF gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ bis zum 28.10.2022 erteilt. Am 29.10.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 29.10.2023, ausgestellt. Am 30.10.2023 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis zum 30.10.2024, ausgestellt. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der BF benötigt den beantragten Fremdenpass für berufliche bzw. private Zwecke.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts, die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltstitel des BF aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszugs und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, GZ W258 2148572-2/35E, getroffen. Aus diesem Grund kann der in der Beschwerde vorgebrachten Ansicht, wonach der BF „de facto staatenlos“ sei, nicht gefolgt werden. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien. Dass der BF den beantragten Fremdenpass für berufliche bzw. private Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entnehmen.
  12. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Gem. § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  13. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  14. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  15. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  16. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  17. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  18. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Gem. § 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gem. § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Rechtlich folgt daraus: Der BF erfüllt keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen:Der BF erfüllt keine der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 normierten Voraussetzungen: Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Der BF ist zwar ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, jedoch wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht erteilt (Z 3) und stellte er auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen. Der BF trat den diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde, wonach dem BF (lediglich) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zukommt, nicht entgegen. Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,). Der BF ist zwar ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, jedoch wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nicht erteilt (Ziffer 3,) und stellte er auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen. Der BF trat den diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde, wonach dem BF (lediglich) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zukommt, nicht entgegen. Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gem. § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, das nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2
  19. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde, einzugehen (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rn 71).Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, das nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
  20. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde, einzugehen vergleiche VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, Rn 71). Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  21. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rn 59). Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  22. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rn 59). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, nicht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2148572.3.00

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