Obsah (8)
§ 28Art 133§ 7§ 6§ 27§ 24§ 1§ 6aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW208 2277366-1 Spruch, W208 2277366-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 11.10.2016 wurde eine Unterlassungsklage am Landesgericht KREMS an der Donau (in Folge: LG) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: BF) als beklagte Partei eingebracht und dem (eingeschränkten) Urteilsbegehren mit Urteil vom 27.02.2019 stattgegeben. Dagegen erhob die BF am 26.06.2019 zu XXXX das Rechtsmittel der Berufung (Berufungsinteresse € 16.000,00).
- Am 11.10.2016 wurde eine Unterlassungsklage am Landesgericht KREMS an der Donau (in Folge: LG) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: BF) als beklagte Partei eingebracht und dem (eingeschränkten) Urteilsbegehren mit Urteil vom 27.02.2019 stattgegeben. Dagegen erhob die BF am 26.06.2019 zu römisch 40 das Rechtsmittel der Berufung (Berufungsinteresse € 16.000,00).
- Mit Eingabe vom 25.06.2019 stellte die BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Entrichtung der für die oa. Berufung angefallenen Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.143,
- Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 08.07.2019 zurückgewiesen, wogegen die BF am 24.07.2019 einen Rekurs an das Oberlandesgericht WIEN (in Folge: OLG) erhob, welches dem Rekurs insoweit stattgab, als dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Mit daraufhin ergangenem Beschluss des LG vom 19.03.2020 wurde der Verfahrenshilfeantrag der BF abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheidung des OLG vom 14.07.2020 keine Folge gegeben.
- In der Folge schrieb die zuständige Kostenbeamtin mit Lastschriftanzeige vom 08.11.2022 zu XXXX der BF die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage € 16.000,00) zur Zahlung vor. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 28.11.2022 Einwendungen.
- In der Folge schrieb die zuständige Kostenbeamtin mit Lastschriftanzeige vom 08.11.2022 zu römisch 40 der BF die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage € 16.000,00) zur Zahlung vor. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 28.11.2022 Einwendungen.
- Daraufhin erließ die Kostenbeamtin für den Präsidenten des LG am 03.01.2023 einen Zahlungsauftrag zu XXXX (ON 4.1,1), mit welchem die BF zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage € 16.000,00), sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.151,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger aufgefordert wurde. Dieser Zahlungsauftrag konnte an der Adresse der BF in XXXX wegen Ortsabwesenheit bis 18.01.2023 zunächst nicht zugestellt werden (ON 4.2,1). Beim zweiten Zustellversuch wurde die Sendung von einem Arbeitnehmer der BF (Geschäftsführer XXXX ) am 21.03.2023 übernommen (ON 4.3,1).
- Daraufhin erließ die Kostenbeamtin für den Präsidenten des LG am 03.01.2023 einen Zahlungsauftrag zu römisch 40 (ON 4.1,1), mit welchem die BF zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage € 16.000,00), sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.151,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger aufgefordert wurde. Dieser Zahlungsauftrag konnte an der Adresse der BF in römisch 40 wegen Ortsabwesenheit bis 18.01.2023 zunächst nicht zugestellt werden (ON 4.2,1). Beim zweiten Zustellversuch wurde die Sendung von einem Arbeitnehmer der BF (Geschäftsführer römisch 40 ) am 21.03.2023 übernommen (ON 4.3,1).
- In der Folge wurde der mittlerweile rechtskräftige und vollstreckbare Zahlungsauftrag am 03.01.2023 an die Einbringungsstelle des OLG zur Einbringung weitergeleitet, welche am 18.04.2023 eine Mahnung über den aushaftenden Betrag iHv € 1.151,00 an die BF übermittelte (ON 6,1).
- Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 (Postaufgabe am selben Tag) brachte die BF sodann das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass ihr im Verfahren zu XXXX Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, weshalb die Pauschalgebühr für die Berufung bisher jedenfalls nicht angefallen sei. Des Weiteren wurde Verjährung eingewendet und beantragt, den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.01.2023 ersatzlos aufzuheben (ON 6,5).
- Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 (Postaufgabe am selben Tag) brachte die BF sodann das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass ihr im Verfahren zu römisch 40 Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, weshalb die Pauschalgebühr für die Berufung bisher jedenfalls nicht angefallen sei. Des Weiteren wurde Verjährung eingewendet und beantragt, den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.01.2023 ersatzlos aufzuheben (ON 6,5).
- Daraufhin erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.07.2023, Zl 201 Jv 1106/23 m - 23 (ON 10,1) (zugestellt am 27.07.2023), mit welchem die Vorstellung der BF vom 30.05.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) am 21.03.2023 durch Übernahme des Angestellten der BF wirksam erfolgt und der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.01.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass weder Verfahrenshilfe gewährt worden noch eine Verjährung des Anspruches auf die Entrichtung der Pauschalgebühr eingetreten sei.
- Dagegen brachte die BF am 24.08.2023 fristgerecht eine Beschwerde (ON 14,3) ein, in welcher sie pauschal auf die Ausführungen in ihrer Vorstellung verwies.
- Mit Schreiben vom 31.08.2023 (Datum des Einlangens beim BVwG) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde der BF vom BVwG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und diese aufgefordert die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, anzugeben (vgl § 9 Abs 1 Z 3-5 VwGVG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Dieses Schreiben konnte nach mehrfachen Zustellversuchen, welche an der gemeldeten Ortsabwesenheit der BF scheiterten, durch Zustellung an die Adresse des Geschäftsführers der BF, XXXX , wirksam durch dessen persönliche Übernahme am 10.11.2023 zugestellt werden.
- Mit Schreiben vom 06.09.2023 wurde der BF vom BVwG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und diese aufgefordert die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, anzugeben vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 -, 5, VwGVG). Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Dieses Schreiben konnte nach mehrfachen Zustellversuchen, welche an der gemeldeten Ortsabwesenheit der BF scheiterten, durch Zustellung an die Adresse des Geschäftsführers der BF, römisch 40 , wirksam durch dessen persönliche Übernahme am 10.11.2023 zugestellt werden.
- In daraufhin fristgerecht ergangenem Schreiben vom 24.11.2023 führte die BF im Wesentlichen aus, dass ihr im Verfahren zu XXXX Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die gegenständliche Forderung überdies verjährt sei und Befangenheit des Präsidenten des LG vorliegen würde.
- In daraufhin fristgerecht ergangenem Schreiben vom 24.11.2023 führte die BF im Wesentlichen aus, dass ihr im Verfahren zu römisch 40 Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die gegenständliche Forderung überdies verjährt sei und Befangenheit des Präsidenten des LG vorliegen würde.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W183 abgenommen und der Gerichtsabteilung W208 mit 03.01.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es steht fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.01.2023 zu XXXX der BF mittels Übernahme durch ihren Geschäftsführer XXXX am 21.03.2023 wirksam zugestellt wurde, sodass die Frist für die Einbringung der Vorstellung mit Ablauf des 04.04.2023 geendet hat. Es steht fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.01.2023 zu römisch 40 der BF mittels Übernahme durch ihren Geschäftsführer römisch 40 am 21.03.2023 wirksam zugestellt wurde, sodass die Frist für die Einbringung der Vorstellung mit Ablauf des 04.04.2023 geendet hat. Überdies steht fest, dass die Vorstellung der BF erst am 30.05.2023 zur Post gegeben wurde.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung betreffend die Zustellung stützt die belangte Behörde insbesondere auf den im Akt befindlichen, unterschriebenen Zustellnachweis (RSb), dem die Zustellung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) an einen „Arbeitnehmer“ der BF per Unterschrift am 21.03.2023 zu entnehmen ist (ON 4.3,1). Mangels Lesbarkeit dieser Unterschrift forderte die belangte Behörde die Post AG mit Schreiben vom 11.03.2023 auf, den Namen des „Arbeitnehmers“ bekannt zu geben. Durch entsprechende Auskunft der Post AG am 12.07.2023 konnte festgestellt werden, dass es sich um den Geschäftsführer der BF, XXXX , handelt (ON 8 und 9,1). Mangels Lesbarkeit dieser Unterschrift forderte die belangte Behörde die Post AG mit Schreiben vom 11.03.2023 auf, den Namen des „Arbeitnehmers“ bekannt zu geben. Durch entsprechende Auskunft der Post AG am 12.07.2023 konnte festgestellt werden, dass es sich um den Geschäftsführer der BF, römisch 40 , handelt (ON 8 und 9,1). Die oben getroffenen Feststellungen – welche bereits gleichlautend dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen waren – blieben allesamt von der BF unbestritten. Sie hat keinerlei Vorbringen erstattet oder Beweismittel dazu angeführt, dass sie die Vorstellung rechtzeitig eingebracht hätte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs 4 Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs 4 Vw
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:
§ 1Abs 1 Z 1 GEG hat das Gericht u.a.
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.
§ 6a
Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Zunächst ist festzustellen, dass die Behörde die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat und die Vorstellung daher zurückgewiesen hat (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, mwN; 13.
- 2002, 2001/12/0181; 11.07.2014, 2012/17/0176). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher auch nur die Frage, ob diese Zurückweisung zur Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121). Eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der aushaftenden Gebühr ist hingegen durch das BVwG nicht zu treffen.3.3.
- Zunächst ist festzustellen, dass die Behörde die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat und die Vorstellung daher zurückgewiesen hat vergleiche VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, mwN; 13.
- 2002, 2001/12/0181; 11.07.2014, 2012/17/0176). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher auch nur die Frage, ob diese Zurückweisung zur Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121). Eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der aushaftenden Gebühr ist hingegen durch das BVwG nicht zu treffen. In der Beschwerde führt die BF nun an, dass ihr im Verfahren zu XXXX Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die gegenständliche Forderung überdies verjährt sei und Befangenheit des Präsidenten des LG vorliegen würde.In der Beschwerde führt die BF nun an, dass ihr im Verfahren zu römisch 40 Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die gegenständliche Forderung überdies verjährt sei und Befangenheit des Präsidenten des LG vorliegen würde. Damit trifft sie nur inhaltliche Argumente gegen die Zahlungspflicht. Etwaige Zustellmängel bzw Gründe, die gegen eine verspätete Erhebung der Vorstellung sprechen, macht sie jedoch nicht geltend. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Verspätungsvorhalt an die BF unterließ, wodurch ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), jedoch wurde im angefochtenen Bescheid die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und wurden die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens (wirksame Zustellung durch Übernahme des Geschäftsführers der BF) vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Verspätungsvorhalt an die BF unterließ, wodurch ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057), jedoch wurde im angefochtenen Bescheid die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und wurden die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens (wirksame Zustellung durch Übernahme des Geschäftsführers der BF) vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).
§ 7
Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
§ 7
Abs 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.01.2023 der BF durch Übernahme ihres Geschäftsführers am 21.03.2023 wirksam zugestellt wurde, sodass die Frist für die Einbringung der Vorstellung mit Ablauf des 04.04.2023 endete und die erst am 30.05.2023 zur Post gegebene Vorstellung der BF daher verspätet ist. Diese Feststellung stützt die belangte Behörde auf den im Akt befindlichen, unterschriebenen Zustellnachweis (RSb). Zustellnachweise stellen öffentliche Urkunden dar, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind (VwGH E 23.02.1994, 93/09/0462; E 6.05.1997, 97/08/0022; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205). Diese Feststellung stützt die belangte Behörde auf den im Akt befindlichen, unterschriebenen Zustellnachweis (RSb). Zustellnachweise stellen öffentliche Urkunden dar, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind (VwGH E 23.02.1994, 93/09/0462; E 6.05.1997, 97/08/0022; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205). Die BF hat jedoch keinerlei Beweismittel dazu angeführt, dass sie die Vorstellung rechtzeitig eingebracht hätte. Die inhaltlich vorgebrachten Argumente sind bei einem zurückweisenden Bescheid wegen Verspätung nicht Gegenstand der Prüfung durch das BVwG (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 3.4. Da die Zurückweisung der Vorstellung aus den oben genannten Gründen zu Recht erfolgte, war dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten und die Beschwerde
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Da die Zurückweisung der Vorstellung aus den oben genannten Gründen zu Recht erfolgte, war dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten und die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2277366.1.00