RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW235 2276349-1 Spruch, W235 2276349-1/2E W235 2276350-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.07.2023, Zl. KONS/1592/2023, aufgrund des Vorlageantrags von
- XXXX , geb. XXXX , und
- XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.07.2023, Zl. KONS/1592/2023, aufgrund des Vorlageantrags von
- römisch 40 , geb. römisch 40 , und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.05.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat: „Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 AsylG zurückzuweisen.“„Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ist gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, AsylG zurückzuweisen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Zwillingsgeschwister. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 19.12.2022 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Begründend führten sie aus, dass sie die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2022, Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Zwillingsgeschwister. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und stellten am 19.12.2022 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass sie die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2022, Zl. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Hinsichtlich der in § 35 Abs. 2 AsylG normierten dreijährigen Wartefrist wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in Österreich die Familienzusammenführung mit einem subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich im Verfahren nach § 35 AsylG geregelt sei und in einem solchen Verfahren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei. Grundsätzlich erscheine die Normierung einer dreijährigen Wartefrist mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, zumal keine Gemeinwohlinteressen bestünden, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Privat- und Familienleben rechtfertigen würden. Im Fall der Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass sie am XXXX volljährig würden. Ein Antrag gemäß § 35 AsylG sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, da die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG gelten würden. Die Einhaltung der Wartefrist würde sohin eine Familienzusammenführung in ihrem Fall verunmöglichen. Der EGMR habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, Appl. 6697/18, M.A. v. Denmark, mit der Wartefrist für die Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Der Ausgangsfall, welcher der genannten Entscheidung zugrunde liege, habe einen syrischen Staatsangehörigen betroffen, dem in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und dessen Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Die dänische Rechtslage habe in solchen Fällen eine dreijährige Wartefrist vorgesehen, sofern nicht bestimmte Umstände, wie Krankheit oder Behinderung, eine frühere Zusammenführung geboten erscheinen ließen. Der EGMR habe erwogen, dass Art. 8 EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem gewissen Zielstaat biete und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Allerdings hätten die Staaten bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Zudem komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Festzuhalten sei weiters, dass der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe; allerdings seien die für Angelegenheiten der Familienzusammenführung aufgestellten Grundsätze, nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung sowie Effizienz, auch auf subsidiär Schutzberechtigte anzuwenden. Insgesamt erachte der EGMR eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage leben würden und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Weiters habe der EGMR hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere, nämlich für die Dauer der Flucht, des Asylverfahrens und des – nach Beendigung der dreijährigen Frist – geführten Familienzusammenführungsverfahrens. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall sei der EGMR letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des restriktiven Anwendungsbereiches der im dänischen Recht verankerten Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und dem Interesse der Betroffenen nicht gegeben gewesen sei, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorgelegen sei. Im Vergleich zur dänischen Rechtslage könne nach der österreichischen Rechtslage selbst in Härtefällen nicht von der dreijährigen Wartefrist abgewichen werden. Bereits dies erweise sich als verfassungswidrig.Hinsichtlich der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten dreijährigen Wartefrist wurde zusammengefasst vorgebracht, dass in Österreich die Familienzusammenführung mit einem subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG geregelt sei und in einem solchen Verfahren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Grundsätzlich erscheine die Normierung einer dreijährigen Wartefrist mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar, zumal keine Gemeinwohlinteressen bestünden, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Privat- und Familienleben rechtfertigen würden. Im Fall der Beschwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass sie am römisch 40 volljährig würden. Ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, da die Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG gelten würden. Die Einhaltung der Wartefrist würde sohin eine Familienzusammenführung in ihrem Fall verunmöglichen. Der EGMR habe sich in seinem Urteil vom 09.07.2021, Appl. 6697/18, M.A. v. Denmark, mit der Wartefrist für die Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Der Ausgangsfall, welcher der genannten Entscheidung zugrunde liege, habe einen syrischen Staatsangehörigen betroffen, dem in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und dessen Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Die dänische Rechtslage habe in solchen Fällen eine dreijährige Wartefrist vorgesehen, sofern nicht bestimmte Umstände, wie Krankheit oder Behinderung, eine frühere Zusammenführung geboten erscheinen ließen. Der EGMR habe erwogen, dass Artikel 8, EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem gewissen Zielstaat biete und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Allerdings hätten die Staaten bei der Entscheidung über die Familienzusammenführung eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Zudem komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Festzuhalten sei weiters, dass der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe; allerdings seien die für Angelegenheiten der Familienzusammenführung aufgestellten Grundsätze, nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung sowie Effizienz, auch auf subsidiär Schutzberechtigte anzuwenden. Insgesamt erachte der EGMR eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage leben würden und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Weiters habe der EGMR hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere, nämlich für die Dauer der Flucht, des Asylverfahrens und des – nach Beendigung der dreijährigen Frist – geführten Familienzusammenführungsverfahrens. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall sei der EGMR letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des restriktiven Anwendungsbereiches der im dänischen Recht verankerten Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und dem Interesse der Betroffenen nicht gegeben gewesen sei, weshalb eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorgelegen sei. Im Vergleich zur dänischen Rechtslage könne nach der österreichischen Rechtslage selbst in Härtefällen nicht von der dreijährigen Wartefrist abgewichen werden. Bereits dies erweise sich als verfassungswidrig. Im Lichte der zitierten Judikatur des EGMR habe die Behörde fallbezogen eine faire und ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die leiblichen minderjährigen Kinder der in Österreich befindlichen Bezugsperson handle. Die familiären Bindungen seien dementsprechend stark ausgeprägt. Aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson seien die Familienmitglieder bereits seit über einem Jahr voneinander getrennt. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des folgenden Verfahrens gemäß § 35 AsylG, welches derzeit erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr dauere, würde diese Trennung auf einen Zeitraum von rund vier bis fünf Jahren ausdehnen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der Dreijahresfrist nicht mehr zum Nachzug berechtigt wären, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig wären. Ihre Trennung von der Bezugsperson wäre somit dauerhaft. Ein gemeinsames Familienleben in Syrien komme aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Übrigen nicht in Betracht. Ebenso wenig sei die Fortführung des Familienlebens in einem sonstigen Staat möglich. Im Lichte der zitierten Judikatur des EGMR habe die Behörde fallbezogen eine faire und ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die leiblichen minderjährigen Kinder der in Österreich befindlichen Bezugsperson handle. Die familiären Bindungen seien dementsprechend stark ausgeprägt. Aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson seien die Familienmitglieder bereits seit über einem Jahr voneinander getrennt. Das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des folgenden Verfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG, welches derzeit erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr dauere, würde diese Trennung auf einen Zeitraum von rund vier bis fünf Jahren ausdehnen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der Dreijahresfrist nicht mehr zum Nachzug berechtigt wären, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig wären. Ihre Trennung von der Bezugsperson wäre somit dauerhaft. Ein gemeinsames Familienleben in Syrien komme aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Übrigen nicht in Betracht. Ebenso wenig sei die Fortführung des Familienlebens in einem sonstigen Staat möglich. 1.1.
- Am 07.03.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, füllten die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformulare aus und unterfertigten sie. 1.1.
- Am 07.03.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, füllten die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformulare aus und unterfertigten sie. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszug aus dem syrischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2023 mit der Nr. XXXX ; Auszug aus dem syrischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2023 mit der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem syrischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 2023 mit der Nr. XXXX ; Auszug aus dem syrischen Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 2023 mit der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Personenregister der Arabischen Republik Syrien betreffend die Erstbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 2023 unter der Nr. XXXX , wonach die Erstbeschwerdeführerin die Tochter der Bezugsperson ist, am XXXX geboren wurde und ihr Familienstand „ledig“ ist; Auszug aus dem Personenregister der Arabischen Republik Syrien betreffend die Erstbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 2023 unter der Nr. römisch 40 , wonach die Erstbeschwerdeführerin die Tochter der Bezugsperson ist, am römisch 40 geboren wurde und ihr Familienstand „ledig“ ist; ● Auszug aus dem Personenregister der Arabischen Republik Syrien betreffend den Zweitbeschwerdeführer (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 2023 unter der Nr. XXXX , wonach der Zweitbeschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson ist, am XXXX geboren wurde und sein Familienstand „ledig“ ist; Auszug aus dem Personenregister der Arabischen Republik Syrien betreffend den Zweitbeschwerdeführer (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 2023 unter der Nr. römisch 40 , wonach der Zweitbeschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson ist, am römisch 40 geboren wurde und sein Familienstand „ledig“ ist; ● Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX am XXXX 2023 unter der Nr. XXXX , wonach die beiden Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson sind; Auszug aus dem Familienregister der Arabischen Republik Syrien (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 2023 unter der Nr. römisch 40 , wonach die beiden Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson sind; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 06.2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 06.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 07.2022 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 07.2022 und ● E-Card der Bezugsperson 1.
- Am 14.04.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien (vgl. § 35 Abs. 2 AsylG). 1.
- Am 14.04.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, AsylG). In der beiliegenden Stellungnahme vom 13.04.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, am XXXX 06.2022 in Rechtskraft erwachsen sei und somit ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG frühestens am XXXX 07.2025 gestellt werden könne. Bestimmte Umstände, welche eine frühere Familienzusammenführung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR geboten erscheinen ließen, lägen fallbezogen nicht vor. In der beiliegenden Stellungnahme vom 13.04.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, am römisch 40 06.2022 in Rechtskraft erwachsen sei und somit ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG frühestens am römisch 40 07.2025 gestellt werden könne. Bestimmte Umstände, welche eine frühere Familienzusammenführung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR geboten erscheinen ließen, lägen fallbezogen nicht vor. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17.04.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Mit Stellungnahme vom 27.04.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass dem Bundesamt beizupflichten sei, wenn ausgeführt werde, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG grundsätzlich erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt werden könnten. Allerdings übersehe die Behörde, dass im schriftlichen Antrag vom 19.12.2022 ausführlich begründet worden sei, aus welchen Gründen sich die gegenständlichen Anträge dennoch als zulässig erweisen würden. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien und die Bezugsperson die Beschwerdeführer im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz auch stets erwähnt habe. Bis zu ihrer Flucht habe die Bezugsperson mit den Beschwerdeführern sowie mit dem Rest der Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführer würden aktuell nach wie vor mit ihren übrigen Angehörigen im Familienverband leben und mit der Bezugsperson in regelmäßigem Kontakt stehen. Nach Ablauf der Dreijahresfrist würden die Mutter sowie die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführer Anträge gemäß § 35 AsylG stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachreisen. Die Beschwerdeführer würden in diesem Fall allein in der Türkei verbleiben und von ihrer Familie dauerhaft getrennt werden. Ein gemeinsames Familienleben in einem Drittstaat komme aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts der gesamten Familie nicht in Betracht. 1.
- Mit Stellungnahme vom 27.04.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass dem Bundesamt beizupflichten sei, wenn ausgeführt werde, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG grundsätzlich erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson gestellt werden könnten. Allerdings übersehe die Behörde, dass im schriftlichen Antrag vom 19.12.2022 ausführlich begründet worden sei, aus welchen Gründen sich die gegenständlichen Anträge dennoch als zulässig erweisen würden. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien und die Bezugsperson die Beschwerdeführer im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz auch stets erwähnt habe. Bis zu ihrer Flucht habe die Bezugsperson mit den Beschwerdeführern sowie mit dem Rest der Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführer würden aktuell nach wie vor mit ihren übrigen Angehörigen im Familienverband leben und mit der Bezugsperson in regelmäßigem Kontakt stehen. Nach Ablauf der Dreijahresfrist würden die Mutter sowie die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführer Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachreisen. Die Beschwerdeführer würden in diesem Fall allein in der Türkei verbleiben und von ihrer Familie dauerhaft getrennt werden. Ein gemeinsames Familienleben in einem Drittstaat komme aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts der gesamten Familie nicht in Betracht. 1.
- In der Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 28.04.2023 dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul bekannt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechtbleibe.
- Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.05.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Bundesamt zugeleitet worden sei. Dieses habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
- Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.05.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Bundesamt zugeleitet worden sei. Dieses habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung am 30.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde zunächst vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen. In der Folge wurde moniert, dass es die Behörde in den angefochtenen Bescheiden unterlassen habe, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführen. Öffentliche Interessen, welche den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens rechtfertigen würden, seien nicht aufgezeigt worden. Zusammengefasst sei die Behörde sohin ohne nähere Begründung von der Rechtsprechung des EGMR abgewichen und habe den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung am 30.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde zunächst vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen. In der Folge wurde moniert, dass es die Behörde in den angefochtenen Bescheiden unterlassen habe, eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführen. Öffentliche Interessen, welche den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens rechtfertigen würden, seien nicht aufgezeigt worden. Zusammengefasst sei die Behörde sohin ohne nähere Begründung von der Rechtsprechung des EGMR abgewichen und habe den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet. Hinzu komme, dass das mit Stellungnahme vom 27.04.2023 erstattete Vorbringen nicht erkennbar berücksichtigt worden sei. Zwar sei die Stellungnahme nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid dem Bundesamt weitergeleitet worden und habe dieses nach erneuter Prüfung an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringen könne den Bescheiden hingegen nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführer seien sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen begründe nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste die Bescheide mit formeller Rechtswidrigkeit.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023, Zl. KONS/1592/2023, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG normierten dreijährigen Wartefrist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels sei. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung der zitierten Bestimmung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der in Österreich aufhältigen Bezugsperson antragslegitimiert gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens erkannt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017, ausgesprochen habe, dass die in § 35 Abs. 2 AsylG generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnete dreijährige Wartefrist verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023, Zl. KONS/1592/2023, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten dreijährigen Wartefrist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels sei. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung der zitierten Bestimmung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der in Österreich aufhältigen Bezugsperson antragslegitimiert gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens erkannt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017, ausgesprochen habe, dass die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnete dreijährige Wartefrist verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Vor diesem Hintergrund komme dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie bei Abwarten der dreijährigen Frist bereits volljährig wären und nicht mehr unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fallen würden, keine Relevanz zu. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, in derartigen Fällen eine Ausnahme zu statuieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2022, E 933/2022, zu verweisen, mit welchem in einem ähnlich gelagerten Fall die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden sei. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Vor diesem Hintergrund komme dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie bei Abwarten der dreijährigen Frist bereits volljährig wären und nicht mehr unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen würden, keine Relevanz zu. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, in derartigen Fällen eine Ausnahme zu statuieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2022, E 933 aus 2022,, zu verweisen, mit welchem in einem ähnlich gelagerten Fall die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden sei.
- Am 24.07.2023 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Urteil des EGMR vom 09.07.2021, Appl. 6697/18, M.A. v. Denmark, nicht näher auseinandergesetzt habe. Insoweit die Behörde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2022, E 933/2022, verweise, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung explizit auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallprüfung bezogen habe. Im gegenständlichen Fall sei demgegenüber eine Abwägung und Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer unterblieben, obwohl sowohl in der Stellungnahme vom 27.04.2023 als auch in der Beschwerde vom 30.05.2023 darauf hingewiesen worden sei.
- Am 24.07.2023 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Urteil des EGMR vom 09.07.2021, Appl. 6697/18, M.A. v. Denmark, nicht näher auseinandergesetzt habe. Insoweit die Behörde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2022, E 933 aus 2022,, verweise, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung explizit auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallprüfung bezogen habe. Im gegenständlichen Fall sei demgegenüber eine Abwägung und Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer unterblieben, obwohl sowohl in der Stellungnahme vom 27.04.2023 als auch in der Beschwerde vom 30.05.2023 darauf hingewiesen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Zwillingsgeschwister und wurden am XXXX geboren. Sie sind beide Staatsangehörige Syriens und stellten im Wege ihrer Vertretung am 19.12.2022 schriftlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG, wobei als Bezugsperson ihr Vater, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt wurde.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Zwillingsgeschwister und wurden am römisch 40 geboren. Sie sind beide Staatsangehörige Syriens und stellten im Wege ihrer Vertretung am 19.12.2022 schriftlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG, wobei als Bezugsperson ihr Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt wurde. Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 06.2022, Zl. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs diesbezüglich am XXXX 06.2022 in Rechtskraft. Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 06.2022, Zl. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs diesbezüglich am römisch 40 06.2022 in Rechtskraft. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 14.04.2023 den Beschwerdeführern bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 14.04.2023 den Beschwerdeführern bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten. 1.
- Die Beschwerdeführer sind von Syrien in die Türkei verzogen und haben dort mit der Bezugsperson sowie mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Im Jahr 2021 hat die Bezugsperson die Türkei verlassen und ist nach Österreich gereist. Seit ihrer Ausreise aus der Türkei besteht zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern regelmäßiger Kontakt via Telekommunikation. Persönliche Treffen haben seither jedoch nicht stattgefunden. Es steht nicht fest, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson eine besondere Nahebeziehung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit besteht. Aktuell leben die Beschwerdeführer im Familienverband bestehend aus ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern in der türkischen Stadt Suruc. Sie verfügen über den türkischen Aufenthaltstitel „Kimlik“ und sind somit in der Türkei rechtmäßig aufhältig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum), zur Antragstellung, zur Abstammung der Beschwerdeführer von der Bezugsperson sowie zum Umstand, dass die Beschwerdeführer Zwillingsgeschwister sind, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner stützen sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den vorliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 06.2022, Zl. XXXX . Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, welche von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden. Ferner stützen sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf den vorliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 06.2022, Zl. römisch 40 . Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, welche von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Zur Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Familienleben mit der Bezugsperson: Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer von Syrien in die Türkei verzogen sind und dort mit der Bezugsperson, ihrer Mutter sowie ihren minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer in ihrem schriftlichen Antrag vom 19.12.2022, wonach sie von der Bezugsperson nunmehr seit über einem Jahr getrennt seien, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson in Österreich am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, war ferner festzustellen, dass die Bezugsperson im Jahr 2021 aus der Türkei endgültig ausgereist ist und seither von den Beschwerdeführern getrennt lebt. Zudem erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.04.2023 zu ihrem regelmäßigen Kontakt zur Bezugsperson seit deren Ausreise aus der Türkei als nachvollziehbar und wurde daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass es seither zu persönlichen Treffen gekommen wäre, wurde von den Beschwerdeführern demgegenüber nicht einmal ansatzweise dargetan und war daher diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Zum Verhältnis zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich allgemein vorgebracht, dass die familiären Bindungen zwischen ihnen stark seien, da die Beschwerdeführer die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Konkrete Angaben zur Ausgestaltung ihrer Eltern(Vater)-Kind-Beziehung sowie zur Intensität ihres Kontakts seit der Ausreise der Bezugsperson aus der Türkei wurden hingegen nicht getätigt. Es bestehen sohin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung der Beschwerdeführer zur Bezugsperson über die üblichen Bindungen zwischen Eltern bzw. Vätern und Kindern hinausginge oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in der Türkei mit ihren Angehörigen (Mutter und minderjährige Geschwister), zu ihrem Aufenthaltsort, zu ihrem türkischen Aufenthaltstitel sowie zur daraus resultierenden Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ergeben sich aus ihrem Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.04.2023 in Verbindung mit den Angaben in den von ihnen ausgefüllten und am 07.03.2023 unterfertigten Befragungsformularen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)[…]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)[…]
(7)[…]
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen
(9)[…]. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und als Bezugsperson der syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , als Vater der Beschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 06.2022, rechtskräftig seit XXXX 06.2022, zuerkannt. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel wurden am 19.12.2022 eingebracht. Die in § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 56/2018) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist somit nicht abgelaufen, weshalb sich die Anträge als unzulässig erweisen. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen. 3.
- In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt und als Bezugsperson der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , als Vater der Beschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 06.2022, rechtskräftig seit römisch 40 06.2022, zuerkannt. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel wurden am 19.12.2022 eingebracht. Die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist somit nicht abgelaufen, weshalb sich die Anträge als unzulässig erweisen. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht vorliegen. 3.3.
- Wenn die Beschwerdeführer im Verfahren dahingehend argumentieren, dass sich die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, vor dem Hintergrund der der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, als verfassungswidrig erweise, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe. 3.3.
- Wenn die Beschwerdeführer im Verfahren dahingehend argumentieren, dass sich die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, vor dem Hintergrund der der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, als verfassungswidrig erweise, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht überschritten habe. In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, Zl. E933/2022, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde. In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, Zl. E933/2022, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde. Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren (vgl. EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, Rz 132). Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren vergleiche EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, Rz 132). 3.3.
- Bezogen auf den konkreten Fall ist hinsichtlich des Kindeswohls der im Zeitpunkt der Antragstellungen (gerade noch) minderjährigen Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diesem bisher insoweit Rechnung getragen wurde, als sie in der Türkei im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren (nach wie vor) minderjährigen Geschwistern leben. Die Beschwerdeführer verfügen sohin an ihrem aktuellen Aufenthaltsort über starke familiäre Bindungen. Die Bindungen der Beschwerdeführer zur Bezugsperson sind hingegen aufgrund der bereits rund dreijährigen Trennung abgeschwächt, wenngleich der Kontakt zwischen ihnen im Wege der Telekommunikation nach wie vor aufrechterhalten wird. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführer ist weiters festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065).Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführer ist weiters festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, haben die Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass zwischen ihnen und der Bezugsperson eine über die übliche Eltern bzw. Vater-Kind-Beziehung hinausgehende Bindung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit bestünde. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson eine stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in der Türkei über einen Aufenthaltstitel verfügen und im gesamten Verfahren nicht dargetan haben, dort einer wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens der Dreijahresfrist sowie des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung in ihren nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in der Türkei über einen Aufenthaltstitel verfügen und im gesamten Verfahren nicht dargetan haben, dort einer wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens der Dreijahresfrist sowie des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung in ihren nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß § 35 Abs. 2 AsylG, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, in den vorliegenden Fällen schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschleunigung der Verfahren. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, in den vorliegenden Fällen schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschleunigung der Verfahren. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass in den gegenständlichen Fällen auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark, Nr. 6697/18, den gesetzlichen Vorschriften – der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist – der Vorrang zu geben ist. 3.3.
- Die Beschwerdeführer stützten sich in den gegenständlichen Verfahren weiters darauf, dass ihre Anträge im Lichte des Art. 8 EMRK zuzulassen seien, da ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG normierten Wartefrist Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachziehen würden, während die Beschwerdeführer im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist nicht mehr unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fallen würden und somit sowohl von der Bezugsperson als auch von ihren übrigen Angehörigen endgültig getrennt seien. Diese Argumentation vermag allerdings nicht zu überzeugen. Sollten die Beschwerdeführer nach Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG normierten Dreijahresfrist neuerliche Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels stellen, wird in diesen Verfahren zu prüfen sein, ob eine Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist, obwohl den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Volljährigkeit zu diesem Zeitpunkt eine Ableitung des Schutzstatus von ihrem subsidiär schutzberechtigten Vater im Wege des § 34 AsylG nicht (mehr) möglich ist (vgl. beispielsweise VfGH vom 11.06.2018, E 3364/2017; sowie entsprechender Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden. 3.3.
- Die Beschwerdeführer stützten sich in den gegenständlichen Verfahren weiters darauf, dass ihre Anträge im Lichte des Artikel 8, EMRK zuzulassen seien, da ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister nach Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten Wartefrist Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln stellen und der Bezugsperson nach Österreich nachziehen würden, während die Beschwerdeführer im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist nicht mehr unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen würden und somit sowohl von der Bezugsperson als auch von ihren übrigen Angehörigen endgültig getrennt seien. Diese Argumentation vermag allerdings nicht zu überzeugen. Sollten die Beschwerdeführer nach Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG normierten Dreijahresfrist neuerliche Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels stellen, wird in diesen Verfahren zu prüfen sein, ob eine Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten ist, obwohl den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Volljährigkeit zu diesem Zeitpunkt eine Ableitung des Schutzstatus von ihrem subsidiär schutzberechtigten Vater im Wege des Paragraph 34, AsylG nicht (mehr) möglich ist vergleiche beispielsweise VfGH vom 11.06.2018, E 3364 aus 2017,; sowie entsprechender Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden. 3.3.
- Die Behörde hat in den Verfahren im Übrigen auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. neben den obigen Ausführungen auch die Erläuterungen zur RV 996 BlgNR
- GP 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.3.3.
- Die Behörde hat in den Verfahren im Übrigen auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Die in Paragraph 35, AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung vergleiche neben den obigen Ausführungen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. 3.3.
- Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt und die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung nicht in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht ab-, sondern zurückzuweisen sind. 3.3.
- Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt und die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung nicht in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht ab-, sondern zurückzuweisen sind. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2276349.1.00