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W240 2277485-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW240 2277485-1 Spruch, W240 2277485-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 08.08.2023, Zl. Kuwait-OB/KONS/0718/2023, aufgrund des Vorlageantrags XXXX XXXX , StA. Jordanien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 22.06.2023, Zl. VISAUTKWI230409843800, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 08.08.2023, , Zl. Kuwait-OB/KONS/0718/2023, aufgrund des Vorlageantrags römisch 40 römisch 40 , StA. Jordanien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kuwait vom 22.06.2023, , Zl. VISAUTKWI230409843800, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums C, gültig von 20.04.2023 bis 13.05.
  2. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen und Tourismus und als einladende Person XXXX , der Bruder des Beschwerdeführers, genannt.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums C, gültig von 20.04.2023 bis 13.05.
  4. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen und Tourismus und als einladende Person römisch 40 , der Bruder des Beschwerdeführers, genannt. Angeschlossen wurden die folgenden Dokumente: - Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (samt Kopie eines österreichischen Visums aus 2018) - Zwei Screenshots (kuwaitische Personalausweis-App) - Elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person (mit einem Einkommen von EUR 3.504,33 und Mietausgaben in Höhe von EUR 380,-) - Kopie des Personalausweises der einladenden Person - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die einladende Person - Kopie des Reisepasses und des Aufenthaltstitels der Mutter des Beschwerdeführers - Bestätigung, dass die Mutter des Beschwerdeführers alleinige Mieterin einer Wohnung in 1200 Wien ist - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Mutter des Beschwerdeführers - Flugbuchungsbestätigung (Electronic Ticket Itinerary, Einreise am 20.04.23, Rückreise am 05./06.05.23) - Bestätigungen von Reiseversicherungen (in englischer Sprache) - Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 06.04.2023 (mit einem ausgewiesenen Einkommen in Höhe vom KWD 1.500,-; in englischer Sprache) - Zwei Dokumente in arabischer Sprache (darunter ein Auszug des kuwaitischen Arbeitsamtes) - Kontoauszug des Beschwerdeführers
  5. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums“) vom 03.05.2023, übergeben am 11.05.2023, teilte die ÖB Kuwait mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Es würden bereits nahe Familienangehörige in Österreich leben und die familiären Bindungen im Herkunftsstaat seien nicht überzeugend nachgewiesen worden sowie sei eine Rückflugreservierung im gegenständlichen Fall nicht als Nachweis einer gesicherten Wiederausreise angesehen werden.
  6. Im Mail vom 13.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, er wolle ein Rechtsmittel (Vorstellung) gegen die „Verweigerung ein Visum auszustellen“ erheben und könne zusätzliche Informationen oder Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass er seinen Aufenthalt nicht überschreiten werde. Er würde seit 1994 nach Österreich reisen, er habe die Vorschriften stets beachtet und nie seine Visaaufenthalte überschritten. Er sei stets alleine gereist um seine Familienangehörigen zu besuchen, insbesondere seine Eltern. Die Verweigerung eines Visums entziehe ihm die Möglichkeit seine alternden Eltern zu sehen, da seine Mutter aufgrund von Mobilitätseinschränkungen nicht aus Österreich ausreisen könne. Er bekleide eine prestigeträchtige Managementposition mit einem Einkommen von EUR 5.000,- (exklusive Bonuszahlungen). Er habe keine Absicht in Österreich zu bleiben.
  7. Im Mail vom 13.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, er wolle ein Rechtsmittel (Vorstellung) gegen die „Verweigerung ein Visum auszustellen“ erheben und könne zusätzliche Informationen oder Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass er seinen Aufenthalt nicht überschreiten werde. Er würde seit 1994 nach Österreich reisen, er habe die Vorschriften stets beachtet und nie seine Visaaufenthalte überschritten. Er sei stets alleine gereist um seine Familienangehörigen zu besuchen, insbesondere seine Eltern. Die Verweigerung eines Visums entziehe ihm die Möglichkeit seine alternden Eltern zu sehen, da seine Mutter aufgrund von Mobilitätseinschränkungen nicht aus Österreich ausreisen könne. Er bekleide eine prestigeträchtige Managementposition mit einem Einkommen von , EUR 5.000,- (exklusive Bonuszahlungen). Er habe keine Absicht in Österreich zu bleiben. Angeschlossen wurden Kopien von Visa vorgelegt: - Österreichisches Visum, gültig für 90 Tage von 15.06.1999 bis 14.09.1999, mehrfache Einreise (Einreise am 15.06.1999, Ausreise nicht lesbar) - Österreichisches Visum, gültig für 85 Tage von 08.06.2000 bis 31.08.2000, mehrfache Einreise (Einreise nicht lesbar, Ausreise am 20.07.2000) - Österreichisches Visum, gültig für 90 Tage von 26.06.2001 bis 25.09.2001, mehrfache Einreise (Einreise nicht lesbar, Ausreise am 19.07.2001) - Österreichisches Visum, gültig für 30 Tage von 02.07.2009 bis 31.07.2009, mehrfache Einreise (Einreise am 05.07.2009, Ausreise a, 26.07.2009) - Österreichisches Visum, gültig für 90 Tage von 27.04.2016 bis 26.07.2016, mehrfache Einreise (Einreise am 25.05.2016, Ausreise am 29.05.2016) - Österreichisches Visum, gültig für 8 Tage von 06.11.2018 bis 28.11.2018, einfache Einreise (Einreise am 09.11.2018, Ausreise 16.11.2018) Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung neue Flugdaten (KWI-VIE am 25.06.23, VIE-KWI am 23.07.23) vor.Der Beschwerdeführer legte nach Aufforderung neue Flugdaten (KWI-VIE am 25.06.23, , VIE-KWI am 23.07.23) vor.
  8. Mit Bescheid vom 22.06.2023 verweigerte die ÖB Kuwait die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen würden. Nahe Familienangehörige würden bereits in Österreich leben. Die familiären Bindungen an das Herkunfts- oder Wohnsitzland seien nicht überzeugend nachgewiesen worden. Die bloße Vorlage einer Rückflugreservierung habe nicht als eine gesicherte Wiederausreise gewertet werden können. Die Vorstellung habe die Bedenken nicht zerstreuen können.
  9. Mit Bescheid vom 22.06.2023 verweigerte die ÖB Kuwait die Erteilung des beantragten Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen würden. Nahe Familienangehörige würden bereits in Österreich leben. Die familiären Bindungen an das Herkunfts- oder Wohnsitzland seien nicht überzeugend nachgewiesen worden. Die bloße Vorlage einer Rückflugreservierung habe nicht als eine gesicherte Wiederausreise gewertet werden können. Die Vorstellung habe die Bedenken nicht zerstreuen können.
  10. Mit Schreiben vom 25.06.2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundeministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (künftig BMEIA). Die weiteren Ausführungen in dem Schreiben decken sich mit dem Vorbringen in der Vorstellung.
  11. Mit Schriftsatz vom 18.07.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, er habe am 06.04.2023 ein Visum beantragt, um seinen in Österreich lebenden Bruder, einen österreichischen Staatsbürger, seine Mutter, die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, und seinen Vater, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei, zu besuchen. Während des Aufenthalts wolle der Beschwerdeführer Unterkunft in der Mietwohnung seines Bruders (der einladenden Person) nehmen. Dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, in Österreich zu bleiben, habe schon durch die Vorlage der Rückflugreservierung belegt werden können. Der Umstand, dass sich in Österreich Familienangehörige befinden, vermag keine begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthaltszweck und Ausreiseabsicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit dreimal ein Visum C erhalten und sei jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Kuwait ausgereist. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Kuwait, dort leite er als Direktor ein Reisebüro und wohne mit seiner Gattin und fünf gemeinsamen Kindern (vier davon seien noch minderjährig) zusammen. Angeschlossen wurden diverse Unterlagen nochmal vorgelegt. Zudem wurden erstmals folgende Dokumente vorgelegt: - Kopie des Mietvertrags der einladenden Person - Kontoauszug der einladenden Person für den Zeitraum 14.04.2023 bis 22.05.2023 - Übersetzung der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (in englischer Sprache) - Kopien der jordanischen Reisepässe bzw. Identitätskarten der Ehegattin und der fünf Kinder des Beschwerdeführers
  12. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen neben einem Nachweis über die Einzahlung der Konsulargebühr für die Beschwerde folgende Dokumente gem. § 11a Abs 1 FPG in deutscher Sprache vorzulegen:
  13. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen neben einem Nachweis über die Einzahlung der Konsulargebühr für die Beschwerde folgende Dokumente gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG in deutscher Sprache vorzulegen: - Flugreservierung - Reisekrankenversicherung - Arbeitgeberbestätigung - Datenseite Reisepass und kuwaitische Personalausweis-App - Auszug vom kuwaitischen Arbeitsamt - Kontoauszug Mit Urkundenvorlage vom 07.08.2023, übermittelt am 08.08.2023, wurden neben dem Überweisungsbeleg über die Konsulargebühren folgende Dokumente vorgelegt: - Kontoauszüge („Statement of Account“, in englischer Sprache) - Auszug des kuwaitischen Arbeitsamtes („Work Permit Details for Ministry of Interior“, in arabischer und englischer Sprache) - Kopien des Reisepasses und des kuwaitischen Personalausweises - Reisekrankenversicherung („Confirmation of Coverage“, in englischer Sprache) - Arbeitgeberbestätigung (in englischer Sprache) - Flugreservierung („Electronic Ticket Itinerary“, in englischer Sprache) Zudem wurde ausgeführt, dass die Übersetzung der Dokumente in die deutsche Sprache aufgrund der kurzen Fristsetzung nicht mögliche gewesen sei und diese nachgereicht werden würden.
  14. Am 08.08.2023 erließ die ÖB Kuwait eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Kuwait vom 25.06.2023 zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.
  15. Mit Schriftsatz vom 21.08.2023 wurde das Rechtsmittel des Vorlageantrags gem. § 15 VwGVG erhoben und ausgeführt, dass lediglich eine Frist von einer Woche eingeräumt und in der Dokumentenvorlage darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorlage der Dokumente innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei. Zudem habe er den Auszug des kuwaitischen Arbeitsamtes und eine Bestätigung des Arbeitgebers innerhalb der Frist erst beschaffen müssen. Aus den Bestimmungen des Visakodex, insbesondere Art. 14, ergebe sich nicht das Erfordernis solche Belege vorlegen zu müssen, zumal die Vorlage der Heiratsurkunde und Identitätsdokumenten der Ehefrau und fünf Kindern belegt habe, dass der Lebensmittelpunkt in Kuwait liege. Man müsse von einer „österreichischen Berufsvertretungsbehörde“ erwarten können, in englischer Übersetzung vorgelegte Unterlagen lesen zu können. Konsulate hätten sicherzustellen, dass Antragsteller zuvorkommend behandelt werden würden und müssten getroffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Die Behörde hätte eine weitere Woche zuwarten müssen. Davon abgesehen würden in dem für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Visakodex Bestimmungen fehlen, die eine Übersetzung der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten Belege in die Landessprache des zuständigen Mitgliedstaats vorsehen. § 13 Abs. 3 AVG erlaube der Behörde nur diejenigen Unterlagen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens notwendig seien. Der Beschwerdeführer habe sich bereits dreimal auf Grundlage von ihm erteilten Visa C in Österreich aufgehalten und sei jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Kuwait zurückgekehrt. Die Beschwerde sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung zulässig und die Behörde hätte den Bescheid wegen des Nichtvorliegens des in „Art. 32 Abs. lit. b Visacodex“ genannten Versagungsgrundes dahin ändern müssen, dass dem Beschwerdeführer das beantragte Visum C zu erteilen sei.
  16. Mit Schriftsatz vom 21.08.2023 wurde das Rechtsmittel des Vorlageantrags gem. , Paragraph 15, VwGVG erhoben und ausgeführt, dass lediglich eine Frist von einer Woche eingeräumt und in der Dokumentenvorlage darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorlage der Dokumente innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei. Zudem habe er den Auszug des kuwaitischen Arbeitsamtes und eine Bestätigung des Arbeitgebers innerhalb der Frist erst beschaffen müssen. Aus den Bestimmungen des Visakodex, insbesondere Artikel 14,, ergebe sich nicht das Erfordernis solche Belege vorlegen zu müssen, zumal die Vorlage der Heiratsurkunde und Identitätsdokumenten der Ehefrau und fünf Kindern belegt habe, dass der Lebensmittelpunkt in Kuwait liege. Man müsse von einer „österreichischen Berufsvertretungsbehörde“ erwarten können, in englischer Übersetzung vorgelegte Unterlagen lesen zu können. Konsulate hätten sicherzustellen, dass Antragsteller zuvorkommend behandelt werden würden und müssten getroffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Die Behörde hätte eine weitere Woche zuwarten müssen. Davon abgesehen würden in dem für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Visakodex Bestimmungen fehlen, die eine Übersetzung der vom jeweiligen Antragsteller vorgelegten Belege in die Landessprache des zuständigen Mitgliedstaats vorsehen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG erlaube der Behörde nur diejenigen Unterlagen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens notwendig seien. Der Beschwerdeführer habe sich bereits dreimal auf Grundlage von ihm erteilten Visa C in Österreich aufgehalten und sei jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Kuwait zurückgekehrt. Die Beschwerde sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung zulässig und die Behörde hätte den Bescheid wegen des Nichtvorliegens des in „"Art". 32 Abs. Litera b, Visacodex“ genannten Versagungsgrundes dahin ändern müssen, dass dem Beschwerdeführer das beantragte Visum C zu erteilen sei.
  17. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.09.2023, eingelangt am 04.09.2023, wurde der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakte übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.20233 einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums C, gültig von 20.04.2023 bis 13.05.
  19. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen sowie Tourismus und als einladende Person XXXX , der Bruder des Beschwerdeführers, genannt. Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.20233 einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums C, gültig von 20.04.2023 bis 13.05.
  20. Als Zweck wurde der Besuch von Familienangehörigen sowie Tourismus und als einladende Person römisch 40 , der Bruder des Beschwerdeführers, genannt. Mit Bescheid vom 22.06.2023 verweigerte die ÖB Kuwait die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen würden.Mit Bescheid vom 22.06.2023 verweigerte die ÖB Kuwait die Erteilung des beantragten Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge seiner Beschwerdeerhebung am 01.08.2023 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dennoch wurden folgende im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorgelegt: - Flugreservierung - Reisekrankenversicherung - Arbeitgeberbestätigung - Datenseite Reisepass und kuwaitische Personalausweis-App - Auszug vom kuwaitischen Arbeitsamt - Kontoauszug Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
  21. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Antragstellung und Versagung des Visums ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Kuwait. Die Feststellung, welche Dokumente der Beschwerdeführer entgegen dem Verbesserungsauftrag nicht in die deutsche Sprache übersetzt vorgelegt hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau sämtlicher vorgelegter Dokumente.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten: „Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG § 22b
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 22 b,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 15, Absatz 4, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. (… ) Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (…) Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Gemäß § 22b BFA-VG sowie § 11a FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Gemäß Paragraph 22 b, BFA-VG sowie Paragraph 11 a, FPG hat der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Bei dem dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 01.08.2023, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären, handelt es sich um einen konkreten Vorhalt und hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem aufgezählt, für welche der vorgelegten Dokumente eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich ist. Entgegen den entsprechenden Behauptungen im Vorlageantrag wurde dem Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag nicht aufgetragen neue, noch nicht ins Verfahren eingebrachte Dokumente vorzulegen. Sämtliche im Verbesserungsauftrag aufgezählten Urkunden (so auch der Auszug des kuwaitischen Arbeitsamtes und die Bestätigung des Arbeitgebers) wurden bereits davor vorgelegt – nur eben nicht in deutscher Sprache. Soweit auf die einwöchige Frist hingewiesen wurde, ist einerseits anzumerken, dass bereits in der Rechtmittelbelehrung des Bescheides auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, dass Dokumente in deutscher Sprache vorgelegt werden müssen. Andererseits hat der Beschwerdeführer weder eine Fristerstreckung erbeten noch die fehlenden Dokumente bis dato nachgeliefert, obwohl dies in der Urkundenvorlage und dem Vorlageantrag angekündigt wurde. Schließlich kann im Hinblick auf die oben genannten Gesetzesstellen auch das Beschwerdevorbringen, wonach Bedienstete der ÖB Dokumente in englischer Sprache lesen können müssten, an der Beurteilung des gegenständlichen Falls nichts ändern. Im Zuge des Verbesserungsauftrages vom 01.08.2023 wurde der Beschwerdeführer auch auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass widrigenfalls ohne Weiteres eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen könne. Da der Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung insofern nicht vollständig nachgekommen ist und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen offensichtlich nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kuwait zu bestätigen. Es ist abschließend ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2277485.1.00

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