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{'item': 'W250 2286617-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 61Art. 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW250 2286617-1 Spruch, W250 2286617-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt hatte. In dem daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeleiteten Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO stimmte Bulgarien einer Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 28.10.2022 ausdrücklich zu.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt hatte. In dem daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeleiteten Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, – Dublin-III-VO stimmte Bulgarien einer Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 28.10.2022 ausdrücklich zu. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2023 die aufschiebende Wirkung zu, lehnte ihre Behandlung jedoch in weiterer Folge mit Beschluss vom 13.06.2023 ab. Der daraufhin erhobenen außerordentlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 die aufschiebende Wirkung zu und wies die Revision mit Beschluss vom 26.09.2023 zurück.

  1. Da die Überstellung des BF nach Bulgarien für den 07.02.2024 organisiert war, wurde er am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Auf Grund des psychischen Zustandes des BF wurde der BF in Begleitung eines Notarztes in ein Krankenhaus eingeliefert, aus dem er nach ambulanter Behandlung wieder entlassen wurde. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der BF für die Überstellung am 07.02.2024 nicht flugtauglich ist.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit.a und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe in der Vergangenheit durch sein bewusst gesetztes Verhalten zwei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien vereitelt. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 habe er mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Am 05.02.2024 habe der BF zwar an seiner Meldeadresse festgenommen werden können, habe jedoch ein Verhalten gezeigt, dass ein Rettungswagen samt Notarzt angefordert habe werden müssen. Nach erfolgter medizinischer Behandlung habe kein lebensbedrohlicher Umstand festgestellt werden können. Der BF habe sich gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt, sodass er in einer Sicherheitszelle habe untergebracht werden müssen. Auf Grund des psychisch unstabilen Zustands des BF habe ein Amtsarzt keine Flugtauglichkeit für die geplante Überstellung nach Bulgarien ausgesprochen, sodass auf Grund des Verhaltens des BF auch diese Überstellung nach Bulgarien nicht habe stattfinden können. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die erhebliche Fluchtgefahr werde auch nicht im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gemindert, da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel aus legalen Quellen verfüge und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei im Bundesgebiet auch nicht sozial verankert. Es befänden sich zwar die Mutter sowie vier Geschwister des BF im Bundesgebiet, doch habe er im Zuge der asylrechtlichen Befragungen angegeben, dass er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern habe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über den BF angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe in der Vergangenheit durch sein bewusst gesetztes Verhalten zwei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien vereitelt. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 habe er mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Am 05.02.2024 habe der BF zwar an seiner Meldeadresse festgenommen werden können, habe jedoch ein Verhalten gezeigt, dass ein Rettungswagen samt Notarzt angefordert habe werden müssen. Nach erfolgter medizinischer Behandlung habe kein lebensbedrohlicher Umstand festgestellt werden können. Der BF habe sich gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt, sodass er in einer Sicherheitszelle habe untergebracht werden müssen. Auf Grund des psychisch unstabilen Zustands des BF habe ein Amtsarzt keine Flugtauglichkeit für die geplante Überstellung nach Bulgarien ausgesprochen, sodass auf Grund des Verhaltens des BF auch diese Überstellung nach Bulgarien nicht habe stattfinden können. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die erhebliche Fluchtgefahr werde auch nicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gemindert, da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel aus legalen Quellen verfüge und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei im Bundesgebiet auch nicht sozial verankert. Es befänden sich zwar die Mutter sowie vier Geschwister des BF im Bundesgebiet, doch habe er im Zuge der asylrechtlichen Befragungen angegeben, dass er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern habe. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF dieses nur dazu nützen würde, um unterzutauchen um sich der Überstellung nach Bulgarien zu entziehen, die für den 27.02.2024 in Aussicht genommen worden sei. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei auch davon auszugehen, dass er haftfähig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2024 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.

  1. Am 15.02.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.02.2024 und seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Festnahme in der Wohnung seines Bruders gemeldet gewesen sei und dort auch bis zu seiner Überstellung unentgeltlich Unterkunft nehmen könne. Er könne von seinen Brüdern auch weiterhin finanziell unterstützt werden. Der BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer reaktiven Depression mittelschwerer Ausprägung, was sich aus einem Sachverständigengutachten vom 19.11.2023, welches der Beschwerde angeschlossen wurde, ergebe. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid den Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht berücksichtigt. Im Fall des BF liege auch keine Fluchtgefahr vor und habe das Bundesamt die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht überprüft, da der BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und ihm Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr zuzusprechen.
  2. Das Bundesamt legte am 16.02.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich der BF erstmalig der Überstellung entzogen habe, indem er unmittelbar nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab dem 16.03.2023 untergetaucht sei und sich in der Folge erst mit einem Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe, nachdem ihm durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Nachdem durch den Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden sei, habe der BF zum zweiten Mal seine Überstellung verhindert, indem er am 22.08.2023 nicht an seiner gemeldeten Wohnadresse anzutreffen gewesen sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der BF – wenn die Rechtfertigung über seine Abwesenheit gestimmt hätte – am gleichen Tag am Abend von den Beamten angetroffen hätte werden müssen. Darüber hinaus habe der BF nunmehr das dritte Mal seine Abschiebung für den 07.02.2024 verhindert, indem er hyperventiliert habe und aufgrund möglicher Selbstgefährdung eine Abschiebung nur in Begleitung von medizinischem Personal möglich sei. Da der BF durch sein Verhalten bereits drei Mal eine Überstellung nach Bulgarien verhindert habe stehe es außer jeglichem Zweifel, dass

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 legte die Rechtsvertreterin des BF das bereits der Beschwerde angeschlossene Gutachten über den Gesundheitszustand des BF vom 19.11.2023 vor und führte dazu ergänzend aus, dass es fraglich sei, ob auf Grund der mangelnden Versorgung des BF in Bulgarien auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Überstellung dorthin überhaupt möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  4. bis I.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  6. bis römisch eins.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  9. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  10. Der BF leidet an einer massiven posttraumatischen Belastungsstörung, die Tauglichkeit zu einem Transport in einem Luftfahrzeug war am 07.02.2024 nicht gegeben. 2.
  11. Der BF wird seit 07.02.2024 in Schubhaft angehalten.
  12. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  13. Der BF stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien. Am 09.10.2022 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2023 die aufschiebende Wirkung zu, lehnte ihre Behandlung jedoch in weiterer Folge mit Beschluss vom 13.06.2023 ab. Der daraufhin erhobenen außerordentlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 die aufschiebende Wirkung zu und wies die Revision mit Beschluss vom 26.09.2023 zurück. 3.
  14. Der BF verfügte von 16.03.2023 bis 26.05.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Seit 26.05.2023 ist er an der Adresse eines seiner Brüder gemeldet. 3.
  15. Eine Festnahme des BF für die für den 24.08.2023 organisierte Überstellung nach Bulgarien war nicht möglich, da der BF bei mehreren Versuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. 3.
  16. Der BF wurde am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Seine Überstellung nach Bulgarien auf dem Luftweg am 07.02.2024 konnte nicht durchgeführt werden, da nach amtsärztlicher Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF auf Grund seines psychischen Zustandes nicht flugtauglich war. Ein vom BF dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes psychiatrisches Gutachten vom 19.11.2023 wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 12.12.2023 dem Bundesamt übermittelt. 3.
  17. In Österreich leben die Mutter sowie vier Geschwister des BF. Der BF wohnte bei einem seiner Brüder, erlangte bei diesem eine Meldeadresse und wird von diesem finanziell unterstützt.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2023 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
  19. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2023 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
  20. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  21. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen Angaben im Asylverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Bundesamt zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  22. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2024 sowie dem vom BF vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 19.11.
  23. 2.
  24. Dass der BF seit 07.02.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
  25. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  26. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2023 betreffend. 3.
  27. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 3.
  28. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Überstellung des BF nach Bulgarien für den 24.08.2023 organisiert war. Dass die Festnahme des BF vor diesem Überstellungstermin nicht möglich war, steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Berichtes einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 fest. 3.
  29. Dass der BF am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse festgenommen wurde steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Berichts einer Landespolizeidirektion fest. Die Feststellungen zur Fluguntauglichkeit des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.
  30. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12.12.2023 ein bei ihm eingelangtes den BF betreffendes psychiatrisches Gutachten vom 19.11.2023 an das Bundesamt übermittelt hat. 3.
  31. Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen des BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in seinem Asylverfahren einschließlich der dabei vorgelegten Personaldokumente seiner Mutter sowie seiner Geschwister. Dass der BF bei einem seiner Brüder wohnt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass er von seinen Geschwistern finanziell unterstützt werden kann ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  34. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  35. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt argumentiert diesbezüglich im angefochtenen Bescheid, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF im Vorfeld der organisierten Überstellung nach Bulgarien am 24.08.2023 nicht an seiner Meldeadresse habe angetroffen werden können und er überdies seine Abschiebung am 07.02.2024 vereitelt habe, da er sich einem Amtsarzt gegenüber bewusst als suizidgefährdet gezeigt habe. In der Stellungnahme vom 16.02.2024 führt das Bundesamt ergänzend aus, dass sich der BF auch durch sein Untertauchen ab 16.03.2023 seiner Überstellung entzogen habe. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt argumentiert diesbezüglich im angefochtenen Bescheid, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF im Vorfeld der organisierten Überstellung nach Bulgarien am 24.08.2023 nicht an seiner Meldeadresse habe angetroffen werden können und er überdies seine Abschiebung am 07.02.2024 vereitelt habe, da er sich einem Amtsarzt gegenüber bewusst als suizidgefährdet gezeigt habe. In der Stellungnahme vom 16.02.2024 führt das Bundesamt ergänzend aus, dass sich der BF auch durch sein Untertauchen ab 16.03.2023 seiner Überstellung entzogen habe. Dazu ist festzuhalten, dass der BF zwar von 16.03.2023 bis 26.05.2023 über keine Meldeadresse verfügte, dass er jedoch am 08.03.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren erhoben hat und diesbezüglich über einen Rechtsvertreter verfügte. Am 29.03.2023 erhob er – abermals durch seinen Rechtsvertreter –gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.04.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023 die Behandlung der Beschwerde ablehnte, organisierte das Bundesamt die Überstellung des BF nach Bulgarien für 24.08.2023. Diesbezüglich wurde entsprechend dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion am 22.08.2023 zwei Mal versucht, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen, er konnte dort jedoch nicht angetroffen werden. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion ergibt sich auch, dass die amtliche Abmeldung des BF veranlasst wurde. Da sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass der BF nach wie vor an seiner Meldeadresse gemeldet ist, führte das auf Grund der Erhebungsergebnisse vom 22.08.2023 eingeleitete Verfahren nicht zur amtlichen Abmeldung des BF. Relativiert wird die Abwesenheit des BF von seiner Meldeadresse am 22.08.2023 auch dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 der gegen das Erkenntnis vom 14.03.2023 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Soweit das Bundesamt ausführt, dass sich der BF vor seiner Überstellung am 07.02.2024 gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt hat, ist festzuhalten, dass dem Bundesamt vom Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.12.2023 ein bei diesem – nach Abschluss des diesbezüglichen Revisionsverfahrens – eingelangtes psychiatrisches Gutachten des BF vom 19.11.2023 weitergeleitet wurde, in dem festgehalten wird, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression mittelschwerer Ausprägung leidet. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2024, in welchem der BF als fluguntauglich befunden wurde, ergibt sich, dass die Fluguntauglichkeit auf einer Neigung zu Panikattacken, Wahnvorstellungen und eine massive posttraumatische Belastungsstörung beruht. Der BF habe in der Früh gekrampft und habe sich in der Notfallambulanz befunden. Hinweise, dass sich der BF dem Amtsarzt gegenüber bewusst suizidgefährdet gezeigt habe, finden sich in diesem Befund nicht. Auf Grund des Umstandes, dass das den BF betreffende psychiatrische Gutachten vom 19.11.2023 am 12.12.2023 beim Bundesamt einlangte, sich aus dem Bericht über die Festnahme des BF vom 05.02.2024 ergibt, dass der BF auf Grund eines Krampfes mit dem Notarzt in die Notfallambulanz verbracht wurde und sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2024 kein Hinweis auf eine bewusst gezeigte Suizidgefährdung finden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF seine Überstellung am 07.02.2024 bewusst vereitelt hat.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

§ 76Abs.

3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben sowohl die Mutter als auch vier Geschwister des BF. Bei einem seiner Brüder hat der BF Unterkunft genommen und eine Meldeadresse erlangt, an der er am 05.02.2024 auch festgenommen worden ist. Der BF wird von seinem Bruder finanziell unterstützt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben sowohl die Mutter als auch vier Geschwister des BF. Bei einem seiner Brüder hat der BF Unterkunft genommen und eine Meldeadresse erlangt, an der er am 05.02.2024 auch festgenommen worden ist. Der BF wird von seinem Bruder finanziell unterstützt. Es ist daher unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 leg.cit. von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg.cit. von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliegt. Der BF verfügte zwar ab 16.03.2023 über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldeadresse. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass bereits ab 11.04.2023 eine Überstellung des BF nach Bulgarien auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde nicht zulässig war. Auch der Umstand, dass der BF vor der geplanten Abschiebung am 24.08.2023 am 22.08.2023 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte wird dadurch relativiert, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2023 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden ist, ein von Amts wegen veranlasstes Verfahren nach dem Meldegesetz nicht zur Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse geführt hat und er am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse festgenommen werden konnte. Die gegen den BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 26.09.2023 durchsetzbar und durchführbar, er wurde am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse festgenommen. Seine Abschiebung scheiterte an seiner amtsärztlich festgestellten mangelnden Flugtauglichkeit. Der BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt ist, doch wird die sich daraus ergebende Fluchtgefahr maßgeblich durch die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vermindert. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass der BF gemeinsam mit seiner Schwester am 07.02.2024 nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Die ebenfalls an der Adresse des BF – bzw. des gemeinsamen Bruders – gemeldete Schwester des BF befand sich zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter. Der Bruder des BF führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wohnung der Mutter, wo schließlich auch die Schwester des BF festgenommen werden konnte.Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliegt. Der BF verfügte zwar ab 16.03.2023 über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldeadresse. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass bereits ab 11.04.2023 eine Überstellung des BF nach Bulgarien auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde nicht zulässig war. Auch der Umstand, dass der BF vor der geplanten Abschiebung am 24.08.2023 am 22.08.2023 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte wird dadurch relativiert, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2023 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden ist, ein von Amts wegen veranlasstes Verfahren nach dem Meldegesetz nicht zur Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse geführt hat und er am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse festgenommen werden konnte. Die gegen den BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 26.09.2023 durchsetzbar und durchführbar, er wurde am 05.02.2024 an seiner Meldeadresse festgenommen. Seine Abschiebung scheiterte an seiner amtsärztlich festgestellten mangelnden Flugtauglichkeit. Der BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt ist, doch wird die sich daraus ergebende Fluchtgefahr maßgeblich durch die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vermindert. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass der BF gemeinsam mit seiner Schwester am 07.02.2024 nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Die ebenfalls an der Adresse des BF – bzw. des gemeinsamen Bruders – gemeldete Schwester des BF befand sich zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter. Der Bruder des BF führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Wohnung der Mutter, wo schließlich auch die Schwester des BF festgenommen werden konnte. 3.1.4. Mangels erheblicher Fluchtgefahr liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 3 FPG nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.02.2024 ist daher rechtswidrig.3.1.4. Mangels erheblicher Fluchtgefahr liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.02.2024 ist daher rechtswidrig. 3.1.5. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).3.2.
  2. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, das Verfahren hat jedoch ergeben, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art 28 Dublin-III-VO vorliegt.Der BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, das Verfahren hat jedoch ergeben, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO vorliegt. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2286617.1.00

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