Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie bereits am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt hatte. In dem daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeleiteten Konsultationsverfahren
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO stimmte Bulgarien einer Wiederaufnahme der BF mit Schreiben vom 28.10.2022 ausdrücklich zu.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie bereits am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt hatte. In dem daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeleiteten Konsultationsverfahren
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, – Dublin-III-VO stimmte Bulgarien einer Wiederaufnahme der BF mit Schreiben vom 28.10.2022 ausdrücklich zu. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2023 die aufschiebende Wirkung zu, lehnte ihre Behandlung jedoch in weiterer Folge mit Beschluss vom 13.06.2023 ab. Der daraufhin erhobenen außerordentlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 die aufschiebende Wirkung zu und wies die Revision mit Beschluss vom 26.09.2023 zurück.
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über die BF angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit.a und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Die BF habe in der Vergangenheit durch ihr bewusst gesetztes Verhalten zwei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien vereitelt. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 habe sie mehrfach an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Am 05.02.2024 sei sie wieder nicht an ihrer Meldeadresse anzutreffen gewesen, sondern habe sich in der Wohnung ihrer Mutter aufgehalten. Ddie BF habe sich gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt, sodass sie in einer Sicherheitszelle habe untergebracht werden müssen. Auf Grund des psychisch unstabilen Zustands der BF habe ein Amtsarzt keine Flugtauglichkeit für die geplante Überstellung nach Bulgarien ausgesprochen, sodass auf Grund des Verhaltens der BF auch diese Überstellung nach Bulgarien nicht habe stattfinden können. Gegen die BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die erhebliche Fluchtgefahr werde auch nicht im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gemindert, da die BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel aus legalen Quellen verfüge und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie sei im Bundesgebiet auch nicht sozial verankert. Es befänden sich zwar die Mutter sowie vier Geschwister der BF im Bundesgebiet, doch habe sie im Zuge der asylrechtlichen Befragungen angegeben, dass sie seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern habe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurde
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über die BF angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Die BF habe in der Vergangenheit durch ihr bewusst gesetztes Verhalten zwei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien vereitelt. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 habe sie mehrfach an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Am 05.02.2024 sei sie wieder nicht an ihrer Meldeadresse anzutreffen gewesen, sondern habe sich in der Wohnung ihrer Mutter aufgehalten. Ddie BF habe sich gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt, sodass sie in einer Sicherheitszelle habe untergebracht werden müssen. Auf Grund des psychisch unstabilen Zustands der BF habe ein Amtsarzt keine Flugtauglichkeit für die geplante Überstellung nach Bulgarien ausgesprochen, sodass auf Grund des Verhaltens der BF auch diese Überstellung nach Bulgarien nicht habe stattfinden können. Gegen die BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die erhebliche Fluchtgefahr werde auch nicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gemindert, da die BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel aus legalen Quellen verfüge und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie sei im Bundesgebiet auch nicht sozial verankert. Es befänden sich zwar die Mutter sowie vier Geschwister der BF im Bundesgebiet, doch habe sie im Zuge der asylrechtlichen Befragungen angegeben, dass sie seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern habe. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die BF dieses nur dazu nützen würde, um unterzutauchen um sich der Überstellung nach Bulgarien zu entziehen, die für den 27.02.2024 in Aussicht genommen worden sei. Auf Grund des Gesundheitszustandes der BF sei auch davon auszugehen, dass sie haftfähig sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 07.02.2024 zugestellt, seither wird sie in Schubhaft angehalten.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt argumentiert diesbezüglich im angefochtenen Bescheid, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da die BF im Vorfeld der organisierten Überstellung nach Bulgarien am 24.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse habe angetroffen werden können und sie überdies ihre Abschiebung am 07.02.2024 vereitelt habe, da sie sich einem Amtsarzt gegenüber bewusst als suizidgefährdet gezeigt habe. In der Stellungnahme vom 16.02.2024 führt das Bundesamt ergänzend aus, dass sich die BF auch durch ihr Untertauchen ab 16.03.2023 ihrer Überstellung entzogen habe. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt argumentiert diesbezüglich im angefochtenen Bescheid, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da die BF im Vorfeld der organisierten Überstellung nach Bulgarien am 24.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse habe angetroffen werden können und sie überdies ihre Abschiebung am 07.02.2024 vereitelt habe, da sie sich einem Amtsarzt gegenüber bewusst als suizidgefährdet gezeigt habe. In der Stellungnahme vom 16.02.2024 führt das Bundesamt ergänzend aus, dass sich die BF auch durch ihr Untertauchen ab 16.03.2023 ihrer Überstellung entzogen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die BF zwar von 16.03.2023 bis 26.05.2023 über keine Meldeadresse verfügte, dass sie jedoch am 08.03.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren erhoben hat und diesbezüglich über einen Rechtsvertreter verfügte. Am 29.03.2023 erhob sie – abermals durch ihren Rechtsvertreter –gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.04.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023 die Behandlung der Beschwerde ablehnte, organisierte das Bundesamt die Überstellung der BF nach Bulgarien für 24.08.2023. Diesbezüglich wurde entsprechend dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion am 22.08.2023 zwei Mal versucht, die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, sie konnte dort jedoch nicht angetroffen werden. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion ergibt sich auch, dass die amtliche Abmeldung der BF veranlasst wurde. Da sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die BF nach wie vor an ihrer Meldeadresse gemeldet ist, führte das auf Grund der Erhebungsergebnisse vom 22.08.2023 eingeleitete Verfahren nicht zur amtlichen Abmeldung der BF. Relativiert wird die Abwesenheit der BF von ihrer Meldeadresse am 22.08.2023 auch dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 der gegen das Erkenntnis vom 14.03.2023 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Soweit das Bundesamt ausführt, dass sich die BF vor ihrer Überstellung am 07.02.2024 gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt hat, ist festzuhalten, dass dem Bundesamt vom Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.12.2023 ein bei diesem – nach Abschluss des diesbezüglichen Revisionsverfahrens – eingelangtes psychiatrisches Gutachten der BF vom 19.11.2023 weitergeleitet wurde, in dem festgestellt wird, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression mittelschwerer Ausprägung leidet. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2024, in welchem die BF als fluguntauglich befunden wurde, ergibt sich, dass die Fluguntauglichkeit auf einer Depression sowie auf einem Suizidversuch beruht, der psychische Befund der BF auffällig ist und eine psychiatrische Begutachtung erforderlich ist.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben sowohl die Mutter als auch vier Geschwister der BF. Bei einem ihrer Brüder hat die BF Unterkunft genommen und eine Meldeadresse erlangt. Dieser Bruder führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2024 zur Wohnung der Mutter der BF, in der die BF festgenommen wurde. Die BF wird von ihrem Bruder finanziell unterstützt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben sowohl die Mutter als auch vier Geschwister der BF. Bei einem ihrer Brüder hat die BF Unterkunft genommen und eine Meldeadresse erlangt. Dieser Bruder führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2024 zur Wohnung der Mutter der BF, in der die BF festgenommen wurde. Die BF wird von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Es ist daher unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 leg.cit. auf Grund der familiären Beziehungen der BF in Österreich von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg.cit. auf Grund der familiären Beziehungen der BF in Österreich von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliegt. Die BF verfügte zwar ab 16.03.2023 über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldeadresse. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass bereits ab 11.04.2023 eine Überstellung der BF nach Bulgarien auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde nicht zulässig war. Auch der Umstand, dass die BF vor der geplanten Abschiebung am 24.08.2023 am 22.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte wird dadurch relativiert, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2023 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden ist und ein von Amts wegen veranlasstes Verfahren nach dem Meldegesetz nicht zur Abmeldung der BF von ihrer Meldeadresse geführt hat. Die gegen die BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 26.09.2023 durchsetzbar und durchführbar, die BF wurde am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter festgenommen, zu der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von jenem Bruder der BF geführt wurden, in dessen Wohnung sie über eine Meldeadresse verfügt. Ihre Abschiebung scheiterte an ihrer amtsärztlich festgestellten mangelnden Flugtauglichkeit, die auf einer Depression, einem psychologisch auffälligen Befund, der eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich macht, und Suizidgedanken beruhte. Die BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt ist, doch wird die sich daraus ergebende Fluchtgefahr maßgeblich durch die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich vermindert. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die BF gemeinsam mit ihrem Bruder am 07.02.2024 nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Der ebenfalls an der Adresse der BF – bzw. des gemeinsamen Bruders – gemeldete Bruder der BF konnte am 05.02.2024 an der gemeinsamen Meldeadresse festgenommen werden.Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliegt. Die BF verfügte zwar ab 16.03.2023 über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldeadresse. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass bereits ab 11.04.2023 eine Überstellung der BF nach Bulgarien auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde nicht zulässig war. Auch der Umstand, dass die BF vor der geplanten Abschiebung am 24.08.2023 am 22.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte wird dadurch relativiert, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2023 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden ist und ein von Amts wegen veranlasstes Verfahren nach dem Meldegesetz nicht zur Abmeldung der BF von ihrer Meldeadresse geführt hat. Die gegen die BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 26.09.2023 durchsetzbar und durchführbar, die BF wurde am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter festgenommen, zu der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von jenem Bruder der BF geführt wurden, in dessen Wohnung sie über eine Meldeadresse verfügt. Ihre Abschiebung scheiterte an ihrer amtsärztlich festgestellten mangelnden Flugtauglichkeit, die auf einer Depression, einem psychologisch auffälligen Befund, der eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich macht, und Suizidgedanken beruhte. Die BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt ist, doch wird die sich daraus ergebende Fluchtgefahr maßgeblich durch die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich vermindert. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die BF gemeinsam mit ihrem Bruder am 07.02.2024 nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Der ebenfalls an der Adresse der BF – bzw. des gemeinsamen Bruders – gemeldete Bruder der BF konnte am 05.02.2024 an der gemeinsamen Meldeadresse festgenommen werden. 3.1.4. Mangels erheblicher Fluchtgefahr liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
2 Z. 3 FPG nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 ist daher rechtswidrig.3.1.4. Mangels erheblicher Fluchtgefahr liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 ist daher rechtswidrig. 3.1.5. Der Beschwerde war
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2286618.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.