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{'item': 'W250 2286618-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 61Art. 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW250 2286618-1 Spruch, W250 2286618-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie bereits am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt hatte. In dem daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeleiteten Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO stimmte Bulgarien einer Wiederaufnahme der BF mit Schreiben vom 28.10.2022 ausdrücklich zu.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie bereits am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt hatte. In dem daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) eingeleiteten Konsultationsverfahren

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, – Dublin-III-VO stimmte Bulgarien einer Wiederaufnahme der BF mit Schreiben vom 28.10.2022 ausdrücklich zu. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2023 die aufschiebende Wirkung zu, lehnte ihre Behandlung jedoch in weiterer Folge mit Beschluss vom 13.06.2023 ab. Der daraufhin erhobenen außerordentlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 die aufschiebende Wirkung zu und wies die Revision mit Beschluss vom 26.09.2023 zurück.

  1. Da die Überstellung der BF nach Bulgarien für den 07.02.2024 organisiert war, wurde sie am 05.02.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Sie hielt sich zwar nicht an ihrer Meldeadresse, sondern bei ihrer Mutter auf, der Bruder der BF, in dessen Wohnung sie über eine Meldeadresse verfügt, führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste zur Wohnung der Mutter. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die BF für die Überstellung am 07.02.2024 nicht flugtauglich ist.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über die BF angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit.a und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Die BF habe in der Vergangenheit durch ihr bewusst gesetztes Verhalten zwei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien vereitelt. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 habe sie mehrfach an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Am 05.02.2024 sei sie wieder nicht an ihrer Meldeadresse anzutreffen gewesen, sondern habe sich in der Wohnung ihrer Mutter aufgehalten. Ddie BF habe sich gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt, sodass sie in einer Sicherheitszelle habe untergebracht werden müssen. Auf Grund des psychisch unstabilen Zustands der BF habe ein Amtsarzt keine Flugtauglichkeit für die geplante Überstellung nach Bulgarien ausgesprochen, sodass auf Grund des Verhaltens der BF auch diese Überstellung nach Bulgarien nicht habe stattfinden können. Gegen die BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die erhebliche Fluchtgefahr werde auch nicht im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gemindert, da die BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel aus legalen Quellen verfüge und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie sei im Bundesgebiet auch nicht sozial verankert. Es befänden sich zwar die Mutter sowie vier Geschwister der BF im Bundesgebiet, doch habe sie im Zuge der asylrechtlichen Befragungen angegeben, dass sie seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern habe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens über die BF angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Die BF habe in der Vergangenheit durch ihr bewusst gesetztes Verhalten zwei Dublin-Überstellungen nach Bulgarien vereitelt. Laut Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 habe sie mehrfach an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Am 05.02.2024 sei sie wieder nicht an ihrer Meldeadresse anzutreffen gewesen, sondern habe sich in der Wohnung ihrer Mutter aufgehalten. Ddie BF habe sich gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt, sodass sie in einer Sicherheitszelle habe untergebracht werden müssen. Auf Grund des psychisch unstabilen Zustands der BF habe ein Amtsarzt keine Flugtauglichkeit für die geplante Überstellung nach Bulgarien ausgesprochen, sodass auf Grund des Verhaltens der BF auch diese Überstellung nach Bulgarien nicht habe stattfinden können. Gegen die BF bestehe eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Die erhebliche Fluchtgefahr werde auch nicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gemindert, da die BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel aus legalen Quellen verfüge und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie sei im Bundesgebiet auch nicht sozial verankert. Es befänden sich zwar die Mutter sowie vier Geschwister der BF im Bundesgebiet, doch habe sie im Zuge der asylrechtlichen Befragungen angegeben, dass sie seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen Familienmitgliedern habe. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da die BF dieses nur dazu nützen würde, um unterzutauchen um sich der Überstellung nach Bulgarien zu entziehen, die für den 27.02.2024 in Aussicht genommen worden sei. Auf Grund des Gesundheitszustandes der BF sei auch davon auszugehen, dass sie haftfähig sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 07.02.2024 zugestellt, seither wird sie in Schubhaft angehalten.

  1. Am 15.02.2024 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.02.2024 und ihre Anhaltung in Schubhaft. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie vor ihrer Festnahme in der Wohnung ihres Bruders gemeldet gewesen sei und dort auch bis zu ihrer Überstellung unentgeltlich Unterkunft nehmen könne. Sie könne von ihren Brüdern auch weiterhin finanziell unterstützt werden. Die BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer reaktiven Depression mittelschwerer Ausprägung, was sich aus einem Sachverständigengutachten vom 19.11.2023, welches der Beschwerde angeschlossen wurde, ergebe. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid den Gesundheitszustand der BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft jedoch nicht berücksichtigt. Im Fall der BF liege auch keine Fluchtgefahr vor und habe das Bundesamt die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht überprüft, da die BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen worden sei. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und ihr Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr zuzusprechen.
  2. Das Bundesamt legte am 16.02.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich die BF erstmalig der Überstellung entzogen habe, indem sie unmittelbar nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab dem 16.03.2023 untergetaucht sei und sich in der Folge erst mit einem Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet habe, nachdem ihr durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Nachdem durch den Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden sei, habe die BF zum zweiten Mal ihre Überstellung verhindert, indem sie am 22.08.2023 nicht an ihrer gemeldeten Wohnadresse anzutreffen gewesen sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die BF – wenn die Rechtfertigung über ihre Abwesenheit gestimmt hätte – am gleichen Tag am Abend von den Beamten angetroffen hätte werden müssen. Darüber hinaus habe die BF nunmehr das dritte Mal ihre Abschiebung für den 07.02.2024 verhindert, indem sie angeführt habe, dass sie im Falle einer Überstellung Selbstmord begehen werde. Da die BF durch ihr Verhalten bereits drei Mal ihre Überstellung nach Bulgarien verhindert habe stehe es außer jeglichem Zweifel, dass

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 legte die Rechtsvertreterin der BF das bereits der Beschwerde angeschlossene Gutachten über den Gesundheitszustand der BF vom 19.11.2023 vor und führte dazu ergänzend aus, dass es fraglich sei, ob auf Grund der mangelnden Versorgung der BF in Bulgarien auf Grund ihres Gesundheitszustandes ihre Überstellung dorthin überhaupt möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  4. bis I.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  6. bis römisch eins.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  8. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  9. Die BF ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  10. Die BF leidet an Depression, die Tauglichkeit zu einem Transport in einem Luftfahrzeug war am 07.02.2024 nicht gegeben. 2.
  11. Die BF wird seit 07.02.2024 in Schubhaft angehalten.
  12. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  13. Die BF stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien. Am 09.10.2022 stellte die BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2023 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2023 die aufschiebende Wirkung zu, lehnte ihre Behandlung jedoch in weiterer Folge mit Beschluss vom 13.06.2023 ab. Der daraufhin erhobenen außerordentlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 die aufschiebende Wirkung zu und wies die Revision mit Beschluss vom 26.09.2023 zurück. 3.
  14. Die BF verfügte von 16.03.2023 bis 26.05.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Seit 26.05.2023 ist sie an der Adresse eines ihrer Brüder gemeldet. 3.
  15. Eine Festnahme der BF für die für den 24.08.2023 organisierte Überstellung nach Bulgarien war nicht möglich, da die BF bei mehreren Versuchen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. 3.
  16. Die BF wurde am 05.02.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Wohnung ihrer Mutter festgenommen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden von jenem Bruder der BF, in dessen Wohnung sie über eine Meldeadresse verfügt, zur Wohnung der Mutter der BF geführt. Ihre Überstellung nach Bulgarien auf dem Luftweg am 07.02.2024 konnte nicht durchgeführt werden, da nach amtsärztlicher Untersuchung festgestellt wurde, dass die BF auf Grund ihres psychischen Zustandes nicht flugtauglich war. Ein von der BF dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes psychiatrisches Gutachten vom 19.11.2023 wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 12.12.2023 dem Bundesamt übermittelt. 3.
  17. In Österreich leben die Mutter sowie vier Geschwister der BF. Die BF erlangte bei einem ihrer Brüder eine Meldeadresse und wird von diesem finanziell unterstützt.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2023 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
  19. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2023 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
  20. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  21. Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf ihren Angaben im Asylverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom Bundesamt zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei der BF weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  22. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2024 sowie dem von der BF vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 19.11.
  23. 2.
  24. Dass die BF seit 07.02.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
  25. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  26. Die Feststellungen zum Asylverfahren der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2023 betreffend. 3.
  27. Die Feststellungen zu den Meldedaten der BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 3.
  28. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Überstellung der BF nach Bulgarien für den 24.08.2023 organisiert war. Dass die Festnahme der BF vor diesem Überstellungstermin nicht möglich war, steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Berichtes einer Landespolizeidirektion vom 22.08.2023 fest. 3.
  29. Dass die BF am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter festgenommen wurde nachdem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von jenem Bruder, in dessen Wohnung die BF über eine Meldeadresse verfügt, zur Wohnung der Mutter geführt worden sind, steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Berichts einer Landespolizeidirektion fest. Die Feststellungen zur Fluguntauglichkeit der BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.
  30. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 12.12.2023 ein bei ihm eingelangtes die BF betreffendes psychiatrisches Gutachten vom 19.11.2023 an das Bundesamt übermittelt hat. 3.
  31. Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF in ihrem Asylverfahren einschließlich der dabei vorgelegten Personaldokumente ihrer Mutter sowie ihrer Geschwister. Dass die BF bei einem ihrer Brüder wohnt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass sie von ihren Geschwistern finanziell unterstützt werden kann ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  34. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  35. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt argumentiert diesbezüglich im angefochtenen Bescheid, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da die BF im Vorfeld der organisierten Überstellung nach Bulgarien am 24.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse habe angetroffen werden können und sie überdies ihre Abschiebung am 07.02.2024 vereitelt habe, da sie sich einem Amtsarzt gegenüber bewusst als suizidgefährdet gezeigt habe. In der Stellungnahme vom 16.02.2024 führt das Bundesamt ergänzend aus, dass sich die BF auch durch ihr Untertauchen ab 16.03.2023 ihrer Überstellung entzogen habe. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt argumentiert diesbezüglich im angefochtenen Bescheid, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da die BF im Vorfeld der organisierten Überstellung nach Bulgarien am 24.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse habe angetroffen werden können und sie überdies ihre Abschiebung am 07.02.2024 vereitelt habe, da sie sich einem Amtsarzt gegenüber bewusst als suizidgefährdet gezeigt habe. In der Stellungnahme vom 16.02.2024 führt das Bundesamt ergänzend aus, dass sich die BF auch durch ihr Untertauchen ab 16.03.2023 ihrer Überstellung entzogen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die BF zwar von 16.03.2023 bis 26.05.2023 über keine Meldeadresse verfügte, dass sie jedoch am 08.03.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren erhoben hat und diesbezüglich über einen Rechtsvertreter verfügte. Am 29.03.2023 erhob sie – abermals durch ihren Rechtsvertreter –gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.04.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2023 die Behandlung der Beschwerde ablehnte, organisierte das Bundesamt die Überstellung der BF nach Bulgarien für 24.08.2023. Diesbezüglich wurde entsprechend dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion am 22.08.2023 zwei Mal versucht, die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, sie konnte dort jedoch nicht angetroffen werden. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion ergibt sich auch, dass die amtliche Abmeldung der BF veranlasst wurde. Da sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die BF nach wie vor an ihrer Meldeadresse gemeldet ist, führte das auf Grund der Erhebungsergebnisse vom 22.08.2023 eingeleitete Verfahren nicht zur amtlichen Abmeldung der BF. Relativiert wird die Abwesenheit der BF von ihrer Meldeadresse am 22.08.2023 auch dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.2023 der gegen das Erkenntnis vom 14.03.2023 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Soweit das Bundesamt ausführt, dass sich die BF vor ihrer Überstellung am 07.02.2024 gegenüber einem Amtsarzt bewusst suizidgefährdet gezeigt hat, ist festzuhalten, dass dem Bundesamt vom Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.12.2023 ein bei diesem – nach Abschluss des diesbezüglichen Revisionsverfahrens – eingelangtes psychiatrisches Gutachten der BF vom 19.11.2023 weitergeleitet wurde, in dem festgestellt wird, dass die BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression mittelschwerer Ausprägung leidet. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2024, in welchem die BF als fluguntauglich befunden wurde, ergibt sich, dass die Fluguntauglichkeit auf einer Depression sowie auf einem Suizidversuch beruht, der psychische Befund der BF auffällig ist und eine psychiatrische Begutachtung erforderlich ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

§ 76Abs.

3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben sowohl die Mutter als auch vier Geschwister der BF. Bei einem ihrer Brüder hat die BF Unterkunft genommen und eine Meldeadresse erlangt. Dieser Bruder führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2024 zur Wohnung der Mutter der BF, in der die BF festgenommen wurde. Die BF wird von ihrem Bruder finanziell unterstützt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben sowohl die Mutter als auch vier Geschwister der BF. Bei einem ihrer Brüder hat die BF Unterkunft genommen und eine Meldeadresse erlangt. Dieser Bruder führte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.02.2024 zur Wohnung der Mutter der BF, in der die BF festgenommen wurde. Die BF wird von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Es ist daher unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 leg.cit. auf Grund der familiären Beziehungen der BF in Österreich von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen.Es ist daher unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg.cit. auf Grund der familiären Beziehungen der BF in Österreich von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr auszugehen. Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliegt. Die BF verfügte zwar ab 16.03.2023 über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldeadresse. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass bereits ab 11.04.2023 eine Überstellung der BF nach Bulgarien auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde nicht zulässig war. Auch der Umstand, dass die BF vor der geplanten Abschiebung am 24.08.2023 am 22.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte wird dadurch relativiert, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2023 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden ist und ein von Amts wegen veranlasstes Verfahren nach dem Meldegesetz nicht zur Abmeldung der BF von ihrer Meldeadresse geführt hat. Die gegen die BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 26.09.2023 durchsetzbar und durchführbar, die BF wurde am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter festgenommen, zu der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von jenem Bruder der BF geführt wurden, in dessen Wohnung sie über eine Meldeadresse verfügt. Ihre Abschiebung scheiterte an ihrer amtsärztlich festgestellten mangelnden Flugtauglichkeit, die auf einer Depression, einem psychologisch auffälligen Befund, der eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich macht, und Suizidgedanken beruhte. Die BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt ist, doch wird die sich daraus ergebende Fluchtgefahr maßgeblich durch die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich vermindert. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die BF gemeinsam mit ihrem Bruder am 07.02.2024 nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Der ebenfalls an der Adresse der BF – bzw. des gemeinsamen Bruders – gemeldete Bruder der BF konnte am 05.02.2024 an der gemeinsamen Meldeadresse festgenommen werden.Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliegt. Die BF verfügte zwar ab 16.03.2023 über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten über keine Meldeadresse. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass bereits ab 11.04.2023 eine Überstellung der BF nach Bulgarien auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof gewährten aufschiebenden Wirkung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Beschwerde nicht zulässig war. Auch der Umstand, dass die BF vor der geplanten Abschiebung am 24.08.2023 am 22.08.2023 nicht an ihrer Meldeadresse angetroffen werden konnte wird dadurch relativiert, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 erhobenen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.08.2023 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden ist und ein von Amts wegen veranlasstes Verfahren nach dem Meldegesetz nicht zur Abmeldung der BF von ihrer Meldeadresse geführt hat. Die gegen die BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 26.09.2023 durchsetzbar und durchführbar, die BF wurde am 05.02.2024 in der Wohnung ihrer Mutter festgenommen, zu der die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von jenem Bruder der BF geführt wurden, in dessen Wohnung sie über eine Meldeadresse verfügt. Ihre Abschiebung scheiterte an ihrer amtsärztlich festgestellten mangelnden Flugtauglichkeit, die auf einer Depression, einem psychologisch auffälligen Befund, der eine weitere psychiatrische Begutachtung erforderlich macht, und Suizidgedanken beruhte. Die BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt ist, doch wird die sich daraus ergebende Fluchtgefahr maßgeblich durch die familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich vermindert. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die BF gemeinsam mit ihrem Bruder am 07.02.2024 nach Bulgarien überstellt hätte werden sollen. Der ebenfalls an der Adresse der BF – bzw. des gemeinsamen Bruders – gemeldete Bruder der BF konnte am 05.02.2024 an der gemeinsamen Meldeadresse festgenommen werden. 3.1.4. Mangels erheblicher Fluchtgefahr liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 3 FPG nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 ist daher rechtswidrig.3.1.4. Mangels erheblicher Fluchtgefahr liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 ist daher rechtswidrig. 3.1.5. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 07.02.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).3.2.
  2. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, das Verfahren hat jedoch ergeben, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art 28 Dublin-III-VO vorliegt.Die BF hat zwar in Bulgarien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, das Verfahren hat jedoch ergeben, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO vorliegt. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Das Bundesamt beantrage die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2286618.1.00

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