← Österreich

{'item': 'W293 2274466-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW293 2274466-1 Spruch, W293 2274466-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2023 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Monatsabrechnung 2021 dahingehend, warum die Ergänzungszulage gemäß § 12b GehG im Zeitraum vom 05/16 – 11/21 rückverrechnet und einbehalten wurde.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2023 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Monatsabrechnung 2021 dahingehend, warum die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 b, GehG im Zeitraum vom 05/16 – 11/21 rückverrechnet und einbehalten wurde.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.03.2023 wurde der Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungszulage im Zuge der Überstellung von der Telecom Austria AG zum Landespolizeikommando XXXX mit 01.11.2010 und des nachfolgenden Inkrafttretens der Besoldungsreform mit 01.03.2015 gemäß § 12b GehG als unbegründet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Versetzung im Jahr 2010 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 12b GehG zuerkannt worden, mit der der im Zuge der Überstellung eingetretene Einkommensverlust ausgeglichen worden sei.
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.03.2023 wurde der Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungszulage im Zuge der Überstellung von der Telecom Austria AG zum Landespolizeikommando römisch 40 mit 01.11.2010 und des nachfolgenden Inkrafttretens der Besoldungsreform mit 01.03.2015 gemäß Paragraph 12 b, GehG als unbegründet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei nach seiner Versetzung im Jahr 2010 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 b, GehG zuerkannt worden, mit der der im Zuge der Überstellung eingetretene Einkommensverlust ausgeglichen worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2021, GZ XXXX sei im Sinne des § 169f Abs. 1 und 4 GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu berechnet worden, wodurch eine Besserstellung um 803 Tage eingetreten sei und sich eine daraus resultierende Vorrückung um eine Gehaltsstufe ab 01.05.2016 ergeben habe. Da jedoch im Sinne des § 12b Abs. 4 GehG die Summe des Gehalts in der neuen Verwendungsgruppe höher sei als der vorige Bezug, vermindere sich die Ergänzungszulage um diesen Differenzbetrag zwischen diesen Vergleichsbezügen, sodass keine Nachzahlung erfolgen könnte.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2021, GZ römisch 40 sei im Sinne des Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu berechnet worden, wodurch eine Besserstellung um 803 Tage eingetreten sei und sich eine daraus resultierende Vorrückung um eine Gehaltsstufe ab 01.05.2016 ergeben habe. Da jedoch im Sinne des Paragraph 12 b, Absatz 4, GehG die Summe des Gehalts in der neuen Verwendungsgruppe höher sei als der vorige Bezug, vermindere sich die Ergänzungszulage um diesen Differenzbetrag zwischen diesen Vergleichsbezügen, sodass keine Nachzahlung erfolgen könnte. Da nach Ansicht der belangten Behörde den Bestimmungen des § 12b GehG vollinhaltlich entsprochen worden sei, sehe sich die belangte Behörde außerstande, dem Begehren auf Nachverrechnung der Ergänzungszulage nachzukommen, weshalb der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.Da nach Ansicht der belangten Behörde den Bestimmungen des Paragraph 12 b, GehG vollinhaltlich entsprochen worden sei, sehe sich die belangte Behörde außerstande, dem Begehren auf Nachverrechnung der Ergänzungszulage nachzukommen, weshalb der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, die belangte Behörde verweise im nunmehr angefochtenen Bescheid auf den Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2021, womit sein Besoldungsdienstalter neu festgesetzt worden sei, sodass sich sein Besoldungsdienstalter verbessert habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde begründe die Zurückweisung seines Antrags also offenbar mit der Rechtskraft des Bescheides vom 27.08.2021 („ne bis in idem“). In diesem Bescheid sei nämlich nicht darüber abgesprochen worden, dass bei der Aufrollung der konkreten monatlichen Bezüge aufgrund des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters von den sich dabei ergebenden Nachzahlungen die Ergänzungszulage im Ausmaß der erfolgenden Nachzahlung wieder abzuziehen sei. Somit erweise sich die Zurückweisung seines Antrages jedenfalls als rechtswidrig, da er sehr wohl das Recht auf bescheidmäßige Absprache zum Abzug der Ergänzungszulage bei der Monatsabrechnung 2021 habe. Eine inhaltliche Erledigung seines Antrages sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. In eventu verwies der Beschwerdeführer ergänzend auf § 12b GehG, weiteres darauf, dass ihm gemäß § 13a Abs. 3 GehG das Recht zukomme, auf Verlangen die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid feststellen zu lassen. In eventu verwies der Beschwerdeführer ergänzend auf Paragraph 12 b, GehG, weiteres darauf, dass ihm gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG das Recht zukomme, auf Verlangen die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid feststellen zu lassen.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.06.2023, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2023, vor.
  7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit vom 03.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  8. Mit Schreiben vom 17.01.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein, den das Bundesverwaltungsgericht in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22.01.2024 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde auf sein Ansuchen vom 15.09.2010 mit Bescheid des Personalamts beim Vorstand der Telecom Austria Aktiengesellschaft vom 01.10.2010 mit Stichtag 01.11.2010 zum Bundesministerium für Inneres, damaliges Landespolizeikommando XXXX versetzt. Nachdem in der Folge seine Bezüge beim Landespolizeikommando XXXX niedriger waren, als jene bei der Telecom Austria AG, wurde ihm eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 12b GehG zuerkannt.1.
  11. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde auf sein Ansuchen vom 15.09.2010 mit Bescheid des Personalamts beim Vorstand der Telecom Austria Aktiengesellschaft vom 01.10.2010 mit Stichtag 01.11.2010 zum Bundesministerium für Inneres, damaliges Landespolizeikommando römisch 40 versetzt. Nachdem in der Folge seine Bezüge beim Landespolizeikommando römisch 40 niedriger waren, als jene bei der Telecom Austria AG, wurde ihm eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 b, GehG zuerkannt. 1.
  12. Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 27.08.2021, Zl. XXXX , gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 fest. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge bzw. die Anweisung einer allfälligen Nachzahlung von der Dienstbehörde gesondert vorgenommen werde, sobald die Entscheidung über das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen sei. Allfällige Nachzahlungen würden von Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016 erfolgen, eine gesonderte Geltendmachung sei nicht erforderlich.1.
  13. Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 27.08.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 fest. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge bzw. die Anweisung einer allfälligen Nachzahlung von der Dienstbehörde gesondert vorgenommen werde, sobald die Entscheidung über das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen sei. Allfällige Nachzahlungen würden von Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016 erfolgen, eine gesonderte Geltendmachung sei nicht erforderlich. 1.
  14. Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2021 erfolgte eine Nachverrechnung. Diese ergab im Ergebnis EUR 0,
  15. 1.
  16. Mit Schreiben vom 24.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung um Aufklärung, inwiefern bei der Nachverrechnung berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer zuvor eine Ergänzungszulage erhalten habe und auch diese sich jährlich erhöhe. Er ersuchte um Aufklärung, inwieweit dies bei der Nachverrechnung berücksichtigt worden sei. Weiters ersuchte er um Darlegung, wie sich die abgezogenen Beträge im Zuge der Nachverrechnung ergeben. 1.
  17. Mit Schreiben vom 02.05.2022 nahm die belangte Behörde dazu Stellung. 1.
  18. Mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 17.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides dahingehend, dass in diesem dargelegt und begründet werde, warum die Ergänzungszulage gemäß §§ 12b GehG im Zeitraum 05/16-11/2021 rückverrechnet und einbehalten worden sei.1.
  19. Mit dem verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 17.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides dahingehend, dass in diesem dargelegt und begründet werde, warum die Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 12 b, GehG im Zeitraum 05/16-11/2021 rückverrechnet und einbehalten worden sei. 1.
  20. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 zurück.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten. Im Akt befindet sich der Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2021, mit dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgesetzt wurde, weiters ein Ausdruck der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2021, aus dem Abzüge für die Ergänzungszulage gemäß § 12b GehG ersichtlich sind. Dem Verfahrensakt zu entnehmen sind weiters das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 24.03.2022 sowie die diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.05.2022.Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Dokumenten. Im Akt befindet sich der Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2021, mit dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgesetzt wurde, weiters ein Ausdruck der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2021, aus dem Abzüge für die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 b, GehG ersichtlich sind. Dem Verfahrensakt zu entnehmen sind weiters das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 24.03.2022 sowie die diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.05.
  22. Ebenso im Akt befinden sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 sowie der verfahrensgegenständliche Bescheid.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides 3.
  24. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Zu prüfen ist somit, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. 3.
  25. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).3.
  26. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN). 3.
  27. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.01.2023 die Erlassung eines Bescheides zur Monatsabrechnung 2021 dahingehend, dass dargelegt und begründet werde, warum die Ergänzungszulage gemäß §§ 12b GehG im Zeitraum vom 05/16-11/21 rückverrechnet und einbehalten worden sei.3.
  28. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.01.2023 die Erlassung eines Bescheides zur Monatsabrechnung 2021 dahingehend, dass dargelegt und begründet werde, warum die Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 12 b, GehG im Zeitraum vom 05/16-11/21 rückverrechnet und einbehalten worden sei. § 13a Abs. 3 GehG sieht vor, dass die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist. § 13a Abs. 3 GehG stellt damit den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nicht in Aussicht gestellten Abzug vor (vgl. VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs. 3 GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art. 137 B-VG einklagen (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015).Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG sieht vor, dass die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG stellt damit den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nicht in Aussicht gestellten Abzug vor vergleiche VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Artikel 137, B-VG einklagen (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (siehe etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391; 21.11.2022, Ra 2022/12/0055 im Zusammenhang mit einer Rechtssache nach dem GehG). Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Mit seinem Antrag vom 17.01.2023 zielte der Beschwerdeführer nur darauf ab, dass im Bescheid dargelegt werde, warum die Ergänzungszulage gemäß § 12b GehG rückverrechnet und einbehalten worden sei. Dies kann objektiv gesehen nicht als Antrag auf Neuberechnung gewertet werden. Ein entsprechendes Ersuchen um Neuberechnung mag vielleicht dem Schreiben vom 24.03.2022 zu entnehmen sein, ergibt sich jedoch nicht aus dem den Gegenstand des Bescheides bildenden Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2023.Mit seinem Antrag vom 17.01.2023 zielte der Beschwerdeführer nur darauf ab, dass im Bescheid dargelegt werde, warum die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 b, GehG rückverrechnet und einbehalten worden sei. Dies kann objektiv gesehen nicht als Antrag auf Neuberechnung gewertet werden. Ein entsprechendes Ersuchen um Neuberechnung mag vielleicht dem Schreiben vom 24.03.2022 zu entnehmen sein, ergibt sich jedoch nicht aus dem den Gegenstand des Bescheides bildenden Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.
  29. 3.
  30. Indem die belangte Behörde den Antrag vom 17.01.2023 entgegen dessen Inhalt in einen Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungszulage umgedeutet hat, hat sie dem Beschwerdeführer eine Intention des Antrags unterstellt, die diesem Antrag nicht entnommen werden kann. 3.
  31. § 13 Abs. 3 GehG sieht explizit einen Rechtsbefehl vor, nach dem die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit strittiger Bezugsbestandteile zulässig ist.3.
  32. Paragraph 13, Absatz 3, GehG sieht explizit einen Rechtsbefehl vor, nach dem die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit strittiger Bezugsbestandteile zulässig ist. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Unrecht das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 auseinanderzusetzen haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückverweisungsgrund. 3.
  33. Dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides die Wortwahl „als unbegründet zurückgewiesen“ gewählt hat, anstatt „als unzulässig zurückgewiesen“, schadet im Übrigen nicht. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides, in der angeführt ist, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden sei, ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach der Antrag als „unbegründet“ zurückgewiesen wurde, bloß im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055).3.
  34. Dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides die Wortwahl „als unbegründet zurückgewiesen“ gewählt hat, anstatt „als unzulässig zurückgewiesen“, schadet im Übrigen nicht. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides, in der angeführt ist, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden sei, ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach der Antrag als „unbegründet“ zurückgewiesen wurde, bloß im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055). 3.
  35. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.
  36. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers abgesehen werden konnte. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2274466.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.