← Österreich

{'item': 'W605 2286285-1'}

Obsah (9)§ 1Art. 133§ 6§ 27§ 24§ 9§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2024 GeschäftszahlW605 2286285-1 Spruch, W605 2286285-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: 1. Feststellungen: Mit E-Mail vom 10.02.2024 übermittele XXXX (im Folgenden: der Einschreiter) ein schriftliches Anbringen mit dem Betreff „Beschwerde wegen einer datenschutz Verletzung“ an die Empfänger-E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at.Mit E-Mail vom 10.02.2024 übermittele römisch 40 (im Folgenden: der Einschreiter) ein schriftliches Anbringen mit dem Betreff „Beschwerde wegen einer datenschutz Verletzung“ an die Empfänger-E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. Auf dem Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts werden unter Hinweis auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen aufgezählt. Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass

der Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.Auf dem Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts werden unter Hinweis auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen aufgezählt. Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass

der Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der OZ 1, dem bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts eingegangenen E-Mail des Einschreiters vom 10.02.2024 und dem diesbezüglichen Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 9BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach Paragraph 9, BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 BVwGG wird die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen in der BVwG-EVV (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung) geregelt. Basierend auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG wird die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen in der BVwG-EVV (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung) geregelt. § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet wie folgt: Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet wie folgt: „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.

(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18). Zudem sind – wie festgestellt – die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung sowie die Unzulässigkeit der Übermittlung mittels E-Mail auf der öffentlich zugänglichen Webseite des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich. Da die gegenständliche Eingabe des Einschreiters ausschließlich per E-Mail und somit auf einer unzulässigen Einbringungsart übermittelt wurde, kann diese keine Rechtswirkungen entfalten, gilt als nicht eingebracht, und war somit ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W605.2286285.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.