RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlG305 2256072-2 Spruch, G305 2256072-2/11EG305 2256072-2/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 224St
GB der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.Zudem wurde er wegen der Verwendung des gefälschten ungarischen Reisepasses zum Nachweis seiner Identität wegen des Verdachts gem. Paragraph 223, Absatz
Paragraph 224, StGB der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. 1.
- Am XXXX 2024 stellte er - zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedoch noch vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides und vor seiner am XXXX 2024 um 21:25 Uhr erfolgten Überstellung in Schubhaft - einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, den er mit dem Begehren auf Erlassung eines humanitären Aufenthaltstitels verband [PV des BF in Niederschrift des BFA vom XXXX 2024, S, 2; Mandatsbescheid vom XXXX 2024, S. 7 oben].1.
- Am römisch 40 2024 stellte er - zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedoch noch vor der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheides und vor seiner am römisch 40 2024 um 21:25 Uhr erfolgten Überstellung in Schubhaft - einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, den er mit dem Begehren auf Erlassung eines humanitären Aufenthaltstitels verband [PV des BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 2024, S, 2; Mandatsbescheid vom römisch 40 2024, S. 7 oben]. Das Motiv seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet begründete er im Kern damit, dass in Österreich das Klima besser wäre und dass in jener chinesischen Provinz, in der er vorher gelebt hatte, der Sommer zu heiß gewesen sei, er die Hitze nicht aushalte und dass die Winter zu kalt gewesen wären und es dort keine Heizung gäbe [Mandatsbescheid vom XXXX 2024, S. 7 unten] und er in China keine Arbeit finden würde und in Österreich bleiben wolle, um hier zu arbeiten.Das Motiv seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet begründete er im Kern damit, dass in Österreich das Klima besser wäre und dass in jener chinesischen Provinz, in der er vorher gelebt hatte, der Sommer zu heiß gewesen sei, er die Hitze nicht aushalte und dass die Winter zu kalt gewesen wären und es dort keine Heizung gäbe [Mandatsbescheid vom römisch 40 2024, S. 7 unten] und er in China keine Arbeit finden würde und in Österreich bleiben wolle, um hier zu arbeiten. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ordnete die belangte Behörde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ordnete die belangte Behörde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Die belangte Behörde nahm beim BF Fluchtgefahr an und begründete dies im Kern damit, dass gegen ihn mit Bescheid aus dem Jahr 2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot erlassen wurde. Ungeachtet der Aufforderung, unverzüglich auszureisen, habe er sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2018 habe er - nicht angemeldet - in „über 30 Lokalen“ gearbeitet, ohne die entsprechenden Niederlassungs- oder Beschäftigungsbewilligung besessen zu haben. Um in Österreich arbeiten zu können, habe er einen gefälschten ungarischen Reisepass mit falscher Identität gekauft. Diesen habe er auch zum Nachweis seiner Identität verwendet. Auf Grund der von ihm bezeichneten Wohn- und Familiensituation (er hatte im Zuge seiner Einvernahme am XXXX 2024 angegeben, dass im Bundesgebiet keine Familienangehörigen lebten) und weil er sich einem gegen ihn in Österreich anhängigen Gerichtsverfahren entzogen hatte, nahm die Behörde ein „beträchtliches Risiko des Untertauchens“ an. Da der BF auch bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten wurde, nahm die Behörde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG an.Die belangte Behörde nahm beim BF Fluchtgefahr an und begründete dies im Kern damit, dass gegen ihn mit Bescheid aus dem Jahr 2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Ungeachtet der Aufforderung, unverzüglich auszureisen, habe er sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2018 habe er - nicht angemeldet - in „über 30 Lokalen“ gearbeitet, ohne die entsprechenden Niederlassungs- oder Beschäftigungsbewilligung besessen zu haben. Um in Österreich arbeiten zu können, habe er einen gefälschten ungarischen Reisepass mit falscher Identität gekauft. Diesen habe er auch zum Nachweis seiner Identität verwendet. Auf Grund der von ihm bezeichneten Wohn- und Familiensituation (er hatte im Zuge seiner Einvernahme am römisch 40 2024 angegeben, dass im Bundesgebiet keine Familienangehörigen lebten) und weil er sich einem gegen ihn in Österreich anhängigen Gerichtsverfahren entzogen hatte, nahm die Behörde ein „beträchtliches Risiko des Untertauchens“ an. Da der BF auch bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten wurde, nahm die Behörde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. 1.
- Der BF ist verheiratet. Seine Ehegattin lebt in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX (Volksrepublik China). Im Bundesgebiet, konkret an einer nicht festgestellten Adresse in XXXX , lebt sein Schwager, sohin der Bruder seiner in China lebenden Ehegattin, und dessen Familie. Weitere Familienangehörige oder Freunde hat der BF weder im Bundesgebiet noch in einem der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 4 Mitte].1.
- Der BF ist verheiratet. Seine Ehegattin lebt in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 (Volksrepublik China). Im Bundesgebiet, konkret an einer nicht festgestellten Adresse in römisch 40 , lebt sein Schwager, sohin der Bruder seiner in China lebenden Ehegattin, und dessen Familie. Weitere Familienangehörige oder Freunde hat der BF weder im Bundesgebiet noch in einem der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 4 Mitte]. 1.
- Der BF verfügt weder über Ersparnisse, noch über Immobilienbesitz, welche ihm die Grundlage für einen legalen Aufenthalt liefern könnten. Derzeit hält er sich bei seinem vormaligen Arbeitgeber, für den er früher gearbeitet hatte, auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 5 Mitte]. 1.
- Darüber hinaus verfügt er über keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 5 unten; ZMR-Abfrage]. 1.
- Zum Nachweis seiner Identität verwendete er bei einer am XXXX 2022 durchgeführten Schwerpunktkontrolle einen gefälschten ungarischen Reisepass, weswegen er gemäß § 223 Abs.
§ 224St
GB der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht und schon damals in Schubhaft genommen wurde. 1.15. Zum Nachweis seiner Identität verwendete er bei einer am römisch 40 2022 durchgeführten Schwerpunktkontrolle einen gefälschten ungarischen Reisepass, weswegen er gemäß Paragraph 223, Absatz
Paragraph 224, StGB der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht und schon damals in Schubhaft genommen wurde. Bei einer neuerlichen, XXXX 2024 durch die Finanzpolizei im Restaurant XXXX in XXXX durchgeführten Kontrolle wies sich der BF erneut mit einem gefälschten, auf eine falsche Identität lautenden ungarischen Reisepass aus. Bei einer neuerlichen, römisch 40 2024 durch die Finanzpolizei im Restaurant römisch 40 in römisch 40 durchgeführten Kontrolle wies sich der BF erneut mit einem gefälschten, auf eine falsche Identität lautenden ungarischen Reisepass aus. Seine wahre Identität vermochte die belangte Behörde nur im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung feststellen. 1.
- Der BF ist rückkehrunwillig. 1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , hob die belangte Behörde gem. § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des BF auf.1.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , hob die belangte Behörde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. 1.
- Über die gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid erhobene Beschwerde erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.02.2024, GZ: W168 2286562-1, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG für nicht rechtmäßig erfolgt und behob den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom XXXX
- 1.
- Über die gegen diesen mündlich verkündeten Bescheid erhobene Beschwerde erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.02.2024, GZ: W168 2286562-1, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für nicht rechtmäßig erfolgt und behob den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom römisch 40
- Seine Erledigung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass auf Grund der vorliegenden Informationen im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der gesamte Verfahrensinhalt mit jenem des Vorverfahrens ident wäre. 1.
- Die belangte Behörde nahm diese Erledigung, von der sie am XXXX 2024 Kenntnis erlangte, zum Anlass, den BF noch am selben Tag aus der Schubhaft zu entlassen und in Hinblick auf den Asylantrag des BF von einem beschleunigten Verfahren zu einem normalen Asylverfahren zu wechseln [BehV in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 6 unten].1.
- Die belangte Behörde nahm diese Erledigung, von der sie am römisch 40 2024 Kenntnis erlangte, zum Anlass, den BF noch am selben Tag aus der Schubhaft zu entlassen und in Hinblick auf den Asylantrag des BF von einem beschleunigten Verfahren zu einem normalen Asylverfahren zu wechseln [BehV in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 6 unten]. Seit diesem Zeitpunkt ist der BF in Freiheit und wohnt, wie schon oben ausgeführt, bei seinem vormaligen Arbeitgeber, ohne dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 19.02.2024, S. 5 unten]. 1.
- Eine Abschiebung einer Person in die Volksrepublik China ist möglich. In Anbetracht des laufenden Asylverfahrens ist ein konkreter Termin für die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht in Aussicht genommen [BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2024, S. 8 unten].
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf den zur Vorlage gebrachten Akten des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens. Letztere werden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
- Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 3.1.
- Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. § 76 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 76, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Schubhaft § 76.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin - Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs.
Art. 28Abs.
1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.1.
- Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß § 67 FPG gefährdet der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Fluchtgefahr liegt nach § 76 Abs. 3 FPG dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2) oder ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).Fluchtgefahr liegt nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,) oder ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,). 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043) Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die Verhängung der Schubhaft darf aber stets nur „ultima ratio“ sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur „ultima ratio“ sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0209). Die Verhängung der Schubhaft darf aber stets nur „ultima ratio“ sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur „ultima ratio“ sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301 und vom 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (vgl. VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054, vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vom 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502, vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein vergleiche VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054, vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vom 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502, vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer „ultima ratio“ sein muss (Hinweis VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGh vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114 und vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN). 3.1.
- Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG verlangt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.3.1.
- Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG verlangt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Beim Anhalten von Asylwerbern in Schubhaft denen faktischer Abschiebeschutz zukommt und die demnach Anspruch auf Grundversorgung haben, ist auf Grund obig angeführter gesetzlicher Vorgabe unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ein strenger Maßstab anzulegen. In Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens und der Gefährdungsprognose sieht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF, die eine Anhaltung des BF in Schubhaft rechtfertigen hätte können. Gründe, wie jene, dass ein begründetes Risiko bestehe, dass sich der BF dem laufenden Asylverfahren durch „Untertauchen“ entziehen könnte oder sich im Falle eines negativen Verfahrensausganges illegal in einen anderen Mitgliedsstaat absetzen könnte, vermochte die belangte Behörde nicht glaubhaft zu machen. Solche Gründe liegen aus der Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, ausgeführt hat, berührt die (bloße) Gefahr, ein Fremder könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen, kein Grundinteresse der Gesellschaft (im Sinn eines gebotenen Schutzes seiner Bürger vor Gefahren). Weitere Gründe, welche dieses Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllen könnten, wurden nicht angeführt und sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich geworden. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist im Fall des BF im Verfahren nicht hervorgekommen. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung kam vielmehr hervor, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit, sohin auch keiner „Schwarzarbeit“ nachgeht. Das Argument der Behörde, der BF habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis bzw. ohne Aufenthaltstitel gearbeitet, vermag im gegenständlichen Fall eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu begründen.Weitere Gründe, welche dieses Tatbestandsmerkmal des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllen könnten, wurden nicht angeführt und sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem erkennenden Gericht auch nicht ersichtlich geworden. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist im Fall des BF im Verfahren nicht hervorgekommen. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung kam vielmehr hervor, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit, sohin auch keiner „Schwarzarbeit“ nachgeht. Das Argument der Behörde, der BF habe in der Vergangenheit ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis bzw. ohne Aufenthaltstitel gearbeitet, vermag im gegenständlichen Fall eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass er nach erfolgter Zustellung der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 ohnedies aus der Schubhaft entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund sah es auch die belangte Behörde als gegeben an, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben sind. Aus der der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossenen Begründung ergibt sich weiter, dass schon im Zeitpunkt der Asylantragstellung ( XXXX 2024) erkennbar gewesen sein musste, dass die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben war.Hinzu kommt, dass er nach erfolgter Zustellung der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024 ohnedies aus der Schubhaft entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund sah es auch die belangte Behörde als gegeben an, dass eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben sind. Aus der der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossenen Begründung ergibt sich weiter, dass schon im Zeitpunkt der Asylantragstellung ( römisch 40 2024) erkennbar gewesen sein musste, dass die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben war. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft entfallen.Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft entfallen. Insgesamt erfüllt der BF daher nicht den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides stattzugegeben und dieser für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, gilt dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung (siehe dazu VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162, vom 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626 und vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Insgesamt erfüllt der BF daher nicht den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, weshalb der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides stattzugegeben und dieser für rechtswidrig zu erklären war. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, gilt dies auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung (siehe dazu VwGH vom 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162, vom 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626 und vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde der BF im Jahr 2022 gemäß § 223 Abs.
§ 224St
GB der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht, da er sich bei einer am XXXX XXXX 022 durchgeführten Kontrolle mit einem gefälschten ungarischen Reisepass und einer darin ersichtlichen falschen Identität ausgewiesen hatte. Zum weiteren Erledigungsverlauf hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und ist auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen, ob die Anzeige zu einer Strafverfolgung des BF geführt hat bzw. ob diese zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF geführt hat und/oder das Strafverfahren eingestellt wurde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde der BF im Jahr 2022 gemäß Paragraph 223, Absatz
Paragraph 224, StGB der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht, da er sich bei einer am römisch 40 römisch 40 022 durchgeführten Kontrolle mit einem gefälschten ungarischen Reisepass und einer darin ersichtlichen falschen Identität ausgewiesen hatte. Zum weiteren Erledigungsverlauf hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und ist auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen, ob die Anzeige zu einer Strafverfolgung des BF geführt hat bzw. ob diese zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des BF geführt hat und/oder das Strafverfahren eingestellt wurde. 3.1.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV). Da die belangte Behörde gegenständlich nicht obsiegt hat, war ihr der begehrte Kostenersatz nicht zuzusprechen.3.1.
- Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV). Da die belangte Behörde gegenständlich nicht obsiegt hat, war ihr der begehrte Kostenersatz nicht zuzusprechen. 3.
- Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Laut Haftauskunft und nach seinen eigenen Angaben verfügt er über einen verfügbaren Geldbetrag von 300,00 Euro und naturgemäß über keine Möglichkeit zur Erlangung eines sonstigen legalen Einkommens. Gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde hat er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr beantragt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
- GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfällig zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfällig zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2256072.2.01