← Österreich

{'item': 'G306 2286039-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 57§ 52§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlG306 2286039-1 Spruch, G306 2286039-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Im Zentralen Melderegister scheint eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers (BF) im Bundesgebiet ab dem Jahr 2000 auf. Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wird ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet die Volks- und Realschule besucht habe. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet lebe und hier bereits den Kindergarten und die Schule besucht habe. Im Bundesgebiet leben laut seinen Angaben seine Eltern, seine Schwester sowie Onkel und Tanten. Der BF war den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig. Er weist im Bundesgebiet neun strafrechtliche Verurteilungen. Zuletzt wurde der BF zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.Im Zentralen Melderegister scheint eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers (BF) im Bundesgebiet ab dem Jahr 2000 auf. Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wird ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet die Volks- und Realschule besucht habe. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr 1990 im Bundesgebiet lebe und hier bereits den Kindergarten und die Schule besucht habe. Im Bundesgebiet leben laut seinen Angaben seine Eltern, seine Schwester sowie Onkel und Tanten. Der BF war den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwerbstätig. Er weist im Bundesgebiet neun strafrechtliche Verurteilungen. Zuletzt wurde der BF zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 08.01.2024 dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 08.01.2024 dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

§ 18Abs.

2 BFA-VG notwendig sei. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf die angeführten Verurteilungen des BF im Bundesgebiet kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Des Weiteren ist bei Personen die sich – wie der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten – § 52 Abs. 4 FPG anzuwenden. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG notwendig sei. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf die angeführten Verurteilungen des BF im Bundesgebiet kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Des Weiteren ist bei Personen die sich – wie der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten – Paragraph 52, Absatz 4, FPG anzuwenden. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 05.02.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 07.02.2024). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2000 – sohin seit 24 Jahren – im Bundesgebiet auf. Folgt man den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015 (vgl. insb. AS 373) sowie den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich ein Aufenthalt des BF von etwa 30 Jahren. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Schwester sowie Onkel und Tanten des BF. Der BF ging den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF wurde neun Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Er befindet sich derzeit in Haft. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland keine bzw. kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2000 – sohin seit 24 Jahren – im Bundesgebiet auf. Folgt man den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015 vergleiche insb. AS 373) sowie den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich ein Aufenthalt des BF von etwa 30 Jahren. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Schwester sowie Onkel und Tanten des BF. Der BF ging den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF wurde neun Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Er befindet sich derzeit in Haft. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland keine bzw. kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der Beschwerde war daher

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2286039.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.