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{'item': 'G307 2218334-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlG307 2218334-1 Spruch, , G307 2218334-1/47EG307 2218334-1/47E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH, gegen die Spruchpunkte II. bis V., VII. bis VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:A)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf., römisch sieben. bis römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:, A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., IV. bis VII. und VIII. als unbegründet a b g e w i e s e n . römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier. bis römisch sieben. und römisch acht. als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da , X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2218334.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.