G 2005 wird aufgehoben.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wird aufgehoben.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX .11.2023 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Verkehrsdienstes einer Polizeistreife einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser angab, seit etwa Juni 2023 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein und weder über einen gültigen Reisepass, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
1 Z 3 BFA-VG festgenommen und um XXXX Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Polizeibericht, AS 5 ff).1. Am römisch 40 .11.2023 um römisch 40 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Verkehrsdienstes einer Polizeistreife einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser angab, seit etwa Juni 2023 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein und weder über einen gültigen Reisepass, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und um römisch 40 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Polizeibericht, AS 5 ff).
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Vm. § 46 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn
Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juni 2023 in das Bundesgebiet eingereist, verfüge über keine Unterkunft und über keinen Aufenthaltstitel. Er sei im Zeitraum von 24.11.2015 bis 04.05.2017 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und in der Zeit von 18.03.2016 bis 13.06.2018 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er verfüge in Österreich weder über dauerhafte berufliche, familiäre oder soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einreise im Juni 2023 bei seiner Betretung am 16.11.2023 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bei weitem überschritten gehabt. Er besitze auch keinen Reisepass mit einem gültigen Visum. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über rund EUR 210,00 an Barmitteln und habe keine Kredit- oder Bankomatkarte. Er sei der Schwarzarbeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 53 Abs. 2 FPG dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juni 2023 in das Bundesgebiet eingereist, verfüge über keine Unterkunft und über keinen Aufenthaltstitel. Er sei im Zeitraum von 24.11.2015 bis 04.05.2017 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und in der Zeit von 18.03.2016 bis 13.06.2018 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er verfüge in Österreich weder über dauerhafte berufliche, familiäre oder soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einreise im Juni 2023 bei seiner Betretung am 16.11.2023 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bei weitem überschritten gehabt. Er besitze auch keinen Reisepass mit einem gültigen Visum. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über rund EUR 210,00 an Barmitteln und habe keine Kredit- oder Bankomatkarte. Er sei der Schwarzarbeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am 17.11.2023 um 14:18 Uhr zugestellt. 4. Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2023
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 4. Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am XXXX .11.2023 um XXXX Uhr zugestellt.Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am römisch 40 .11.2023 um römisch 40 Uhr zugestellt.
1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.11.2023 um 16:20 Uhr (vgl. AS 155) und demnach erst nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugestellt.6. Die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.11.2023 um 16:20 Uhr vergleiche AS 155) und demnach erst nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugestellt. Eine Rechtsberatung fand daher (vor) Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht statt.
G, welcher am 16.11.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024; Grundversorgungsdatenauszug vom 24.01.2024).1.2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG, welcher am 16.11.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024; Grundversorgungsdatenauszug vom 24.01.2024). Der Beschwerdeführer reiste zumindest bis 13.06.2018 (Ende der sozialversicherten Erwerbstätigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug) trotz der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. 1.2.
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
1 Z 3 BFA-VG festgenommen und um 23:35 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Polizeibericht, AS 5 ff).1.5.1. Am 16.11.2023 um 20:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Verkehrsdienstes einer Polizeistreife einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser angab, seit etwa Juni 2023 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein und weder über einen gültigen Reisepass, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und um 23:35 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Polizeibericht, AS 5 ff). 1.5.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Vm. § 46 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn
Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.5.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am 17.11.2023 um 14:18 Uhr zugestellt. 1.5.4. Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2023
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.5.4. Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am XXXX .11.2023 um XXXX Uhr zugestellt.Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am römisch 40 .11.2023 um römisch 40 Uhr zugestellt. 1.5.
1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.11.2023 um 16:20 Uhr (vgl. AS 155) und demnach erst nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugestellt.1.5.6. Die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.11.2023 um 16:20 Uhr vergleiche AS 155) und demnach erst nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugestellt. Eine Rechtsberatung fand daher (vor) Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht statt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: 3.2.1.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist daher besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zugunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75 und 76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 75 und 76). Ein Beschwerdeverzicht kann außerdem – und zwar durch ausdrückliche Erklärung – erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Der VfGH hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – „Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843/2014; VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (vgl VfSlg 19.843/2014).Der VfGH hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – „Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843 aus 2014,; VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu vergleiche VfSlg 19.843 aus 2014,). Dementsprechend verlangt der VfGH, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd § 52a BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts (vgl. VfGH E 2344/2019).Dementsprechend verlangt der VfGH, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd Paragraph 52 a, BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts vergleiche VfGH E 2344 aus 2019,). Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil § 39 VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft].Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil Paragraph 39, VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 39, (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft]. 3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2023 um 14:18 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. AS 107). Aus der Niederschrift (welche ein Ende der gesamten Amtshandlung mit 14:30 Uhr dokumentiert), geht aber hervor, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie auch der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft dem Beschwerdeführer persönlich NACH der Einvernahme ausgehändigt wurden (vgl. AS 43).3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2023 um 14:18 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche AS 107). Aus der Niederschrift (welche ein Ende der gesamten Amtshandlung mit 14:30 Uhr dokumentiert), geht aber hervor, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie auch der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft dem Beschwerdeführer persönlich NACH der Einvernahme ausgehändigt wurden vergleiche AS 43). Aus dem aktenkundigen Rechtsmittelverzicht, der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch abgegeben wurde, ergibt sich aber nicht, um welche Uhrzeit dieser abgegeben wurde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich zuerst der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und er erst im Anschluss daran den Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, zumal sich aus der Niederschrift (vgl. AS 41 f) ergibt, dass offensichtlich zuerst eine Belehrung über die Möglichkeit zum Rechtsmittelverzicht und damit einhergehend der Möglichkeit einer früheren Abschiebung erfolgte und der Bescheid erst danach übergeben wurde.Aus dem aktenkundigen Rechtsmittelverzicht, der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch abgegeben wurde, ergibt sich aber nicht, um welche Uhrzeit dieser abgegeben wurde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich zuerst der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und er erst im Anschluss daran den Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, zumal sich aus der Niederschrift vergleiche AS 41 f) ergibt, dass offensichtlich zuerst eine Belehrung über die Möglichkeit zum Rechtsmittelverzicht und damit einhergehend der Möglichkeit einer früheren Abschiebung erfolgte und der Bescheid erst danach übergeben wurde. Unabhängig von alledem hat jedoch keine Rechtsberatung des Beschwerdeführers
GH erforderlich – stattgefunden, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst die Information über die Möglichkeit der Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG am 17.11.2023 um 16:20 Uhr (vgl. AS 155) und damit jedenfalls nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts während der bis 14:30 Uhr dauernden Niederschrift zugestellt wurde.Unabhängig von alledem hat jedoch keine Rechtsberatung des Beschwerdeführers
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor Abgabe des gegenständlichen Rechtsmittelverzichts – wie nach der dargestellten Judikatur des VfGH erforderlich – stattgefunden, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst die Information über die Möglichkeit der Rechtsberatung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG am 17.11.2023 um 16:20 Uhr vergleiche AS 155) und damit jedenfalls nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts während der bis 14:30 Uhr dauernden Niederschrift zugestellt wurde. Gegenständlich erweist sich daher der vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht als nicht rechtswirksam. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig. 3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.3.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Abgesehen von seiner Aufenthaltszeit während des im Jahr 2016 geführten Beschwerdeverfahrens verfügte der Beschwerdeführer bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. […]“ Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist als solcher erst ab 01.01.2024 nach der Visumpflicht-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt sowie
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 22.11.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben und hält sich daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet auf. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehendem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützten.Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehendem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützten. Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23). 3.3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den Meldepflichtverletzungen und der eingestandenen Schwarzarbeit begründet.Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den Meldepflichtverletzungen und der eingestandenen Schwarzarbeit begründet. Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1). Ausweislich der Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über zwei Mal gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidungen (einmal im Zuge des im Jahr 2016 geführten Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und einmal über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G) qualifiziert hinweggesetzt indem er zwar einmal abgeschoben wurde, ausweislich der durchgehenden Sozialversicherungszeiten bei einem einzigen Dienstgeber aber umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier von 18.03.2016 bis 13.06.2018 durchgehend sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, obwohl er weder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel noch über eine dafür nötige Beschäftigungsbewilligung verfügte.Ausweislich der Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über zwei Mal gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidungen (einmal im Zuge des im Jahr 2016 geführten Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und einmal über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG) qualifiziert hinweggesetzt indem er zwar einmal abgeschoben wurde, ausweislich der durchgehenden Sozialversicherungszeiten bei einem einzigen Dienstgeber aber umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier von 18.03.2016 bis 13.06.2018 durchgehend sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, obwohl er weder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel noch über eine dafür nötige Beschäftigungsbewilligung verfügte. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, wo konkret sich der Beschwerdeführer zwischen Juni 2018 und seiner letzten Einreise Anfang Juni 2023 aufgehalten hat, jedoch reiste der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2023 wieder in das Bundesgebiet ein und zwar ohne Reisepass und ohne ein im Jahr 2023 für kosovarische Staatsangehörige noch nötigem Visum. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer auch bewusst und hat er eingestanden, zur Ausübung von Schwarzarbeit wegen seiner tristen finanziellen Lage im Kosovo wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein und hier auch immer wieder Gelegenheitsarbeiten mit einer täglichen Entlohnung von EUR 50,00 bis EUR 60,00 durchgeführt zu haben. Er verfügte weder über eine Unterkunft noch war er – entgegen seiner diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung – mit einem Wohnsitz gemeldet. Bestrebungen, durch einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu erlangen, sind nicht erkennbar. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt. 3.3.
9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage im Kosovo als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage im Kosovo als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Kosovo erkennen ließen, zumal
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.