G308 2125069-3
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlG308 2125069-3 Spruch, G308 2125069-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit den folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juni 2023 in das Bundesgebiet eingereist, verfüge über keine Unterkunft und über keinen Aufenthaltstitel. Er sei im Zeitraum von 24.11.2015 bis 04.05.2017 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und in der Zeit von 18.03.2016 bis 13.06.2018 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er verfüge in Österreich weder über dauerhafte berufliche, familiäre oder soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einreise im Juni 2023 bei seiner Betretung am 16.11.2023 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bei weitem überschritten gehabt.
Er besitze auch keinen Reisepass mit einem gültigen Visum. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über rund EUR 210,00 an Barmitteln und habe keine Kredit- oder Bankomatkarte. Er sei der Schwarzarbeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 53 Abs. 2 FPG dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juni 2023 in das Bundesgebiet eingereist, verfüge über keine Unterkunft und über keinen Aufenthaltstitel.
Er sei im Zeitraum von 24.11.2015 bis 04.05.2017 in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und in der Zeit von 18.03.2016 bis 13.06.2018 einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er verfüge in Österreich weder über dauerhafte berufliche, familiäre oder soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einreise im Juni 2023 bei seiner Betretung am 16.11.2023 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bei weitem überschritten gehabt. Er besitze auch keinen Reisepass mit einem gültigen Visum. Der Beschwerdeführer verfüge lediglich über rund EUR 210,00 an Barmitteln und habe keine Kredit- oder Bankomatkarte.
Er sei der Schwarzarbeit nachgegangen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine maßgeblichen Bindungen im Bundesgebiet. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am 17.11.2023 um 14:18 Uhr zugestellt.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am XXXX .11.2023 um XXXX Uhr zugestellt.Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am römisch 40 .11.2023 um römisch 40 Uhr zugestellt.
In weiterer Folge erfolgte der Hinweis durch das eine Abschiebung des Beschwerdeführers erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erfolgen könne, diese erst vier Wochen nach diesbezüglicher Bescheidübernahme eintrete und die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts bestehe. Diesfalls würde der Bescheid sofort in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht gezwungen oder genötigt werde, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben und dass er mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts sein Beschwerderecht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023 aufgibt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er auch nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte auf ein Rechtsmittel verzichten kann.
Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er alles verstanden habe und einen Rechtsmittelverzicht abgeben möchte. Der Verzicht wurde ihm vom Dolmetscher ausführlich übersetzt und erklärt. Die einzelnen Verzichtspunkte wurden zudem auch jeweils schriftlich ins Albanische übersetzt und jeder einzelne Spruchpunkt des Bescheides hinsichtlich der Abgabe eines Verzichts abgefragt (vgl. AS 109 f). Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er alles verstanden habe und einen Rechtsmittelverzicht abgeben möchte. Der Verzicht wurde ihm vom Dolmetscher ausführlich übersetzt und erklärt. Die einzelnen Verzichtspunkte wurden zudem auch jeweils schriftlich ins Albanische übersetzt und jeder einzelne Spruchpunkt des Bescheides hinsichtlich der Abgabe eines Verzichts abgefragt vergleiche AS 109 f).
Der Beschwerdeführer gab somit einen vollständigen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot sowie den zugehörigen Aussprüchen vom 17.11.2023 ab.
Die Amtshandlung endete daraufhin um 14:30 Uhr.
Eine Rechtsberatung fand daher (vor) Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht statt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zuletzt im Juni 2023 in den Schengen-Raum eingereist, um in Österreich einer unangemeldeten Beschäftigung (daher Schwarzarbeit) nachzugehen. Der Beschwerdeführer bereue sein Verhalten und sei aufgrund seiner tristen finanziellen Lage wieder nach Österreich eingereist, nachdem er bereits 2015 Asylwerber in Österreich gewesen sei. Im Bundesgebiet lebe die Verlobte des Beschwerdeführers, welche er auch überraschen habe wollen. Nach seiner Betretung durch die Polizei am 16.11.2023 habe er das Bundesgebiet freiwillig verlassen und in den Kosovo zurückreisen wollen, was jedoch aufgrund der Abnahme seines Reisepasses durch die Polizei und des bisher unerledigten Antrages auf Ausfolgung des Reisepasses nicht möglich gewesen sei.
Das Bundesamt habe eine unrichtige Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Der Umstand, dass die Verlobte des Beschwerdeführers in Österreich lebe, sei nicht miteinbezogen worden. Es bestünden daher sehr wohl relevante familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Der Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen habe sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt und sei der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen, die ihm jedoch aus angeführten Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes mit über der Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer erweise sich als unverhältnismäßig.
Im Zuge der Beschwerdevorlage vom 19.01.2024 wurde seitens des Bundesamtes auf den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers hingewiesen, weshalb sich nach Ansicht des Bundesamtes die Beschwerde als unzulässig erweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo (vgl. Kopie eines kosovarischen Personalausweises, AS 13; Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo vergleiche Kopie eines kosovarischen Personalausweises, AS 13; Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024).
1.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, G309 2125069-2/3E, rechtskräftig am 02.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 als unbegründet abgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G309 2125069-2; Zugriff am 02.02.2024).1.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, G309 2125069-2/3E, rechtskräftig am 02.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 als unbegründet abgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G309 2125069-2; Zugriff am 02.02.2024).
Das Bundesverwaltungsgericht traf im Rahmen dieses Erkenntnisses zum Beschwerdeführer nachfolgende Feststellungen, welche auch zu Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden: „1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist ledig und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo am 03.11.2014 und reiste schließlich Anfang 2016 von Deutschland kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF stellte zudem am 07.12.2014 einen Asylantrag in Ungarn sowie am 09.04.2015 in Deutschland.
1.3. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu dessen gegenständlichen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Kosovo, wo Familienangehörige des BF (Geschwister und Eltern) weiterhin aufhältig sind, der BF mehrjährig die Schule besucht und Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist.
1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.5. Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.6. Der BF geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, und hat eine Lehrstelle bei der Fa. XXXX GmbH, in XXXX , in Aussicht. Weiters bemüht sich der BF um den Erhalt eines Saisonarbeitsplatzes bei der Gärtnerei XXXX KG, in XXXX etabliert. 1.6. Der BF geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, und hat eine Lehrstelle bei der Fa. römisch 40 GmbH, in römisch 40 , in Aussicht. Weiters bemüht sich der BF um den Erhalt eines Saisonarbeitsplatzes bei der Gärtnerei römisch 40 KG, in römisch 40 etabliert.
1.7. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.8. Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.9. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftlichen Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.“ 1.1.3. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024):1.1.3. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024):
1.2. Zum Verhalten und dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Wie bereits unter Punkt 1.1.2. festgestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, G309 2125069-2/3E, rechtskräftig am 02.09.2016, als unbegründet abgewiesen (vgl. abermals Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G309 2125069-2; Zugriff am 02.02.2024).1.2.1. Wie bereits unter Punkt 1.1.2. festgestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.02.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, G309 2125069-2/3E, rechtskräftig am 02.09.2016, als unbegründet abgewiesen vergleiche abermals Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl G309 2125069-2; Zugriff am 02.02.2024).
1.2.2. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 22.03.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024).1.2.2. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 22.03.2017 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024).
Ausgehend von den durchgehenden Sozialversicherungszeiten von 18.03.2016 bis 13.06.2018 beim selben Dienstgeber kehrte der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich umgehend wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und ging hier weiter seiner Erwerbstätigkeit nach, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen (vgl. abermals Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.02.2024, Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024).Ausgehend von den durchgehenden Sozialversicherungszeiten von 18.03.2016 bis 13.06.2018 beim selben Dienstgeber kehrte der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich umgehend wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück und ging hier weiter seiner Erwerbstätigkeit nach, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen vergleiche abermals Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.02.2024, Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024).
1.2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, welcher am 16.11.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024; Grundversorgungsdatenauszug vom 24.01.2024).1.2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, welcher am 16.11.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024; Grundversorgungsdatenauszug vom 24.01.2024).
Der Beschwerdeführer reiste zumindest bis 13.06.2018 (Ende der sozialversicherten Erwerbstätigkeit laut Sozialversicherungsdatenauszug) trotz der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus.
1.2.4. Wo sich der Beschwerdeführer konkret zwischen 13.06.2018 und seiner letzten Wiedereinreise in das Bundesgebiet konkret aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Er verließ den Kosovo Ende Mai 2023 und reiste jedenfalls zuletzt im Juni 2023 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zu seiner Betretung durch die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 16.11.2023 jedenfalls ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl. Polizeibericht vom 16.11.2023, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 37 ff; Beschwerdevorbringen, AS 235). 1.2.4. Wo sich der Beschwerdeführer konkret zwischen 13.06.2018 und seiner letzten Wiedereinreise in das Bundesgebiet konkret aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Er verließ den Kosovo Ende Mai 2023 und reiste jedenfalls zuletzt im Juni 2023 in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zu seiner Betretung durch die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 16.11.2023 jedenfalls ununterbrochen im Bundesgebiet auf vergleiche Polizeibericht vom 16.11.2023, AS 5 ff; Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 37 ff; Beschwerdevorbringen, AS 235).
1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2023 auf dem Luftweg vom Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben (vgl. Abschiebebericht, AS 205).1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde am 22.11.2023 auf dem Luftweg vom Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben vergleiche Abschiebebericht, AS 205).
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
1.4. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Ergänzend zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.08.2016 wird festgestellt, dass sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Großeltern nach wie vor im Kosovo leben (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 37). Ergänzend zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 25.08.2016 wird festgestellt, dass sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Großeltern nach wie vor im Kosovo leben vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 37).
Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von der in der Beschwerde nunmehr vorgebrachten – Verlobten keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist den Angaben in der Beschwerde nach nunmehr mit XXXX , geboren am XXXX , kosovarische Staatsangehörige verlobt. Sie ist in Österreich geboren, seit 1997 durchgehend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist als Angestellte sozialversichert erwerbstätig. Sie bringt monatlich rund EUR 2.900,00 brutto ins Verdienen. Weiters ist sie strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten der Verlobten jeweils vom 02.02.2024).Der Beschwerdeführer ist den Angaben in der Beschwerde nach nunmehr mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige verlobt. Sie ist in Österreich geboren, seit 1997 durchgehend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist als Angestellte sozialversichert erwerbstätig. Sie bringt monatlich rund EUR 2.900,00 brutto ins Verdienen. Weiters ist sie strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister und den Sozialversicherungsdaten der Verlobten jeweils vom 02.02.2024).
Der Beschwerdeführer hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Mittelschule für Wirtschaft besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er hat keinen Beruf erlernt und hat in einer Fabrik gearbeitet, wo Türen und Fenster hergestellt werden. Er war auch in der Montage tätig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 37 f). Der Beschwerdeführer hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine Mittelschule für Wirtschaft besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er hat keinen Beruf erlernt und hat in einer Fabrik gearbeitet, wo Türen und Fenster hergestellt werden. Er war auch in der Montage tätig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 37 f).
In Österreich war der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise ohne ordnungsgemäße Unterkunft und hat gewohnt und geschlafen wo er konnte. Er hat keinen Wohnsitz gemeldet und seinen Lebensunterhalt in Österreich durch unregelmäßige Schwarzarbeit wie etwa Garten- und Hilfsarbeiten für private Hausbesitzer bestritten. Dafür erhielt er pro Tag etwa EUR 50,00 bis EUR 60,00 als Entlohnung (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 39). In Österreich war der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise ohne ordnungsgemäße Unterkunft und hat gewohnt und geschlafen wo er konnte. Er hat keinen Wohnsitz gemeldet und seinen Lebensunterhalt in Österreich durch unregelmäßige Schwarzarbeit wie etwa Garten- und Hilfsarbeiten für private Hausbesitzer bestritten. Dafür erhielt er pro Tag etwa EUR 50,00 bis EUR 60,00 als Entlohnung vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 39).
Der Beschwerdeführer reiste aufgrund seiner finanziellen Lage wieder in das Bundesgebiet ein. Er verfügt auch in keinem anderen Land über einen Aufenthaltstitel und pflegt in Österreich keine sozialen Kontakte in Form einer Mitgliedschaft in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 39). Der Beschwerdeführer reiste aufgrund seiner finanziellen Lage wieder in das Bundesgebiet ein. Er verfügt auch in keinem anderen Land über einen Aufenthaltstitel und pflegt in Österreich keine sozialen Kontakte in Form einer Mitgliedschaft in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.11.2023, AS 39).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 24.01.2024).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 24.01.2024).
1.5. Zum Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers:
1.5.1. Am 16.11.2023 um 20:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Verkehrsdienstes einer Polizeistreife einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser angab, seit etwa Juni 2023 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein und weder über einen gültigen Reisepass, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und um 23:35 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Polizeibericht, AS 5 ff).1.5.1. Am 16.11.2023 um 20:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Verkehrsdienstes einer Polizeistreife einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers festgestellt, da dieser angab, seit etwa Juni 2023 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein und weder über einen gültigen Reisepass, ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und um 23:35 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Polizeibericht, AS 5 ff).
1.5.2. Am 17.11.2023 um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, einem Sicherungsbedarf und einer Abschiebung niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch einvernommen (vgl. AS 33 ff). 1.5.2. Am 17.11.2023 um 13:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, einem Sicherungsbedarf und einer Abschiebung niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch einvernommen vergleiche AS 33 ff).
1.5.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm. § 46 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.5.3.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am 17.11.2023 um 14:18 Uhr zugestellt.
1.5.4. Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.5.4. Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am XXXX .11.2023 um XXXX Uhr zugestellt.Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch persönliche Übergabe am römisch 40 .11.2023 um römisch 40 Uhr zugestellt.
1.5.5. In weiterer Folge erfolgte der Hinweis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung iVm. dem Einreiseverbot erfolgen könne, diese erst vier Wochen nach diesbezüglicher Bescheidübernahme eintrete und die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts bestehe. Diesfalls würde der Bescheid sofort in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht gezwungen oder genötigt werde, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben und dass er mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts sein Beschwerderecht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023 aufgibt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er auch nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte auf ein Rechtsmittel verzichten kann.1.5.5.
In weiterer Folge erfolgte der Hinweis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erfolgen könne, diese erst vier Wochen nach diesbezüglicher Bescheidübernahme eintrete und die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts bestehe. Diesfalls würde der Bescheid sofort in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht gezwungen oder genötigt werde, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben und dass er mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts sein Beschwerderecht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023 aufgibt. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er auch nur hinsichtlich einzelner Spruchpunkte auf ein Rechtsmittel verzichten kann.
Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er alles verstanden habe und einen Rechtsmittelverzicht abgeben möchte. Der Verzicht wurde ihm vom Dolmetscher ausführlich übersetzt und erklärt. Die einzelnen Verzichtspunkte wurden zudem auch jeweils schriftlich ins Albanische übersetzt und jeder einzelne Spruchpunkt des Bescheides hinsichtlich der Abgabe eines Verzichts abgefragt (vgl. AS 109 f). Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er alles verstanden habe und einen Rechtsmittelverzicht abgeben möchte. Der Verzicht wurde ihm vom Dolmetscher ausführlich übersetzt und erklärt. Die einzelnen Verzichtspunkte wurden zudem auch jeweils schriftlich ins Albanische übersetzt und jeder einzelne Spruchpunkt des Bescheides hinsichtlich der Abgabe eines Verzichts abgefragt vergleiche AS 109 f).
Der Beschwerdeführer gab somit einen vollständigen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot sowie den zugehörigen Aussprüchen vom 17.11.2023 ab.
Die Amtshandlung endete daraufhin um 14:30 Uhr.
1.5.6. Die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.11.2023 um 16:20 Uhr (vgl. AS 155) und demnach erst nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugestellt.1.5.6. Die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 17.11.2023 um 16:20 Uhr vergleiche AS 155) und demnach erst nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugestellt.
Eine Rechtsberatung fand daher (vor) Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht statt.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner durch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2023 sowie die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom August 2016, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante sowie entsprechend substanziierte Probleme im Fall der Rückkehr in den Kosovo geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Der Kosovo ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegt eine Kopie seines kosovarischen Personalausweises im Verwaltungsakt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seiner Verlobten jeweils Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2023 sowie das Beschwerdevorbringen – soweit es sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift deckt – zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt. Weiters wird die in der Beschwerde vorgebrachte Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als wahr unterstellt.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist daher besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zugunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049).
Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde.
Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75 und 76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam.
Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat.
Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Es kommt nicht auf die Absichten, Motive und Beweggründe an, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz 75 und 76).
Ein Beschwerdeverzicht kann außerdem – und zwar durch ausdrückliche Erklärung – erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).
Der VfGH hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – „Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843/2014; VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (vgl VfSlg 19.843/2014).Der VfGH hat klargestellt, dass eine – wie immer geartete – „Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann (VfSlg 19.843 aus 2014,;
VfGH 12.3.2014, U1286/2013). Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu vergleiche VfSlg 19.843 aus 2014,).
Dementsprechend verlangt der VfGH, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd § 52a BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts (vgl. VfGH E 2344/2019).Dementsprechend verlangt der VfGH, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd Paragraph 52 a, BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts vergleiche VfGH E 2344 aus 2019,).
Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil § 39 VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft].Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil Paragraph 39, VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 39, (Stand 31.3.2018, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft].
3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2023 um 14:18 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. AS 107). Aus der Niederschrift (welche ein Ende der gesamten Amtshandlung mit 14:30 Uhr dokumentiert), geht aber hervor, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie auch der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft dem Beschwerdeführer persönlich NACH der Einvernahme ausgehändigt wurden (vgl. AS 43).3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.11.2023 um 14:18 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche AS 107). Aus der Niederschrift (welche ein Ende der gesamten Amtshandlung mit 14:30 Uhr dokumentiert), geht aber hervor, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie auch der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft dem Beschwerdeführer persönlich NACH der Einvernahme ausgehändigt wurden vergleiche AS 43).
Aus dem aktenkundigen Rechtsmittelverzicht, der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch abgegeben wurde, ergibt sich aber nicht, um welche Uhrzeit dieser abgegeben wurde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich zuerst der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und er erst im Anschluss daran den Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, zumal sich aus der Niederschrift (vgl. AS 41 f) ergibt, dass offensichtlich zuerst eine Belehrung über die Möglichkeit zum Rechtsmittelverzicht und damit einhergehend der Möglichkeit einer früheren Abschiebung erfolgte und der Bescheid erst danach übergeben wurde.Aus dem aktenkundigen Rechtsmittelverzicht, der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch abgegeben wurde, ergibt sich aber nicht, um welche Uhrzeit dieser abgegeben wurde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich zuerst der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und er erst im Anschluss daran den Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, zumal sich aus der Niederschrift vergleiche AS 41 f) ergibt, dass offensichtlich zuerst eine Belehrung über die Möglichkeit zum Rechtsmittelverzicht und damit einhergehend der Möglichkeit einer früheren Abschiebung erfolgte und der Bescheid erst danach übergeben wurde.
Unabhängig von alledem hat jedoch keine Rechtsberatung des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vor Abgabe des gegenständlichen Rechtsmittelverzichts – wie nach der dargestellten Judikatur des VfGH erforderlich – stattgefunden, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst die Information über die Möglichkeit der Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG am 17.11.2023 um 16:20 Uhr (vgl. AS 155) und damit jedenfalls nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts während der bis 14:30 Uhr dauernden Niederschrift zugestellt wurde.Unabhängig von alledem hat jedoch keine Rechtsberatung des Beschwerdeführers gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor Abgabe des gegenständlichen Rechtsmittelverzichts – wie nach der dargestellten Judikatur des VfGH erforderlich – stattgefunden, zumal dem Beschwerdeführer überhaupt erst die Information über die Möglichkeit der Rechtsberatung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG am 17.11.2023 um 16:20 Uhr vergleiche AS 155) und damit jedenfalls nach Abgabe des Rechtsmittelverzichts während der bis 14:30 Uhr dauernden Niederschrift zugestellt wurde.
Gegenständlich erweist sich daher der vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht als nicht rechtswirksam. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig.
3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.
Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
3.3.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Abgesehen von seiner Aufenthaltszeit während des im Jahr 2016 geführten Beschwerdeverfahrens verfügte der Beschwerdeführer bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
Im Jahr 2023 war dafür jedenfalls ein entsprechendes Visum erforderlich, über welches der Beschwerdeführer nicht verfügte. Der Beschwerdeführer hielt sich daher jedenfalls schon seit seiner Einreise (die seinen Angaben nach auch ohne Reisepass erfolgte) rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2023 daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 22.11.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben und hält sich daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehendem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützten.Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehendem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützten.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
3.3.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den Meldepflichtverletzungen und der eingestandenen Schwarzarbeit begründet.Das Bundesamt hat das gegenständliche, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den Meldepflichtverletzungen und der eingestandenen Schwarzarbeit begründet.
Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 2 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl.
VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).
Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl.
VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) (vgl. VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).Darüber hinaus hat der VwGH auch ausgesprochen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125;
VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) vergleiche VwGH vom 22.03.2023, Ra 2021/18/0100, Rechtssatz 1).
Ausweislich der Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über zwei Mal gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidungen (einmal im Zuge des im Jahr 2016 geführten Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und einmal über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG) qualifiziert hinweggesetzt indem er zwar einmal abgeschoben wurde, ausweislich der durchgehenden Sozialversicherungszeiten bei einem einzigen Dienstgeber aber umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier von 18.03.2016 bis 13.06.2018 durchgehend sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, obwohl er weder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel noch über eine dafür nötige Beschäftigungsbewilligung verfügte.Ausweislich der Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über zwei Mal gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidungen (einmal im Zuge des im Jahr 2016 geführten Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und einmal über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG) qualifiziert hinweggesetzt indem er zwar einmal abgeschoben wurde, ausweislich der durchgehenden Sozialversicherungszeiten bei einem einzigen Dienstgeber aber umgehend in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier von 18.03.2016 bis 13.06.2018 durchgehend sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, obwohl er weder über einen entsprechenden Aufenthaltstitel noch über eine dafür nötige Beschäftigungsbewilligung verfügte.
Es konnte zwar nicht festgestellt werden, wo konkret sich der Beschwerdeführer zwischen Juni 2018 und seiner letzten Einreise Anfang Juni 2023 aufgehalten hat, jedoch reiste der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2023 wieder in das Bundesgebiet ein und zwar ohne Reisepass und ohne ein im Jahr 2023 für kosovarische Staatsangehörige noch nötigem Visum. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer auch bewusst und hat er eingestanden, zur Ausübung von Schwarzarbeit wegen seiner tristen finanziellen Lage im Kosovo wieder in das Bundesgebiet eingereist zu sein und hier auch immer wieder Gelegenheitsarbeiten mit einer täglichen Entlohnung von EUR 50,00 bis EUR 60,00 durchgeführt zu haben. Er verfügte weder über eine Unterkunft noch war er – entgegen seiner diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung – mit einem Wohnsitz gemeldet.
Bestrebungen, durch einen im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu erlangen, sind nicht erkennbar.
Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde daher im Ergebnis zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt.
3.3.4. Privat- und Familienleben:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.
Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz und auch keine Wohnsitzmeldung, er übernachtete bei sich spontan ergebenden Gelegenheiten. Er ging sporadisch Gelegenheitsarbeiten nach und war daher illegal beschäftigt. Er hat daher keine zu berücksichtigen beruflichen Bindungen und hat auch soziale oder sonstige private Bindungen im Bundesgebiet oder irgendein Bemühen hinsichtlich einer Integration verneint.
Erst in der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre mit einer in Österreich geborenen, hier daueraufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen verlobt. Das Vorbringen wurde dem gegenständlichen Verfahren als wahr unterstellt.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit seiner Verlobten bisher noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und er diese Beziehung bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt trotz der Frage nach privaten und familiären Bindungen nicht erwähnte. Dem Beschwerdeführer war auch jedenfalls bewusst, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und ist diese Beziehung daher entsprechend zu relativieren, zumal es der Verlobten als kosovarischen Staatsangehörigen unbenommen bleibt, den Beschwerdeführer für die Zeit seines Einreiseverbotes im Kosovo zu besuchen oder sonst Kontakt über Internet und Telefon zu halten.
Die übrigen Familienangehörigen leben allesamt im Kosovo, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde, zumal diese alle im Kosovo leben.Die übrigen Familienangehörigen leben allesamt im Kosovo, sodass nicht erkannt werden kann, inwiefern in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die gegenständliche Entscheidung in berücksichtigungswürdigem Ausmaß eingegriffen würde, zumal diese alle im Kosovo leben.
Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.
Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit nach Österreich zurückzukehren, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
3.3.5. Zur Dauer des Einreiseverbotes:
Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Es ist jedoch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten zu berücksichtigen, der in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt und die einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung von Schwarzarbeit direkt iSd. Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG betreten wurde und er strafgerichtlich unbescholten ist.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Es ist jedoch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten zu berücksichtigen, der in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt und die einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung von Schwarzarbeit direkt iSd. Tatbestandes des , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG betreten wurde und er strafgerichtlich unbescholten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände war das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen.
3.4. Zulässigkeit der Abschiebung:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG 2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen.
Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage im Kosovo als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich bekannten Lage im Kosovo als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.