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{'item': 'G312 2283237-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlG312 2283237-1 Spruch, G312 2283234-1/6Z G312 2283236-1/6Z G312 2283237-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX und schließlich vom XXXX bis XXXX gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen wird und der BF verpflichtet ist, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro XXXX sowie Euro XXXX und Euro XXXX zurückzuzahlen. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ; römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 ; römisch 40 bis römisch 40 und schließlich vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen wird und der BF verpflichtet ist, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro römisch 40 sowie Euro römisch 40 und Euro römisch 40 zurückzuzahlen. Gegen die angeführten Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass durch sein Nichtwissen seiner damaligen Firma XXXX seine geringfügige Beschäftigung auf Vollzeit umgeändert worden sei, er könne dies nur mit 3 Monatslohnzettel, die ihm übrig geblieben seien vorweisen, er ersuche um Strafminderung bzw. Reduzierung des Rückzahlungsbetrages. Er könne nichts dafür, es sei automatisch von der Firma umgeändert worden. Es sei ein Fehler seines Arbeitsgebers und er werde nun bestraft. Gegen die angeführten Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass durch sein Nichtwissen seiner damaligen Firma römisch 40 seine geringfügige Beschäftigung auf Vollzeit umgeändert worden sei, er könne dies nur mit 3 Monatslohnzettel, die ihm übrig geblieben seien vorweisen, er ersuche um Strafminderung bzw. Reduzierung des Rückzahlungsbetrages. Er könne nichts dafür, es sei automatisch von der Firma umgeändert worden. Es sei ein Fehler seines Arbeitsgebers und er werde nun bestraft. Die belangte Behörde wies die Beschwerden mittels Beschwerdevorentscheidungen am 09.11.2023 als unbegründet ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Dagegen beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG. Die belangte Behörde hat die Vorlageanträge samt maßgeblicher Verwaltungsakten am 21.12.2023 dem BVwG vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024, eingelangt am 20.02.2024, beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Aussetzung der angeführten Verfahren, da die Versicherungsfeststellung als Vorfrage bei der ÖGK anhängig sei. Beigelegt wurde ein, bei der ÖGK eingebrachter Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten vom 05.12.2023. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Speicherung im Hauptverband der verfahrensgegenständlichen Zeiträume über eine Änderung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX zu Recht erfolgt ist.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Speicherung im Hauptverband der verfahrensgegenständlichen Zeiträume über eine Änderung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 zu Recht erfolgt ist. Der BF bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er geringfügig beschäftigt gewesen sei und ohne sein Wissen durch die Firma eine Änderung auf eine vollversicherte Beschäftigung rückwirkend durchgeführt worden wäre. Bei der ÖGK wurde durch den BF ein Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten eingebracht. Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter XXXX ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter römisch 40 ausgesetzt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2283237.1.00

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