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{'item': 'G315 2275142-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlG315 2275142-1 Spruch, G315 2275142-1/20EG315 2275142-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 07.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 07.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits Ausweisungen erlassen und sie auch bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sei. Zuletzt sei mit Bescheid vom 28.05.2021 gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden und sei die Beschwerdeführerin dann am 16.09.2021 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Seit 11.10.2021 habe sie sich jedoch wieder in Österreich befunden und sei wegen gewerbsmäßigem Betrug bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Am 12.11.2021 sei sie zudem wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und am 01.01.2022 wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 2 SMG angezeigt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom März 2023 sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, wie lange sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits im Bundesgebiet aufhalte, es sei jedoch anzunehmen, dass sie unmittelbar nach ihrer letzten Ausreise am 16.09.2021 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Sie sei bereits in der Vergangenheit in Österreich aufhältig und verheiratet gewesen, sodass die Beschwerdeführerin einen anderen Nachnamen geführt habe. Sie sei geschieden und habe wieder ihren früheren Familiennamen angenommen. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin würden bei Pflegeeltern in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin weise in Österreich bereits vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, gehe derzeit keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, sei sonst nicht versichert und habe keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin baldige Aussicht auf eine dauerhafte Arbeitsstelle habe. Sie erfülle daher nicht die Bestimmungen der §§ 51 ff NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten. Zwar würden die Kinder, die Eltern sowie Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in Österreich leben, es habe jedoch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben oder eine tiefgreifende Integration in Österreich festgestellt werden können. Mit ihren Kindern habe die Beschwerdeführerin noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Die Beschwerdeführerin pflege den Sohn ihres Vermieters, ohne dafür zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Ihr Aufenthaltszweck in Österreich sei nicht ersichtlich und sei deswegen ihre umgehende Ausweisung aus dem Bundesgebiet erforderlich, sodass ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden könne, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits Ausweisungen erlassen und sie auch bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sei. Zuletzt sei mit Bescheid vom 28.05.2021 gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden und sei die Beschwerdeführerin dann am 16.09.2021 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Seit 11.10.2021 habe sie sich jedoch wieder in Österreich befunden und sei wegen gewerbsmäßigem Betrug bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Am 12.11.2021 sei sie zudem wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und am 01.01.2022 wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG angezeigt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom März 2023 sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, wie lange sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits im Bundesgebiet aufhalte, es sei jedoch anzunehmen, dass sie unmittelbar nach ihrer letzten Ausreise am 16.09.2021 wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Sie sei bereits in der Vergangenheit in Österreich aufhältig und verheiratet gewesen, sodass die Beschwerdeführerin einen anderen Nachnamen geführt habe. Sie sei geschieden und habe wieder ihren früheren Familiennamen angenommen. Die drei Kinder der Beschwerdeführerin würden bei Pflegeeltern in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin weise in Österreich bereits vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, gehe derzeit keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, sei sonst nicht versichert und habe keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen. Es bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin baldige Aussicht auf eine dauerhafte Arbeitsstelle habe. Sie erfülle daher nicht die Bestimmungen der Paragraphen 51, ff NAG für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten. Zwar würden die Kinder, die Eltern sowie Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in Österreich leben, es habe jedoch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben oder eine tiefgreifende Integration in Österreich festgestellt werden können. Mit ihren Kindern habe die Beschwerdeführerin noch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Die Beschwerdeführerin pflege den Sohn ihres Vermieters, ohne dafür zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Ihr Aufenthaltszweck in Österreich sei nicht ersichtlich und sei deswegen ihre umgehende Ausweisung aus dem Bundesgebiet erforderlich, sodass ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden könne, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 14.06.2023 zugestellt.
  3. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 10.07.2023, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dazu die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer als Zeugin laden, der Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Ausweisung für „auf Dauer unzulässig“ [sic] erklären; in eventu den Durchsetzungsaufschub von einem Monat [sic!] ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung um zumindest drei Monate verlängern; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1995 überwiegend legal in Österreich aufhalte, hier die Schule besucht habe und eine Lehre als Friseurin, Perückenmacherin und Kosmetikerin mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen habe. Sie habe über Jahre hinweg über Aufenthaltstitel verfügt und hätte im Jahr 2005 bereits die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt, die sie damals bedauerlicherweise abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin sei bestens in Österreich integriert und spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner würden in Österreich leben, der Vater der Beschwerdeführerin hingegen im Irak. Es würden weitere Onkel und Tanten in Österreich leben und noch Verwandte im Vereinigten Königreich. Die Beschwerdeführerin habe zudem drei minderjährige Kinder, wobei zwei (Zwillinge) davon in Obhut von Pflegeeltern wären und die Beschwerdeführerin diese aktuell aufgrund der Anweisung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besuchen dürfe, da das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht geklärt sei. Mit der älteren Tochter habe sie regelmäßig Kontakt und bestehe eine innige Mutter-Kind-Beziehung. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges sei vermutlich eingestellt worden, die Beschwerdeführerin sei nicht einmal einvernommen worden. Das Ermittlungsverfahren vom 12.11.2021 habe einen Vorfall bei einem nächtlichen Spaziergang mit einem Nachbarshund betroffen, auch hier sei es nie zu einer Verurteilung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei bemüht gewesen, eine Vollzeitstelle zu finden, was aufgrund der Corona-Pandemie im erlernten Beruf sehr schwierig gewesen sei. Es liege eine Einstellungszusage als Sekretärin vor, wenn das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin geklärt sei. Die Beschwerdeführerin nehme weiters regelmäßig Medikamente ein. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft. Es habe weder eine Einvernahme der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter stattgefunden. Die Ausweisung verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK, da sie sich bereits seit fast 28 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier sehr wohl ein entsprechendes Privat- und Familienleben stattfinde, zumal insbesondere die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben und sie als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, sobald sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1995 überwiegend legal in Österreich aufhalte, hier die Schule besucht habe und eine Lehre als Friseurin, Perückenmacherin und Kosmetikerin mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen habe. Sie habe über Jahre hinweg über Aufenthaltstitel verfügt und hätte im Jahr 2005 bereits die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt, die sie damals bedauerlicherweise abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin sei bestens in Österreich integriert und spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner würden in Österreich leben, der Vater der Beschwerdeführerin hingegen im Irak. Es würden weitere Onkel und Tanten in Österreich leben und noch Verwandte im Vereinigten Königreich. Die Beschwerdeführerin habe zudem drei minderjährige Kinder, wobei zwei (Zwillinge) davon in Obhut von Pflegeeltern wären und die Beschwerdeführerin diese aktuell aufgrund der Anweisung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besuchen dürfe, da das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht geklärt sei. Mit der älteren Tochter habe sie regelmäßig Kontakt und bestehe eine innige Mutter-Kind-Beziehung. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges sei vermutlich eingestellt worden, die Beschwerdeführerin sei nicht einmal einvernommen worden. Das Ermittlungsverfahren vom 12.11.2021 habe einen Vorfall bei einem nächtlichen Spaziergang mit einem Nachbarshund betroffen, auch hier sei es nie zu einer Verurteilung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei bemüht gewesen, eine Vollzeitstelle zu finden, was aufgrund der Corona-Pandemie im erlernten Beruf sehr schwierig gewesen sei. Es liege eine Einstellungszusage als Sekretärin vor, wenn das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin geklärt sei. Die Beschwerdeführerin nehme weiters regelmäßig Medikamente ein. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft. Es habe weder eine Einvernahme der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter stattgefunden. Die Ausweisung verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK, da sie sich bereits seit fast 28 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und hier sehr wohl ein entsprechendes Privat- und Familienleben stattfinde, zumal insbesondere die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben und sie als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, sobald sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt (vgl. AS 204 ff):Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt vergleiche AS 204 ff): - Konvolut von Screenshots aus WhatsApp-Chats der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter (vgl. AS 204, AS 211 ff);- Konvolut von Screenshots aus WhatsApp-Chats der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter vergleiche AS 204, AS 211 ff); - Konvolut von Familienfotos (vgl. AS 205 ff, 218 ff); - Konvolut von Familienfotos vergleiche AS 205 ff, 218 ff); - Unterstützungsschreiben der Tochter (vgl. AS 222);- Unterstützungsschreiben der Tochter vergleiche AS 222); - Unterstützungsschreiben mit Unterschriftenliste von Bekannten (vgl. AS 223);- Unterstützungsschreiben mit Unterschriftenliste von Bekannten vergleiche AS 223); - Screenshots aus „Die Presse“, wonach die Beschwerdeführerin 2010 zur „ XXXX “ gekürt worden ist (vgl. AS 224 ff);- Screenshots aus „Die Presse“, wonach die Beschwerdeführerin 2010 zur „ römisch 40 “ gekürt worden ist vergleiche AS 224 ff); - Einstellungszusage vom 07.07.2023 als Sekretärin (vgl. AS 226);- Einstellungszusage vom 07.07.2023 als Sekretärin vergleiche AS 226); - österreichische Berufsschulzeugnisse der Beschwerdeführerin (vgl. AS 227 ff);- österreichische Berufsschulzeugnisse der Beschwerdeführerin vergleiche AS 227 ff); - diverse Urkunden und Seminarbestätigungen (vgl. AS 230 ff);- diverse Urkunden und Seminarbestätigungen vergleiche AS 230 ff); - Bestätigung der Untersuchungshaft des Vaters der Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. AS 236);- Bestätigung der Untersuchungshaft des Vaters der Tochter der Beschwerdeführerin vergleiche AS 236); - Lohn-/Gehaltszettel der Beschwerdeführerin für Juni und Juli 2022 (vgl. AS 237 f);- Lohn-/Gehaltszettel der Beschwerdeführerin für Juni und Juli 2022 vergleiche AS 237 f);
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 17.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge Kopien der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteile ein, welche am 02.11.2023, am 03.11.2023 und am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt mit Schreiben vom 23.10.2023 um ehestmögliche Auskunft zu den Verfahrensständen hinsichtlich der im Bescheid angeführten Ermittlungsverfahren der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bzw. um dahingehende Ermittlungen sowie um Auskunft, wie lange das gegen die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erlassene Aufenthaltsverbot gültig gewesen ist.
  6. Per E-Mail vom 25.10.2023 teilte das Bundesamt mit, dass das Aufenthaltsverbot bis 17.05.2019 gültig gewesen ist. Mit einer weiteren E-Mail vom 25.10.2023 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.Mit einer weiteren E-Mail vom 25.10.2023 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.
  7. Am 30.10.2023 langte noch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach auch das Ermittlungsverfahren wegen § 107 StGB betreffend den Vorfall vom 12.11.2021 eingestellt worden ist.
  8. Am 30.10.2023 langte noch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach auch das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 107, StGB betreffend den Vorfall vom 12.11.2021 eingestellt worden ist.
  9. Am 12.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mittels Urkundenvorlage seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein „Arbeitszeugnis“ vom 11.01.2024 über die inzwischen aufgenommene geringfügige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Angestellte im Bereich persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderung seit 08.01.2024 und eine entsprechende Meldebestätigung bei der Österreichischen Gesundheitskasse vorgelegt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ihren aktuellen Dienstvertrag vorzulegen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Sie führt laut aktuellem rumänischen Reisepass wieder den Familiennamen vor ihrer Eheschließung in Österreich, hat jedoch in Österreich keine Namensänderung ihres Nachnamens beantragt. Gegenständliche Identität handelt sich daher um eine Verfahrensidentität (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4; Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2024 und dort enthaltene Ausweisdaten).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien. Sie führt laut aktuellem rumänischen Reisepass wieder den Familiennamen vor ihrer Eheschließung in Österreich, hat jedoch in Österreich keine Namensänderung ihres Nachnamens beantragt. Gegenständliche Identität handelt sich daher um eine Verfahrensidentität vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4; Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2024 und dort enthaltene Ausweisdaten). Die Beschwerdeführerin leidet an einer bipolaren Störung, die jedoch aktuell stabil ist, und befindet sich seit Jahren in Substitutionsbehandlung wegen ihrer Suchtmittelabhängigkeit. Darüber hinaus ist sie gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 3 & 7 f, sowie die vorgelegten medizinischen Befunde, Beilage ./A bis ./G).Die Beschwerdeführerin leidet an einer bipolaren Störung, die jedoch aktuell stabil ist, und befindet sich seit Jahren in Substitutionsbehandlung wegen ihrer Suchtmittelabhängigkeit. Darüber hinaus ist sie gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 3 & 7 f, sowie die vorgelegten medizinischen Befunde, Beilage ./A bis ./G). Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2024):Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2024): - 01.08.2000 bis 31.12.2012 durchgehende Hauptwohnsitze - 24.10.2012 bis 01.11.2012 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 31.12.2012 bis 04.12.2014 durchgehende Hauptwohnsitze - 11.06.2014 bis 21.06.2014 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 29.09.2014 bis 07.10.2014 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 05.12.2014 bis 21.01.2015 Lücke - 22.01.2015 bis 23.10.2016 durchgehende Hauptwohnsitze - 24.10.2016 bis 17.11.2016 Lücke - 18.11.2016 bis 10.03.2017 Hauptwohnsitz - 10.03.2017 bis 23.08.2017 obdachlos - 23.08.2017 bis 20.09.2017 Hauptwohnsitz - 21.09.2017 bis 27.09.2017 Lücke - 28.09.2017 bis 11.10.2017 Hauptwohnsitz - 12.10.2017 bis 19.09.2018 Lücke - 20.09.2018 bis 25.10.2018 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 26.10.2018 bis 20.01.2019 Lücke - 21.01.2019 bis 25.01.2019 Nebenwohnsitz - 26.01.2019 bis 13.06.2019 Lücke - 14.06.2019 bis 03.06.2020 obdachlos Suchthilfe - 03.06.2020 bis laufend durchgehende Hauptwohnsitze Eine Anmeldebescheinigung hat die Beschwerdeführerin bisher weder beantragt noch ausgestellt bekommen (vgl. Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Aktenvermerk vom 01.06.2023, AS 157).Eine Anmeldebescheinigung hat die Beschwerdeführerin bisher weder beantragt noch ausgestellt bekommen vergleiche Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Aktenvermerk vom 01.06.2023, AS 157). Zuletzt war die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von XXXX 2023 bis XXXX 2023, von XXXX 2023 bis XXXX 2023 und von XXXX 2023 bis XXXX 2024 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Seit XXXX 2024 ist sie geringfügig als Angestellte im Assistenzbereich für Menschen mit Behinderung erwerbstätig und hat Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung (vgl. Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 12.01.2024, vorgelegt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.01.2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.02.2024; vorgelegter freier Dienstvertrag, OZ 18; Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 6).Zuletzt war die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023, von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Seit römisch 40 2024 ist sie geringfügig als Angestellte im Assistenzbereich für Menschen mit Behinderung erwerbstätig und hat Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung vergleiche Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 12.01.2024, vorgelegt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.01.2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.02.2024; vorgelegter freier Dienstvertrag, OZ 18; Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 6). 1.
  13. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet: 1.2.
  14. Die Beschwerdeführerin reiste als Kind etwa im Jahr 1995 im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier in weiterer Folge auf (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4).1.2.
  15. Die Beschwerdeführerin reiste als Kind etwa im Jahr 1995 im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier in weiterer Folge auf vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4). 1.2.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom 07.10.2008, XXXX , rechtskräftig am 07.10.2008, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 10; Strafregisterauszug vom 07.02.2024).1.2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Geschworenengericht vom 07.10.2008, römisch 40 , rechtskräftig am 07.10.2008, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB als Beitragstäterin nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 10; Strafregisterauszug vom 07.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2008 zur Ausführung der strafbaren Handlung ihres Mittäters [dem damaligen Lebensgefährten und Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, Anm.], der an diesem Tage einer Kassiererin einer Supermarktfiliale dadurch, dass er ein Springmesser gegen sie richtete und sie aufforderte, das Geld aus der Kassa in ein Plastiksackerl zu geben, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von EUR 4.846,94, mit dem Vorsatz abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, dadurch beitrug, dass sie gemeinsam mit ihm den Tatort auskundschaftete, die Tatausführung besprach und zur Sicherung einer raschen Flucht vereinbarungsgemäß vor dem Geschäft in einem Taxi auf ihn wartete.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 2008 zur Ausführung der strafbaren Handlung ihres Mittäters [dem damaligen Lebensgefährten und Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, Anm.], der an diesem Tage einer Kassiererin einer Supermarktfiliale dadurch, dass er ein Springmesser gegen sie richtete und sie aufforderte, das Geld aus der Kassa in ein Plastiksackerl zu geben, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von EUR 4.846,94, mit dem Vorsatz abnötigte, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, dadurch beitrug, dass sie gemeinsam mit ihm den Tatort auskundschaftete, die Tatausführung besprach und zur Sicherung einer raschen Flucht vereinbarungsgemäß vor dem Geschäft in einem Taxi auf ihn wartete. Im Rahmen der Strafbemessung wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd deren Unbescholtenheit, die psychische Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft sowie die untergeordnete Rolle bei der Begehung der Straftat unter Einwirkung des Mittäters und kein Umstand als erschwerend gewertet. Bei der Beschwerdeführerin wären die vorliegenden Milderungsgründe derart stark zu gewichten gewesen, dass bei einem grundsätzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z 3 StGB Gebrauch gemacht habe werden können.Im Rahmen der Strafbemessung wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd deren Unbescholtenheit, die psychische Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft sowie die untergeordnete Rolle bei der Begehung der Straftat unter Einwirkung des Mittäters und kein Umstand als erschwerend gewertet. Bei der Beschwerdeführerin wären die vorliegenden Milderungsgründe derart stark zu gewichten gewesen, dass bei einem grundsätzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe von der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB Gebrauch gemacht habe werden können. Mit Beschluss vom 15.12.2010 wurde zudem die restliche Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und vom Vollzug mit 25.06.2014 endgültig abgesehen. 1.2.
  18. Infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen die Beschwerdeführerin ein von 17.04.2009 bis 17.05.2019 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, die Beschwerdeführerin kehrte dennoch in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier bis zur ersten Abschiebung 2018 ununterbrochen auf (vgl. Auskunft des Bundesamtes vom 25.10.2023, OZ 7; Abschluss-Bericht LPD Burgenland vom 10.05.2022, AS 76; Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024).1.2.
  19. Infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen die Beschwerdeführerin ein von 17.04.2009 bis 17.05.2019 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen, die Beschwerdeführerin kehrte dennoch in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier bis zur ersten Abschiebung 2018 ununterbrochen auf vergleiche Auskunft des Bundesamtes vom 25.10.2023, OZ 7; Abschluss-Bericht LPD Burgenland vom 10.05.2022, AS 76; Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024). 1.2.
  20. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2012, XXXX , rechtskräftig am 13.10.2012, wurde die Beschwerdeführerin wegen „Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen“ gemäß § 92 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 11; Strafregisterauszug vom 07.02.2024).1.2.
  21. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2012, römisch 40 , rechtskräftig am 13.10.2012, wurde die Beschwerdeführerin wegen „Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen“ gemäß Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 11; Strafregisterauszug vom 07.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 21.06.2012 ihren am 07.09.2011 geborenen Söhnen, mithin anderen, die ihrer Fürsorge unterstehen und das
  22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, körperliche und seelische Qualen zugefügt, indem sie sie in ihrem PKW, welchen sie auf einem nicht beschatteten, asphaltierten Parkplatz bei 29,5 Grad Außentemperatur abgestellt hatte, bei geschlossenen Fenstern und Türen alleine im Fahrzeug zurückließ und dieses für etwa 40 Minuten verließ. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die zweifache Deliktsbegehung (zwei Kinder), als mildernd hingegen das Geständnis und die zum gegebenen Zeitpunkt evidente, besondere Stresssituation. Einem diversionellen Vorgehen wären generalpräventive Gründe entgegengestanden. Die Freiheitsstrafe wurde mit 22.01.2016 endgültig nachgesehen. 1.2.
  23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2016, XXXX , rechtskräftig am 11.01.2016, wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 12; Strafregisterauszug vom 07.02.2024).1.2.
  24. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2016, römisch 40 , rechtskräftig am 11.01.2016, wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 12; Strafregisterauszug vom 07.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 24.11.2015 eine fremde Sache, nämlich die Brille des Vaters ihrer Tochter, auf den Boden warf, sodass diese zerbrach und dadurch einen Schaden in Höhe von zirka EUR 300,00 verursachte. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis und die Zwangslage, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. Mit 03.05.2019 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. 1.2.
  25. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 2018 nach Rumänien abgeschoben, kehrte jedoch umgehend wieder nach Österreich zurück, um insbesondere ihre Substitutionsmedikamente zu erhalten (vgl. Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Abschluss-Bericht der LPD Burgenland vom 10.05.2022, AS 76 f). Weiters wurde sie am 25.10.2018 nach Rumänien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024), kehrte jedoch – ausweislich der Meldedaten der Beschwerdeführerin spätestens im Juni 2019 wieder für längere Zeit in das Bundesgebiet zurück (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2024). Abgesehen von wenigen Tagen im Jänner 2019 hat sich die Beschwerdeführerin offensichtlich bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes bis 17.05.2019 in Rumänien aufgehalten (vgl. Abschluss-Bericht der LPD Burgenland vom 10.05.2022, AS 76).1.2.
  26. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 2018 nach Rumänien abgeschoben, kehrte jedoch umgehend wieder nach Österreich zurück, um insbesondere ihre Substitutionsmedikamente zu erhalten vergleiche Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Abschluss-Bericht der LPD Burgenland vom 10.05.2022, AS 76 f). Weiters wurde sie am 25.10.2018 nach Rumänien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024), kehrte jedoch – ausweislich der Meldedaten der Beschwerdeführerin spätestens im Juni 2019 wieder für längere Zeit in das Bundesgebiet zurück vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2024). Abgesehen von wenigen Tagen im Jänner 2019 hat sich die Beschwerdeführerin offensichtlich bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes bis 17.05.2019 in Rumänien aufgehalten vergleiche Abschluss-Bericht der LPD Burgenland vom 10.05.2022, AS 76). 1.2.
  27. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2021, rechtskräftig am 01.07.2021, wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 170).1.2.
  28. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2021, rechtskräftig am 01.07.2021, wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt aus dem Bundesgebiet ausgewiesen vergleiche Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Verfahrensgang angefochtener Bescheid, AS 170). Am 16.09.2021 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig über Ungarn nach Rumänien aus, kehrte jedoch umgehend wieder in das Bundesgebiet zurück (vgl. Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 7).Am 16.09.2021 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig über Ungarn nach Rumänien aus, kehrte jedoch umgehend wieder in das Bundesgebiet zurück vergleiche Fremdenregisterauszug vom 07.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 7). 1.2.
  29. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.11.2022, XXXX , rechtskräftig am 21.02.2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 101 ff; Strafregisterauszug vom 07.02.2024).1.2.
  30. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.11.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 21.02.2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 101 ff; Strafregisterauszug vom 07.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2021 Suchtgift, nämlich 0,4 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff: THC) sowie drei Stück Substitol (Wirkstoff: Morphin) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die geständige Verantwortung, als erschwerend keinen Umstand. Das Verfahren sei zuvor mit Beschluss vom 08.03.2022 für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig mit der Auflage eingestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 Abs. 2 Z 2 SMG unterzieht und dem Gericht darüber regelmäßig eine Bestätigung vorlegt. Dieser Auflage sei sie trotz förmlicher Mahnung nicht nachgekommen, sodass das Verfahren fortgesetzt worden sei.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd die geständige Verantwortung, als erschwerend keinen Umstand. Das Verfahren sei zuvor mit Beschluss vom 08.03.2022 für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig mit der Auflage eingestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, SMG unterzieht und dem Gericht darüber regelmäßig eine Bestätigung vorlegt. Dieser Auflage sei sie trotz förmlicher Mahnung nicht nachgekommen, sodass das Verfahren fortgesetzt worden sei. 1.2.
  31. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  32. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX wegen des Verdachts des schweren Betruges gemäß § 146, 147 Abs. 2 StGB im Zeitraum von 2017 bis 15.05.2019 zum Nachteil des Arbeitsmarktservice wurde gemäß § 190 Z 2 StPO mangels Vorliegens eines tatsächlichen Grundes zur Verfolgung bereits am 11.05.2022 eingestellt (vgl. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, S 9, sowie OZ 8; Abschlussbericht vom 10.05.2022, AS 75 ff).1.2.
  33. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 wegen des Verdachts des schweren Betruges gemäß Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB im Zeitraum von 2017 bis 15.05.2019 zum Nachteil des Arbeitsmarktservice wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mangels Vorliegens eines tatsächlichen Grundes zur Verfolgung bereits am 11.05.2022 eingestellt vergleiche Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, S 9, sowie OZ 8; Abschlussbericht vom 10.05.2022, AS 75 ff). Auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 12.11.2021 (Anzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung) wurde eingestellt (vgl. aktenkundige Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, OZ 9; Abschluss-Bericht vom 22.11.2021, AS 61 ff).Auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB betreffend den Vorfall vom 12.11.2021 (Anzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung) wurde eingestellt vergleiche aktenkundige Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, OZ 9; Abschluss-Bericht vom 22.11.2021, AS 61 ff). 1.
  34. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: 1.3.
  35. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von neun Jahren 1995 in das Bundesgebiet ein und absolvierte hier die dritte und vierte Klasse der Volksschule, dann vier Jahre Hauptschule, drei Jahre Handelsschule und schloss schlussendlich eine Doppellehre als Friseurin, Perückenmacherin und Kosmetikerin mit Auszeichnung ab. Sie hielt sich trotz eines von 2009 bis Mai 2019 geltenden Aufenthaltsverbotes und auch nach ihren Abschiebungen 2018 fast ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4 & 6; aktenkundige Berufsschulzeugnisse, AS 227 ff). 1.3.
  36. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von neun Jahren 1995 in das Bundesgebiet ein und absolvierte hier die dritte und vierte Klasse der Volksschule, dann vier Jahre Hauptschule, drei Jahre Handelsschule und schloss schlussendlich eine Doppellehre als Friseurin, Perückenmacherin und Kosmetikerin mit Auszeichnung ab. Sie hielt sich trotz eines von 2009 bis Mai 2019 geltenden Aufenthaltsverbotes und auch nach ihren Abschiebungen 2018 fast ununterbrochen im Bundesgebiet auf vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4 & 6; aktenkundige Berufsschulzeugnisse, AS 227 ff). Die Beschwerdeführerin spricht demnach auch fließend Deutsch und wurde auch die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 3 ff & insbesondere S 9). Die Beschwerdeführerin spricht demnach auch fließend Deutsch und wurde auch die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 3 ff & insbesondere S 9). 1.3.
  37. Aus einer Beziehung hat die Beschwerdeführerin eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX . Die Tochter verbrachte das erste Lebensjahr bei einer Pflegefamilie und lebt seither bei ihrem Vater, dem ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Über den Kindesvater wurde jedoch die Untersuchungshaft verhängt, sodass die Tochter aktuell bei der Großmutter mütterlicherseits lebt. Zur Tochter hat die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4 f; Konvolut von Screenshots über WhatsApp-Nachrichten und gemeinsame Fotos, AS 204 ff). 1.3.
  38. Aus einer Beziehung hat die Beschwerdeführerin eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Tochter verbrachte das erste Lebensjahr bei einer Pflegefamilie und lebt seither bei ihrem Vater, dem ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Über den Kindesvater wurde jedoch die Untersuchungshaft verhängt, sodass die Tochter aktuell bei der Großmutter mütterlicherseits lebt. Zur Tochter hat die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4 f; Konvolut von Screenshots über WhatsApp-Nachrichten und gemeinsame Fotos, AS 204 ff). Weiters war die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann in Österreich verheiratet. Aus dieser Ehe stammen Zwillingssöhne, und zwar XXXX und XXXX , geboren am XXXX , die seit ihrem elften Lebensmonat in einer Pflegefamilie leben und zu welchen die Beschwerdeführerin keinen Kontakt hat (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4 f; Feststellungen Strafurteil vom 09.12.2012, OZ 11). Weiters war die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann in Österreich verheiratet. Aus dieser Ehe stammen Zwillingssöhne, und zwar römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , die seit ihrem elften Lebensmonat in einer Pflegefamilie leben und zu welchen die Beschwerdeführerin keinen Kontakt hat vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 4 f; Feststellungen Strafurteil vom 09.12.2012, OZ 11). 1.3.
  39. In Österreich leben weiters die Mutter und der Stiefvater, Onkel und Tanten. Mit keinen dieser Familienangehörigen lebt die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. In Österreich wohnt sie aktuell mietfrei bei einem Freund Sie hat weitere Verwandte in England (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 5). 1.3.
  40. In Österreich leben weiters die Mutter und der Stiefvater, Onkel und Tanten. Mit keinen dieser Familienangehörigen lebt die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. In Österreich wohnt sie aktuell mietfrei bei einem Freund Sie hat weitere Verwandte in England vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 5). 1.3.
  41. In Rumänien hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten, die Aufnahme einer Beschäftigung war ihr als aus dem Ausland Zurückgekehrte nicht möglich. Sie verfügt dort über keine privaten oder familiären Bindungen mehr und auch über kein Eigentum (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 5 & 9; schriftliche Stellungnahme vom08.05.2023, AS 147 f). 1.3.
  42. In Rumänien hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten, die Aufnahme einer Beschäftigung war ihr als aus dem Ausland Zurückgekehrte nicht möglich. Sie verfügt dort über keine privaten oder familiären Bindungen mehr und auch über kein Eigentum vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 15.01.2024, S 5 & 9; schriftliche Stellungnahme vom08.05.2023, AS 147 f). 1.3.
  43. Die Beschwerdeführerin hat daher den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, hier eine Ausbildung absolviert und ist auch in die Gesellschaft integriert (vgl. aktenkundige Unterstützungsschreiben, Konvolut an Kursbesuchsbestätigungen, Wahl zur XXXX 2010, AS 223 ff).1.3.
  44. Die Beschwerdeführerin hat daher den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, hier eine Ausbildung absolviert und ist auch in die Gesellschaft integriert vergleiche aktenkundige Unterstützungsschreiben, Konvolut an Kursbesuchsbestätigungen, Wahl zur römisch 40 2010, AS 223 ff). Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich jedenfalls in Österreich.
  45. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zur Unklarheit bezüglich des Nachnamens der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihre Personaldokumente ausweislich des Fremdenregisterauszuges sowie des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister auf ihren aktuellen Nachnamen und nicht mehr auf ihren (ehemaligen Ehenamen) lauten, was sie in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar erklärte. Der Ehename der Beschwerdeführerin wird jedoch als Alias-Name festgestellt und gilt die Identität der Beschwerdeführerin jedenfalls als Verfahrensidentität. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2009 bis 2016 ergangenen Strafurteile ein, die – ebenso wie die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung – im Akt einliegen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  46. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
  47. Zu Spruchpunkt I. Stattgabe der Beschwerde:3.
  48. Zu Spruchpunkt römisch eins. Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
  49. Das im Zeitraum 2009 bis Mai 2019 geltende Aufenthaltsverbot der Beschwerdeführerin ist inzwischen abgelaufen. Seit Juni 2019 hält sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin wurde zwar mit Bescheid vom 28.05.2021 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, reiste im September 2021 freiwillig über Ungarn nach Rumänien aus, kehrte jedoch umgehend wieder zurück. Angesichts dessen hält sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht fünf Jahre rechtmäßig und durchgehend im Sinne des § 53a NAG im Bundesgebiet auf, sodass sie jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und daher auf eine nähere Beurteilung der vorliegenden Sozialversicherungszeiten verzichtet werden kann.Angesichts dessen hält sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht fünf Jahre rechtmäßig und durchgehend im Sinne des Paragraph 53 a, NAG im Bundesgebiet auf, sodass sie jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und daher auf eine nähere Beurteilung der vorliegenden Sozialversicherungszeiten verzichtet werden kann. 3.3.
  50. § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.3.
  51. Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs.
  1. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  2. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  3. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
  5. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert als geringfügige Angestellte erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich sozialversichert als geringfügige Angestellte erwerbstätig und damit Arbeitnehmerin iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt daher grundsätzlich jedenfalls aufgrund ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, zumal sie auch Aussicht auf eine Vollzeitanstellung hat.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt daher grundsätzlich jedenfalls aufgrund ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, zumal sie auch Aussicht auf eine Vollzeitanstellung hat. Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführerin würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). 3.3.
  6. Im Fall der Beschwerdeführerin ist aber jedenfalls noch zu prüfen, ob dennoch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG besteht, weil die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG darstellen würde:3.3.
  7. Im Fall der Beschwerdeführerin ist aber jedenfalls noch zu prüfen, ob dennoch kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG besteht, weil die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG darstellen würde: Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10). Der im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 55 Abs. 3 NAG daher anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG daher anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 16 mwN). Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom Oktober 2008 zu einer unbedingten (später teilbedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäterin ihres damaligen Lebensgefährten als unmittelbarem Täter strafgerichtlich verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen die Beschwerdeführerin auch ein von 2009 bis Mai 2019 geltendes Aufenthaltsverbot erlassen, an welches sich die Beschwerdeführerin überwiegend nicht hielt. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Verurteilung über fünfzehn Jahre zurückliegt, die Beschwerdeführerin sich seither in dieser Hinsicht nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen und bereits damals vom Gericht im Zuge der Strafbemessung als mildernd deren Unbescholtenheit, die psychische Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft sowie die untergeordnete Rolle bei der Begehung der Straftat unter Einwirkung des Mittäters und kein Umstand als erschwerend gewertet wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die vorliegenden Milderungsgründe derart stark zu gewichten gewesen wären, dass bei einem grundsätzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z 3 StGB Gebrauch gemacht habe werden können.Zu berücksichtigen ist hier, dass die Verurteilung über fünfzehn Jahre zurückliegt, die Beschwerdeführerin sich seither in dieser Hinsicht nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen und bereits damals vom Gericht im Zuge der Strafbemessung als mildernd deren Unbescholtenheit, die psychische Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft sowie die untergeordnete Rolle bei der Begehung der Straftat unter Einwirkung des Mittäters und kein Umstand als erschwerend gewertet wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die vorliegenden Milderungsgründe derart stark zu gewichten gewesen wären, dass bei einem grundsätzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe von der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB Gebrauch gemacht habe werden können. Im Jahr 2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vernachlässigens bzw. Quälen ihrer elf Monate alten Zwillingssöhne zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil sie diese bei großer Hitze rund 40 Minuten lang in ihrem in der Sonne geparkten Auto bei geschlossenen Fenstern und Türen alleine zurückließ. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die zweifache Deliktsbegehung (zwei Kinder), als mildernd hingegen das Geständnis und die zum gegebenen Zeitpunkt evidente, besondere Stresssituation. Einem diversionellen Vorgehen wären generalpräventive Gründe entgegengestanden. Diese Verurteilung liegt ebenfalls über zwölf Jahre zurück und ist diesbezüglich mit keiner Wiederholungsgefahr zu rechnen, zumal die Söhne seither bei Pflegeeltern leben und auch ihre Tochter nicht mehr bei ihr lebt. Im Jänner 2016 wurde sie weiters wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, weil sie im Streit mit dem Kindesvater der Tochter dessen Brille zu Boden warf und diese dabei zu Bruch ging. Auch diese Verurteilung liegt bereits über neun Jahre zurück. In Bezug auf diese in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteile und der diesen zugrundeliegenden Taten kann jedenfalls keine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Maßstabes des § 67 Abs. 1 FPG mehr erkannt werden, zumal die Verurteilung aus 2012 gerade den Maßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erreichen würde und die Verurteilung aus 2016 nicht einmal diesen Maßstab erfüllen würde.In Bezug auf diese in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteile und der diesen zugrundeliegenden Taten kann jedenfalls keine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Maßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG mehr erkannt werden, zumal die Verurteilung aus 2012 gerade den Maßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erreichen würde und die Verurteilung aus 2016 nicht einmal diesen Maßstab erfüllen würde. Auch zur aktuell vorliegenden Verurteilung wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften vom November 2022 (rechtskräftig im Februar 2023) ist festzuhalten, dass diese einerseits einen Tatzeitpunkt von März 2021 betrifft und die Tat damit ebenso bereits knapp drei Jahre zurückliegt. Weiters erfüllt die Beschwerdeführerin mit dieser Verurteilung ebenfalls nicht einmal den Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und wurde auch nicht wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt.Auch zur aktuell vorliegenden Verurteilung wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften vom November 2022 (rechtskräftig im Februar 2023) ist festzuhalten, dass diese einerseits einen Tatzeitpunkt von März 2021 betrifft und die Tat damit ebenso bereits knapp drei Jahre zurückliegt. Weiters erfüllt die Beschwerdeführerin mit dieser Verurteilung ebenfalls nicht einmal den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und wurde auch nicht wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt. Insgesamt stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 FPG dar, wovon auch nicht einmal das Bundesamt ausgegangen ist, da dieses zuletzt keine Aufenthaltsverbote mehr verhängte, sondern gegen die Beschwerdeführerin Ausweisungen erließ.Insgesamt stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin keine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, wovon auch nicht einmal das Bundesamt ausgegangen ist, da dieses zuletzt keine Aufenthaltsverbote mehr verhängte, sondern gegen die Beschwerdeführerin Ausweisungen erließ. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr aktuell bestehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auch nicht wegen des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 55 Abs. 3 NAG verloren.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr aktuell bestehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auch nicht wegen des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG verloren. 3.3.
  8. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass sich ihre Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 iVm. § 55 Abs. 3 NAG als unzulässig erweist.3.3.
  9. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass sich ihre Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unzulässig erweist. Angesichts dessen können weitere Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin iSd. § 66 Abs. 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG unterbleiben.Angesichts dessen können weitere Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin iSd. Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG unterbleiben. 3.3.
  10. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt hat.3.3.
  11. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt hat. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  12. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  13. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  14. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  15. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Eine derartige Gefährdung liegt im Fall der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht vor, weil kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – auch keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ergibt, die zu einem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geführt hätte, zumal – ob desselben Gefährdungsmaßstabes – dann eben ein Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin vom Bundesamt erlassen hätte werden müssen. Eine derartige Gefährdung liegt im Fall der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht vor, weil kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – auch keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ergibt, die zu einem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geführt hätte, zumal – ob desselben Gefährdungsmaßstabes – dann eben ein Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin vom Bundesamt erlassen hätte werden müssen. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen ist, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und es dafür nicht genügt, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat, es dazu nicht ausreichend ist, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind und dies sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot gilt (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG unzulässig ist, erweist sich die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes im gegenständlichen Fall als rechtswidrig und hätte ihr daher ein Durchsetzungsaufschub eingeräumt werden müssen. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen ist, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und es dafür nicht genügt, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat, es dazu nicht ausreichend ist, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind und dies sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot gilt vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG unzulässig ist, erweist sich die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes im gegenständlichen Fall als rechtswidrig und hätte ihr daher ein Durchsetzungsaufschub eingeräumt werden müssen. Da jedoch der Bescheid bereits betreffend die Ausweisung zu beheben war, war auch der davon abhängige Spruchpunkt II. betreffend den Durchsetzungsaufschub aufzuheben.Da jedoch der Bescheid bereits betreffend die Ausweisung zu beheben war, war auch der davon abhängige Spruchpunkt römisch zwei. betreffend den Durchsetzungsaufschub aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  16. Übersetzung Aufgrund der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin konnte eine Übersetzung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2275142.1.00

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