Obsah (16)
Art. 133§ 201§ 125§ 107§ 52§ 33§ 38a§ 60§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 10§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlI405 2286256-1 Spruch, I405 2286256-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ghana, befindet sich seit Juli 2003 im österreichischen Bundesgebiet.
- Dem BF wurde erstmalig am 13.05.2011 ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Magistrat der Stadt XXXX erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde am 13.05.2012 bis zum 14.05.2015 verlängert. Vom 15.05.2015 bis 15.05.2018 war der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche zuletzt bis 20.04.2026 verlängert wurde.
- Dem BF wurde erstmalig am 13.05.2011 ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Magistrat der Stadt römisch 40 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde am 13.05.2012 bis zum 14.05.2015 verlängert. Vom 15.05.2015 bis 15.05.2018 war der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche zuletzt bis 20.04.2026 verlängert wurde.
- Am 21.06.2023 wurde die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung
§ 201St
GB über den BF verhängt.3. Am 21.06.2023 wurde die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, StGB über den BF verhängt.
- Mit „Parteiengehör“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 23.06.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
§ 201Abs. 1 St
GB, des Vergehens der Sachbeschädigung
§ 125St
GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 und 2 St
GB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
- Am 11.12.2023 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.02.2024 Beschwerde in vollem Umfang.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.02.2024 (eingelangt am 09.02.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Ghana. Er spricht neben seiner Muttersprache „CWI“ Afrikaans, Englisch und etwas Deutsch. Seine Identität steht fest. Der BF ist ledig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Ghana keine Schul- bzw. Berufsausbildung erhalten. In Ghana leben Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins sowie der Stiefvater des BF. Seine Eltern und Geschwister sind bereits verstorben. Der BF verfügt weiters über Freunde in Ghana. Der BF hält sich seit Juli 2003 in Österreich auf und ist auch durchgehend melderechtlich erfasst, wobei er sich seit 21.06.2023 in Haft befindet. Der BF war seit 2006 in verschiedenen Dienstverhältnissen im Bundesgebiet und bezog wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt war er von 02.11.2021 bis zu seiner Inhaftierung bei der D. GmbH als Arbeiter sowie als Zeitungsausträger tätig. Der BF verfügt über kein Vermögen, er hat jedoch Schulden in der Höhe von EUR 3.300,
- Der BF verfügt über Bekanntschaften in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution in Österreich. Er hat keinen Deutschkurs in Österreich besucht und konnte kein Sprachzertifikat vorlegen. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin D. S. hat der BF sechs gemeinsame Kinder im Alter von zwei, fünf, sieben, acht, elf und dreizehn Jahren. Diese leben mit D. S. in einer Wohnung, welcher sich der BF aufgrund des am 23.06.2023 ausgesprochenen Betretungsverbots nicht nähern darf. Der BF hat zwei weitere Kinder, welche in Ghana geboren wurden und vom BF nach Österreich gebracht wurden. Seine 21-jährige Tochter wohnt selbstständig in einer Wohnung, sein 14-jähriger Sohn lebt in einer Sozialeinrichtung. Weder seine ehemalige Lebensgefährtin noch seine minderjährigen Kinder haben den BF bisher in der Strafhaft besucht. Lediglich seine älteste Tochter hat den BF im Gefängnis besucht. Zu seinen Kindern hat der BF derzeit keinen Kontakt und stehen diesen in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum BF. Abgesehen von seinen Kindern verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
§ 201Abs. 1 St
GB, des Vergehens der Sachbeschädigung
§ 125St
GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 und 2 St
GB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB nach § 28 StGB sowie § 39a Abs. 2 Z 4 StGB unter Zugrundelegung des § 39a Abs. 1 Z 3 und 4 StGB nach dem Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB iVm § 39a Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 4, StGB unter Zugrundelegung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB nach dem Strafrahmen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 16.06.2023 seine ehemalige Lebensgefährtin D. S. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, indem er sie in deren Wohnung unter Zuhilfenahme eines Expanders zunächst würgte und den sinngemäßen Worten, er müsse sie töten, bedrohte, sie anschließend ins Schlafzimmer stieß, ihr mit einem Küchenmesser ins Gesäß und auf den rechten Oberschenkel stach, sodass sie dort jeweils eine Schnittverletzung erlitt, ihr mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht schlug, ihre Hände über ihren Kopf führte und dort mit seinen Händen fixierte und anschließend den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr durchführte. Der BF hat weiters fremde Sachen, nämlich den Slip der D. S. zerstört, indem er diesen zerriss. Er hat weiters D. S. im Anschluss an die dargestellte Tat mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie umbringen. Er hat weiters der D. S. auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er im Anschluss an die dargestellte Tat ihre Beine an den Knöcheln mit Klebeband aneinanderfesselte. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatbegehung zum Nachteil naher Angehöriger
§ 33Abs. 2 Z 2 St
GB berücksichtigt. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der BF überwiegend geständig und unbescholten ist sowie eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung vorlag.Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatbegehung zum Nachteil naher Angehöriger
Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB berücksichtigt. Mildernd war zu berücksichtigen, dass der BF überwiegend geständig und unbescholten ist sowie eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung vorlag. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat und der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF beging zudem zwei Verwaltungsübertretungen, für welche er bereits Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt hat. Der BF verbüßt derzeit die fünfjährige Freiheitsstrafe. Das voraussichtliche Strafende ist der 03.07.
- 1.
- Zur individuellen Rückkehrsituation des BF: Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ghana eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ghana eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. 1.
- Zur Lage in Ghana: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF (Stand 24.02.2023) stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von
- Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung. Die Regierung unterliegt parlamentarischer Kontrolle, insbesondere in Fragen des Staatshaushalts. Die Judikative ist unabhängig (AA 8.12.2022). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im ghanaischen Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant (AA 8.12.2022). Die ghanaische Regierung verfolgt das Leitmotiv „Ghana Beyond Aid“; Schwerpunkte liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 8.12.2022). Seit 1993 ist Ghana eine stabile und funktionierende Demokratie. Grundrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sind verfassungsrechtlich verankert. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 7.12.2020 waren nach Einschätzung der Beobachtermissionen von EU, AU, ECOWAS und UNOWAS frei, transparent, überwiegend fair und weitgehend friedlich. Der amtierende Präsident Nana Akufo-Addo, der New Patriotic Party (NPP), gewann am 7.12.2020 mit 51,3 % im ersten Wahlgang. Sein Rivale Mahama, vom National Democratic Congress (NDC) erreichte 47,4 %. Präsident Akufo-Addo geht nun in seine zweite und letzte Amtszeit. Bei den Parlamentswahlen hat die regierende NPP allerdings starke Verluste verzeichnen müssen und kommt nur auf ein Patt mit dem NDC (jeweils 137 Abgeordnete). Die Wahlen verlief nicht ohne Zwischenfälle in einigen Wahlbezirken. Die mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlkommission leistete sich Fehler bei Auszählung und Verkündung der Ergebnisse. Die Oppositionspartei geht gerichtlich gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl und gegen Ergebnisse in 16 Wahlkreisen für die Parlamentswahl vor. Experten gehen jedoch nicht von einer Änderung des Wahlergebnisses aus (AA 20.9.2022). Einige Beobachter äußerten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Amtszeiten, der mangelnden Durchsetzung von Vorschriften zur Wahlkampffinanzierung und des ungleichen Zugangs zu staatlichen Medien während des Wahlkampfs. Behörden, Medien und Beobachter berichteten von mindestens zwei Tötungen durch Sicherheitskräfte, mindestens zwei Todesfällen durch zivile Gewalt, insgesamt acht Todesfällen und mehreren Verletzten in den Regionen Greater Accra, Bono East und Northern (USDOS 12.4.2022). Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana. Um dem entgegenzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle, sind dringend zusätzliche politische Maßnahmen erforderlich, die auf die armen Bevölkerungsgruppen abzielen, um dauerhafte Schäden an der Struktur und Stabilität innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden (BS 1.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.12.2022): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398?view=, Zugriff 25.1.2023 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Country Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022 Sicherheitslage Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023). Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vgl. ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.
- 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vergleiche ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.
- 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023). Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 9.2.2023). Außerdem besteht das Risiko von Gewaltdelikten: Sexualdelikte, Entführungen zwecks Lösegeldforderung und bewaffnete Raubüberfälle (EDA 9.2.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2023): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content₅, Zugriff 9.2.2023 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.2.2023): Ghana (Republik Ghana), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 9.2.2023 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.2.2023): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ghana/reisehinweise-ghana.html, Zugriff 9.2.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung von 1992 und im Gesetz verankert (FH 24.2.2022; vgl. BS 1.1.2022). Zwar hat die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen (FH 24.2.2022), jedoch bleibt die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 12.4.2022).Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung von 1992 und im Gesetz verankert (FH 24.2.2022; vergleiche BS 1.1.2022). Zwar hat die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen (FH 24.2.2022), jedoch bleibt die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 12.4.2022). Das System scheint stabil zu sein und wird gut respektiert. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt in Angelegenheiten eingegriffen, wenn Grundrechte gefährdet oder Verfahren infrage gestellt werden, wie z. B. die Zulassung zusätzlicher Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 und die Aufhebung aller Versuche, die Pressefreiheit einzuschränken. Der Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project stuft Ghana in seinem Ranking für 2020 auf Platz 51 von 128 Ländern und auf Platz sechs in Afrika südlich der Sahara ein. Auch wenn dies einzelne Korruptionsfälle oder Misswirtschaft in der Justiz nicht ausschließt, gehört Ghana weiterhin zu den Ländern Afrikas mit dem höchsten Rang (BS 1.1.2022). Es gibt keine offensichtlichen Anzeichen für eine Einmischung der Regierung in Gerichtsverfahren, aber die Anwendung von Verleumdungsgesetzen gegen kritische Journalisten durch einzelne Politiker bleibt ein Problem. Korruption und begrenzte Verwaltungskapazitäten stellen nach wie vor die größten Herausforderungen dar, was sich in übermäßig langwierigen Gerichtsverfahren und manchmal unverständlichen Urteilen äußert (BS 1.1.2022). Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten. Es ist jedoch bekannt, dass die Polizei Bestechungsgelder annimmt, willkürliche Verhaftungen vornimmt und Personen ohne Anklage länger als die gesetzlich zulässige Frist von 48 Stunden festhält. Die Regierung ist nicht verpflichtet, den Angeklagten einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, und viele Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können, sind gezwungen, sich selbst vor Gericht zu vertreten (FH 24.2.2022). Nur wer über finanzielle Mittel verfügt, kann sich ein Gerichtsverfahren leisten und ist für den Durchschnittsbürger zu teuer. Um einige dieser Defizite zu beheben, wurden die Automatisierung und Schnellgerichte eingeführt. Informelle Schlichtungsverfahren (z. B. durch traditionelle Herrscher oder Älteste) sind leichter zugänglich und spielen nach wie vor eine wichtige Rolle, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 1.1.2022). Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Immer wieder werden jedoch Fälle von Korruption in der Justiz bekannt. Seit 2015 hat der ghanaische Justizrat die Amtsentlassung von 23 Richtern und Friedensrichtern bekannt gegeben. Der letzten Suspendierung 2018 war eine Veröffentlichung von Audio- und Videodaten durch den bekannten ghanaischen Investigativjournalisten Anas Aremeyaw Anas vorausgegangen. Ihm wurde vom Attorney General and Minister of Justice in dieser Angelegenheit Immunität (auf Basis des Whistle Blower-Act) gewährt (AA 20.9.2021). Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasste sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022 Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 20.9.2021). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 12.4.2022). Das Militär, das dem Verteidigungsministerium unterstellt ist, beteiligt sich weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen, indem es beispielsweise kritische Infrastrukturen schützt und Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 durchsetzt (USDOS 12.4.2022). Militäreinheiten werden bei Unruhen zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (AA 20.9.2021). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 20.9.2022). Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt (USDOS 12.4.2022). Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im Polizeidienst, und die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, schlechte Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit bei. Die Polizei reagiert häufig nicht auf Berichte über Misshandlungen und wird in vielen Fällen erst tätig, wenn die Beschwerdeführer die Kosten für die Beförderung der Polizei und andere Betriebskosten übernehmen. Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Anzeigen wegen übermäßiger Gewaltanwendung durch Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Missbräuche begehen und Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter. Zu den Behörden, die mit der Untersuchung von Tötungen durch Sicherheitskräfte betraut sind, gehören die Special Investigations Branch der Streitkräfte und das Police Professional Standards Bureau. Sie untersuchen auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2022 gehören zu den Hauptaufgaben des ghanaischen Militärs die Unterstützung anderer Sicherheitsdienste bei der inneren Sicherheit und die Überwachung der wirtschaftlichen Sperrzone des Landes, was in den letzten Jahren zu Bemühungen geführt hat, die Fähigkeiten der Marine zu erweitern; 2022 verstärkte Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, einem Zusammenschluss von mit Al-Qaida verbundenen militanten Gruppen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben (CIA 2.12.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 13.12.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut. Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Allerdings trägt, laut Amnesty International, die Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten jedoch zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung bei (AA 20.9.2021). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird dieDie Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 20.9.2021). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 20.9.2021). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022). Ghana ist dafür bekannt, eines der stärksten unabhängigen Medien Afrikas zu haben, und fiel im World Press Freedom Index 2022 aber deutlich zurück. Innerhalb eines Jahres ist Ghana von Platz 30 auf Platz 60 von 180 Ländern. In jüngster Zeit waren Journalisten landesweit einer Reihe gewaltsamer Angriffe ausgesetzt, viele davon von Unterstützern großer politischer Parteien. Reporter ohne Grenzen (RSF) hat allein seit Anfang 2022 14 Fälle von Missbrauch von Journalisten registriert, darunter fünf Festnahmen (DW 29.6.2022). Es kam zu vereinzelten Angriffen auf Journalisten durch Angehörige der Sicherheitskräfte und durch Unbekannte sowie zu gelegentlichen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 12.4.2022). Militär und Polizei haben im Jahr 2021 mehrfach Journalisten festgenommen oder angegriffen (FH 24.2.2022). Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 14.4.2022).Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 14.4.2022). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind sehr regierungskritisch. Neben dem staatlichen Rundfunk gibt es annähernd 250 (staatlich registrierte) private, auch internationale Radiosender (AA 20.9.2021). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 20.9.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - DW - Deutsche Welle (29.6.2022): For Ghanaian journalists, physical attacks and legal battles are on the rise, https://akademie.dw.com/en/for-ghanaian-journalists-safety-is-a-growing-concern/a-62279317, Zugriff 27.12.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022 Grundversorgung und WirtschaftDie Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu verringern. Sie hat neue Steuern eingeführt und das Coronavirus-Linderungsprogramm ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern. Allmählich scheint sich die Wirtschaft zu diversifizieren. Sie profitiert nicht nur von der Unterstützung durch Geber, sondern auch von Ghanaern in der Diaspora sowie von Öl, Bergbau, Landwirtschaft, Tourismus und andere Sektoren (BS 1.1.2022). Das durchschnittliche jährliche Wachstum der ghanaischen Wirtschaft von 2003 bis 2022, also über die letzten 20 Jahre hinweg, betrug 5,9 % und war damit eines der höchsten der Welt. Im Jahr 2022 dürfte das ghanaischen BIP trotz des drastischen Kursverfalls des Cedi, der ausufernden Inflation und der Krise der öffentlichen Finanzen, welche zu einer Verlangsamung des Wachstums im Handels -und Dienstleistungssektor geführt hatten, um etwa 3,3 % gewachsen sein. Für das Jahr 2023 sieht die Prognose des IWF einen abgeschwächten Rückgang des ghanaischen Wirtschaftswachstums auf 2,8 % voraus, bevor für 2024 wieder mit seiner Beschleunigung gerechnet wird (WKO 23.1.2023)Grundversorgung und Wirtschaft, Die Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu verringern. Sie hat neue Steuern eingeführt und das Coronavirus-Linderungsprogramm ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern. Allmählich scheint sich die Wirtschaft zu diversifizieren. Sie profitiert nicht nur von der Unterstützung durch Geber, sondern auch von Ghanaern in der Diaspora sowie von Öl, Bergbau, Landwirtschaft, Tourismus und andere Sektoren (BS 1.1.2022). Das durchschnittliche jährliche Wachstum der ghanaischen Wirtschaft von 2003 bis 2022, also über die letzten 20 Jahre hinweg, betrug 5,9 % und war damit eines der höchsten der Welt. Im Jahr 2022 dürfte das ghanaischen BIP trotz des drastischen Kursverfalls des Cedi, der ausufernden Inflation und der Krise der öffentlichen Finanzen, welche zu einer Verlangsamung des Wachstums im Handels -und Dienstleistungssektor geführt hatten, um etwa 3,3 % gewachsen sein. Für das Jahr 2023 sieht die Prognose des IWF einen abgeschwächten Rückgang des ghanaischen Wirtschaftswachstums auf 2,8 % voraus, bevor für 2024 wieder mit seiner Beschleunigung gerechnet wird (WKO 23.1.2023) Ghana ist reich an Naturressourcen. Das Land ist einer der weltweit größten Exporteure von Gold und Kakao. Seit 2011 ist auch Erdöl ein wichtiger Devisenbringer. Ghana wird von ausländischen Investoren und internationalen Geldgebern vor allem aufgrund seiner politischen Stabilität und des im Regionalvergleich einfachen Geschäftsumfelds geschätzt. Das Land ist der größte Empfänger ausländischer Direktinvestitionen in Westafrika und wird von internationalen Unternehmen gegenüber anderen Ländern der Region häufig als Westafrika-Standort bevorzugt. Ghana gehört zu den weltweit am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften. Die Regierung versucht im Rahmen der von ihr ins Leben gerufenen „One District One Factory (1D1F) Initiative“, die nach wie vor schwache industrielle Basis zu verbreitern (WKO 2022). Gleichzeitig wird das Wachstum durch Misswirtschaft und Korruption gehemmt, sodass nach wie vor politische, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten bestehen. Dies betrifft besonders die Verteilung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bevölkerung. Etwa 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Arbeitsbereich beschäftigt, wo Finanz- und Beratungsdienstleistungen schwer verfügbar und kaum bezahlbar sind. Außerdem haben viele Menschen keine qualifizierte Berufsausbildung, was die Aussicht auf Beschäftigung erschwert und zu Migration führt (GIZ 31.12.2021). Die somit bestehende Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana, insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Gefälle zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle. Im Juli 2020 hat Ghana seinen Index der multidimensionalen Armut eingeführt. Der Index weist zwei von fünf Ghanaern als multidimensional arm aus. (BS 1.1.2022). Ghana verfügt über ein relativ begrenztes öffentliches Wohlfahrtssystem; die meisten Arbeitnehmer des formellen Sektors sind über den Social Security and National Insurance Trust (SSNIT) abgesichert. Das bedeutet, dass die meisten Ghanaer, die im informellen Sektor arbeiten, nicht abgedeckt sind. Es gibt weitere direkte Subventionen für lebenswichtige Güter wie Lebensmittel, die von der Mehrwertsteuer (VAT) befreit sind. In jüngster Zeit ist dies jedoch zurückgegangen, da die Abschaffung einer Reihe von Subventionen entweder in Erwägung gezogen wird oder bereits erfolgt ist, wie z. B. die Subventionierung von Treibstoff (BS 1.1.2022). Darüber hinaus soll eine "Planting for Food and Jobs"-Kampagne in ländlichen Gebieten verarmten Gemeinden eine Existenzgrundlage bieten. Allerdings leiden all diese Sonderprogramme unter Unterfinanzierung und erheblicher bürokratischer Trägheit. Neben dem informellen Sektor, der für viele Menschen immer noch der wichtigste Weg ist, um über die Runden zu kommen, haben private Überweisungen aus dem Ausland einen wichtigen Einfluss auf den Lebensunterhalt vieler Ghanaer. Die Regierung konzentrierte sich auf die Verteilung von Lebensmitteln und Hilfsgütern. Einige religiöse Einrichtungen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Einzelpersonen gingen noch einen Schritt weiter und leisteten finanzielle Unterstützung. Die meisten dieser Maßnahmen sind inzwischen beendet, und das Leben kehrt allmählich zur Normalität zurück (BS 1.1.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (31.12.2021): Ghana, https://www.giz.de/de/weltweit/324.html, Zugriff 25.1.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (23.1.2023): Die ghanaische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-ghanaische-wirtschaft.html, Zugriff 25.1.2023 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich]
(2022): Länderreport Ghana 2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/ghana-laenderreport.pdf, Zugriff 25.1.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Apotheken in Accra haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, z. T. britischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 20.12.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen vor allem außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, unzureichende Versorgung mit Medikamenten, Mangel an Fachpersonal). Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend, es finden sich auch deutschsprachige Ärzte (BMEIA 20.12.2022). In Ghana gibt es Sonderprogramme für bestimmte Zielgruppen in den Bereichen Gesundheit (z. B. Malaria oder AIDS) und darüber hinaus gibt es ein nationales Krankenversicherungssystem (NHIS), das in der Region recht ungewöhnlich ist, obwohl es nicht obligatorisch und unterfinanziert ist. Allerdings ist das wichtigste öffentliche Programm in diesem Bereich LEAP (Livelihood Empowerment Against Poverty), das 2008 ins Leben gerufen wurde und inzwischen 250.000 Haushalten finanzielle Hilfe und Unterstützung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bietet (BS 1.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2022): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content₅, Zugriff 27.12.2022 - BMEIA [Österreich] (20.12.2022): Reiseinformation, Republik Ghana, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 27.12.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 13.12.2022 Rückkehr Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 20.9.2021). Bis heute hat IOM Ghana im Jahr 2022 765 Ghanaer (833 Männer und 68 Frauen) durch das Freiwillige humanitäre Rückkehrhilfeprogramm von IOM bei der sicheren Rückkehr nach Hause unterstützt. Die Rückkehr wurde mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration ermöglicht. In enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Ghana und Beamten der National Disaster Management Organization (NADMO) wurden Screenings für Rückkehrer durchgeführt, um den Bedarf an psychosozialer Unterstützung zu ermitteln und das Bewusstsein für die von IOM angebotenen psychosozialen Unterstützungsdienste zu schärfen. In den darauffolgenden Wochen kontaktiert IOM Ghana die Rückkehrer, um ihre Reintegrationsprozesse zu beginnen. Die Wirtschaftshilfe umfasst neben Schutzunterstützung, sozialen und psychosozialen Diensten und Zugang zu rechtlichen Unterlagen auch Schulungen in Geschäftsentwicklungsfähigkeiten. Dieser ganzheitliche Ansatz stellt sicher, dass die Wiedereingliederung nachhaltig erfolgt. Seit 2017 hat IOM Ghana 3.069 Ghanaer (2.819 Männer und 250 Frauen) dabei unterstützt, freiwillig nach Hause zurückzukehren, die meisten davon aus Libyen, gefolgt von Niger, Marokko und Algerien (IOM 15.12.2022). Im Jahr 2021 unterstützte die IOM Ghana's Migrant Protection and Assistance (MPA) Unit die Movement Operations Unit bei der freiwilligen/humanitären Rückkehr von 671 Rückkehrern (577 Männer und 94 Frauen), indem sie informierte Rückkehrentscheidungen förderte, Beratung vor der Abreise anbot und Massenankünfte über Charterflüge unterstützte. Das MPA-Team der IOM Ghana unterstützte außerdem 1.233 Personen (877 Männer und 356 Frauen) mit maßgeschneiderter wirtschaftlicher Wiedereingliederungshilfe, die auf individueller, kollektiver und gemeinschaftlicher Ebene geleistet wurde. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022 - IOM - International Organization for Migration (15.12.2022): Under the EU-IOM Joint Initiative, IOM Ghana Welcomes Home 132 Migrants, Totaling 833 Ghanaians Supported with Voluntary Return in 2022, https://rodakar.iom.int/news/under-eu-iom-joint-initiative-iom-ghana-welcomes-home-132-migrants-totaling-833-ghanaians-supported-voluntary-return-2022, Zugriff 27.12.2022 - IOM - International Organization for Migration (20.9.2022): IOM Ghana Annual Report 2021 (S.12/27) https://www.iom.int/sites/g/files/tmzbdl486/files/documents/AnnualReport_2021-Ghana.pdf, Zugriff 27.12.2022 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des oben unter Punkt I. angeführten Verfahrensgangs sowie des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das Strafurteil des Landesgerichts vom 11.10.2023, das Protokoll der Niederschrift vom 11.12.2023, die Besucherliste der Justizanstalt sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana Beweis erhoben. Zur Feststellung des oben unter Punkt römisch eins. angeführten Verfahrensgangs sowie des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das Strafurteil des Landesgerichts vom 11.10.2023, das Protokoll der Niederschrift vom 11.12.2023, die Besucherliste der Justizanstalt sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana Beweis erhoben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.2. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie seiner Aufenthaltstitel nach dem NAG fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Verwandten und Freunden in Ghana, seinem Familienstand, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Der Aufenthalt des BF in Österreich sowie seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus seinen Angaben sowie des Umstands, dass in dieser Zeit seine Kinder in Österreich geboren wurden in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Die Feststellung zu seinen Aufenthaltstiteln ergibt sich aus dem Fremdenregisterdatenauszug sowie aus den Angaben des BF. Die Arbeitsverhältnisse des BF sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung sowie den Angaben des BF. Dass der BF über kein Vermögen, jedoch Schulden im vierstelligen Bereich verfügt, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Strafurteils vom 11.10.2023. Dass der BF über Bekanntschaften in Österreich verfügt, war schon aufgrund seiner zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer festzustellen. Er gab vor dem BFA an, in keinem Verein aktiv zu sein und konnte er im Verfahren kein Deutsch-Zertifikat vorlegen. Dass der BF trotzdem über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, war wiederum aufgrund der langen Aufenthaltsdauer anzunehmen und gab der BF vor dem BFA an, Deutsch aus dem Fernsehen gelernt zu haben und er Dialekt schwer verstehen könne. Wenn langsam gesprochen werde, könne er das aber verstehen und auch antworten (AS 113). Dass der BF im Bundesgebiet acht Kinder hat sowie die näheren Feststellungen zu diesen, beruht auf den Aussagen des BF vor dem BFA. Dass der BF zu diesen kaum Kontakt hat, ergibt sich aktuell aus dem über ihn verhängten Betretungsverbot,
welchem ihm der Kontakt zu seinen Kindern und seiner ehemaligen Lebensgefährtin für die Dauer eines Jahres untersagt ist (siehe Betretungsverbot AS 43 ff; Angaben des BF im Protokoll des BFA vom 11.12.2023, AS 111). Der BF gab an, seinen Söhnen Briefe zum Geburtstag geschrieben zu haben, er habe aber keine Antwort erhalten. Der BF konnte auch weder angeben, wer die Obsorge für seine Kinder habe, noch, ob er diesen gegenüber unterhaltspflichtig sei. Dass ihn lediglich seine älteste Tochter im Gefängnis besucht hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Besucherliste. Aus all diesen Umständen sowie des vom BF gegen die Mutter der Kinder begangenen Verbrechens geht hervor, dass der Kontakt (zum Schutz der Kinder) eingeschränkt ist. Dass seine Kinder in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum BF stehen, fußt auf dem Umstand, dass Derartiges weder von ihm vorgebracht wurde noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Zudem verfügt der BF über kein Vermögen, jedoch Schulden im vierstelligen Bereich und ist seit 21.06.2023 inhaftiert. Das über den BF verhängte Betretungsverbot ist der im Akt einliegenden Dokumentation
§ 38a
SPG (AS 43 ff) zu entnehmen.Das über den BF verhängte Betretungsverbot ist der im Akt einliegenden Dokumentation
Paragraph 38 a, SPG (AS 43 ff) zu entnehmen. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des . Dass sich der BF aufgrund dieser Verurteilung seit dem 21.06.2023 in Haft befindet, das errechnete Strafende sowie die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen, aufgrund derer der BF Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte, ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 08.01.2024 (AS 159). 2.
- Zur individuellen Rückkehrsituation des BF: Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Dieser konnte nicht substantiiert näher ausführen, warum er nicht nach Ghana zurückkehren, eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte, zumal er nach wie vor die Sprache seines Heimatlandes spricht und auch in Österreich sich durch verschiedene Beschäftigungsverhältnisse einen Lebensunterhalt sichern konnte und Berufserfahrung sammelte. Dem BF wird es trotz seiner jahrelangen Abwesenheit möglich sein, sich, wenngleich zunächst durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten, in Ghana seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem leben Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins weiterhin im Herkunftsland, sodass der BF im Falle einer Rückkehr auch auf familiäre Kontakte zurückgreifen kann. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Es besteht derzeit ganz allgemein in Ghana auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 52Abs.
4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) bzw. wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4).
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) bzw. wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Abs. 4 Z 1 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2023, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
§ 201Abs. 1 St
GB, des Vergehens der Sachbeschädigung
§ 125St
GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 und 2 St
GB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB nach § 28 StGB sowie § 39a Abs. 2 Z 4 StGB unter Zugrundelegung des § 39a Abs. 1 Z 3 und 4 StGB nach dem Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB iVm § 39a Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. („Zum unbefristeten Einreiseverbot“) noch ausführlich darzulegen sein wird, stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und damit nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegenstanden wäre. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher fallbezogen in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF nicht zweifelhaft sein. Wie festgestellt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28, StGB sowie Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 4, StGB unter Zugrundelegung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB nach dem Strafrahmen des Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. („Zum unbefristeten Einreiseverbot“) noch ausführlich darzulegen sein wird, stellt der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, der das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und damit nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegenstanden wäre. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann daher fallbezogen in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des BF nicht zweifelhaft sein. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF ist zunächst zu prüfen, ob ein Aufenthaltsverfestigungstatbestand des aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 vorliegt:Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF ist zunächst zu prüfen, ob ein Aufenthaltsverfestigungstatbestand des aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 vorliegt: § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G) verliehen hätte werden können (Z 1) oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins und 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können (Ziffer eins,) oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer 2,). Der BF ist erst im Alter von 21 Jahren nach Österreich gekommen, weshalb er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, er sei „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ nicht erfüllt, da diese Regelung für eine Person, die im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Der BF ist erst im Alter von 21 Jahren nach Österreich gekommen, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, er sei „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ nicht erfüllt, da diese Regelung für eine Person, die im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Der in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 normierte Aufenthaltsverfestigungstatbestand trifft jedoch auf den BF zu. Der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 normierte Aufenthaltsverfestigungstatbestand trifft jedoch auf den BF zu. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 (vgl. E 11. Juni 2013, 2012/21/0088) konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30.09.2014, 2012/22/0058; E 10.04.2014, 2013/22/0370).Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, vergleiche E 11. Juni 2013, 2012/21/0088) konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Hat der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30.09.2014, 2012/22/0058; E 10.04.2014, 2013/22/0370). Der BF hat die von ihm gesetzten Straftaten im Juni 2023 und damit zu einer Zeit begangen, als er bereits 20 Jahre durchgehend und ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Seit Mai 2011 ist der BF durchgehend in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, zunächst einer „Niederlassungsbewilligung“, seit 15.05.2015 einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er war somit zumindest fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 StbG). Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG erfüllt gewesen wären, hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Juni 2023 die Staatsbürgerschaft verliehen werden können.Der BF hat die von ihm gesetzten Straftaten im Juni 2023 und damit zu einer Zeit begangen, als er bereits 20 Jahre durchgehend und ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Seit Mai 2011 ist der BF durchgehend in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, zunächst einer „Niederlassungsbewilligung“, seit 15.05.2015 einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er war somit zumindest fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG). Da auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG erfüllt gewesen wären, hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Juni 2023 die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276).Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276). Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2022/21/0132, mwN) und wurde dieser Umstand seitens der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen. Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens - im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2022/21/0132, mwN) und wurde dieser Umstand seitens der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen. Da der BF bis zum 31.08.2018 durch den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 geschützt war, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob seine vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.Da der BF bis zum 31.08.2018 durch den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 geschützt war, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob seine vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten zunächst die ehemals in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vgl. EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten zunächst die ehemals in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass er einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vergleiche EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen). Der BF wurde einmal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 16.06.2023 seine ehemalige Lebensgefährtin D. S. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, indem er sie in deren Wohnung unter Zuhilfenahme eines Expanders zunächst würgte und den sinngemäßen Worten, er müsse sie töten, bedrohte, sie anschließend ins Schlafzimmer stieß, ihr mit einem Küchenmesser ins Gesäß und auf den rechten Oberschenkel stach, sodass sie dort jeweils eine Schnittverletzung erlitt, ihr mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht schlug, ihre Hände über ihren Kopf führte und dort mit seinen Händen fixierte und anschließend den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr durchführte. Der BF hat weiters fremde Sachen, nämlich den Slip der D. S. zerstört, indem er diesen zerriss. Er hat weiters D. S. im Anschluss an die dargestelte Tat mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie umbringen. Er hat weiters der D. S. auf andere Weise die persönliche Freiheit entzogen, indem er im Anschluss an die dargestellte Tat ihre Beine an den Knöcheln mit Klebeband aneinanderfesselte. Das Landesgericht führte zur inneren Tatseite Folgendes aus (Urteil vom 11.10.2023, S 6): „Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, durch das Würgen mit dem Expander, die Stiche in das Gesäß und den Oberschenkel, das Schlagen mit der flachen Hand und der Faust ins Gesicht, Fixieren der Hände oberhalb ihres Kopfes sowie durch mehrmaligem Drohen, er würde sie umbringen, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Slip der D. S. zu zerstören, indem er ihn durch das Herunterziehen zerriss. Dem Angeklagten kam es darauf an, D. S. durch Drohen mit dem Tod in Furcht und Unruhe zu versetzen, insbesondere durch das Halten eines Messers über einen längeren Tatzeitraum, wobei von einer ernst gemeinten Todesdrohung auszugehen ist. Ihm kam es darauf an, D. S. durch Fesseln der Beine die persönliche Freiheit zu entziehen.“ Der BF beging damit das Verbrechen der Vergewaltigung
§ 201Abs. 1 St
GB, das Vergehen der Sachbeschädigung
§ 125St
GB, das Vergehen der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 und 2 St
GB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.Der BF beging damit das Verbrechen der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie das Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Das Landesgericht wandte zur Strafbemessung § 39a Abs. 1 Z 3 und 4 StGB an, woraus sich ergibt, dass der BF die Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist (Z 3) sowie unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe (Z 4) begangen hat.Das Landesgericht wandte zur Strafbemessung Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB an, woraus sich ergibt, dass der BF die Tat unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist (Ziffer 3,) sowie unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe (Ziffer 4,) begangen hat. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der BF überwiegend geständig und unbescholten ist sowie eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung vorlag. Erschwerend fiel das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatbegehung zum Nachteil naher Angehöriger
§ 33Abs. 2 Z 2 St
GB ins Gewicht. Dem Urteil lässt sich auch entnehmen, dass seine eineinhalbjährige Tochter zum Tatzeitpunkt in der Wohnung anwesend war und im Wohnzimmer „einen Film im Fernseher schaute“ und „spielte“ (Urteil vom 11.10.2023, S 4).Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der BF überwiegend geständig und unbescholten ist sowie eine verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung vorlag. Erschwerend fiel das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatbegehung zum Nachteil naher Angehöriger
Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ins Gewicht. Dem Urteil lässt sich auch entnehmen, dass seine eineinhalbjährige Tochter zum Tatzeitpunkt in der Wohnung anwesend war und im Wohnzimmer „einen Film im Fernseher schaute“ und „spielte“ (Urteil vom 11.10.2023, S 4). Dass es sich bei der Tat um die erste Verurteilung des BF handelt, verliert angesichts der Brutalität des vom BF begangenen Verbrechens an Gewicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).Dass es sich bei der Tat um die erste Verurteilung des BF handelt, verliert angesichts der Brutalität des vom BF begangenen Verbrechens an Gewicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF derzeit in Haft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Der Verwaltungsgerichtshof weist im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hin (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125), dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Typischerweise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein komme es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, nicht an. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und seien insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof weist im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hin (VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125), dass unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Typischerweise schwere Verbrechen seien etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein komme es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, nicht an. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und seien insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN). Der Tatbestand des § 201 StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191).Der Tatbestand des Paragraph 201, StGB schützt vor allem die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, welche aus der Willensbildungsfreiheit und Betätigungsfreiheit sowie aus der sexuellen Integrität besteht. Der VwGH hat im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit festgestellt, die dem Grunde nach selbst gegenüber einem im Bundesgebiet langjährig rechtmäßig niedergelassenen Fremden die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246) und attestiert dieser dem Täter eines solchen Verbrechens eine große Gefährdung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 11.12.2007, 2006/18/0227). Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt im Hinblick auf das vom BF begangene Verbrechen der Vergewaltigung in Verbindung mit den Vergehen der Sachbeschädigung, der Freiheitsentziehung und der gefährlichen Drohung eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor. Entsprechend der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur bleibt daher fallbezogen ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen und ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF vorzunehmen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt im Hinblick auf das vom BF begangene Verbrechen der Vergewaltigung in Verbindung mit den Vergehen der Sachbeschädigung, der Freiheitsentziehung und der gefährlichen Drohung eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor. Entsprechend der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur bleibt daher fallbezogen ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen und ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF vorzunehmen. Hinsichtlich eines Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK sind auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern umfasst (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Hinsichtlich eines Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK sind auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern umfasst (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der BF hat feststellungsgemäß acht in Österreich aufhältige Kinder, von welchen im Entscheidungszeitpunkt sieben noch minderjährig sind. Seine älteste Tochter lebt in einer eigenen Wohnung und steht zum BF in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Zu seinem zweitältesten Kind besteht kein Kontakt. Die sechs jüngeren Kinder leben mit der ehemaligen Lebensgefährtin des BF in einer Wohnung, welcher sich der BF
dem verhängten Betretungsverbot nicht nähern darf. Die an seine Söhne gesendeten Briefe blieben unbeantwortet. Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens zu seinen Kindern erfährt durch das vom BF zum Nachteil derer Mutter begangene Verbrechen der Vergewaltigung sowie aufgrund des nicht bestehenden Kontakts eine erhebliche Relativierung. Auch hat ihn der Aufenthalt seiner minderjährigen Kinder im Bundesgebiet nicht von der Begehung der Straftat abgehalten. Der BF hat durch die Tatbegehung bewusst eine Trennung von ihm nahestehenden Personen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohung in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann. Aufgrund all dieser Umstände kann nicht von einem schützenswerten Familienleben des BF im Bundesgebiet gesprochen werden. In Anbetracht der Tat, welche der BF gegen die Mutter seiner Kinder verübte, ist zu sagen, dass fallgegenständlich eine Rückkehrentscheidung eher dem Wohl der Kinder zuträglich ist, als, dass es dieses beeinträchtigen würde. Es ist weiters zu prüfen, ob die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben des BF darstellt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der BF hält sich seit zwanzig Jahren in Österreich auf und verfügt seit Mai 2011 durchgehend über gültige Aufenthaltstitel nach dem NAG. Die lange Aufenthaltsdauer ist freilich zugunsten des BF zu berücksichtigen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN). Der langen Aufenthaltsdauer steht damit das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der BF im Juni 2023 gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin setzte, sowie die nun zu verbüßende Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, entgegen. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16).Der langen Aufenthaltsdauer steht damit das massiv strafrechtliche Verhalten, welches der BF im Juni 2023 gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin setzte, sowie die nun zu verbüßende Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, entgegen. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niderlande, 3138/16). Es wird gegenständlich keineswegs verkannt, dass dem BF aufgrund des Umstandes, dass er seit dem 18.08.2003 bis zu seiner Inhaftierung immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm daher eine berufliche Integration nicht abgesprochen werden kann und er etwas Deutsch spricht, wobei er keinen Deutschkurs besucht hat und kein Zertifikat vorlegen konnte. Davon abgesehen haben sich jedoch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich – dies insbesondere in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht – ergeben. So hat er während seines Aufenthaltes zwar naturgemäß Bekanntschaften geschlossen, er ist jedoch weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Auch sonstige Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht und gilt ferner festzuhalten, dass sich der BF seit dem 21.06.2023 in Haft befindet. Insoweit der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese privaten Bindungen zwar durch eine Rückkehr nach Ghana gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Vielmehr steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Insgesamt besteht daher jedenfalls keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Es wird gegenständlich keineswegs verkannt, dass dem BF aufgrund des Umstandes, dass er seit dem 18.08.2003 bis zu seiner Inhaftierung immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ihm daher eine berufliche Integration nicht abgesprochen werden kann und er etwas Deutsch spricht, wobei er keinen Deutschkurs besucht hat und kein Zertifikat vorlegen konnte. Davon abgesehen haben sich jedoch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich – dies insbesondere in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht – ergeben. So hat er während seines Aufenthaltes zwar naturgemäß Bekanntschaften geschlossen, er ist jedoch weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Auch sonstige Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht und gilt ferner festzuhalten, dass sich der BF seit dem 21.06.2023 in Haft befindet. Insoweit der BF in Österreich Freundschaften geschlossen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese privaten Bindungen zwar durch eine Rückkehr nach Ghana gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Vielmehr steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Insgesamt besteht daher jedenfalls keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist abermals auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie insbesondere darauf zu verweisen, dass es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers handelt. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat der BF diesem durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt, womit seine privaten Interessen bereits aus diesem Grunde in ihrem Gewicht erheblich gemindert sind (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt (siehe dazu auch Punkt 3.3. „Zum unbefristeten Einreiseverbot“) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.Ferner gilt zu berücksichtigen, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist abermals auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie insbesondere darauf zu verweisen, dass es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers handelt. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat der BF diesem durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt, womit seine privaten Interessen bereits aus diesem Grunde in ihrem Gewicht erheblich gemindert sind vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt (siehe dazu auch Punkt 3.3. „Zum unbefristeten Einreiseverbot“) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig, spricht die Sprache seines Heimatstaates und wurde in seiner Heimat hauptsozialisiert, zumal er bis zum 21. Lebensjahr dort lebte. Es ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, in Ghana wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins Es kann daher nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, B