Vm Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 01.12.2013: Festsetzung eines GdB von 80 % sowie der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) zum Kreis der begünstigten Behinderten 01.03.2015: Neufestsetzung eines GdB von 60 %, BF gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an 13.11.2023: Bescheid der belangten Behörde, wonach die BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung folgt, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört; Begründung: Pensionsbezug und keine Beschäftigung 29.12.2023: (rechtzeitige) Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid mit dem Vorbringen, dass sie neben ihrem Pensionsbezug die Beschäftigung bei der Post AG weiter ausübe II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen unter anderem des § 14 Abs 2 BEinstG (darunter Ausspruch des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten) durch den Senat. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
2 hat
Abs 6 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Aufgrund der genannten Zuständigkeitsnorm liegt eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen unter anderem des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG (darunter Ausspruch des Wegfalls der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten) durch den Senat. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, hat
Paragraph 19 b, Absatz 6, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Aufgrund der genannten Zuständigkeitsnorm liegt eine Senatszuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Prüfungsumfang und Erkenntnisse
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht
Abs 5 den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht
Absatz 5, den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
der zitierten Vorschrift des § 2 Abs 2 lit c BEinstG gelten behinderte Personen dann nicht als begünstigte Behinderte, wenn sie unter anderem eine Alterspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Für den Ausschluss der Begünstigung müssen nach dem klaren Wortlaut der Norm beide Voraussetzungen (Pensionsbezug und fehlende Beschäftigung) vorliegen. Dies entspricht auch der Systematik und dem erkennbaren Zweck des BEinstG, nämlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide (dazu bereits VwGH 93/09/0377); diesem Zweck wird insbesondere durch den erhöhten Kündigungsschutz Rechnung getragen, an dem einer behinderten Person im Fall einer Weiterbeschäftigung neben einem Pensionsbezug weiterhin ein berechtigtes Interesse zuzugestehen ist.
der zitierten Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG gelten behinderte Personen dann nicht als begünstigte Behinderte, wenn sie unter anderem eine Alterspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Für den Ausschluss der Begünstigung müssen nach dem klaren Wortlaut der Norm beide Voraussetzungen (Pensionsbezug und fehlende Beschäftigung) vorliegen. Dies entspricht auch der Systematik und dem erkennbaren Zweck des BEinstG, nämlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide (dazu bereits VwGH 93/09/0377); diesem Zweck wird insbesondere durch den erhöhten Kündigungsschutz Rechnung getragen, an dem einer behinderten Person im Fall einer Weiterbeschäftigung neben einem Pensionsbezug weiterhin ein berechtigtes Interesse zuzugestehen ist. Da die Erstbehörde nicht berücksichtigt hat, dass die BF trotz ihres Pensionsbezugs nach wie vor in Beschäftigung steht und die Voraussetzungen der zitierten Norm für den Ausschluss der Begünstigung somit nicht erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die BF nach wie vor dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine mündliche Verhandlung war in der Beschwerde nicht beantragt und konnte entfallen, weil
GVG schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung war in der Beschwerde nicht beantragt und konnte entfallen, weil
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die maßgebliche Rechtslage - wie vorstehend erörtert - bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 2 Abs 2 lit c BEinstG, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die maßgebliche Rechtslage - wie vorstehend erörtert - bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2283949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.