Obsah (20)
§ 28Art 133§§ 40§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlL518 2284140-1 SpruchL518 2284140-1/4E, L518 2284140-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der BF war im Besitz einers Behindertenpasses, zuletzt gültig von 29.07.2020 bis 28.02.2023. Festgestellt wurden diesbezüglich am 12.04.2018 ein Grad von 50 % Behinderung und am 29.07.2020 ein Grad von 50 % Behinderung. römisch eins.1. Der BF war im Besitz einers Behindertenpasses, zuletzt gültig von 29.07.2020 bis 28.02.2023. Festgestellt wurden diesbezüglich am 12.04.2018 ein Grad von 50 % Behinderung und am 29.07.2020 ein Grad von 50 % Behinderung. Dem erstmaligen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr.in XXXX , FA für Neurologie, erstellt am 18.07.2018 und vidiert am 09.11.2018 ist zu entnehmen: Dem erstmaligen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr.in römisch 40 , FA für Neurologie, erstellt am 18.07.2018 und vidiert am 09.11.2018 ist zu entnehmen: Anamnese: Radunfall 09/2017 mit traumatischer Distorsion der Halswirbelsäule; vom 21.02. bis zum 04.04.2018 stationärer Aufenthalt im Therapiezentrum XXXX ; posttraumatische Belastungsstörung mit psychotherapeutischer Betreuung bei Frau Dr. XXXX ; die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn Dr. XXXX ; Radunfall 09 aus 2017, mit traumatischer Distorsion der Halswirbelsäule; vom 21.02. bis zum 04.04.2018 stationärer Aufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 ; posttraumatische Belastungsstörung mit psychotherapeutischer Betreuung bei Frau Dr. römisch 40 ; die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn Dr. römisch 40 ; , Vorerkrankungen: übliche Kinderkrankheiten; Commotio cerebri mit 17 Jahren (Mopedunfall); Nasenoperation mit 19 Jahren; Nasenoperation mit 19 Jahren; , Berufsanamnese: Der Proband hat ein abgeschlossenes Studium der Politikwissenschaften und EU-Recht. Herr Mag. XXXX ist im Amt der Salzburger Landesregierung beschäftigt. Der Proband hat ein abgeschlossenes Studium der Politikwissenschaften und EU-Recht. Herr Mag. römisch 40 ist im Amt der Salzburger Landesregierung beschäftigt. Derzeitige Beschwerden: Der Proband berichtet, sein Hauptproblem seien ständige Nackenschmerzen und ein ständiger Spannungskopfschmerz. Er sei zudem sehr licht- und lärmempfindlich. Weiters bekomme er immer wieder Kreuzschmerzen und habe ein taubes Gefühl an der rechten Hand. Er habe Probleme, die Konzentration zu halten und könne nicht mehr lange am PC arbeiten. Er sei früher sehr sportlich gewesen, schaffe jetzt aber nicht einmal mehr, joggen zu gehen. In der Nacht schlafe er schlecht, sowohl das Ein- wie auch das Durchschlafen betreffend. Zusätzlich habe er nächtliche "flash-backs" seinen Fahrradunfall betreffend. Weiters plage ihn ein Tinnitus am rechten Ohr. Die Stimmung sei immer wieder gedrückt und er sei sehr Ruhe bedürftig. Der Antrieb sei gegeben, am Morgen brauche er aber eine gewisse Anlaufzeit. Außerdem sei er von Eixistenzängsten geplagt. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Wellbutrin XR 150mg 1 - 0 - 0 Neugesic 35mg 1 x 1 Sozialanamnese: Der Proband ist verheiratet, hat vier Kinder (19,18, 4 Jahre und 8 Wochen alt) und lebt mit der Familie im gemeinsamen Haushalt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Auszug aus dem nervenfachärztlichen Attest von Herrn Dr. XXXX vom 08.06.2018: Auszug aus dem nervenfachärztlichen Attest von Herrn Dr. römisch 40 vom 08.06.2018: Neuropsychologisch sind postcommotionell ein Frontalhirnsyndrom mit pychovegetativer Instabilität, erhöhter Reizempfindlichkeit (+ Tinnitus), reaktiver ängstlicher Depression, einer posttraumatischen Belastungsstörung, aber auch mäßigen cognitiven Einbußen, festzustellen. Neuropsychologisch sind postcommotionell ein Frontalhirnsyndrom mit pychovegetativer Instabilität, erhöhter Reizempfindlichkeit (+ Tinnitus), reaktiver ängstlicher Depression, einer posttraumatischen Belastungsstörung, aber auch mäßigen cognitiven Einbußen, festzustellen. , Nachgereichte Befunde: Auszug aus der Nervenfachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 29.10.2018: Auszug aus der Nervenfachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 29.10.2018: Es bestehen weiterhin und chronifizierte Mischkopfschmerzen (Tension type, cervikogen und Migräne), mit psychovegetativer Instabilität und Nausea und optokinetischer Irritabilität. Er ist hochgradig reizempfindlich, gehäuft depressiv und psychophysisch kaum belastbar. Schwerwiegend und der GdB-Fragestellung relevant sind auch seine kognitiven Einbußen, mit Konzentrationsstörungen, Ausdauer und Motivationsproblemen, sowie Merkfähigkeitsschwierigkeiten Schwerwiegend und der GdB-Fragestellung relevant sind auch seine kognitiven Einbußen, mit Konzentrationsstörungen, Ausdauer und Motivationsproblemen, sowie Merkfähigkeitsschwierigkeiten , Auzug aus der Ärztlichen Bestätigung von Frau Dr. med. XXXX vom 14. September 2018: Auzug aus der Ärztlichen Bestätigung von Frau Dr. med. römisch 40 vom 14. September 2018: Herr Mag. XXXX ist aufgrund einer zunächst Anpassungsstörung, dann posttraumattischen Belastungsstörung seit Juli 2017 in meiner psychotherapeutischen Betreuung. Neben somatischen Beschwerden (z.B. Kopf/Nackenschmerzen, Gesichtsschmerzen) leidet Herr XXXX unter anderem an deutlichen Konzentrationsproblemen bei längerer Anforderung. Weiters bestehen im Rahmen der PTBS Schlafstörungen und Störungen der vegetativen Regulation. Es ist ihm seit dem Unfall nicht mehr möglich, mit dem Rad zu fahren. Herr Mag. römisch 40 ist aufgrund einer zunächst Anpassungsstörung, dann posttraumattischen Belastungsstörung seit Juli 2017 in meiner psychotherapeutischen Betreuung. Neben somatischen Beschwerden (z.B. Kopf/Nackenschmerzen, Gesichtsschmerzen) leidet Herr römisch 40 unter anderem an deutlichen Konzentrationsproblemen bei längerer Anforderung. Weiters bestehen im Rahmen der PTBS Schlafstörungen und Störungen der vegetativen Regulation. Es ist ihm seit dem Unfall nicht mehr möglich, mit dem Rad zu fahren. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Der Proband zeigt sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand. Ernährungszustand: Der Proband zeigt sich in einem normalen Ernährungszustand. Größe: 176,00 cm Gewicht: 77,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: NEUROLOGISCHER BEFUND: NEUROLOGISCHER BEFUND: , CAPUT: kein Meningismus, HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen etwas schmerzhaft eingeschränkt, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibilität wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale HN frei; CAPUT: kein Meningismus, HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen etwas schmerzhaft eingeschränkt, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibilität wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale HN frei; , OBERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich unauffällig, berichtete Hypästhesie am rechten Handrücken, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Eudiadochokinese beidseits; OBERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich unauffällig, berichtete Hypästhesie am rechten Handrücken, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Eudiadochokinese beidseits; , STAMM: kein sensibles Niveau, BHR in allen Etagen auslösbar; UNTERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich unauffällig, berichtete Hypästhesie gesamtes rechtes Bein, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, KHV beidseits eumetrisch, Vibrations- und Lageempfinden beidseits unauffällig, Babinsky beidseits negativ; Romberg-Stehversuch: unauffällig; Gesamtmobilität – Gangbild: Gesamtmobilität: ohne Einschränkungen gehfähig; Gangbild: unauffällig; Status Psychicus: lucide, zeitlich, örtlich, zur eigenen Person und situativ gut orientiert, die Stimmung etwas gedrückt, klagsam, auf die Beschwerdesymptomatik konzentriert, in Antrieb und Affekt unauffällig, keine formalen oder inhatlichen Denkstörungen explorierbar, Existenzängste, kein Hinweis auf Zwänge oder Phobien, berichtete Konzentrationsstörungen, keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen in der Untersuchungssituation, rasche Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen, keine akute Suizidalität, Ein- und Durchschlafstörungen mit "flash-backs; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Posttraumatische Belastungsstörung mittleren Grades Die Position 03.05.05 wird mit 50% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes ergibt sich aufgrund von Schlafstörungen mit nächtlichen "flash-backs", einer vegetativen Übererregtheit, einer Freudlosigkeit und Ängsten. Zudem bestehen deutliche Konzentrationsstörungen bei längerer Anforderung. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht zu begründen. 03.05.05 50 2 chronische Nackenschmerzen sowie chronischer Spannungskopfschmerz Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des oberen Rahmensatzes ergibt sich aufgrund ständiger Nacken- und Kopfschmerzen. Der Proband steht diesbezüglich in keiner regelmäßigen fachärztlichen Betreuung. Eine höhere Einstufung ist nicht zu begründen. 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Position 03.05.05 wird als führende Position angegeben und mit 50% eingestuft. Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft und führt aufgrund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine weiteren relevanten Diagnosen vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: neu aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung; Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben; Dauerzustand Nachuntersuchung 08/2020 - Eine Besserung erscheint unter Fortsetzung der laufenden Therapien durchaus mäglich zu sein. Nachuntersuchung 08 aus 2020, - Eine Besserung erscheint unter Fortsetzung der laufenden Therapien durchaus mäglich zu sein. Herr Mag. Harald XXXX -Schmutzler kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr Mag. Harald römisch 40 -Schmutzler kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Proband ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke frei zurückzulegen. Das sichere Ein- und Aussteigen wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei fehlenden motorischen Defiziten gewährleistet, sodass keine Unzumutbarkei besteht. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Der BF beantrage in weiterer Folge Gewährung von Pflegegeld. Dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 06.02.2019 ist zu entnehmen: Untersuchender Arzt: Dr. XXXX Untersuchender Arzt: Dr. römisch 40 Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes 1. Persönliche Angaben Behandelnde Ärztinnen/Ärzte: Dr. XXXX - Hausarzt, Dr, XXXX FA für NeurologieDr. römisch 40 - Hausarzt, Dr, römisch 40 FA für Neurologie Frühere Erkrankungen: Z.n. traumatischer Distorsio der HWS und art. Acromioclavicularis re 9/17, C-Syndrom mit Radikulopathie C7, rez. Depressive Episoden nach belastenden Lebensereignissen, Tinnitus, Z.n. commotio cerebri 17a, Sorbit und fructoseverträglichkeit, Anpassungsstörung und schwerer psychovegetativer Erschöpfungszustand Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Herr Kusmin gibt an unter starken Belastungsstörungen zu Leiden, diese sind in der Genese mulitfaktoriell. Einerseits besteht ein Zustand nach 2 schweren Verkehrsunfällen, andererseits ist der psychovegetative Zustand herabgesetzt (Todgeburt, akute Belastungsreaktion). Er ist kaum belastbar, fühlt sich sofort überfordert. Die Frusttoleranz ist stark herabgesetzt. Er leidet auch stark an Schlaflosigkeit. Psychisch sehr überlastet, leidet schnell an Reizüberflutung, diese führt zu starken Stimmungsschwankungen. Er kann weder sein Baby, Einkäufe, Autofahren, da er sofort Nackenschmerzen - Kopfschmerzen, Tinnitus bekommt Betreuung/Pflege erfolgt durch: (mit Angabe der Häufigkeit) Ehefrau Vorhandene technische Hilfsmittel/Orthopädische Behelfe: Mieder, Schal Derzeitige Therapie: Norgesic, Wellbutrin, CBD Tropfen 2. Außenanamnese mit Pflegeperson/Vertrauensperson (mit Bezug zu Pflegebedarf und Alltagsablauf) 3. Relevantes aus der Pflegedokumentatfon 4. Vorliegende aktuelle Befunde Befundberichte Dr, Benedikt aus 2018 und 2019, Befundbericht UKH 2017, 5. Soziales Umfeld Infrastruktur: städtisches Gebiet, LMG/HA/APO/BANK innerhalb von 1km Wohnsituation: Mehrparteienhaus, Whg im 3. Stock ohne Lift mit Zentralheizung 6. Status Gesamteindruck: Herr XXXX wird im Beisein seiner Familie - Ehefrau, 2 Kinder 5 Jahre und 9 Monate begutachtet. Er ist adäquatHerr römisch 40 wird im Beisein seiner Familie - Ehefrau, 2 Kinder 5 Jahre und 9 Monate begutachtet. Er ist adäquat gekleidet und gepflegt. Ein sinnvolles Gespräch ist möglich Klinischer Untersuchungsbefund: guter AZ/EZ, kardiopulmonal kompensiert, Hör/Sehvermögen alterentsprechend WS: Klopfschmerz der HWS, FBA im Sitzen 0cm, freier Stand und Gang sicher OEX: Nacken/Kreuz/Faust seitengleich, Kraft rechts leicht herabgesetzt UEX: alle Gelenk frei Beweglich, keine Ödeme Psyche: allseits orientiert, depressive Grundstimmung, ist etwas chaotisch, ist als gelernter Buchhalter mit einfachen Ordnungen stark überfordert, kann die „Zettelwirtschaft“ nicht ordnen. 7, Diagnose(
- n)(in allgemein verständlicher Formulierung) 7a. Pflegegeldrelevante Hauptdiagnose Reaktion auf schwere Belastung mit Anpassungsstörung ICD-10: F43.9 7b. Weitere pflegegeidrelevante Diagnosen: s.o. 8. Gesamtbeurteilung (Medizinisch schlüssige, allgemein nachvollziehbare Ableitung des Pflegebedarfes, Begründungen: bei Abweichungen einzelner Zeitwerte, für Stufen 5, 6 und 7, bei diagnosebezogenen Mindesteinstufungen; Stellungnahme zu Vorgutachten) Herr Mag. XXXX leidet an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand bzw. Anpassungsstörung. Er ist mit kleinsten Aufgaben schon überfordert, ruft nach der Begutachtung mehrmals an weil ihm etwas einfällt, ist während der ganzen Begutachtung eher zerstreut. Die Familienverhältnisse sind bestimmt erschwerend - 2 kleine Kinder, sodass er derzeit mit der Haushaltsführung, Kochen total überfordert ist. Insgesamt 60 Std, jedoch kein ausreichender Pflegebedarf(Medizinisch schlüssige, allgemein nachvollziehbare Ableitung des Pflegebedarfes, Begründungen: bei Abweichungen einzelner Zeitwerte, für Stufen 5, 6 und 7, bei diagnosebezogenen Mindesteinstufungen; Stellungnahme zu Vorgutachten) Herr Mag. römisch 40 leidet an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand bzw. Anpassungsstörung. Er ist mit kleinsten Aufgaben schon überfordert, ruft nach der Begutachtung mehrmals an weil ihm etwas einfällt, ist während der ganzen Begutachtung eher zerstreut. Die Familienverhältnisse sind bestimmt erschwerend - 2 kleine Kinder, sodass er derzeit mit der Haushaltsführung, Kochen total überfordert ist. Insgesamt 60 Std, jedoch kein ausreichender Pflegebedarf 9. Prognose (Stellungnahme zu Besserung, Rehabilitationsmaßnahmen) Besserung nach REHA möglich 10. Sonstiges 11. Stellungnahme (zu weiterer Veranlassung) Zusätzlich erforderliche Begutachtungen: Nein Pflegebedarf voraussichtlich mindestens 6 Monate bestehend: (Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung) Nein Eine wesentliche, pflegegeldstufenrelevante Besserung ist zu erwarten Nein Der festgestellte Pflegebedarf wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Gänze wegfallen: Nein 12. Hinweis auf Unterversorgung/Verwahrlosung Nein Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 20.02.2019, wurde der Antrag auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Vornahme der angeführten Verrichtungen durch fremde Personen notwendige Zeitaufwand nicht für die Gewährung des Pflegegeldes ausreicht. Mit Schreiben vom 29.07.2020 beantragte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 03.02.2021 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt und vidiert:Am 03.02.2021 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt und vidiert: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Posttraumatische Belastungsstörung, flash-backs, veg. Übererregbarkeit, Freudlosigkeit, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen. Chronische Nackenschmerzen, Spannungskopfschmerz. Pflegegeldgutachten PV 01/2019: (Auszug: Frühere Erkrankungen: Z.n. traumatischer Distorsio der HWS und des Acromoclaviculargelenks re 9/2017, Zervikalsyndrom mit Radikulopathie C7, rez. depressive Episoden, Tinnitus, Z.n. Commotio cerebri, Anpassungsstörung und schwerer psychovegetativer Erschöpfungszustand. Pflegegeldgutachten PV 01/2019: (Auszug: Frühere Erkrankungen: Z.n. traumatischer Distorsio der HWS und des Acromoclaviculargelenks re 9 aus 2017,, Zervikalsyndrom mit Radikulopathie C7, rez. depressive Episoden, Tinnitus, Z.n. Commotio cerebri, Anpassungsstörung und schwerer psychovegetativer Erschöpfungszustand. Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Herr XXXX gibt an, unter starken Belastungsstörungen zu leiden, diese sind in der Genese mulitfaktoriell. Einerseits besteht ein Zustand nach 2 schweren Verkehrsunfällen, andererseits ist der psychovegetative Zustand herabgesetzt Er ist kaum belastbar, fühlt sich sofort überfordert. Die Frustrationstoleranz ist stark herabgesetzt. Er leidet auch stark an Schlaflosigkeit. Psychisch sehr überlastet, leidet schnell an Reizüberflutung, diese führt zu starken Stimmungsschwankungen. Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus. Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Herr römisch 40 gibt an, unter starken Belastungsstörungen zu leiden, diese sind in der Genese mulitfaktoriell. Einerseits besteht ein Zustand nach 2 schweren Verkehrsunfällen, andererseits ist der psychovegetative Zustand herabgesetzt Er ist kaum belastbar, fühlt sich sofort überfordert. Die Frustrationstoleranz ist stark herabgesetzt. Er leidet auch stark an Schlaflosigkeit. Psychisch sehr überlastet, leidet schnell an Reizüberflutung, diese führt zu starken Stimmungsschwankungen. Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus. Gesamtbeurteilung: Psychovegetativer Erschöpfungszustand bzw. Anpassungsstörung. Überforderung. (jedoch kein ausreichender Pflegebedarf). Gutachten Dr. XXXX (PV): Dg.: Postkommotionelles Syndrom, Anpassungsstörung, Zervikobrachialsyndrom rechts mit radikulärer Symptomatik C7 rechts, Tinnitus, Spannungskopfschmerzen, berichtete Schwindelneigung, milde kognitive Beeinträchtigung bei Zustand nach Schädelhirntrauma, berichtete Harnteilinkontinenz Gutachten Dr. römisch 40 (PV): Dg.: Postkommotionelles Syndrom, Anpassungsstörung, Zervikobrachialsyndrom rechts mit radikulärer Symptomatik C7 rechts, Tinnitus, Spannungskopfschmerzen, berichtete Schwindelneigung, milde kognitive Beeinträchtigung bei Zustand nach Schädelhirntrauma, berichtete Harnteilinkontinenz Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Vorgutachten Dr. XXXX , Neurologie, 18.07.2018: GdB 50%Vorgutachten Dr. römisch 40 , Neurologie, 18.07.2018: GdB 50% Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 PTSD (Posttraumatische Belastungsstörung) mittleren Grades; Schlafstörungen, flash-backs, vegetative Übererregbarkeit. Konzentrationsstörungen, herabgesetzte Belastbarkeit. Überforderung Unterer Rahmensatz bei psych. Instabilität, keine regelmäßige psychiatrische Intervention bzw. Betreuung. 03.05.05 50 2 Chronische Nackenschmerzen (Zervikobrachialsyndrom), Tinnitus, Schwindelneigung, Spannungskopfschmerz. Oberer Rahmensatz bei chronisch auftretenden Beschwerden 04.11.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 2 steigert nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit, die Beschwerden wurden auch unter Gesundheitsstörung 1 mitberücksichtigt und gewürdigt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Besserung seit der Vorbegutachtung 2018 beschrieben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gleiche Einstufung wie im Vorgutachten Dauerzustand Nachuntersuchung 02/2023 - Bei Ausschöpfung aller psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapieoptionen ist mit einer Besserung der Gesamtsituation und Stabilisierung der psychischen Situation zu rechnen. Nachuntersuchung 02 aus 2023, - Bei Ausschöpfung aller psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapieoptionen ist mit einer Besserung der Gesamtsituation und Stabilisierung der psychischen Situation zu rechnen. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Mit Schreiben des des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 05.02.2021 wurde dem BF der Behindertenpass
§§ 40ff.
Bundesbehindertengesetz übermittelt. Mit Schreiben des des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 05.02.2021 wurde dem BF der Behindertenpass
Paragraphen 40, ff. Bundesbehindertengesetz übermittelt. Mit am 22.12.2022 datiertem und am 09.01.2023 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangenden Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) die Ausstellung (Verlängerung) eines Behindertenpasses. Mit E-Mail vom 03.01.2023 teilte der BF mit: Wie geht es nervlich sehr schlecht schlafe jeden Abend nicht da ich jemanden Unfall denken muss es wird schlechter zudem kommen noch andere Probleme dazu ständig Nackenschmerzen Rückenschmerzen Mit Schreiben des Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vom 17.01.2023 wurde der BF aufgefordert, aktuelle Befunde in Kopie (nicht älter als ein halbes Jahr) zu übermitteln. Mit E-Mail vom selben Tag teilte der BF mit:“ ich nehme nach wie vor Schmerztabletten und habe noch immer posttraumatische Unfall posttraumatische Belastung außerdem habe ich starke Kreuzschmerzen Nackenschmerzen und Kopfschmerzen also es hat sich nichts geändert was soll ich noch einen Befund bringen es ist das gleiche wie immer ich verstehe nicht was ich da machen soll ich hab auch keine Kraft mehr wenn sie irgendwas wollen dann müssen Sie mich zu Ihnen einen von Ihnen bestimmten Arzt schicken aber ich kann jetzt nicht mehr.“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg vom 06.03.2023, 31224296000034, wurde festgestellt, dass der BF nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. Am 12.04.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt und am 24.04.2023 vidiert:Am 12.04.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt und am 24.04.2023 vidiert: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bei der Vorbegutachtung vorliegende Zusammenfassung relevanter Befunde: Posttraumatische Belastungsstörung, flash-backs, veg. Übererregbarkeit, Freudlosigkeit, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen. Chronische Nackenschmerzen, Spannungskopfschmerz. Pflegegeldgutachten PV 01/2019: (Auszug: Frühere Erkrankungen: Z.n. traumatischer Distorsio der HWS und des Acromoclaviculargelenks re 9/2017, Zervikalsyndrom mit Radikulopathie C7, rez. depressive Episoden, Tinnitus, Z.n. Commotio cerebri, Anpassungsstörung und schwerer psychovegetativer Erschöpfungszustand. Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Herr Kusmin gibt an, unter starken Belastungsstörungen zu leiden, diese sind in der Genese multifaktoriell. Einerseits besteht ein Zustand nach 2 schweren Verkehrsunfällen, andererseits ist der psychovegetative Zustand herabgesetzt Er ist kaum belastbar, fühlt sich sofort überfordert. Die Frustrationstoleranz ist stark herabgesetzt. Er leidet auch stark unter Schlaflosigkeit. Psychisch sehr überlastet, leidet er schnell an Reizüberflutung, diese führt zu starken Stimmungsschwankungen. Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus. Bei der Vorbegutachtung vorliegende Zusammenfassung relevanter Befunde: Posttraumatische Belastungsstörung, flash-backs, veg. Übererregbarkeit, Freudlosigkeit, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen. Chronische Nackenschmerzen, Spannungskopfschmerz. Pflegegeldgutachten PV 01/2019: (Auszug: Frühere Erkrankungen: Z.n. traumatischer Distorsio der HWS und des Acromoclaviculargelenks re 9 aus 2017,, Zervikalsyndrom mit Radikulopathie C7, rez. depressive Episoden, Tinnitus, Z.n. Commotio cerebri, Anpassungsstörung und schwerer psychovegetativer Erschöpfungszustand. Beschwerden und Angaben zur Antragstellung: Herr Kusmin gibt an, unter starken Belastungsstörungen zu leiden, diese sind in der Genese multifaktoriell. Einerseits besteht ein Zustand nach 2 schweren Verkehrsunfällen, andererseits ist der psychovegetative Zustand herabgesetzt Er ist kaum belastbar, fühlt sich sofort überfordert. Die Frustrationstoleranz ist stark herabgesetzt. Er leidet auch stark unter Schlaflosigkeit. Psychisch sehr überlastet, leidet er schnell an Reizüberflutung, diese führt zu starken Stimmungsschwankungen. Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Tinnitus. Gesamtbeurteilung: Psychovegetativer Erschöpfungszustand bzw. Anpassungsstörung. Überforderung. (jedoch kein ausreichender Pflegebedarf). Gutachten Dr. XXXX (PV): Dg.: Postkommotionelles Syndrom, Anpassungsstörung, Zervikobrachialsyndrom rechts mit radikulärer Symptomatik C7 rechts, Tinnitus, Spannungskopfschmerzen, berichtete Schwindelneigung, milde kognitive Beeinträchtigung bei Zustand nach Schädelhirntrauma, berichtete Harnteilinkontinenz. Gesamtbeurteilung: Psychovegetativer Erschöpfungszustand bzw. Anpassungsstörung. Überforderung. (jedoch kein ausreichender Pflegebedarf). Gutachten Dr. römisch 40 (PV): Dg.: Postkommotionelles Syndrom, Anpassungsstörung, Zervikobrachialsyndrom rechts mit radikulärer Symptomatik C7 rechts, Tinnitus, Spannungskopfschmerzen, berichtete Schwindelneigung, milde kognitive Beeinträchtigung bei Zustand nach Schädelhirntrauma, berichtete Harnteilinkontinenz. , -- Bericht über Kuraufenthalt XXXX ,12.08.2022: Kurziele: Besserung der Beschwerdesymptomatik, Regeneration und Entspannung, Zunahme der Beweglichkeit, Gewichtsreduktion, Steigerung des physischen und psychischen Wohlbefindens. Es wird über einen positiven Kureffekt berichtet, die körperlichen undpsychiechen Symptome seien wesentlich gebessert. -- Bericht über Kuraufenthalt römisch 40 ,12.08.2022: Kurziele: Besserung der Beschwerdesymptomatik, Regeneration und Entspannung, Zunahme der Beweglichkeit, Gewichtsreduktion, Steigerung des physischen und psychischen Wohlbefindens. Es wird über einen positiven Kureffekt berichtet, die körperlichen undpsychiechen Symptome seien wesentlich gebessert. ORIGINAL Vorgutachten 03.02.2021: GdB 50% (mit Nachuntersuchungstermin, da bei Ausschöpfung aller psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapieoptionen mit einer Besserung der Gesamtsituation und Stabilisierung der psychischen Situation zu rechnen sei.) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psychovegetativer Erschöpfungszustand bzw. Anpassungsstörung. Überforderung. Psychische Überlastung, Nackenschmerzen, Spannungskopfschmerz. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei schon dauerhaft bestehenden Störungen und Erschöpfungszeichen sowie somatischen Symptomen. Keine soziale Desintegration. 03.05.01 30 2 Zervikobrachialsyndrom rechts mit radikulärer Symptomatik C7 rechts, Spannungskopfschmerzen, berichtete Schwindelneigung. Auch Schmerzen in LWS bei Bandscheibenprotrusion. Oberer Rahmensatz bei chronischen Einschränkungen und Schmerzbelastung. Über eine deutliche Besserung der Beschwerden wird nach Kuraufenthalt berichtet. 02.01.01 20 3 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades Unterer Rahmensatz, keine Angaben über Schweregrad und chronisches oder episodisches Auftreten. 12.02.02 10 4 Fructose- und Sorbitintoleranz. Unterer Rahmensatz bei diätetischen Maßnahmen. 09.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die unter Position 2 zusammengefaßten Gesundheitsstörungen des Bewegungsapparats steigern nicht weiter wegen berichteter Besserung und fehlender wesentliche zusätzlicher Belastung im Alltag. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung sowohl der körperlichen wie auch der psychischen Gesundheitsstörungen ist beschrieben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Neueinschätzung bei Besserung der vorbegutachteten Gesundheitsstörungen. Neuer GdB 30% statt bisher 50%. Dauerzustandand Nachuntersuchung
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 10 v.H. Begründung: Fructoseintoleranz: 10% Mit am selben Tag datiertem Schreiben wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit am selben Tag datiertem Schreiben wurde der bP gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 08.05.2023 teilte der BF mit: „Hier möchte ich auf meine FÄ.- Befunde hinweisen, chronischer Schmerzpatient, ständiger Schwindel, kognitive Schwierigkeiten (Kurzzeitgedächtnis), chronische Kopfschmerzen, Tinnitus li. und die starke Reizempfindlichkeit, schmerzassoziierten Schlafstörungen, starke Bewegungseinschränkungen, Mir wurde der Behinderungsgrad von 50% auf 30% reduziert, das ist mir nicht verständlich. Ich bitte um eine neuerliche Überprüfung; da sich meine Diagnosen nicht gebessert, sondern verschlechtert bzw. gleichbleibend sind. Sie schreiben das die Kurziele 2022 so erfolgreich waren, ich darf aber auch daraufhinweisen das sich nach der Kur mein gesundheitlicher allgemeiner Zustand sehr verschlechtert hat, obwohl ich die empfohlenen Maßnahmen alle durchfuhrte, auch die Medikamenten Umstellung. Leider ist es jetzt so, dass ich mehrere Tage in der Woche habe, wo ich die Wohnung NICHT verlassen kann. Sie schreiben das sich seit 08.2022 (Kuraufenthalt) sich mein Psychisches und Physisches zum Wohlbefinden stark gebessert hat. Meine Frage; wie können Sie das anhand einem Schreiben feststellen? Hier darf ich auf meinenMedikationsplan hinweisen, würde ich diese Medikamente nicht einnehmen so würde ich nicht mehr das Bett v rlassen können und das, weil ich es NICHT schaffen würde, hier verstehe ich die Begründung nicht. Sie schreiben im Sachverständigengutachten auf Seite 3 von 5, dass mein Allgemeiner Zustand ein Dauerzustand ist, hier bestätigen auch Sie mein Krankheitsbild, und gleichzeitig widersprechen Sie dem. Meine bitte an Sie, meinen Akt nochmalig zu prüfen. FÄ.- Befunde liegen schon auf.“ Mit Einfabe vom 29.09.2023 übermittelte der BF einen Befund des Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie. Darin wird ausgeführt: 2002 und 2017 kam es zu Stürzen bei Fahrradunfällen, mit Wirbelsäulen- und Schulterdistorsionen, folgenden Mischkopfschmerzen und Trigeminusneuralgien, sowie auch Cervikalsyndromen, bzw. zu Cervikobrachialsyndromen (C7, rechtsbetont). Vermutlich kam es damals (2017!) auch zu einer Commotio cerebri, er leidet seither auch an cognitiven Defiziten (Tempo, Antrieb, Konzentration, Motivation, Merkfähigkeit), sowie auch an depressiven Episoden, aber auch an Schwindel, und an Unruhezuständen und Ängsten (PTSD?!) und an Panikneigung.Mit Einfabe vom 29.09.2023 übermittelte der BF einen Befund des Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie. Darin wird ausgeführt: 2002 und 2017 kam es zu Stürzen bei Fahrradunfällen, mit Wirbelsäulen- und Schulterdistorsionen, folgenden Mischkopfschmerzen und Trigeminusneuralgien, sowie auch Cervikalsyndromen, bzw. zu Cervikobrachialsyndromen (C7, rechtsbetont). Vermutlich kam es damals (2017!) auch zu einer Commotio cerebri, er leidet seither auch an cognitiven Defiziten (Tempo, Antrieb, Konzentration, Motivation, Merkfähigkeit), sowie auch an depressiven Episoden, aber auch an Schwindel, und an Unruhezuständen und Ängsten (PTSD?!) und an Panikneigung. Weiters sind auch chron. Lumbago bei Discopathie L5/S1 und radik. Schmerzen LS rechts, festzustellen, aber auch sensomotorische Defizite L4 rechts. Er benötigt regelmäßig (auch stationäre) physikalische Therapien, ambulante Physiotherapien und Facharztbegleitungen. Er kann den Haushalt (+den Alltag) zunehmend schwer bewältigen. Medikamentös erhält er aktuell Adamon, Duloxetin und Trileptal. Aufgrund des chronisch progredienten Verlaufes, und der Intensität, ersuche ich Sie um die Aktualisierung des GdB (dzt. 50 % GdB). Am 28.09.2023 wurde der BF durch Dr.in XXXX , FA für Allgemeinmedizin, abermals klinisch untersucht und erbrachte das am 04.10.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 28.09.2023 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , FA für Allgemeinmedizin, abermals klinisch untersucht und erbrachte das am 04.10.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Cervikobrachialsyndrom, chronische Lumbalgie bei Discopathie L5/S1, radikuläre Schmerzen L5 rechts depressive Episoden, kognitive Defizite chronische Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Gesichtsschmerzen Tinnitus rechts Fructose-, Sorbitintoleranz Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX berichtet, dass er am 1.05.2024 im XXXX fix einen Platz hat für eine Psychoreha. Er leidet seit der Pensionierung unter einem sozialen Statusverlust. Er leidet unter Depressionen, eine Psychotherapie ist geplant, er möchte nach Kärnten übersiedeln, weil er sich das Leben in Salzburg nicht mehr leisten kann. Herr römisch 40 berichtet, dass er am 1.05.2024 im römisch 40 fix einen Platz hat für eine Psychoreha. Er leidet seit der Pensionierung unter einem sozialen Statusverlust. Er leidet unter Depressionen, eine Psychotherapie ist geplant, er möchte nach Kärnten übersiedeln, weil er sich das Leben in Salzburg nicht mehr leisten kann. Seine körperlichen Beschwerden sind alle rechtsseitig. Er hat Kreuzschmerzen, dafür trägt er ein Wärmemieder, manchmal verkrampft sich sein rechter Fuß. Er weiß, wie er heben muß. Er möchte einen Parkausweis, auch für seine Kinder. Er kann 500 Meter spazieren gehen. Er leidet immer wieder unter Schwindel und hat rechtsseitig einen Tinnitus. Wenn er etwas falsches ißt, dann rebelliert sein Darm, derzeit isst er glutenfrei, sein Stuhlgang ist täglich. Er leidet unter rechtsseitigen Kopfschmerzen und einem Schwindel, der vom schwer heben kommt und wenn er ruckartige Bewegungen macht. Er hat nicht täglich Kopfschmerzen. Herr XXXX leidet auch unter immer wieder auftretenden rechtsseitigen Gesichtsnervenschmerzen, schlimmer in Kälte. Er leidet unter rechtsseitigen Kopfschmerzen und einem Schwindel, der vom schwer heben kommt und wenn er ruckartige Bewegungen macht. Er hat nicht täglich Kopfschmerzen. Herr römisch 40 leidet auch unter immer wieder auftretenden rechtsseitigen Gesichtsnervenschmerzen, schlimmer in Kälte. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Adamon, Duloxetin, Trileptal Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Fa. für Neurologie Krems 25.09.2023: Dr. römisch 40 , Fa. für Neurologie Krems 25.09.2023: Mischkopfschmerz, Trgeminusneuralgie, Cervikalsyndrom, Cervikobrachialsyndrom, depressive Episoden, Schwindel, chronische Lumbago bei Disopathie L5/S1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Klinischer Status – Fachstatus: Kopf / Hals: HWS: kein KS, Kopfbewegung nicht eingeschränkt; Augen und Pupillomotorik links direkt und indirekt prompt, Hirnnervenaustrittspunkte frei, keine vergrößerten Lymphknoten , keine Sensibilitätsstörungen im Gesicht Kopf / Hals: HWS: kein KS, Kopfbewegung nicht eingeschränkt; Augen und Pupillomotorik links direkt und indirekt prompt, Hirnnervenaustrittspunkte frei, keine vergrößerten Lymphknoten , keine Sensibilitätsstörungen im Gesicht , Thorax: Herz und Lunge auskultatorisch und perkutorisch unauffällig Abdomen: im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar Wirbelsäule: Klopfschmerz im LWS Bereich; normotrophe Muskulatur; Finger Boden Abstand 20 cm, keine eingeschränkte Seit und Rotationsbeweglichkeit, keine Muskelverspannungen Obere Extremität: alle Gelenke frei beweglich Untere Extremität: Fußpulse beidseits gut tastbar; keine Ödeme; keine Varizen, Einbeinstand beidseits möglich Haut: unauffällig Neurologischer Status:
- Kopf: kein Meningismus, HWS frei beweglich
- Obere Exremität: Tonus und Trophik unauffällig ; Kraft und Sensibilität unauffällig; Arm Vorhalteversuch beidseits unauffällig, Finger Naseversuch beidseits zielsicher; Muskeleigenreflexe gut vorhanden,
- Untere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig, ASR und PSR beidseits gleich; lasegue beidseits negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild: unauffällig; keine Gehhilfen notwendig, berichtete eingeschränkte Wegstrecke von 500 Metern Status Psychicus: wach, zeitlich und örtlich orientiert, sehr sprunghaft im Erzählen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 psychovegetativer Erschöpfungszustand, psychische Überlastung, chronische Schmerzen (Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Gesichtsschmerzen) mittlerer Rahmensatz wegen dauerhaft bestehenden Störungen und Erschöpfungszeichen sowie somatischen Beschwerden mit medikamentöser Behandlung, es besteht aber eine soziale Integration 03.05.01 30 2 chronische Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Spannungskopfschmerzen, Schwindel unterer Rahmensatz wegen der mehrmals pro Jahr auftretenden Kreuzschmerzen bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen, motorische Defizite bestehen aber nicht 02.01.02 30 3 Hörorgan, Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades mittlerer Rahmensatz wegen der vorwiegend rechtsseitigen Ohrgeräusche mit psychovegetativen Begleiterscheinungen, die weiters unter Nr. 1 berücksichtigt wurden 12.02.02 20 4 Fructose- und Sorbitintoleranz unterer Rahmensatz wegen der Beschwerdefreiheit mit Diät 09.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: lfd Nr. 2 erhöht wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsbeeinträchtigung um 1 Stufe, lfd Nr. 2-3 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es sind im Vergleich zum Vorgutachten alle Erkrankungen gleichbleibend, nur die Kreuzschmerzen mit dem Schwindel wurden auf 30% erhöht Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Es sind im Vergleich zum Vorgutachten alle Erkrankungen gleichbleibend, nur die Kreuzschmerzen mit dem Schwindel wurden auf 30% erhöht, deswegen jetzt Gesamtgdb 40% Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht eine berichtete eingeschränkte Wegstrecke von 500 Metern wegen chronischer Schmerzen und Schwindel, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 Metern ist selbständig und ohne Gehhilfen möglich, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar und der sichere Transport gewährleistet
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 10 v.H. Begründung: Fructoseintoleranz 10% Mit am selben Tag datiertem Schreiben wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit am selben Tag datiertem Schreiben wurde der bP gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 24.11.2023 teilte die bP mittels E-Mail mit: „Auch habe ich noch Post Traumatische Belastungsstörungen die in die 40 % nicht berücksichtigt wurden und ich somit noch immer den Antrag Stelle 50 Prozent Behinderung zu erhalten danke“ Mit E-Mail vom 28.11.2023 teilte der BF wörtlich mit: „Einen weiteren Einspruch möchte ich machen wenn ich das psychisch fertig bin ich habe totales Burn out im Traum hab Schlafstörungen und die Post traumatische Belastungsstörung von Unfall wurde auch nicht mit eingerechnet in die 40 % das müsste doch alles berücksichtigt werden ich habe Probleme mit der normalen und ich zittere auf dich habe einfach totale Überforderung mit Familie und das muss doch berücksichtigt werden danke“ Mit E-Mail vom 30.11.2023 gab der BF weiters bekannt: „Was auch noch nicht berücksichtigt wurde ist meine überBein bei der rechten Zehe die das gehen erschwert!!!!“ Mit mehreren E-Mails vom 04.12.2023 gab der BF weiters bekannt: „Ich bin Familienvater vierfacher und mir geht es nicht gut und ich denke das wäre wohl das mindeste dass mir hier ein Behindertenausweis zugestellt wird weil es mir wirklich nicht gut geht ich brauche unbedingt damit ich im Winter meine Besorgungen Erledigungen für die Kinder machen kann diesen Ausweis ich kann nicht weit gehen danke danke Bitte helfen Sie mir Und bitte auch um Rückbestätigung der Eingabe dass das der Einspruch somit auch gültig ist und das berücksichtigt wird was ich in zehn E-Mails schon geschrieben habe bitte endlich um eine Rückbestätigung ummelden das kann doch nicht sein dass ich hier so im Stich gelassen werde vom Sozialministerium. Daher nochmals mein Einspruch von meinem Ersuchen bitte mir 50 % zugestehen und nicht 40 % und ich brauche dringend bitte einen Ausweis fürs Auto wie gesagt ich kann nur mit Leih wärmer gehen ohne den kann ich nicht gehen und verkrampft sofort mein rechter Fuß auch der rechte Arm stahl aus ich habe L51 11 mmPotrosIon!!!! Und bei C34 auch Probleme die im rechten Arm ausstrahlen zudem habe ich im Winter eine Gesichts bei den niedrigen Temperaturen ist es besonders schwierig das kann auch Herr Doktor Benedikt bestätigen bitte rufen Sie ihn an meinen Arzt Doktor Benedikt in Krems bitte rufen Sie ihn an Danke danke danke danke danke danke danke danke danke bitte helfen Sie mir bitte helfen Sie mir bitte bitte bitte bitte bitte bitte Des Weiteren möchte ich noch zum Einspruch bringen dass ich eben psychisch fertig bin durch Tinitus posttraumatische Belastung beziehungsweise schlechten Schlaf damit zusammenhängend beziehungsweise Schmerzen wo ich auch eben Schmerztabletten nehmen muss hier ich im Burn out bin und dass die Familiensituation belastet also bitte Ersuche ich nochmals mindestens um 50 % Einstufung des Weiteren bitte ich um einen Behinderten für das Auto da ich wenn ich keine mietter trage beziehungsweise Leib wärmer sofort mein Fuß verkrampft im Winter und auch ich starke Rückenschmerzen habe und nicht weit gehen kann ich bitte und Ersuche daher auch um einen behinderten Ausweis fürs Auto danke danke danke das ist wichtig wegen den Kindern ich kann nicht weit gehen ich habe Auch kleine Kinder zu betreuen mit fünf Jahren danke es ist wichtig bitte helfen Sie mir bitte helfen Sie mir“ Mit E-Mail vom 07.12.2023 teilte der BF mit: „Gerne können Sie jetzt den Akt abschließen ergänzen möchte ich noch folgende Eingabe machen dass ich eben laut Frau Doktor XXXX eine !! habe eine Milcheiweiß -Unverträglichkeit!! eine sehr starke Sorbitunverträglichkeit und eine Fructoseunverträglichkeit !!!! mein Darm ist sehr stark in Mitleidenschaft gezogen damit Was Auswirkungen auf meinen ganzen Grundsatz Zustand zusätzlich Weise hat!!!!!!!!! und ich bitte dies auch in die 50 Prozent Behinderung Einspruch Anforderung mit einzubeziehen und beziehungsweise zu berücksichtigen!!!!!!“Mit E-Mail vom 07.12.2023 teilte der BF mit: „Gerne können Sie jetzt den Akt abschließen ergänzen möchte ich noch folgende Eingabe machen dass ich eben laut Frau Doktor römisch 40 eine !! habe eine Milcheiweiß -Unverträglichkeit!! eine sehr starke Sorbitunverträglichkeit und eine Fructoseunverträglichkeit !!!! mein Darm ist sehr stark in Mitleidenschaft gezogen damit Was Auswirkungen auf meinen ganzen Grundsatz Zustand zusätzlich Weise hat!!!!!!!!! und ich bitte dies auch in die 50 Prozent Behinderung Einspruch Anforderung mit einzubeziehen und beziehungsweise zu berücksichtigen!!!!!!“ Am 17.12.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. XXXX , Arzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, erstellt und am 19.12.2023 vidiert:Am 17.12.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. römisch 40 , Arzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, erstellt und am 19.12.2023 vidiert: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Einspruch zum Parteiengehör. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Das Gutachten wird aktenmäßig nach den vorliegenden Befunden und den Richtlinien der EVO erstellt. Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Einspruch zum Parteiengehör. Gleichzeitig wurde auch um die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingereicht. Das Gutachten wird aktenmäßig nach den vorliegenden Befunden und den Richtlinien der EVO erstellt. , Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 09/2023, GdB: 40 %, DZ, ZE: D
- Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 09 aus 2023,, GdB: 40 %, DZ, ZE: D
- , Die im Vorgutachten angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Psychovegetativer Erschöpfungszustand-Psychische Überlastung-30 %. 2.) Chronisches Schmerzsyndrom (HWS/LWS)-30 %. 3.) Tinnitus-20 %. 4.) Fructose-und Sorbitintoleranz-10 %. 4.) Fructose-und Sorbitintoleranz-10 %. , Auszug: Er möchte einen Parkausweis, auch für seine Kinder. Er kann 500 Meter spazieren gehen. Er möchte einen Parkausweis, auch für seine Kinder. Er kann 500 Meter spazieren gehen. , Seither hat der Patient 6 Schreiben an die Landesstelle Salzburg gesendet. Ein ärztlicher Befund ist seit dem Letztgutachten nicht ersichtlich. Grundsätzlich möchte er 50 % GdB und die Ausstellung eines Parkausweises. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Adamon, Duloxetin, Trileptal, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psychovegetativer Erschöpfungszustand-Psychische Überlastung-Posttraumatische Belastungsstörung. Einstufung der Erkrankung eine Stufe unterhalb des oberen Wertes des Rahmensatzes mit 30 %-Einstufung wie im Vorgutachten, da keine neuen Befunde vorliegen. 03.05.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS)-Spannungskofschmerzen-Schwindel. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Einstufung wie im Vorgutachten, da keine neuen Befunde vorliegen. 02.01.02 30 3 Tinnitus am rechten Ohr. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wertes des Rahmensatzes mit 20 %-Einstufung wie im Vorgutachten da keine neuen Befunde vorliegen. 12.02.02 20 4 Fructose-und Sorbitintoleranz. Einstufung der Erkrankung wie im Vorgutachten mit 10 %-Diät ist ausreichend. 09.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Psychovegetativer Erschöpfungszustand-wird durch Position 2 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % gesteigert. Durch Position 2 kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Die Positionen 3 und 4 haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor. Gutachterliche Stellungnahme: Aufgrund der vielen Stellungnahmen kann eine Erhöhung des GdB und die Eintragung der Unzumutbarkeit nicht vorgenommen werden. Ärztliche Befunde liegen seit dem Letztgutachten nicht vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung weiterhin mit 40 % wie im Vorgutachten. Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit liegen aufgrund der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 10 v.H. Begründung: D1: Fructose-und Sorbit-Intoleranz, 10 %. Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor. Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid festgestellt, dass der BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt und der Antrag daher abgewiesen. Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend, dass seine psychisch, nervliche Situation zu wenig beachtet wurde bzw. dass Schreiben der Dr. XXXX eventuell nicht beachtet wurde. Zudem würde er unter einer Glutenunverträglichkeit und Milchallergie leiden. Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend, dass seine psychisch, nervliche Situation zu wenig beachtet wurde bzw. dass Schreiben der Dr. römisch 40 eventuell nicht beachtet wurde. Zudem würde er unter einer Glutenunverträglichkeit und Milchallergie leiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses erfüllt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Hermann Rudolf VOLKERT, FA für Allgemeinmedizin, vom 24.04.2023, von Dr.in Harriet Dobrowolsky-Kribus, FA für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2023 und von Dr. Herbert Hans HINTERREITER, FA für Chirurgie und Allgemeinmedizin, vom 19.12.2023, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Laut diesem Gutachten bestehen Psychovegetativer Erschöpfungszustand-Psychische Überlastung-Posttraumatische Belastungsstörung. (Pos.Nr. 03.05.01, 30 v.H.); Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS/LWS) -Spannungskofschmerzen-Schwindel (Pos. Nr. 02.01.02, 30 v.H.); Tinnitus am rechten Ohr (Pos. Nr. 12.02.02, 20 v.H.) und Fructose-und Sorbitintoleranz (Pos.Nr. 02.06.20, 10 v.H.). Die von den medizinischen Sachverständigen festgehaltenen Leiden wurden durch die beschwerdeführende Partei dem Grund nicht in Abrede gestellt. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände (dass seine psychisch, nervliche Situation zu wenig beachtet bzw. dass Schreiben der Dr. XXXX eventuell nicht beachtet wurde und er zudem unter einer Glutenunverträglichkeit und Milchallergie leiden würde) waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Insbesondere legte der BF nicht konkret und nachvollziehbar dar, inwieweit die psychische, nervliche Situation zu wenig beachtet wurden, bzw. welche konkreten Aspekte nicht im Sachverständigenbeweis Einzug fanden bzw. welcher Aspekt des Schreibens des Dr. XXXX nicht bzw. nicht hinreichend beachtet wurde. Vielmehr formulierte der BF selber, dass dieses Schreiben eventuell nicht beachtet wurde. Die Befunde des Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, liegen der Akte bei und basiert die Entscheidung diesen ärztlichen Schreiben. Insoweit der behandelnde Arzt aufgrund des progredienten Verlaufes und der Intensität um Aktualisierung des GdB auf 50 v.H. ersucht war festzustellen, dass – wie unter der Pos. Nr. 03.05.02 Störungen mittleren Grades und einem GdB von 50 v.H. normiert – dem ärztlichen Schreiben eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche sowie eine Chronifizierung diesem Bescheinigungsmittel nicht zu entnehmen ist. Insoweit erweist sich die Einschätzung unter der Pos. Nr. 03.05.01 mit 30 v.H. als zutreffend, zumal auch bei dieser Pos. Nr., um zu einem höheren Rahmensatz zu bejahren (40 v.H.) erste Zeichen einer sozialen Deintegration tatbildlich sind. Diese sind jedoch, wie bereits erwähnt in den vom BF in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, nicht zu entnehmen.Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände (dass seine psychisch, nervliche Situation zu wenig beachtet bzw. dass Schreiben der Dr. römisch 40 eventuell nicht beachtet wurde und er zudem unter einer Glutenunverträglichkeit und Milchallergie leiden würde) waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Insbesondere legte der BF nicht konkret und nachvollziehbar dar, inwieweit die psychische, nervliche Situation zu wenig beachtet wurden, bzw. welche konkreten Aspekte nicht im Sachverständigenbeweis Einzug fanden bzw. welcher Aspekt des Schreibens des Dr. römisch 40 nicht bzw. nicht hinreichend beachtet wurde. Vielmehr formulierte der BF selber, dass dieses Schreiben eventuell nicht beachtet wurde. Die Befunde des Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, liegen der Akte bei und basiert die Entscheidung diesen ärztlichen Schreiben. Insoweit der behandelnde Arzt aufgrund des progredienten Verlaufes und der Intensität um Aktualisierung des GdB auf 50 v.H. ersucht war festzustellen, dass – wie unter der Pos. Nr. 03.05.02 Störungen mittleren Grades und einem GdB von 50 v.H. normiert – dem ärztlichen Schreiben eine ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche sowie eine Chronifizierung diesem Bescheinigungsmittel nicht zu entnehmen ist. Insoweit erweist sich die Einschätzung unter der Pos. Nr. 03.05.01 mit 30 v.H. als zutreffend, zumal auch bei dieser Pos. Nr., um zu einem höheren Rahmensatz zu bejahren (40 v.H.) erste Zeichen einer sozialen Deintegration tatbildlich sind. Diese sind jedoch, wie bereits erwähnt in den vom BF in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, nicht zu entnehmen. Ebensowenig konkret und nachvollziehbar erweist sich das Vorbringen, dass die Glutenunverträglichkeit und Milchallergie nicht beachtet würde, erfolgte doch die Einstufung der Erkrankung – wie bereist im Vorgutachten – entsprechend der Funktionseinschränkung (Diät ausreichend) mit 10 v.H. Widersprüchlichkeiten und Fehler bzw. Unplausibilitäten des Gutachtens zeigte der BF im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht auf. Neue fachärztliche, dem Sachverständigenbeweis widerstreitende, Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
§41
Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.
den angeführten Gutachten, wie auch dem schlüssigen Vorgutachten, ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.
den angeführten Gutachten, wie auch dem schlüssigen Vorgutachten, ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an den oben bezeichneten Erkrankungen leidet und wurde dies dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die psychisch, nervliche Situation des BF zu wenig beachtet bzw. dass Schreiben der Dr. XXXX eventuell nicht beachtet wurde und er zudem unter einer Glutenunverträglichkeit und Milchallergie leide, so bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Insbesondere zeigte der BF nicht konkret auf, inwieweit der psychischen, nervlichen Situation zu wenig Rechnung getragen wurde. Insbesondere wurden im Sachverständigenbeweis auch die Unverträglichkeiten der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt und der Beurteilung zu Grunde gelegt.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die psychisch, nervliche Situation des BF zu wenig beachtet bzw. dass Schreiben der Dr. römisch 40 eventuell nicht beachtet wurde und er zudem unter einer Glutenunverträglichkeit und Milchallergie leide, so bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Insbesondere zeigte der BF nicht konkret auf, inwieweit der psychischen, nervlichen Situation zu wenig Rechnung getragen wurde. Insbesondere wurden im Sachverständigenbeweis auch die Unverträglichkeiten der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt und der Beurteilung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Zudem wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurden von ihr dazu Stellungnahmen eingebracht. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten di