Obsah (21)
§ 28Art 133§ 29b§ 45§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlL518 2284981-1 SpruchL518 2284981-1/5E, L518 2284981-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folglich „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 12.04.2022, am 14.04.2022 bei der belangten Behörde (im Folgenden „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung ihres Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (folglich „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 12.04.2022, am 14.04.2022 bei der belangten Behörde (im Folgenden „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung ihres Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. I.
- Am 08.06.2022 wurde die bP von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 20.07.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:römisch eins.
- Am 08.06.2022 wurde die bP von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 20.07.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Dieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 40 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Abglaufener Myocardinfarkt 1994, Herzmuskelerkrankung, Brady-Tachykardiesyndrom, Bluthochdruck LVEF 50%, Multitherapieschema mit Entwässerung, laufende Therapieabklärung bzgl. Rhythmusstörung; Stentimplantation München 1994, mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 2: Wirbelsäulenbeschwerden - kein aktueller radiologischer Befund vorhanden, keine sensomotorischen Defizite, NSAR Medikation bei Bedarf mit 30 v.H. (Pos. Nr. 02.01.02); Lfd. Nr. 3: Zustand nach peripheren Gefäßverschluss beidseits - erfolgreiche operative Sanierung, Radiologie 3/21 Ergebnis: Deutliche Atherosklerose, Z. n. Kissing-Stent an der Arteria iliaca communis beidseits (Oktober 2017) mit Stentverschluss links (August 2020) und Rekanalisation mittels Stent in Stent-Implantation an 03.09.
- Gegenwärtig kein Hinweis für einen neuerlichen Gefäßverschluss oder eine relevante Instent-Rezidivstenose. Bis zum distalen Segment der Arteria poplitea beidseits kräftige arterielle Flusssignale,Prozedere: Weiterführend jährliche Verlaufskontrollen, bei klinischer Verschlechterung jederzeit Vorstellung, keine weitere Kontrollbefund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02); Lfd. Nr. 4: Hüftgelenksabnützung rechts geringgradige belastungsabhängige Funktionseinschränkungen; NSAR Medikation bei Bedarf, kein radiologischer Befund vorhanden mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 5: Kniegelenksabnützung beidseitig belastungsabhängige geringgradige Funktionseinschränkungen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 6: Handgelenksbeschwerden links keine aktueller Facharztbefund vorhanden, belastungsabhängige eingeschränkte Beweglichkeit mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); sowie lfd. Nr. 7: Hüftgelenksendoprothese links keine Lockerungszeichen, belastungsabhängige geringgradige Bewegungseinschränkungen mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);] Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten vom 03.09.2020: Herabsetzen des Gesamtgrades der Behinderung von 70% auf 40% in Folge Besserung des Leiden Pos.Nr.
- Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es lässt sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine internistische und orthopädische Funktionseinschränkung objektivieren, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m mit leichter Gehhilfe unmöglich macht, Ein-, Aussteigen ist möglich, übliche Höhendifferenzen können überwunden werden, die Benutzung von Haltegriffen ist möglich, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. I.
- Mit Schreiben vom 05.08.202 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.08.202 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 18.08.2022 brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, sich ihr Zustand verschlechtert habe und sie seit ca. 2 Wochen eine Schmerztherapie mit Morphium mache. Am 26.08.2022 legte sie eine Bestätigung über den Beginn einer Schmerztherapie bei Dr. XXXX vor. Mit Schreiben vom 18.08.2022 brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass sie mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, sich ihr Zustand verschlechtert habe und sie seit ca. 2 Wochen eine Schmerztherapie mit Morphium mache. Am 26.08.2022 legte sie eine Bestätigung über den Beginn einer Schmerztherapie bei Dr. römisch 40 vor. I.
- Am 24.10.2022 wurde die bP von Dr. med. univ XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, klinisch untersucht und erbrachte das am 07.11.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:römisch eins.
- Am 24.10.2022 wurde die bP von Dr. med. univ römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, klinisch untersucht und erbrachte das am 07.11.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Dieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 70 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Wirbelsäulenbeschwerden; Bandscheiben-Operation L4/5 links 04/2002, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Bandscheibenvorfall und höhergradige Wirbelkanaleinengung (MR 05/2020 und 10/2022), kein radikuläres neurologisches Defizit, keine Claudicatio spinalis, einfache Schmerzmedikation (NSAR) nicht ausreichend, regelmäßige kombinierte Schmerzmedikation mit niedrigdosiertem Morphium (WHO Stufe 3) notwendig mit 60 v.H. (Pos. Nr. 02.01.03); Lfd. Nr. 2: Koronare Herzkrankheit; Hinterwandinfarkt mit Stent-Implantation 1994 (München), NSTEMI 11/2013, intermittierendes Vorhofflimmern (Langzeit EKG 03/2022) mit Antikoagulation, Belastbarkeit geringe eingeschränkt (Belastungs-EKG 04/2022), unauffälliger Klappenapparat, LVEF 59% (Echokardiographie 04/2022), Bluthochdruck mit Medikation mitberücksichtigt mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 3: Hüftgelenksbeschwerden rechts; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (Röntgen 02/2022), mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, kein Streckdefizit, Belastungsschmerzen mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 4: Kniegelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen links (Röntgen 02/2022), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund rechts vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 5: Handgelenksbeschwerden links; Bekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10/2015) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); Lfd. Nr. 6: Durchblutungsstörung der Beine; Bekannte periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach mehrfachen Interventionen mit Stent-Implantation 2012 und 2018, zuletzt Rekanalisation der linken Beckenarterie mittels Stent in Stent-Implantation am 03.09.2020, sonographisch kein Hinweis auf Durchblutungsstörung (Duplexsonographie 03/2021), anhaltende Beschwerden an der Einstichstelle in der rechten Leiste, kein aktueller gefäßchirurgischer Fachbefund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02); Lfd. Nr. 7: Hüftprothese links 01/2011; Radiologisch nachgewiesene gute Stellung ohne Lockerungshinweis (Röntgen 02/2022), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);]Dieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 70 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Wirbelsäulenbeschwerden; Bandscheiben-Operation L4/5 links 04 aus 2002,, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Bandscheibenvorfall und höhergradige Wirbelkanaleinengung (MR 05 aus 2020, und 10 aus 2022,), kein radikuläres neurologisches Defizit, keine Claudicatio spinalis, einfache Schmerzmedikation (NSAR) nicht ausreichend, regelmäßige kombinierte Schmerzmedikation mit niedrigdosiertem Morphium (WHO Stufe 3) notwendig mit 60 v.H. (Pos. Nr. 02.01.03); Lfd. Nr. 2: Koronare Herzkrankheit; Hinterwandinfarkt mit Stent-Implantation 1994 (München), NSTEMI 11 aus 2013,, intermittierendes Vorhofflimmern (Langzeit EKG 03 aus 2022,) mit Antikoagulation, Belastbarkeit geringe eingeschränkt (Belastungs-EKG 04 aus 2022,), unauffälliger Klappenapparat, LVEF 59% (Echokardiographie 04 aus 2022,), Bluthochdruck mit Medikation mitberücksichtigt mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 3: Hüftgelenksbeschwerden rechts; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (Röntgen 02 aus 2022,), mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, kein Streckdefizit, Belastungsschmerzen mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 4: Kniegelenksbeschwerden beidseits; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen links (Röntgen 02 aus 2022,), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund rechts vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 5: Handgelenksbeschwerden links; Bekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10 aus 2015,) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); Lfd. Nr. 6: Durchblutungsstörung der Beine; Bekannte periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach mehrfachen Interventionen mit Stent-Implantation 2012 und 2018, zuletzt Rekanalisation der linken Beckenarterie mittels Stent in Stent-Implantation am 03.09.2020, sonographisch kein Hinweis auf Durchblutungsstörung (Duplexsonographie 03 aus 2021,), anhaltende Beschwerden an der Einstichstelle in der rechten Leiste, kein aktueller gefäßchirurgischer Fachbefund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02); Lfd. Nr. 7: Hüftprothese links 01 aus 2011,; Radiologisch nachgewiesene gute Stellung ohne Lockerungshinweis (Röntgen 02 aus 2022,), gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);] Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung steigt von 40 % auf 70 % durch Neueinschätzung von Leiden Nummer
- Nachuntersuchung 10/2024 – Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation möglichNachuntersuchung 10 aus 2024, – Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch Therapie/Operation möglich
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus orthopädischer Sicht ist die Mobilität des Patienten aufgrund seiner Gelenksbeschwerden und Wirbelsäulenbeschwerden sicher eingeschränkt. Eine Claudicatio spinalis Symptomatik besteht nicht. Kurze Wegstrecken
(400m)können aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich. An den vorliegenden Befunden findet sich kein Hinweis auf eine höhergradige Einschränkung der Gehleistung durch die bekannte periphere arterielle Durchblutungsstörung sowie der koronaren Herzkrankheit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein I.5. Mit Schreiben vom 08.11.2022 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70% betrage. Die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen Träger von Osteosynthesematerial, Prothesenträger, Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) würden vorliegen. römisch eins.5. Mit Schreiben vom 08.11.2022 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70% betrage. Die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen Träger von Osteosynthesematerial, Prothesenträger, Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) würden vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei nicht gegeben. Somit werde auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese Bezug nehmend auf das Gutachten von Dr. med. univ XXXX im Wesentlichen dahingehend, dass eine Fortbewegung einer Strecke von 40 Meter und 45 Schritten ohne Pause nicht möglich wäre und dies auch Wege im Haus bspw. Treppensteigen betreffe, sie zu Arztbesuchen von der Gattin gefahren werde und es nicht möglich sei längere Gehstrecken zurückzulegen. Die bP leide an Dauerschmerzen und sei in regelmäßiger orthopädischer Behandlung sowie sie an Krankengymnastik teilnehme. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte die bP eine Stellungnahme ein und begründete diese Bezug nehmend auf das Gutachten von Dr. med. univ römisch 40 im Wesentlichen dahingehend, dass eine Fortbewegung einer Strecke von 40 Meter und 45 Schritten ohne Pause nicht möglich wäre und dies auch Wege im Haus bspw. Treppensteigen betreffe, sie zu Arztbesuchen von der Gattin gefahren werde und es nicht möglich sei längere Gehstrecken zurückzulegen. Die bP leide an Dauerschmerzen und sei in regelmäßiger orthopädischer Behandlung sowie sie an Krankengymnastik teilnehme. Zudem führte die bP eingangs der Stellungnahme aus, dass sie die Einstufung des GdB von 70 v.H. zur Kenntnis nehme und dagegen keinen Einspruch erhebe. Die bP wurde dahin von der bB am 22.11.2022 aufgefordert Befunde und ärztliche Unterlagen ab dem 25.10.2022 nachzureichen. Die angeforderten Befunde wurden am 09.12.2022 bei der bB nachgereicht. Am 15.12.2022 wurde die bP aufgefordert den Befund vom 13.12.2022 im XXXX i.I. nachzureichen. Der Befund langte am 02.02.2023 bei der bB ein. Die bP wurde dahin von der bB am 22.11.2022 aufgefordert Befunde und ärztliche Unterlagen ab dem 25.10.2022 nachzureichen. Die angeforderten Befunde wurden am 09.12.2022 bei der bB nachgereicht. Am 15.12.2022 wurde die bP aufgefordert den Befund vom 13.12.2022 im römisch 40 i.I. nachzureichen. Der Befund langte am 02.02.2023 bei der bB ein. I.5.1. Am 19.06.2023 wurde die bP von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 26.06.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:römisch eins.5.1. Am 19.06.2023 wurde die bP von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 26.06.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Dieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 40 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Koronare Herzkrankheit Herzinfarkt 1994 und 2013, neu ist der Herzschrittmacher 1/2023 wegen Sick Sinus Syndrom, kein Vorhofflimmern derzeit, fallweise Herzdruck, normale Herzfunktion mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 2: Durchblutungsstörung Beine laut letzter Untersuchung 2022 derzeit ausreichende Beindurchblutung beidseits, beide Füße etwas kälter mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02);]Dieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 40 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Koronare Herzkrankheit Herzinfarkt 1994 und 2013, neu ist der Herzschrittmacher 1 aus 2023, wegen Sick Sinus Syndrom, kein Vorhofflimmern derzeit, fallweise Herzdruck, normale Herzfunktion mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 2: Durchblutungsstörung Beine laut letzter Untersuchung 2022 derzeit ausreichende Beindurchblutung beidseits, beide Füße etwas kälter mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02);] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Allgemeinmedizinisch unveränderte Einschätzung KHK und pAVK Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Allgemeinmedizinisch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingeschränkt, ausreichende Herzleistung 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein I.5.2. Am 19.06.2023 wurde die bP von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Orthopädie, klinisch untersucht und erbrachte das am 27.06.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:römisch eins.5.2. Am 19.06.2023 wurde die bP von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Orthopädie, klinisch untersucht und erbrachte das am 27.06.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Diese schätzte in ihrem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 60 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Wirbelsäulenbeschwerden Bandscheiben-Operation L4/5 links 04/2002, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (MR 05/2020 und 10/2022), in der letztvorliegenden Bildgebung ist der Wirbelkanal (Spinalkanal) im Segment L3/4 gering, bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt; einfache Schmerzmedikation (NSAR) nicht ausreichend, regelmäßige kombinierte Schmerzmedikation mit niedrigdosiertem Morphium (WHO Stufe 3) notwendig; aktive Therapie mit 60 v.H. (Pos. Nr. 02.01.03); Lfd. Nr. 2: Hüftgelenksbeschwerden rechts Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (Röntgen 02/2022) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend; Belastungsschmerz mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 3: Kniegelenksbeschwerden beidseits Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen links (Röntgen 02/2022), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 4: Handgelenksbeschwerden links Bekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10/2015) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Orthese wird verwendet mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); Lfd. Nr. 5: Hüftprothese links 01/2011 unverändert zu Vorgutachten gute Beweglichkeit mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);]Diese schätzte in ihrem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 60 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Wirbelsäulenbeschwerden Bandscheiben-Operation L4/5 links 04 aus 2002,, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (MR 05 aus 2020, und 10 aus 2022,), in der letztvorliegenden Bildgebung ist der Wirbelkanal (Spinalkanal) im Segment L3/4 gering, bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt; einfache Schmerzmedikation (NSAR) nicht ausreichend, regelmäßige kombinierte Schmerzmedikation mit niedrigdosiertem Morphium (WHO Stufe 3) notwendig; aktive Therapie mit 60 v.H. (Pos. Nr. 02.01.03); Lfd. Nr. 2: Hüftgelenksbeschwerden rechts Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (Röntgen 02 aus 2022,) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend; Belastungsschmerz mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 3: Kniegelenksbeschwerden beidseits Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen links (Röntgen 02 aus 2022,), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 4: Handgelenksbeschwerden links Bekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10 aus 2015,) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Orthese wird verwendet mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); Lfd. Nr. 5: Hüftprothese links 01 aus 2011, unverändert zu Vorgutachten gute Beweglichkeit mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikation und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. In diesem Gutachten werden, bei gesondert erstelltem allgemeinmedizinischen Gutachten, nur orthopädisch relevante Leiden berücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamtgutachten bleibt abzuwarten. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität des Antragstellers ist durch die Veränderungen im Bewegungsapparat (Wirbelsäule) sicher etwas eingeschränkt, eine Claudicatio Symptomatik ist anhand der vorliegenden bildgebenden Diagnostik mit gering,- bis mäßiggradiger Einengung des Wirbelkanals auf kein orthopädisch relevantes Problem zurückzuführen. Eine kurze Wegstrecke von 300-400m kann selbständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt zurückgelegt werden, ein Gehbehelf wird nicht verwendet. Die Überwindung von alltagsüblichen Niveauunterschieden ist möglich, es besteht keine erhebliche Gangunsicherheit oder Sturzgefahr, die Arme sind kräftig und bds. vollumfänglich einsetzbar, daher Halten an Haltegriffen möglich, ein sicherer Transport in ÖVM ist daher gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. I.5.3. Folglich wurde eine Gesamtbeurteilung (Zusammenfassung der Sachverständigengutachten) von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, am 28.06.2023 durchgeführt und erbrachte das am 30.06.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:römisch eins.5.3. Folglich wurde eine Gesamtbeurteilung (Zusammenfassung der Sachverständigengutachten) von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, am 28.06.2023 durchgeführt und erbrachte das am 30.06.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Dieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 70 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Wirbelsäulenbeschwerden Bandscheiben-Operation L4/5 links 04/2002, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (MR 05/2020 und 10/2022), in der letztvorliegenden Bildgebung ist der Wirbelkanal (Spinalkanal) im Segment L3/4 gering, bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt; einfache Schmerzmedikation (NSAR) nicht ausreichend, regelmäßige kombinierte Schmerzmedikation mit niedrigdosiertem Morphium (WHO Stufe 3) notwendig; aktive Therapie mit 60 v.H. (Pos. Nr. 02.01.03); Lfd. Nr. 2: Koronare Herzkrankheit Herzinfarkt 1994 und 2013, neu ist der Herzschrittmacher 1/2023 wegen Sick Sinus Syndrom, kein Vorhofflimmern derzeit, fallweise Herzdruck, normale Herzfunktion mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 3: Hüftgelenksbeschwerden rechts Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (Röntgen 02/2022) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend; Belastungsschmerz 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 4: Kniegelenksbeschwerden beidseitsDieser schätzte in seinem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 70 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Wirbelsäulenbeschwerden Bandscheiben-Operation L4/5 links 04 aus 2002,, radiologisch nachgewiesene deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (MR 05 aus 2020, und 10 aus 2022,), in der letztvorliegenden Bildgebung ist der Wirbelkanal (Spinalkanal) im Segment L3/4 gering, bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt; einfache Schmerzmedikation (NSAR) nicht ausreichend, regelmäßige kombinierte Schmerzmedikation mit niedrigdosiertem Morphium (WHO Stufe 3) notwendig; aktive Therapie mit 60 v.H. (Pos. Nr. 02.01.03); Lfd. Nr. 2: Koronare Herzkrankheit Herzinfarkt 1994 und 2013, neu ist der Herzschrittmacher 1 aus 2023, wegen Sick Sinus Syndrom, kein Vorhofflimmern derzeit, fallweise Herzdruck, normale Herzfunktion mit 40 v.H. (Pos. Nr. 05.05.02); Lfd. Nr. 3: Hüftgelenksbeschwerden rechts Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen (Röntgen 02 aus 2022,) - keine aktuellere Bildgebung vorliegend; Belastungsschmerz 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07); Lfd. Nr. 4: Kniegelenksbeschwerden beidseits Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen links (Röntgen 02/2022), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 5: Handgelenksbeschwerden links Bekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10/2015) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Orthese wird verwendet mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); Lfd. Nr. 6: Durchblutungsstörung Beine laut letzter Untersuchung 2022 derzeit ausreichende Beindurchblutung beidseits, beide Füße etwas kälter mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02); Lfd. Nr. 7: Hüftprothese links 01/2011 unverändert zu Vorgutachten gute Beweglichkeit mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);]Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen links (Röntgen 02 aus 2022,), beidseits gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, Belastungsschmerzen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.05.19); Lfd. Nr. 5: Handgelenksbeschwerden links Bekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10 aus 2015,) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Orthese wird verwendet mit 20 v.H. (Pos. Nr. 02.06.22); Lfd. Nr. 6: Durchblutungsstörung Beine laut letzter Untersuchung 2022 derzeit ausreichende Beindurchblutung beidseits, beide Füße etwas kälter mit 20 v.H. (Pos. Nr. 05.03.02); Lfd. Nr. 7: Hüftprothese links 01 aus 2011, unverändert zu Vorgutachten gute Beweglichkeit mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.05.07);] Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nummer 1 mit 60% wird bei Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Leiden Nummer 2 um eine Stufe gesteigert. Bei geringem Krankheitswert / fehlendem funktionellen Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gynäkomastie, erhöhte Lipide, Carotisverkalkungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Allgemeinmedizinisch unveränderte Einschätzung KHK und pAVK Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Unverändert 70 % Nachuntersuchung 06/2025: Besserungsmöglichkeit Wirbelsäulenleiden unter Intensivierung laufender Therapiemaßnahmen bzw. operative Sanierung; Nachuntersuchung mit aktuellen, aussagekräftigen Fachbefunden (Radiologie, Orthopädie, Neurochirurgie) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Allgemeinmedizinisch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingeschränkt, ausreichende Herzleistung Orthopädisch: Die Mobilität des Antragstellers ist durch die Veränderungen im Bewegungsapparat (Wirbelsäule) sicher etwas eingeschränkt, eine Claudicatio Symptomatik ist anhand der vorliegenden bildgebenden Diagnostik mit gering,- bis mäßiggradiger Einengung des Wirbelkanals auf kein orthopädisch relevantes Problem zurückzuführen. Eine kurze Wegstrecke von 300-400m kann selbständig, gegebenenfalls etwas verlangsamt zurückgelegt werden, ein Gehbehelf wird nicht verwendet. Die Überwindung von alltagsüblichen Niveauunterschieden ist möglich, es besteht keine erhebliche Gangunsicherheit oder Sturzgefahr, die Arme sind kräftig und bds. vollumfänglich einsetzbar, daher Halten an Haltegriffen möglich, ein sicherer Transport in ÖVM ist daher gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein I.6. Mit Schreiben vom 03.07.2023 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt. römisch eins.6. Mit Schreiben vom 03.07.2023 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme der bP wurde innerhalb der Frist nicht eingebracht. Folglich wurde in Ermangelung einer Stellungnahme ein Behindertenausweis ausgestellt und und mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ abgewiesen. Dagegen erhob die bevollmächtigte Rechtsvertretung der bP binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies, dass aufgrund der Behinderung von 70% die bP den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ bereits eingetragen hatte. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der bP habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Im Gutachten aus 02/2022 und 09/2023 sei dies durch den FA XXXX bestätigt worden. Es werde beantragt der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vollinhaltlich stattgegeben und der bP gewährt werde. Dagegen erhob die bevollmächtigte Rechtsvertretung der bP binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies, dass aufgrund der Behinderung von 70% die bP den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ bereits eingetragen hatte. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der bP habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Im Gutachten aus 02 aus 2022, und 09 aus 2023, sei dies durch den FA römisch 40 bestätigt worden. Es werde beantragt der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vollinhaltlich stattgegeben und der bP gewährt werde. I.7. Nach der Erhebung der fristgerechten Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten am 05.01.2024 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie, vidiert am 18.01.2024, ein, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:römisch eins.7. Nach der Erhebung der fristgerechten Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten am 05.01.2024 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie, vidiert am 18.01.2024, ein, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: Anamnese: Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Einwendungen zum Parteiengehör. Letztes Vorgutachten: Gesamtgutachten XXXX Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie 26.6.2023 und XXXX Arzt für Allgemeinmedizin vom 19.6.2023 mit 70 % Letztes Vorgutachten: Gesamtgutachten römisch 40 Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie 26.6.2023 und römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin vom 19.6.2023 mit 70 % Diagnosen: Wirbelsäulenbeschwerden Z. n. Bandscheibenoperation L4/5 links 04/2002 koronare Herzerkrankung Hüftgelenksbeschwerden rechts Kniegelenksbeschwerden bds. Handgelenksbeschwerden links-Rechtshänder Durchblutungsstörung beider Beine Hüftprothese links 01/2011 Diagnosen: , Wirbelsäulenbeschwerden Z. n. Bandscheibenoperation L4/5 links 04 aus 2002, , koronare Herzerkrankung Hüftgelenksbeschwerden rechts Kniegelenksbeschwerden bds. , Handgelenksbeschwerden links-Rechtshänder , Durchblutungsstörung beider Beine , Hüftprothese links 01 aus 2011, Neu: Keine neuen Erkrankungen seit dem letzten Gutachten Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet dass ihm einen Herzschrittmacher 01/2023 implantiert wurde. Dies ist auch aus dem Vorgutachten bereits zu entnehmen. Er berichtet dass vor etwa 3 Monaten eine Kardioversion durchgeführt wurde. Patient berichtet über eine Gehstreckenlimitierung. Er kann durchgehend keine weitere Strecke gehen. Er gibt an er müsse nach kurzen Wegstrecke stehen bleiben. Er sagt erhebbaren Druckgefühl bds. im Bereich der Lendenwirbelsäule als würden hier „2 Tennisbälle hinein drücken“. Er gibt an - er hätte das Gefühl eines „Getriebeschadens“. Er sagt er könne gut sitzen und könne auch mit dem Auto fahren. Bereich des Handgelenks links wird eine Schülerorthese getragen. Weitere Beschwerden werden auf Nachfragen nicht angegeben. Der Patient berichtet dass ihm einen Herzschrittmacher 01 aus 2023, implantiert wurde. Dies ist auch aus dem Vorgutachten bereits zu entnehmen. Er berichtet dass vor etwa 3 Monaten eine Kardioversion durchgeführt wurde. Patient berichtet über eine Gehstreckenlimitierung. Er kann durchgehend keine weitere Strecke gehen. Er gibt an er müsse nach kurzen Wegstrecke stehen bleiben. Er sagt erhebbaren Druckgefühl bds. im Bereich der Lendenwirbelsäule als würden hier „2 Tennisbälle hinein drücken“. Er gibt an - er hätte das Gefühl eines „Getriebeschadens“. Er sagt er könne gut sitzen und könne auch mit dem Auto fahren. Bereich des Handgelenks links wird eine Schülerorthese getragen. Weitere Beschwerden werden auf Nachfragen nicht angegeben. , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Keine physikalischen Therapien Medikamente: Diverse Infiltrationen werden wöchentlich durchgeführt. KH XXXX 27.11.23 Durotiv 40 mg 1-0-0 (Esomeprazol), Paroxetin 500 mg Schmerzen 1 Stück maximal, 3 x täglich (Naproxen, Pradaxa 150 mg 1-0-1 Epiezot 25 mg 1-0-0, Nebivolol 5 mg 1-0-1, Entresto 24/26 mg 1-0-1, Ezeato 10/40 mg 0-0-1 (Atorvastatin), Spiolto Respimat 2,5/2,5 µg 2-0-0, Amiodaron 200 mg wurde abgesetzt Hilfsmittel: Brille, Schüler Orthese linkes Handgelenk Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Behandlungen: Keine physikalischen Therapien , Medikamente: Diverse Infiltrationen werden wöchentlich durchgeführt. KH römisch 40 27.11.23 , Durotiv 40 mg 1-0-0 (Esomeprazol), Paroxetin 500 mg Schmerzen 1 Stück maximal, 3 x täglich (Naproxen, Pradaxa 150 mg 1-0-1 Epiezot 25 mg 1-0-0, Nebivolol 5 mg 1-0-1, Entresto 24/26 mg 1-0-1, Ezeato 10/40 mg 0-0-1 (Atorvastatin), Spiolto Respimat 2,5/2,5 µg 2-0-0, Amiodaron 200 mg wurde abgesetzt , Hilfsmittel: Brille, Schüler Orthese linkes Handgelenk , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Facharzt für Orthopädie 4.9.2023: Diagnose: Spondylarthrose LWS, Anterolisthese L4, mäßiggradige Spinalkanalstenose L4/5 Koxarthrose rechts, Gonarthrose links, Lumbosakralgegend bds., Z. n. TE L4/5, HTEP links MR: MR LWS 10/22: Etwas verminderte Lordose. Normale Form der Lendenwirbel, keine Zeichen einer traumatischen Knochenläsion oder Osteodestruktion. Geringe Osteochondrose und minimale Retrolisthese L2/L3 mit deutlicher ventraler Spondylose. Diskusprotrusion L3/L4. Minimales Ventralgleiten L4/L5 im Sinne einer Pseudospondylolisthese. Kein fokaler Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , römisch 40 Facharzt für Orthopädie 4.9.2023: , Diagnose: Spondylarthrose LWS, Anterolisthese L4, mäßiggradige Spinalkanalstenose L4/5 , Koxarthrose rechts, Gonarthrose links, Lumbosakralgegend bds., Z. n. TE L4/5, HTEP links , , MR: MR LWS 10/22: Etwas verminderte Lordose. Normale Form der Lendenwirbel, keine , Zeichen einer traumatischen Knochenläsion oder Osteodestruktion. Geringe Osteochondrose , und minimale Retrolisthese L2/L3 mit deutlicher ventraler Spondylose. Diskusprotrusion , L3/L4. Minimales Ventralgleiten L4/L5 im Sinne einer Pseudospondylolisthese. Kein fokaler Prolaps oder Sequester. Kein Nachweis einer spinaler. Tumorbildung. Hypertrophe Arthropathie der Facettengelenke mit Punctum maximum L4/5 und L5/S1 links. Der Spinalkanal ist im Segment L.3/4 gering, bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt. Stenose der lateralen Recessus L3-5 beidseits und L5/S1 links. Die Wurzel S1 links wird durch das hypertrophierte Facettgelenk etwas bedrängt. Prolaps oder Sequester. Kein Nachweis einer spinaler. Tumorbildung. Hypertrophe Arthropathie der Facettengelenke mit Punctum maximum L4/5 und L5/S1 links. Der Spinalkanal ist im Segment L.3/4 gering, bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt. Stenose der lateralen Recessus L3-5 beidseits und L5/S1 links. Die Wurzel S1 links wird durch das hypertrophierte Facettgelenk etwas bedrängt. , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Klinischer Status – Fachstatus: Kopf unauffällig Brille wird getragen, Konversion Sprache verstanden Herz: Die Herzaktion ist rein, arrhythmisch, etwas tachykard Abdomen: Weich keine Druckschmerzhaftigkeit keine palpablen Resistenzen keine größeren sichtbaren Hernien Wirbelsäule: Skoliotische Fehlhaltung thorakolumbal nach rechts HWS: Muskuläre Hartspann Komponente über dem Trapezius rechts Beweglichkeit 50-0-50 BWS: Paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit LWS: Schmerzhaftigkeit über den Facettengelenken L3/4 bis L5/S1 über beiden ISG-Fugen, reizlose Narbe in der sagittalen LWS: Schmerzhaftigkeit über den Facettengelenken L3/4 bis L5/S1 über beiden ISG-Fugen, reizlose Narbe in der sagittalen , Obere Extremität: Schultergelenke bds. in S und F bis 160 Grad beweglich, Außenrotation bds. 70 Grad, Schürzen und Nackengriff gelingen ohne Einschränkungen Ellbogengelenke: Bds. frei beweglich, Streck und Beugekraft Kraftgrad V, Pro und Supination frei durchführbar Ellbogengelenke: Bds. frei beweglich, Streck und Beugekraft Kraftgrad römisch fünf, Pro und Supination frei durchführbar Handgelenke/Hände: Knieorthese links wird getragen, Z. n. komplexer Fraktur, diese wird zur Stabilisierung verwendet allerdings nicht dauerhaft, der Faustschluss ist symmetrisch durchführbar links etwas abgeschwächt, der Finger Spitzgriff gelingt uneingeschränkt bis zum 4. Finger bds. mit Mühe bis zum 5. Finger bds. Handgelenke/Hände: Knieorthese links wird getragen, Z. n. komplexer Fraktur, diese wird zur Stabilisierung verwendet allerdings nicht dauerhaft, der Faustschluss ist symmetrisch durchführbar links etwas abgeschwächt, der Finger Spitzgriff gelingt uneingeschränkt bis zum 4. Finger bds. mit Mühe bis zum 5. Finger bds. , Untere Extremität: Hüftgelenke beide Hüften in S 0-0-90 Grad, Außen/Innenrotation 30-0-10-moderater Innenrotationsschmerz bds. Kniegelenke: Kniegelenk links in es 0-0-110 Grad, bandstabil Verhältnisse, posttraumatische Veränderungen im Bereich des Unterschenkel, regelrechte Beinachse; rechtes Kniegelenk in es 0-0-120 Grad, bandstabil Verhältnisse, reizlose Lokalsituation Füße: Gelenke bds. regelrecht beweglich, etwas verbreitertes Quergewölbe Neurologie zum Untersuchungszeitpunkt besteht kein radikuläres Neurom motorisches Defizit, keine muskulären Atrophiezeichen, Umfang Wadenmitte bds. 37 cm, Oberschenkel 50 cm Femurmitte Neurologie zum Untersuchungszeitpunkt besteht kein radikuläres Neurom motorisches Defizit, keine muskulären Atrophiezeichen, Umfang Wadenmitte bds. 37 cm, Oberschenkel 50 cm Femurmitte , Gesamtmobilität – Gangbild: Patient kommt mit Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Er benötigt keine Gehhilfe. Besteht ein etwas hinkendes Gangbild bei Belastung des linken Beins. Der Zehenspitzen und Fersenstand ist mit Anhalten möglich ab. Der Seiltänzergang ist ohne Einschränkungen möglich. Kein Insuffizienzhinken. Keine klinischen peripheren Paresen. Patient kommt mit Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Er benötigt keine Gehhilfe. Besteht ein etwas hinkendes Gangbild bei Belastung des linken Beins. Der Zehenspitzen und Fersenstand ist mit Anhalten möglich ab. Der Seiltänzergang ist ohne Einschränkungen möglich. Kein Insuffizienzhinken. Keine klinischen peripheren Paresen. , Status Psychicus: Der Patient ist zu Zeit Ort und Person orientiert. Ist in der Untersuchungssituation angepasst und freundlicher. Keine Depressionen zum Untersuchungszeitpunkt. Der Patient ist zu Zeit Ort und Person orientiert. Ist in der Untersuchungssituation angepasst und freundlicher. Keine Depressionen zum Untersuchungszeitpunkt. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Wirbelsäulenbeschwerden; vorbekannte Bandscheibenoperation L4/5 links, MRT-LWS 10/2022 zeigt eine normale Form der Lendenwirbel ohne traumatische Knochenläsionen oder Osteodestruktion, geringe Abnutzungserscheinungen und Retrolisthese L2/L3 mit ventraler Spondylose, Bandscheibenvorwölbung L3/L4, minimales Wirbelgleiten L4/L5, kein Bandscheibenvorfall oder Sequester, kein Nachweis einer spinalen Tumorbildung, Abnutzungserscheinungen der Wirbelgelenke Punctum maximum L4/5 und L5/S1 links Spinalkanalweite ist im Segment L3/4 geringgradig bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt, Rezessusstenose L3-L5 bds. und L5-S1 links, geringgradige Bedrängung der Nervenwurzel S1 links, kein neurommotorisches Defizit zum Untersuchungszeitpunkt, Infiltrationstherapien sind etabliert, laut Befund Krankenhaus Ried Barmherzigen Schwestern konnte Hydal abgebaut werden (01/2023); Wirbelsäulenbeschwerden; vorbekannte Bandscheibenoperation L4/5 links, MRT-LWS 10 aus 2022, zeigt eine normale Form der Lendenwirbel ohne traumatische Knochenläsionen oder Osteodestruktion, geringe Abnutzungserscheinungen und Retrolisthese L2/L3 mit ventraler Spondylose, Bandscheibenvorwölbung L3/L4, minimales Wirbelgleiten L4/L5, kein Bandscheibenvorfall oder Sequester, kein Nachweis einer spinalen Tumorbildung, Abnutzungserscheinungen der Wirbelgelenke Punctum maximum L4/5 und L5/S1 links Spinalkanalweite ist im Segment L3/4 geringgradig bei L4/5 mäßiggradig im Querschnitt eingeengt, Rezessusstenose L3-L5 bds. und L5-S1 links, geringgradige Bedrängung der Nervenwurzel S1 links, kein neurommotorisches Defizit zum Untersuchungszeitpunkt, Infiltrationstherapien sind etabliert, laut Befund Krankenhaus Ried Barmherzigen Schwestern konnte Hydal abgebaut werden (01 aus 2023,); 2 Herzinfarkt 1994 und 2013, Implantation eines Herzschrittmachers 1/2023 wegen eines Sick Sinus Syndrom (Anomalie des natürlichen Herzschrittmachersystems) mit chronotroper Inkompetenz, weiterhin episodischer Herzdruck, kardiologischer Fachbefund vorliegend 01/2023 vorliegend; Herzinfarkt 1994 und 2013, Implantation eines Herzschrittmachers 1 aus 2023, wegen eines Sick Sinus Syndrom (Anomalie des natürlichen Herzschrittmachersystems) mit chronotroper Inkompetenz, weiterhin episodischer Herzdruck, kardiologischer Fachbefund vorliegend 01 aus 2023, vorliegend; 3 Hüftgelenksbeschwerden rechts; radiologische Gelenkspaltverschmälerungen rechts, klinisch moderate Innenrotationsschmerz, mäßige Bewegungslimitierung rechts im Seitvergleich; 4 Kniegelenksbeschwerden bds.; Verschleißerscheinungen beider Kniegelenke, im Röntgenbild 02/2022 dokumentiert, weiterhin zufriedenstellende Beweglichkeit ohne Streckdefizit, keine höhergradige Fehlstellung der Beinachse;Kniegelenksbeschwerden bds.; Verschleißerscheinungen beider Kniegelenke, im Röntgenbild 02 aus 2022, dokumentiert, weiterhin zufriedenstellende Beweglichkeit ohne Streckdefizit, keine höhergradige Fehlstellung der Beinachse; 5 Handgelenksbeschwerden links; vorbekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10/2015) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, anhaltend kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Schnürorthese wird weiterhin verwendet;Handgelenksbeschwerden links; vorbekannte Abnützungen am Handgelenk und am Daumen links (Röntgen 10 aus 2015,) nach Motorradunfall und Teilversteifung, belastungsabhängige Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit, anhaltend kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Schnürorthese wird weiterhin verwendet; 6 Durchblutungsstörung Beine (PAVK); Z. n. mehrfachen Interventionen mit Stentimplantation 2012 und 2018, Rekanalisation der linken Beckenarterie mittels Stent in Stentimplantation am 3.9.2020, kein neuer gefäßchirurgische Befund vorliegend, keine CT oder MRT Angiografie vorliegend klinisch keine Ulzerationen; 7 Hüftgelenksprothese links; liegende Hüfttotalendoprothese links mit unauffälligem radiologischen Befund ohne Lockerungshinweise, klinisch nur minimaler endgradiger Innenrotationsschmerz bei forcierter Innenrotation; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.6.2023 (Dr.in XXXX Fachärztin für Orthopädie, Allgemeinmedizin) und vom 19.5.2023 (Dr. XXXX Allgemeinmedizin). Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung im Vergleich zum Vorgutachten vom 26.6.2023 (Dr.in römisch 40 Fachärztin für Orthopädie, Allgemeinmedizin) und vom 19.5.2023 (Dr. römisch 40 Allgemeinmedizin). Die Beurteilung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Die vorbekannten Pos. 1-7 zeigen klinisch keine Befunddynamik. Neue Leiden sind nicht hinzugekommen. Die Beurteilung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Die vorbekannten Pos. 1-7 zeigen klinisch keine Befunddynamik. Neue Leiden sind nicht hinzugekommen. , Nachuntersuchung 03/2027 - weil Eine Verbesserung der Hüftgelenksbeschwerden rechts ist durch Implantation einer Hüftendoprothese zu erwarten. Neubewertung im Rahmen der Nachuntersuchung mit aussagekräftigen Fachbefund betreffend der Durchblutungssituation an der unteren der unteren Extremität sowie einer neurochirurgischen Stellungnahme die Wirbelsäule betreffend. Nachuntersuchung 03 aus 2027, - weil Eine Verbesserung der Hüftgelenksbeschwerden rechts ist durch Implantation einer Hüftendoprothese zu erwarten. Neubewertung im Rahmen der Nachuntersuchung mit aussagekräftigen Fachbefund betreffend der Durchblutungssituation an der unteren der unteren Extremität sowie einer neurochirurgischen Stellungnahme die Wirbelsäule betreffend. , 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Antragsteller Hr. XXXX ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Bei dem Patienten bestehen sicher Einschränkungen aus dem orthopädischen Formenkreis in Überschneidung mit einer verschlechterten Durchblutungssituation und einer Polyneuropathie an der unteren Extremität. Er kann aus orthopädischer fachärztlicher Sicht eine Wegstrecke über 300 - 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls mit kurzen Pausen und Verwendung einer einfachen Gehhilfe sicher zurücklegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Er kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Der Antragsteller Hr. römisch 40 ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Bei dem Patienten bestehen sicher Einschränkungen aus dem orthopädischen Formenkreis in Überschneidung mit einer verschlechterten Durchblutungssituation und einer Polyneuropathie an der unteren Extremität. Er kann aus orthopädischer fachärztlicher Sicht eine Wegstrecke über 300 - 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls mit kurzen Pausen und Verwendung einer einfachen Gehhilfe sicher zurücklegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Er kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30
- cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung liegt nicht vor. Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400
- m)kann selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, sodass aus orthopädischer fachärztlicher Sicht die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. I.8. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 23.01.2024 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG vor. römisch eins.8. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 23.01.2024 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG vor. I.9. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der bP in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.9. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der bP in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung erbringt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom
- Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
- Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Gesamtgutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin (Vorgutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 26.06.2023 und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.06.2023 mit 70 %), sowie das nach Beschwerdeerhebung eingeholte Sachverständigengutachten der bB von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie, vidiert am 18.01.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin (Vorgutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 26.06.2023 und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.06.2023 mit 70 %), sowie das nach Beschwerdeerhebung eingeholte Sachverständigengutachten der bB von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Orthopädie, vidiert am 18.01.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Insbesondere steht der Sachverständigenbeweis mit dem Bezug nehmenden Befund des XXXX vom 14.02.2022 und 04.09.2023, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und FA für Unfallchirurgie, nicht entgegen, da der in Frage stehende Facharztbefund im Rahmen der Gutachtenserstellung einer entsprechenden Beurteilung durch die Sachverständige unterzogen wurde.Insbesondere steht der Sachverständigenbeweis mit dem Bezug nehmenden Befund des römisch 40 vom 14.02.2022 und 04.09.2023, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und FA für Unfallchirurgie, nicht entgegen, da der in Frage stehende Facharztbefund im Rahmen der Gutachtenserstellung einer entsprechenden Beurteilung durch die Sachverständige unterzogen wurde. Die Diagnose einer Lumbosacraglie links, Facettensyndrom LWS, Z.n. DE L4/L
- HTEP links, Coxarthrose rechts, Gonarthrose links für sich vermag die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht zu begründen. Vielmehr wurde im Facharztbefund auch das Bewegungsausmaß der Hüft- und Kniegelenke sowie der Umstand eines nur geringen Gelenksergusses rechtes Kniegelenk, sowie auch eine eingeschränkte Gehstrecke festgehalten. Sohin war festzuhalten, dass dieser Befund nicht nur im Einklang mit dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigenbeweis steht, sondern diesen auch stützt. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten bestehen die oben zitierten Leiden und wurden diese dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen des Parteiengehörs sowie der Beschwerde gleichlautend erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue, dem Gutachten widerstreitende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten (ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen und) liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
§41
Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen.
den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich wurden die vom Sachverständigen festgestellten Leiden dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Insbesondere wurde der bP mit ho. Schreiben vom 26.1.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum letztgenannten und der ggst. Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigenbeweis eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte durch die bP nicht. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu B) 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm i