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{'item': 'L518 2285047-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 29b§ 45Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlL518 2285047-1 SpruchL518 2285047-1/5E, L518 2285047-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 11.09.2022 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“, kurz „bB“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO und der Vornahme der Zusatzeintragung D1 und D3 ein.römisch eins.1. Am 11.09.2022 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“, kurz „bB“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und/oder Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO und der Vornahme der Zusatzeintragung D1 und D3 ein. I.

  1. Am 05.10.2022 wurde die bP von der bB aufgefordert aktuelle Befunde über sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen nachzureichen. Die bP brachte am 10.10.2022 zur Untermauerung ihres Vorbringens ein ärztliches Schreiben in Vorlage.römisch eins.
  2. Am 05.10.2022 wurde die bP von der bB aufgefordert aktuelle Befunde über sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen nachzureichen. Die bP brachte am 10.10.2022 zur Untermauerung ihres Vorbringens ein ärztliches Schreiben in Vorlage. I.
  3. Die bP wurde am 22.11.2022 durch XXXX , FA für Innere Medizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 15.01.2023 vidierte Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Nicht insulinpflichtige Zuckererkrankung Diabetes mellitus tolerabler HbA1c mit medikamentöser 2-fach-Behandlung. Auf Grund der Durchfallsneigung besteht eine Unverträglichkeit von Metformin mit 20 v.H. (Pos. Nr. 09.02.01); Lfd. Nr. 2: Chron. Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7/2017 und nachfolgend adjuvante Chemotherapie). Es besteht ein entferntes Malignom mit abgeschlossener Heilbehandlung. Seit der Operation werden immer wieder auftretende, plötzliche (imperative) Durchfälle berichtet abwechselnd mit Tagen der Verstopfung mit 20 v.H. (Pos. Nr. 13.01.02); Lfd. Nr. 3: Symptomatische Gallensteine. Es bestehen immer wieder Kolikschmerzen, die mit krampflösenden Medikamenten (Buscopan) behandelt werden. Eine operative Sanierung wurde bereits empfohlen mit 20 v.H. (Pos. Nr. 07.06.01); Lfd. Nr. 4: Wiederholt auftretende Kreuzschmerzen (Lumbalgien). Es bestehen leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung ohne medikamentöse Dauerbehandlung. Die Behandlung erfolgt mit rückengymnastischen Übungen mit 10 v. H. (Pos. Nr. 02.02.01); Lfd. Nr. 5: Hochdruckleiden. Es bestehen erhöhte Blutdruckwerte (auch im Rahmen der Selbstbeobachtung und der Selbstmessungen) ohne regelmäßige medikamentöse Behandlung mit 10 v.H. (Pos. Nr. 05.01.01);]. römisch eins.
  4. Die bP wurde am 22.11.2022 durch römisch 40 , FA für Innere Medizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 15.01.2023 vidierte Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Nicht insulinpflichtige Zuckererkrankung Diabetes mellitus tolerabler HbA1c mit medikamentöser 2-fach-Behandlung. Auf Grund der Durchfallsneigung besteht eine Unverträglichkeit von Metformin mit 20 v.H. (Pos. Nr. 09.02.01); Lfd. Nr. 2: Chron. Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7 aus 2017, und nachfolgend adjuvante Chemotherapie). Es besteht ein entferntes Malignom mit abgeschlossener Heilbehandlung. Seit der Operation werden immer wieder auftretende, plötzliche (imperative) Durchfälle berichtet abwechselnd mit Tagen der Verstopfung mit 20 v.H. (Pos. Nr. 13.01.02); Lfd. Nr. 3: Symptomatische Gallensteine. Es bestehen immer wieder Kolikschmerzen, die mit krampflösenden Medikamenten (Buscopan) behandelt werden. Eine operative Sanierung wurde bereits empfohlen mit 20 v.H. (Pos. Nr. 07.06.01); Lfd. Nr. 4: Wiederholt auftretende Kreuzschmerzen (Lumbalgien). Es bestehen leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung ohne medikamentöse Dauerbehandlung. Die Behandlung erfolgt mit rückengymnastischen Übungen mit 10 v. H. (Pos. Nr. 02.02.01); Lfd. Nr. 5: Hochdruckleiden. Es bestehen erhöhte Blutdruckwerte (auch im Rahmen der Selbstbeobachtung und der Selbstmessungen) ohne regelmäßige medikamentöse Behandlung mit 10 v.H. (Pos. Nr. 05.01.01);]. Im Vergleich zum Vorgutachten (24.03.2020) sei die Heilbewährung bei Mastdarmkrebs abgelaufen. Der GdB werde aufgrund der abgelaufenen Heilbewährung nach Rektumkarzinom abgesenkt. I.
  5. Mit Stellungnahme vom 17.01.2023 wurde das Sachverständigengutachten von XXXX wie folgt korrigiert: Laufende Nummer 3 wird aufgrund der chronischen Durchfälle auf 30% angehoben, Pos. Nr. 13.01.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 v.H.; Dauerzustand. römisch eins.
  7. Mit Stellungnahme vom 17.01.2023 wurde das Sachverständigengutachten von römisch 40 wie folgt korrigiert: Laufende Nummer 3 wird aufgrund der chronischen Durchfälle auf 30% angehoben, Pos. Nr. 13.01.
  8. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 v.H.; Dauerzustand. I.
  9. Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte am 22.01.2023 samt einem Konvolut an ärztlichen Schreiben ein. römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 18.01.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte am 22.01.2023 samt einem Konvolut an ärztlichen Schreiben ein. I.
  11. Am 13.07.2023, vidiert am 21.07.2023, wurde die bP durch XXXX , Ärztin für Innere Medizin, klinisch untersucht. Diese schätzte in ihrem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 40 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Chronische Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7/17 mit nachfolgender adjuvanter Chemotherapie). Abgeschlossene Heilungsbewährung nach Malignomentfernung und chronische, bisher nicht therapiebare Durchfälle mit erheblicher Einschränkung der Lebensqualität mit 30 v.H. (Pos. Nr. 13.01.02); Lfd. Nr. 2: Chronisches Müdigkeitssyndrom (chronisch Fatigue ) bei Zustand nach Borreliose, EBV Infektion und COVID, Adipositas sgm. Deutliche Leistungsbehinderung mit Auswirkung auf die Arbeitsbelastbarkeit, Diagnose fachärztlich fundiert mit Ausschluss anderer Erkrankungen mit 30 v.H. (Pos. Nr. 04.11.02); Lfd. Nr. 3: Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Diabetes mellitus Unter Kombinationsbehandlung ausreichend eingestellte Zuckerwerte mit 20 v.H. (Pos. Nr. 09.02.01); Lfd. Nr. 4: Symptomatische Gallensteine Wiederholt Koliken, mit einfachen Schmerzmittel behandelbar. Operative Behandlung noch nicht durchgeführt wegen nur geringem Leidensdruck mit 20 v.H. (Pos. Nr. 07.06.01); Lfd. Nr. Wiederholte Kreuzschmerzen Übernahme von Vorgutachten, keine neuen Befunde, keine Therapie mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.02.01); Lfd. Nr. 6: Hochdruckleiden Übernahme von Vorgutachten, derzeit keine Therapie und Blutdruck im Rahmen der Norm angegeben mit 10 v.H. (Pos. Nr. 05.01.01);]römisch eins.
  12. Am 13.07.2023, vidiert am 21.07.2023, wurde die bP durch römisch 40 , Ärztin für Innere Medizin, klinisch untersucht. Diese schätzte in ihrem Gutachten den Grad der Behinderung der bP mit 40 v.H. ein [Hauptleiden: Lfd. Nr. 1: Chronische Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7/17 mit nachfolgender adjuvanter Chemotherapie). Abgeschlossene Heilungsbewährung nach Malignomentfernung und chronische, bisher nicht therapiebare Durchfälle mit erheblicher Einschränkung der Lebensqualität mit 30 v.H. (Pos. Nr. 13.01.02); Lfd. Nr. 2: Chronisches Müdigkeitssyndrom (chronisch Fatigue ) bei Zustand nach Borreliose, EBV Infektion und COVID, Adipositas sgm. Deutliche Leistungsbehinderung mit Auswirkung auf die Arbeitsbelastbarkeit, Diagnose fachärztlich fundiert mit Ausschluss anderer Erkrankungen mit 30 v.H. (Pos. Nr. 04.11.02); Lfd. Nr. 3: Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Diabetes mellitus Unter Kombinationsbehandlung ausreichend eingestellte Zuckerwerte mit 20 v.H. (Pos. Nr. 09.02.01); Lfd. Nr. 4: Symptomatische Gallensteine Wiederholt Koliken, mit einfachen Schmerzmittel behandelbar. Operative Behandlung noch nicht durchgeführt wegen nur geringem Leidensdruck mit 20 v.H. (Pos. Nr. 07.06.01); Lfd. Nr. Wiederholte Kreuzschmerzen Übernahme von Vorgutachten, keine neuen Befunde, keine Therapie mit 10 v.H. (Pos. Nr. 02.02.01); Lfd. Nr. 6: Hochdruckleiden Übernahme von Vorgutachten, derzeit keine Therapie und Blutdruck im Rahmen der Norm angegeben mit 10 v.H. (Pos. Nr. 05.01.01);] I.
  13. Mit Schreiben vom 28.07.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte nicht ein. römisch eins.
  14. Mit Schreiben vom 28.07.2023 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt; eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist langte nicht ein. I.
  15. Basierend auf dem von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Innere Medizin vom 21.07.2023 stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. römisch eins.
  16. Basierend auf dem von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen Innere Medizin vom 21.07.2023 stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. I.
  17. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 11.09.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der bP lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege. Der bP sei mit Schreiben vom 28.07.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.römisch eins.
  18. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; ihr Antrag vom 11.09.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten bei der bP lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliege. Der bP sei mit Schreiben vom 28.07.2023 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. I.
  19. Mit Schreiben vom 26.09.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde samt Befund gegen den Bescheid vom 08.09.2023, in der sie vorbrachte, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Wochen verschlechtert habe und sie seit einigen Wochen unter permanenten starken Rückenschmerzen leide. römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 26.09.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde samt Befund gegen den Bescheid vom 08.09.2023, in der sie vorbrachte, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Wochen verschlechtert habe und sie seit einigen Wochen unter permanenten starken Rückenschmerzen leide. I.
  21. Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten am 08.01.2024 von XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vidiert am 18.01.2024, ein, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:römisch eins.
  22. Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde holte die belangte Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres Sachverständigengutachten am 08.01.2024 von römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vidiert am 18.01.2024, ein, in dem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: Anamnese: Vorgutachten XXXX Innere Medizin vom 21.7.2023 - 40% - Nachuntersuchung 07/2025 - Besserung des chronischen Müdigkeitssyndroms durch Ausnützung rehabilitativer Maßnahmen und weitere Gewichtsreduktion wahrscheinlich, ebenso Besserung des Darmleidens durch intensivere medikamentöse Therapie der Durchfälle möglich. Vorgutachten römisch 40 Innere Medizin vom 21.7.2023 - 40% - Nachuntersuchung 07 aus 2025, - Besserung des chronischen Müdigkeitssyndroms durch Ausnützung rehabilitativer Maßnahmen und weitere Gewichtsreduktion wahrscheinlich, ebenso Besserung des Darmleidens durch intensivere medikamentöse Therapie der Durchfälle möglich. 1 Chronische Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7/17 mit nachfolgender adjuvanter Chemotherapie) 30% 2 Chronisches Müdigkeitssyndrom (chronisch Fatigue) 30% 3 Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit, Diabetes mellitus 20% 4 Symptomatische Gallensteine 20% 5 Wiederholte Kreuzschmerzen 10% 6 Hochdruckleiden 10%. Einwendung zum Parteiengehör - neue Befunde (Wirbelsäule) wurden vorgelegt. Derzeitige Beschwerden: XXXX berichtet als neu hinzugekommenes Leiden von Dauerschmerzen im LWS Bereich, verstärkt unter längerdauernder gleichförmiger Körperhaltung (langem Stehen), die Schmerzen strahlen bds. gluteal aus, regelmäßige Physiotherapie und selbständige Heilgymnastik (Rückentraining). römisch 40 berichtet als neu hinzugekommenes Leiden von Dauerschmerzen im LWS Bereich, verstärkt unter längerdauernder gleichförmiger Körperhaltung (langem Stehen), die Schmerzen strahlen bds. gluteal aus, regelmäßige Physiotherapie und selbständige Heilgymnastik (Rückentraining). Die bekannten Gallensteine sind derzeit asymptomatisch. Unverändert die Verdauungsprobleme nach Tumorerkrankung. Plantare und dorsale Fersensporne, Einlagen helfen nicht, Stoßwellentherapien wurden gemacht, haben aber auch nicht geholfen, Beschwerdebesserung durch Faszientherapie. Eine Gewichtsreduktion von 8kg im Vergleich zum Vorgutachten durch Ernährungsumstellung, Ozempic würde nichts bringen. Anamnestisch HbA1c von 6,6%. Auch auf Nachfragewerden keine weiteren Beschwerden angegeben. Auch auf Nachfragewerden keine weiteren Beschwerden angegeben. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Die geforderte, ärztlich bestätigte Medikationsliste wird nicht vorgelegt. Anamnestisch: Januvia, Forxiga, Ozempic. Anamnestisch: Januvia, Forxiga, Ozempic. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: Aufgrund der Einwendung zum Parteiengehör und der Vollständigkeit halber werden alle im Vorgutachten erwähnten Befunde hier noch einmal ergänzt.
  23. Sachverständigengutachten XXXX 11.3.2020:
  24. Sachverständigengutachten römisch 40 11.3.2020: 1 Z. n. Mastdarmkrebs mit operativer Sanierung 07/2017, adjuvante Chemotherapie, neg. Tumornachsorge, innerhalb der Heilungsbewährung. Die angegebenen Beschwerden sind mitberücksichtigt. Pos.Nr. 13.01.03, 50%1 Z. n. Mastdarmkrebs mit operativer Sanierung 07 aus 2017,, adjuvante Chemotherapie, neg. Tumornachsorge, innerhalb der Heilungsbewährung. Die angegebenen Beschwerden sind mitberücksichtigt. Pos.Nr. 13.01.03, 50% 2 Diabetes mellitus II und Übergewicht 2 Diabetes mellitus römisch zwei und Übergewicht Unter medikamentöser Dauertherapie können gute Langzeitwerte erzielt werden. Post.Nr. 09.02.01, 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
  25. XXXX Wahlarzt Allgemeinmedizin 10.10.2022:
  26. römisch 40 Wahlarzt Allgemeinmedizin 10.10.2022: Ärztliches Attest: Diagnosen: chron. Diarrhoe s. Sigmaresektion N. recti operat. 2017 Diabetes mellitus II Metforminunverträglich) Diabetes mellitus römisch zwei Metforminunverträglich) chon. Lumbago (Blockaden BWS, LWS) Adipositas dorsalen und plantaren knöchernen Fersensporn Cholezystolithiasis.
  27. Sachverständigengutachten XXXX 22.11.2022:
  28. Sachverständigengutachten römisch 40 22.11.2022: 1 Nicht insulinpflichtige Zuckererkrankung Diabetes mellitus, tolerabler HbA1c mit medikamentöser 2-fach-Behandlung. Auf Grund der Durchfallsneigung besteht eine Unverträglichkeit von Metformin. Pos.Nr. 09.02.01, 20% 2 Chron. Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7/2017 und nachfolgend adjuvante Chemotherapie). 2 Chron. Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7 aus 2017, und nachfolgend adjuvante Chemotherapie). Es besteht ein entferntes Malignom mit abgeschlossener Heilbehandlung. Seit der Operation werden immer wieder auftretende, plötzliche (imperative) Durchfälle berichtet abwechselnd mit Tagen der Verstopfung. Pos.Nr. 13.01.02, 20% 3 Symptomatische Gallensteine. Es bestehen immer wieder Kolikschmerzen, die mit krampflösenden Medikamenten (Buscopan) behandelt werden. Eine operative Sanierung wurde bereits empfohlen. Post.Nr. 07.06.01, 20% 4 Wiederholt auftretende Kreuzschmerzen (Lumbalgien). Es bestehen leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung ohne medikamentöse Dauerbehandlung. Die Behandlung erfolgt mit rückengymnastischen Übungen. Pos.Nr. 02.02.01, 10% 5 Hochdruckleiden. Es bestehen erhöhte Blutdruckwerte (auch im Rahmen der Selbstbeobachtung und der Selbstmessungen) ohne regelmäßige medikamentöse Behandlung. Pos.Nr. 05.01.01, 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
  29. XXXX 6.2.2023:
  30. römisch 40 6.2.2023: Dauerdiagnosen: Cholezystolithiais, Steatosis hepatis, Sigma Ca Op san 4.7.17, Diabetes mellitus, Adipositas Dauermed.: 1 x Januvia Ftbl 100mg 28ST 1-0-0-0, täglich 1 x Forxiga Ftbl 10mg 28ST 0-0-1-0, täglich Auszug aus Befund: Bei rezidivierenden Koliken wäre eine elektive Cholezystektomie zu empfehlen. HbA1c 7,2 % mäßig zufriedenstellend.
  31. XXXX 21.3.2023:
  32. römisch 40 21.3.2023: Diagnosen: Chronic Fatigue Syndrom ( Z.n. Borreliose u. EBV Infekt, verstärkt post Covid Infekt 11/22 ) rez. multiple A. sphenopallatina Blutungen ( Epistaxis ) chron. Diarrhoe s. Sigmaresektion N. recti operat. 2017 Diabetes mellitus II ( Metforminunverträglich ) Diabetes mellitus römisch zwei ( Metforminunverträglich ) chron. Lumbago ( Blockaden BWS, LWS ) Adipositas dorsalen und plantaren knöchernen Fersensporn Cholezystolithiasis. Neu beigebrachte Befunde zur Einwendung: 13.9.2023 Rö LWS Ergebnis: Ergebnis: , Unter der Annahme eines
  33. Rippenpaares, liegen 5 freie Lendenwirbelkörper vor. Ausgeprägte Spondylose am thorakolumbalen Übergang, mit ventralen pontifizierenden Osteophyten. Ausgeprägte Spondylose und Osteochondrose auch bei L5/S
  34. Mittelgradige Osteochondrose und Spondylose bei L4/L
  35. Geringe Osteochondrose in den übrigen Segmenten. Mäßiggradige Facettengelenksarthrosen der unteren LWS. Mitgebrachter Befund: RÖ HWS und BWS 22.11.2023 Ergebis: Moderate Spondylose C2-
  36. Unauffällige Bandscheibenräume. Unauffällige Nebengelenke. Unauffällige Funktionsaufnahmen. Hyperostotische Spondylose der mittleren und oberen BWS. Verstärkte Brustkyphose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös (BMI: 43,82) adipös (BMI: 43,82) , Klinischer Status – Fachstatus: Größe und Gewicht laut Angabe des Antragstellers. Nikotin: negiert, Alkohol: am Wochenende Bier oder Wein. Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: in Sanierung. Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, Pulmo: SKS, VA, keine RG´s. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche. , Abdomen: über Thoraxniveau, BD weich, kein DS im Epigastrium, Bauchfettschürze mit Striae, blande Narbe im Unterbauch und periumbilical, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei. WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, Kinn-Sternumabstand: 10/20cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°. Kinn-Sternumabstand: 10/20cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°. , WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: leichter Klopfschmerz über gesamter LWS, ISG bds. minimal druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 30cm. Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Schulter: Ab/Adduktion: 160-0-40°. Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität seitengleich und unauffällig. Hüftgelenke: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: 0-95° - Weichteilhemmung; Außen/Innenrotation: 20-0-10°; Ab/Adduktion: 20-0-20°; Kniegelenke: Extension / Flexion S: 0-120°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, kein DS medialer Gelenksspalt; Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk bds. unauffällig. Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk bds. unauffällig. , Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich. Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist raumgreifend, nicht hinkend (Schmerz, Insuffizienz, Verkürzungs, Lähmungshinken), die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds. im Fersenbereich ist aber schmerzhaft, die Abrollbewegung bds. unauffällig. Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist raumgreifend, nicht hinkend (Schmerz, Insuffizienz, Verkürzungs, Lähmungshinken), die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds. im Fersenbereich ist aber schmerzhaft, die Abrollbewegung bds. unauffällig. , Status Psychicus: Soweit allgemeinmedizinisch-orthopädisch beurteilbar, ist der Patient allseits orientiert, geordneter Gedankenduktus, keine auffällige Antriebsverminderung, indifferente Stimmungslage. Soweit allgemeinmedizinisch-orthopädisch beurteilbar, ist der Patient allseits orientiert, geordneter Gedankenduktus, keine auffällige Antriebsverminderung, indifferente Stimmungslage. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Durchfälle nach Mastdarmkrebs (operative Sanierung 7/17 mit nachfolgender adjuvanter Chemotherapie) Abgeschlossene Heilungsbewährung nach Malignomentfernung und chronische, bisher nicht therapiebare Durchfälle mit unverändert erheblicher Einschränkung der Lebensqualität 13.01.02 30 2 Chronisches Müdigkeitssyndrom (chronisch Fatigue) bei Zustand nach Borreliose, EBV Infektion und COVID, Adipositas sgm. unverändert zu Vorgutachten deutliche Leistungsbehinderung mit Auswirkung auf die Arbeitsbelastbarkeit 04.11.02 30 3 Nicht insulinpflichtigen Zuckerkrankheit unter Kombinationsbehandlung ausreichend eingestellte Zuckerwerte mit zufriedenstellendem Langzeitzuckerwert (HbA1c 6,8%) 09.02.01 20 4 Wirbelsäulenbeschwerden radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen Lendenwirbelsäule (RÖ 13.9.2023), unauffälliges Röntgen Hals,-,und Brustwirbelsäule; regelmäßige aktive Therapie, keine Schmerzmedikationsangabe oder Bestätigung 02.01.01 20 5 Derzeit asymptomatische Gallensteine anamnestisch wiederholt Koliken , mit einfachen Schmerzmittel behandelbar, operative Behandlung noch nicht durchgeführt wegen nur geringem Leidensdruck 07.06.01 10 6 Bluthochdruck Übernahme von Vorgutachten, derzeit keine Therapie und Blutdruck im Rahmen der Norm angegeben 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Pos. 1, durch zusätzliche erhebliche Einschränkung der Lebensqualität erhöht das Leiden in Pos. 2 den GdB um eine Stufe auf insgesamt 40%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter. Hauptleiden ist das Leiden in Pos. 1, durch zusätzliche erhebliche Einschränkung der Lebensqualität erhöht das Leiden in Pos. 2 den GdB um eine Stufe auf insgesamt 40%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Fersensporne - kein Krankheitswert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Fersensporne - kein Krankheitswert. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikation und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Gallensteinleiden bei Symptomfreiheit niedriger als zuletzt, die weiteren vorbekannten Leiden sind unverändert. Gallensteinleiden bei Symptomfreiheit niedriger als zuletzt, die weiteren vorbekannten Leiden sind unverändert. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Mit insgesamt 40% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten XXXX /FÄ Innere Medizin vom 21.7.
  37. Mit insgesamt 40% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten römisch 40 /FÄ Innere Medizin vom 21.7.
  38. Nachuntersuchung 01/2026 - Besserung des chronischen Müdigkeitssyndroms durch Ausnützung rehabilitativer Maßnahmen und weitere Gewichtsreduktion wahrscheinlich, ebenso Besserung des Darmleidens durch intensivere medikamentöse Therapie der Durchfälle möglich. Nachuntersuchung 01 aus 2026, - Besserung des chronischen Müdigkeitssyndroms durch Ausnützung rehabilitativer Maßnahmen und weitere Gewichtsreduktion wahrscheinlich, ebenso Besserung des Darmleidens durch intensivere medikamentöse Therapie der Durchfälle möglich. ,
  39. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die festgestellten Leiden haben keine Auswirkung auf die Mobilität und die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel selbstständig zu benützen. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft ohne Pause zurückgelegt werden; das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Stand und Platzwechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind selbstständig unter Verwendung der Haltegriffe möglich und nicht erheblich erschwert. Aus dem Vorgutachten, ohne aktuelle Fachbefunde übernommen: Aufgrund der chronischen Durchfälle mit teilweise imperativen Stuhldrangs besteht eine Neigung zur Inkontinenz. Es wird deshalb immer eine Reservewäsche mitgeführt. Gehäufte Inkontinenzereignisse treten nicht auf. Es besteht keine von einer Spezialambulanz festgestellte Inkontinenz. Insgesamt sind die Darmbeschwerden nicht so ausgeprägt, dass ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könnte. Die festgestellten Leiden haben keine Auswirkung auf die Mobilität und die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel selbstständig zu benützen. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft ohne Pause zurückgelegt werden; das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Stand und Platzwechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind selbstständig unter Verwendung der Haltegriffe möglich und nicht erheblich erschwert. Aus dem Vorgutachten, ohne aktuelle Fachbefunde übernommen: Aufgrund der chronischen Durchfälle mit teilweise imperativen Stuhldrangs besteht eine Neigung zur Inkontinenz. Es wird deshalb immer eine Reservewäsche mitgeführt. Gehäufte Inkontinenzereignisse treten nicht auf. Es besteht keine von einer Spezialambulanz festgestellte Inkontinenz. Insgesamt sind die Darmbeschwerden nicht so ausgeprägt, dass ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könnte. ,
  40. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. I.
  41. Am 24.01.2024 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass das medizinische Beweisverfahren nicht zeitgerecht angeschlossen werden konnte. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.römisch eins.
  42. Am 24.01.2024 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass das medizinische Beweisverfahren nicht zeitgerecht angeschlossen werden konnte. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der bP in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der bP in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Es war nicht festzustellen, dass die bP die Voraussetzungen für einen höheren Gesamtgrad der Behinderung erbringt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, durchgeführt am 08.01.2024 von Dr.in XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vidiert am 18.01.2024, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, durchgeführt am 08.01.2024 von Dr.in römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vidiert am 18.01.2024, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten bestehen die im Gutachten festgestellten Funktionseinschränkungen und wurden diese seitens der bP dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Wenn die beschwerdeführende Partei vermeint, dass betreffend des neu hinzugekommenen Leidens von Dauerschmerzen im LWS Bereich, verstärkt unter längerdauernder gleichförmiger Körperhaltung (langem Stehen) - die Schmerzen bds. gluteal ausstrahlend -, sich das Leiden verändert habe, so liegen insgesamt im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.07.2023 von Dr.in XXXX , Ärztin für Innere Medizin, laut dem letztgenannten Gutachten von Dr.in XXXX keine Änderung vor: Das Gallensteinleiden ist bei Symptomfreiheit niedriger als zuletzt und die weiteren vorgebrachten Leiden sind unverändert. Die Hinweise, starke Rückenschmerzen zu haben und der beigelegte Befund der Radiologie, vermochten keine Unschlüssigkeit bzw. Unrichtigkeit des der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens aufzuzeigen. Angesichts dieser Ausführungen kommt, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, eine höhere Einstufung unter die Pos.Nr. 02.01.02 nicht in Betracht, da die Wirbelsäulenbeschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung wie auch Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel als radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (RÖ 13.9.2023), unauffälliges Röntgen Hals,-,und Brustwirbelsäule; regelmäßige aktive Therapie, keine Schmerzmedikationsangabe oder Bestätigung, festgehalten wurden.Wenn die beschwerdeführende Partei vermeint, dass betreffend des neu hinzugekommenen Leidens von Dauerschmerzen im LWS Bereich, verstärkt unter längerdauernder gleichförmiger Körperhaltung (langem Stehen) - die Schmerzen bds. gluteal ausstrahlend -, sich das Leiden verändert habe, so liegen insgesamt im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.07.2023 von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Innere Medizin, laut dem letztgenannten Gutachten von Dr.in römisch 40 keine Änderung vor: Das Gallensteinleiden ist bei Symptomfreiheit niedriger als zuletzt und die weiteren vorgebrachten Leiden sind unverändert. Die Hinweise, starke Rückenschmerzen zu haben und der beigelegte Befund der Radiologie, vermochten keine Unschlüssigkeit bzw. Unrichtigkeit des der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachtens aufzuzeigen. Angesichts dieser Ausführungen kommt, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, eine höhere Einstufung unter die Pos.Nr. 02.01.02 nicht in Betracht, da die Wirbelsäulenbeschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung wie auch Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel als radiologisch nachweisbare degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (RÖ 13.9.2023), unauffälliges Röntgen Hals,-,und Brustwirbelsäule; regelmäßige aktive Therapie, keine Schmerzmedikationsangabe oder Bestätigung, festgehalten wurden. Die unter der Pos.Nr. 02.01.
  11. mit 20 v.H. vorgenommene Einschätzung erweist als zutreffend und plausibel, da in dieser Pos.Nr. im Hinblick auf die im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierte Funktionseinschränkung ohnedies die Höhere Einschätzung nachvollziehbarer Weise getroffen wurde. Ebenso wenig ist weder im Gutachten noch den beigebrachten Bescheinigungsmitteln eine ernsthafte Beeinträchtigung durch die vorgebrachten Leiden zu entnehmen. Die im Rahmen der Beschwerdeerhebung erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue, dem Gutachten wiederstreitende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Da das Sachverständigengutachten vom 18.01.2024 auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

diesem letztgenannten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3.Rechtliche Beurteilung: 3.

  1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  2. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an den oben bezeichneten Krankheiten leidet. Ebenso unstrittig ergeben sich die daraus begründeten und klinisch erhobenren Funktionsbeeinträchtigungen. Diese wurden durch die Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit ho. Schreiben vom 29.01.2024 vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt.Der beschwerdeführenden Partei wurde mit ho. Schreiben vom 29.01.2024 vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer bis zur Entscheidungsfindung nicht ein. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu B) 3.6

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2285047.1.00

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