Obsah (19)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlL518 2285112-1 SpruchL518 2285112-1/4E, L518 2285112-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit am 13.02.2023 datiertem und am 14.02.2023 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangenden Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
- Mit am 13.02.2023 datiertem und am 14.02.2023 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangenden Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 14.07.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt und am 15.3.2023 vidiert: Am 14.07.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt und am 15.3.2023 vidiert: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 06/19 Dr. XXXX , Chirurg: Zöliakie, Vd.a. chronische Gastritis 06/19 Dr. römisch 40 , Chirurg: Zöliakie, römisch fünf d.a. chronische Gastritis 12/21 MRI HWS (Zuweisung bei Schmerzt, DP C5/6): Foraminaler Bandscheibenvorfall HWK 5/6 links 01/23 XXXX : incipiente Heberden`sche Arthrose
- Finger rechts 01/23 römisch 40 : incipiente Heberden`sche Arthrose
- Finger rechts Therapie: Kurzfristig Ruhigstellung mit ORFiT Schiene, Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Glutenfreie Diät, sonst aus den aktuellen Befunden keine Dauertherapie ersichtlich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder Pos.Nr. Gdb % sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zöliakie Einstufung bei guter möglicher Krankheitskontrolle 09.03.01 20 mittels Diät, damit unauffälliger Alltag möglich, keine Medikation, keine anderes lautenden Befunde vorliegend. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei aufwändiger Diät. 2 Bandscheibenvorfall zwischen
- und
- Halswirbel, 02.02.01 20 beginnende Abnützung am Endgelenk des Zeigefingers rechts. Einstufung bei Bandscheibenbefund 2021, keine weiteren Befunde über Beschwerden oder intensivere Therapie vorliegend, am Finger funktionell geringe Störung. Oberer Rahmensatz bei doch wesentlicher radiologischer Veränderung an der Halswirbelsäule Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
führendem Leiden, keine Steigerung durch lfd. Nr.2 wegen Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine weiteren aktuellen Funktionsstörungen bekannt (lediglich 2019 ein Verdacht auf Gastritis) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfällt, Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Einschränkung der Mobilität beschrieben
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Begründung: Zöliakie GdB 20% Mit am selben Tag datiertem Schreiben wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit am selben Tag datiertem Schreiben wurde der bP gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 04.092023 teilte die bP mit: Das Sachverständigengutachten wurde auf Grund der Aktenlage erstellt. Eine persönliche Untersuchung ist nicht erfolgt. Zu Pkt. 1 Zöliakie: hier wurde mein gesundheitlicher Zustand entsprechend mit 20 % bewertet, was auch der Tatsache entspricht. Zu Pkt. 2 Bandscheibenvorfall und Beschwerden am Endgelenk Zeigefinger rechts: Die Einstufung erfolgte auf Grund eines Befundes aus dem Jahre 2021.Derzeit sind die Bandscheibenprobleme auf Grund meiner Lebenssituation relativ schmerzfrei und stabil, da ich keine schweren Arbeiten (Pflegetätigkeit) ausübe. Laut OA Dr. XXXX , XXXX , wurde am 17.03.2022 ein Zervikobrachial-Syndrom (M53.1) festgestellt, wobei in den Raum gestellt wurde, dass eine Verschlechterung sehr wohl wieder möglich sei.Zu Pkt. 2 Bandscheibenvorfall und Beschwerden am Endgelenk Zeigefinger rechts: Die Einstufung erfolgte auf Grund eines Befundes aus dem Jahre 2021.Derzeit sind die Bandscheibenprobleme auf Grund meiner Lebenssituation relativ schmerzfrei und stabil, da ich keine schweren Arbeiten (Pflegetätigkeit) ausübe. Laut OA Dr. römisch 40 , römisch 40 , wurde am 17.03.2022 ein Zervikobrachial-Syndrom (M53.1) festgestellt, wobei in den Raum gestellt wurde, dass eine Verschlechterung sehr wohl wieder möglich sei. Die heutige Situation stellt sich so dar: ich trage an meinem rechten Unterarm eine mobile Fixierschiene. Im Entlassungsbrief der AUVA ist auf Seite 2 (Zusammenfassung des Aufenthaltes) die ärztliche Tätigkeit sehr gut beschrieben. Eine Nervenwurzel-Blockade wurde auch It. CT-Befund im Februar 2022durchgeführt.Die heutige Situation stellt sich so dar: ich trage an meinem rechten Unterarm eine mobile Fixierschiene. Im Entlassungsbrief der AUVA ist auf Seite 2 (Zusammenfassung des Aufenthaltes) die ärztliche Tätigkeit sehr gut beschrieben. Eine Nervenwurzel-Blockade wurde auch römisch eins t. CT-Befund im Februar 2022durchgeführt. Meine derzeitigen Möglichkeiten mit dem rechten Arm sind stark eingeschränkt. Ich kann die Hand nicht mehr richtig abwinkeln. Trotz ergotherapeutischer Maßnahmen sind die Einschränkungen aktuell noch stark vorhanden. Weiters kann ich den Arm, wenn ich ihn nach oben abwinkeln möchte, nicht ganz zur Schulter ziehen, was auf der linken Seite sehr wohl möglich ist. Damit sind alle Tätigkeiten, wo ich den rechten Arm einsetzen sollte, nicht möglich, wie z.B. Körperpflege am Rücken. Hier brauche ich eine Unterstützung aus meinem sozialen Umfeld. Im Ruhezustand bin ich Gott sei dank schmerzfrei, allerdings habe ich Beschwerden, sobald ich den Arm in Bewegung habe. Dieser Zustand sollte sich zwar verbessern, was aber noch monatelang dauern kann, so auch die ärztliche Aussage. Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass meine gesundheitliche Gesamtsituation nicht mit 20 % Grad der Behinderung eingestuft werden kann, da die Einschränkung der rechten Hand (ich bin Rechtshänderin) für mich eine massive tägliche Belastung darstellt. Ich ersuche daher um entsprechende Würdigung meiner aktuellen gesundheitlichen Lage. Meine Gelenksprobleme beeinflussen zwar nicht mein Erstleiden (Zöliakie), stellen aber sehr wohl eine massive Einschränkung dar, die auch entsprechend eingestuft werden sollte und sich damit der Gesamtgrad der Behinderung auch erhöhen muss. Gerne stehe ich für allfällige Rückfragen zur Verfügung. Am 03.11.2023 wurde die BF durch Dr. XXXX , FA für Chirurgie, klinisch untersucht und erbrachte das am 06.11.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 03.11.2023 wurde die BF durch Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie, klinisch untersucht und erbrachte das am 06.11.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Siehe Vorgutachten vom 12.07.
- Ergänzend hierzu liegt eine Arthrose-Anamnese für das rechte Handgelenk mit zusätzlich ulnokarpalem Impingement vor, am 11.07.2023 erfolgte eine therapeutisch / sanierende Handgelenksarthroskopie mit Synovektomie und Debridement des TFCC sowie transossäre Fixation des TFCC. Krankengeschichtlich dokumentiert liegt eine geringfügige monoartikuläre Heberden-Arthrose am Endgelenk des rechten Zeigefingers vor– subjektiv die Beschwerden hier seit der Handgelenksarthroskopie laut aktueller Anamnese abgeklungen. Bezüglich des bekannten Bandscheibenvorfalls zwischen
- und
- Halswirbel erfolgte die Nervenwurzelblockade im Februar 2022 mit klinischer Besserung. Zustand nach Unterschenkelbeinvenenthrombose ohne embolische Komplikation, aber seither laufende Eliquis-Dauertherapie (mündlich persönlich berichtet). Derzeitige Beschwerden: Seitens der Halswirbelsäule habe sie wetterabhängige Beschwerden, insbesondere Wetterwechsel oder Schlechtwetter, die HWS-Bewegung sei eingeschränkt, an den linken Arm würde eine Nervenausstrahlung beobachtet, die Schulterhebung sei hier eingeschränkt. Schmerzmittel würden nur bedarfsweise verwendet/benötigt. Seitens des rechten Handgelenkes sei eine deutliche Besserung seit der Gelenksspiegelung 2023 eingetreten, auch Fingerbeschwerden am rechten Zeigefinger wären abgeklungen. Auch hier wäre aber eine Wetterfühligkeit vorliegend. Auf Nachfragen wird bestätigt, dass eine schriftlich mit Kurzzitat ausgewiesene LWS-Blockade funktional frei und unauffällig wäre. Seitens einer Zöliakie-Erkrankung (Anamnese seit 2012) wäre eine diätetische Einstellung ausreichend. Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: Kein besonderes Limit. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Zuletzt erfolgte ambulante Physiotherapie für das rechte Handgelenk, sonst derzeit keine Behandlung. Medikamente: Novalgin bedarfsweise oder Paracetamol bedarfsweise, Eliquis Hilfsmittel: -- Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT-Befund HWS vom 02.12.2021: Mäßige Osteochondrose C5/C6, geringe Spondylarthrose, erhaltenes Alignement, foraminaler Bandscheibenprolaps mit mäßiger neuroforaminaler Enge C5/C6 links. Mäßige Osteochondrose C5/C6, geringe Spondylarthrose, erhaltenes Alignement, foraminaler Bandscheibenprolaps mit mäßiger neuroforaminaler Enge C5/C6 links. , Ambulanzbefund des XXXX vom 05.01.2023: Ambulanzbefund des römisch 40 vom 05.01.2023: Inzipiente Heberden’sche Arthrose am
- Finger rechts, kurzfristige Ruhigstellung mit Orfit-Schiene. Inzipiente Heberden’sche Arthrose am
- Finger rechts, kurzfristige Ruhigstellung mit Orfit-Schiene. , Entlassungsbefund des XXXX vom 13.07.2023: Entlassungsbefund des römisch 40 vom 13.07.2023: Hauptdiagnose: Beginnende Radiokarpalarthrose rechts, ulnokarpales Impingement rechts. Arthroskopie des rechten Handgelenkes vom 11.07.2023, Debridement und TFCC-Refixation transossär. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Normal. Klinischer Status – Fachstatus: Frau Perkonig kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, das Gangbild stabil, seitengleich voll belastend. Frau Perkonig kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, das Gangbild stabil, seitengleich voll belastend. , BECKENRING, UNTERE EXTREMITÄTEN: stabil, Geradstand, Beinachsen gerade, Beinlängen seitengleich, die Muskulatur durchschnittlich seitenident, keine motorisch/sensiblen Defizite. WIRBELSÄULE: WIRBELSÄULE: , HWS: Dornfortsatzlinie orthograd, kein Druckschmerz, Myogelose der Nackenmuskulatur beidseitig mit punktueller Druckdolenz, freie HWS-Bewegung mit Flexion/Deflexion von 2 cm/18 cm, Rotation mit aktiv R 70/0/70 annähernd frei. Die oberen Extremitäten motorisch und sensibel ungestört. Die oberen Extremitäten motorisch und sensibel ungestört. , BWS/LWS: Die thorakolumbale Wirbelsäule funktional unauffällig, orthograde Achsenverhältnisse, Krümmungen physiologisch, durchschnittliches Bewegungsmuster mit FKBA von 20 cm, keine Schonhaltung, kein Aufrichtschmerz. Die unteren Extremitäten motorisch und sensibel ungestört. Die unteren Extremitäten motorisch und sensibel ungestört. , SCHULTERGÜRTEL, OBERE EXTREMITÄTEN: Schultergürtel symmetrisch, Schulterkonturen seitengleich. Die Schulter- und Ellbogengelenke sind bandstabil und werden seitengleich frei bewegt, bei Überkopfbewegung aber subjektiv berichtete ziehende Schmerzsensation ab 90° - aktuell rechtsseitig, die Armhebung in Scheitelebene und Frontalebene ab 120° schmerzhaft. Die Schulter- und Ellbogengelenke sind bandstabil und werden seitengleich frei bewegt, bei Überkopfbewegung aber subjektiv berichtete ziehende Schmerzsensation ab 90° - aktuell rechtsseitig, die Armhebung in Scheitelebene und Frontalebene ab 120° schmerzhaft. , HANDGELENK RECHTS: Orthograde Achsenstellung, schlanke Konfiguration, blande Inzisionsmarken nach Arthroskopie kaum mehr zu identifizieren. Radiokarpal kein Druckschmerz, Druckschmerzen liegen aber ulnokarpal streckseitig vor, sagittal endlagige Bewegungseinschränkung jeweils bei 45°, die Supinationsbewegung endlagig limitiert. Beim passiv Durchbewegen keine gesonderte Schmerzprovokation, ausgenommen endlagige Ulnarduktion mit geringer Schmerzprovokation. Radiokarpal kein Druckschmerz, Druckschmerzen liegen aber ulnokarpal streckseitig vor, sagittal endlagige Bewegungseinschränkung jeweils bei 45°, die Supinationsbewegung endlagig limitiert. Beim passiv Durchbewegen keine gesonderte Schmerzprovokation, ausgenommen endlagige Ulnarduktion mit geringer Schmerzprovokation. , An der rechten Hand kleine Heberden-Knotenbildung am Zeigefingerendgelenk, sonst unauffällige Hand-/Finger-Funktion ohne sensible oder motorische Defizite. An der rechten Hand kleine Heberden-Knotenbildung am Zeigefingerendgelenk, sonst unauffällige Hand-/Finger-Funktion ohne sensible oder motorische Defizite. , BEWEGLICHKEIT: Schulter: S 50/0/120, F 130/0/30, R (F0) 30/0/90 – seitengleich Handgelenk: RECHTS: S 45/0/45, F 10/0/20, R 70/0/85 LINKS: S 65/0/60, F 20/0/40, R 85/0/85 LINKS: S 65/0/60, F 20/0/40, R 85/0/85 , UMFANGMASZE: UMFANGMASZE: , Unterarm (mittleres Drittel): 23 cm – seitengleich Handgelenk: 17 cm – seitengleich THORAX, ABDOMEN: Klinisch bland. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine höhergradige Einschränkung, endlagiges Bewegungslimit mit Schmerzprovokation an der rechten Schulter. Status Psychicus: Orientierend unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. Gdb % Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Umschriebener Verschleiß der Halswirbelsäule mit konservativem 02.02.01 20 Behandlungsprocedere, zuletzt Infiltration, günstiges Funktionsmuster ohne manifeste neurologische Ausfälle/Defizite. Auswahl von Position und oberem Rahmensatz bei geringer Funktionsstörung 2 Chronische Zöliakie bei guter Krankheitskontrolle und stabilem Verlauf 09.03.01 20 unter diätetischen Maßnahmen/Therapie. Auswahl von Position und mittlerem Rahmensatz bei guter Krankheitskontrolle und stabilem Verlauf unter diätetischen Maßnahmen/Therapie. 3 Bewegungseinschränkung beider Schultern ab 120 ° über Kopf Position 02.06.02 20 und Richtsatz bei geringer beidseitiger Funktionsstörung. 4 Zustand nach Handgelenksarthroskopie rechts bei beginnender 02.06.20 10 Arthrose/Degeneration. Auswahl der gegebenen Position bei geringgradig einseitiger Funktionseinschränkung unter Anwendung eines fixen Richtsatzes. Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Wegen Stufensteierung der führenden Position durch die Positionen lfd Nr 3 und 4 um eine gemeinsame Stufe. Die Schulterfunktionsstörungen sind hierbei teilweise HWS überlagert. Keine Stufensteigerung durch das Leiden der Pos lfd Nr 2 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung und Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Kleine Heberden-Knotenbildung am Zeigefingerendglied rechts ohne funktionale höhergradige Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Schulter- und Handgelenksbeschwerden rechts waren bei Erstellung des Vorgutachtens nicht dokumentiert. (zuletzt Aktengutachten). STELLUNGNAHME ZU DEN EINWENDUNGEN DES BERUFUNGSWERBERS: Einem nun gegebenen Cervikobrachialgiesyndrom - begrenzter Intensität und Ausmaßes wurde nunmehr durch die Positionen 1 und 3 Rechung getragen. Eine Funktionsstörung des rechten Handgelenkes ist nach OP und Rekonvalezenz geringen Ausamaßes und wird hierduch eine Gesamt GdB Bildung nicht beeinflusst (Anmerkung: aber gemeinsame Stufenerhöhung mit Pos. lfd Nr 3 um 1 Gesamtstufe). Die Zöliakieerkrankung ist durch diätetische Maßnahmen unter stabil guter Kontrolle und berechtigt zu keiner höheren Einstufung, eine Gesamtleidensbeeinflussung mit den orthopädisch/traumatolgischen Leiden liegt nicht vor, weswegen keine Berechtigung einer Stufenerhöhung gegeben ist. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB Erhöhung um 10% (ges.30%) - Begündung siehe oben - neue Schulterbeschwerden bdseitig und Handgelenksfunktionsstörung rechts. X DauerzustandNachuntersuchung -römisch zehn Dauerzustand, Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - kurze ebene Wegstrecken sind unterbrechungsfrei stabil bewältigbar, welches auch für den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln uneingeschränkt zutrifft.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Begründung: Erhöhter Diätaufwand bei Zöliakie nach D1 (20 %). Mit am 07.11.2023 datiertem Schreiben wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit am 07.11.2023 datiertem Schreiben wurde der bP gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 06.12.2023 teilte die bP mit: Bei Pkt.2 des o.a. Sachverständigengutachtens betr. chron. Zöliakie wurden 20 % GdB festgestellt, was für mich anfangs auch als gerechtfertigt erschien. Im weiteren Verlauf und Durchsicht der Unterlagen ist mir eingefallen, dass sehr wohl therapeutische Maßnahmen notwendig sind, da schon Herrn Dr. XXXX , Klagenfurt, mich auf regelmäßige Kontrolluntersuchungen aufmerksam gemacht hat, die wiederkehrend durchgeführt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Gastroskopie mit Biopsie, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren negativen Veränderungen ergeben haben. Der nächste Termin für so eine Untersuchung sollte, sofern ein Termin bei Dr. XXXX möglich ist, noch im Jänner 2024 erfolgen.Bei Pkt.2 des o.a. Sachverständigengutachtens betr. chron. Zöliakie wurden 20 % GdB festgestellt, was für mich anfangs auch als gerechtfertigt erschien. Im weiteren Verlauf und Durchsicht der Unterlagen ist mir eingefallen, dass sehr wohl therapeutische Maßnahmen notwendig sind, da schon Herrn Dr. römisch 40 , Klagenfurt, mich auf regelmäßige Kontrolluntersuchungen aufmerksam gemacht hat, die wiederkehrend durchgeführt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Gastroskopie mit Biopsie, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren negativen Veränderungen ergeben haben. Der nächste Termin für so eine Untersuchung sollte, sofern ein Termin bei Dr. römisch 40 möglich ist, noch im Jänner 2024 erfolgen. Dies stellt für mich im Nachhinein sehr wohl eine therapeutische Maßnahme dar, die auch meine Lebensqualität etwas einschränken. Meinet Ansicht nach sind Kontrollen auch therapeutische Maßnahmen, da sie den aktuellen Zustand überwachen bzw. bei Veränderung sofort entsprechende medizinische Maßnahmen verlangen. Hier wäre also nach meiner Meinung eine Erhöhung des Grades der Beninderung sehr wohl angemessen. Zu Pkt. 4 des Sachverständigengutachtens möchte ich anmerken, dass ich zwar beginnende Arthrose/Degeneration im rechten Handgelenk habe, die Funktionseinschränkung allerdings nicht gering bewertet werden kann, sondern durch eine dauerhafte Schmerzsituation durchbestehendes Narbengewebe als mittelgradig eingestuft werden kann. Diese mittelgradige Funktionseinschränkung bleibt mir laut ärztlicher Aussage auch in Zukunft und zeigt sich besonders schmerzhaft bei Wetterumschwung etc. Bei besonders star« auftretenden Schmerzen wurde mir auch nahegelegt, entsprechende Medikamente als auch eine Salbe zur Linderung zu verwenden. Alle übrigen Punkte sind entsprechend meiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation eingestuft worden. Zum Gesamtgrad der Behinderung möchte ich festhalten, dass durch die entsprechende Erhöhung von Pkt. 2 und Pkt. 4 die Ausstellung für einen Behindertenpass ermöglicht werden sollte. Ich ersuche höflich um nochmalige Überprüfung und entsprechende Anpassung der angeführten Punkte im Sachverständigengutachten. Sehr gerne stehe ich für allfähige Rückfragen auch zur Verfügung. Am 19.12.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. XXXX , Arzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, erstellt und vidiert:Am 19.12.2023 wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage durch Dr. römisch 40 , Arzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin, erstellt und vidiert: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Einspruch zum Parteiengehör. Das Gutachten wird aktenmäßig nach den vorliegenden Befunden und den Richtlinien der EVO erstellt. Vorgutachten (EVO), 11/2023, Facharzt für Chirurgie, GdB: 30 %, DZ, ZE: D
- Vorgutachten (EVO), 11 aus 2023,, Facharzt für Chirurgie, GdB: 30 %, DZ, ZE: D
- Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Degenerative Veränderungen der HWS-20 %. 2.) Zöliakie-20 %. 3.) Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken-20 %. 4.) Arthrotische Veränderungen im rechten Handgelenk-10 %. Einspruch zum Parteiengehör, 12/
- Einspruch zum Parteiengehör, 12 aus 2023,. Auszug: Fristgerecht möchte ich zum o.a. Schreiben (Parteiengehör) folgende Stellungnahme abgeben: Bei Pkt.2 des o.a. Sachverständigengutachtens betr. chron. Zöliakie wurden 20 % GdB festgestellt, was für mich anfangs auch als gerechtfertigt erschien. Im weiteren Verlauf und Durchsicht der Unterlagen ist mir eingefallen, dass sehr wohl therapeutische Maßnahmen notwendig sind, da schon Herr Dr. Hans Fellinger, Klagenfurt, mich auf regelmäßige Kontrolluntersuchungen aufmerksam gemacht hat, die wiederkehrend durchgeführt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Gastroskopie mit Biopsie, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren negativen Veränderungen ergeben haben. Der nächste Termin für so eine Untersuchung sollte, sofern ein Termin bei Dr. XXXX möglich ist, noch im Jänner 2024 erfolgen. Dies stellt für mich im Nachhinein sehr wohl eine therapeutische Maßnahme dar, die meine Lebensqualität etwas einschränken. Meiner Ansicht nach sind Kontrollen auch therapeutische Maßnahmen, da sie den aktuellen Zustand überwachen bzw. bei Veränderung sofort entsprechende medizinische Maßnahmen verlangen. Hier wäre also nach meiner Meinung eine Erhöhung des Grades der Behinderung sehr wohl angemessen. Zu Pkt. 4 des Sachverständigengutachtens möchte ich anmerken, dass ich zwar beginnende eine Arthrose/Degeneration im rechten Handgelenk habe, die Funktionseinschränkung allerdings nicht gering bewertet werden kann, sondern durch eine dauerhafte Schmerzsituation durch bestehendes Narbengewebe als mittelgradig eingestuft werden kann. Diese mittelgradige Funktionseinschränkung bleibt mir laut ärztlicher Aussage auch in Zukunft und zeigt sich besonders schmerzhaft bei Wetterumschwung etc. Bei besonders stark auftretenden Schmerzen wurde mir auch nahegelegt, entsprechende Medikamente als auch eine Salbe zur Linderung zu verwenden. Alle übrigen Punkte sind entsprechend meiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation eingestuft worden. Zum Gesamtgrad der Behinderung möchte ich festhalten, dass durch die entsprechende Erhöhung von Pkt. 2 und Pkt. 4 die Ausstellung für einen Behindertenpass ermöglicht werden sollte. Ich ersuche höflich um nochmalige Überprüfung und entsprechende Anpassung derBei Pkt.2 des o.a. Sachverständigengutachtens betr. chron. Zöliakie wurden 20 % GdB festgestellt, was für mich anfangs auch als gerechtfertigt erschien. Im weiteren Verlauf und Durchsicht der Unterlagen ist mir eingefallen, dass sehr wohl therapeutische Maßnahmen notwendig sind, da schon Herr Dr. Hans Fellinger, Klagenfurt, mich auf regelmäßige Kontrolluntersuchungen aufmerksam gemacht hat, die wiederkehrend durchgeführt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Gastroskopie mit Biopsie, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren negativen Veränderungen ergeben haben. Der nächste Termin für so eine Untersuchung sollte, sofern ein Termin bei Dr. römisch 40 möglich ist, noch im Jänner 2024 erfolgen. Dies stellt für mich im Nachhinein sehr wohl eine therapeutische Maßnahme dar, die meine Lebensqualität etwas einschränken. Meiner Ansicht nach sind Kontrollen auch therapeutische Maßnahmen, da sie den aktuellen Zustand überwachen bzw. bei Veränderung sofort entsprechende medizinische Maßnahmen verlangen. Hier wäre also nach meiner Meinung eine Erhöhung des Grades der Behinderung sehr wohl angemessen. Zu Pkt. 4 des Sachverständigengutachtens möchte ich anmerken, dass ich zwar beginnende eine Arthrose/Degeneration im rechten Handgelenk habe, die Funktionseinschränkung allerdings nicht gering bewertet werden kann, sondern durch eine dauerhafte Schmerzsituation durch bestehendes Narbengewebe als mittelgradig eingestuft werden kann. Diese mittelgradige Funktionseinschränkung bleibt mir laut ärztlicher Aussage auch in Zukunft und zeigt sich besonders schmerzhaft bei Wetterumschwung etc. Bei besonders stark auftretenden Schmerzen wurde mir auch nahegelegt, entsprechende Medikamente als auch eine Salbe zur Linderung zu verwenden. Alle übrigen Punkte sind entsprechend meiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation eingestuft worden. Zum Gesamtgrad der Behinderung möchte ich festhalten, dass durch die entsprechende Erhöhung von Pkt. 2 und Pkt. 4 die Ausstellung für einen Behindertenpass ermöglicht werden sollte. Ich ersuche höflich um nochmalige Überprüfung und entsprechende Anpassung der angeführten Punkte im Sachverständigengutachten. Sehr gerne stehe ich für Rückfragen auch zur Verfügung. Entlassungsbefund des XXXX vom 13.07.2023:Entlassungsbefund des römisch 40 vom 13.07.2023: Diagnose: 1.) Beginnende Radiokarpalarthrose rechts. 2.) Ulnokarpales Impingement rechts. Arthroskopie des rechten Handgelenkes (11.07.2023). a.) Debridement und TFCC-Refixation transossär. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin bei Bedarf, Paracetamol bei Bedarf, Eliquis, Physiotherapie, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. Gdb % Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS). Einstufung der 02.01.01 20 Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Fallweise Infiltrationen-Keine manifesten neurologischen Ausfälle. 2 Zöliakie. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wertes 09.03.01 20 des Rahmensatzes mit 20 %-Diät-Stabiler Krankheitsverlauf-Kontrolle. 3 Degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken. Einstufung der 02.06.02 20 Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 20 %-Geringgradige Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken. 4 Degenerative Veränderungen im rechten Handgelenk 02.06.20 10 (Arthrose)-Heberdensche Arthrose
- Finger rechts. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Schmerzsymptomatik bei Belastung-Geringgradige Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik. Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-wird durch Positionen 3 und 4 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 30 % gesteigert. Durch beide Erkrankungen gemeinsam kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Position 2 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen zur Einstufung vor. Gutachterliche Stellungnahme, 19.12.
- Ad Pos.2: Eine Nachuntersuchung ist keine keine Therapie. Eine Therapie wären medikamentöse Behandlungen bzw. operative Eingriffe. Ad Pos. 4: Im Vorgutachten wurde die Funktionseinschränkungen im rechten Handgelenk aufgrund einer klinischen Untersuchung als geringgradig bewertet. Auch in der bildgebenden Diagnostik werden die degenerativen Veränderungen als geringgradig beschrieben. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung weiterhin mit 30 % wie im Vorgutachten. X Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Derzeit liegen aufgrund der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft X römisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Begründung: D1: Zöliakie, 20 %. Osteosynthesematerial: TFCC-Refixation. Derzeit liegen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten vor. Folglich wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid festgestellt, dass die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt und der Antrag daher abgewiesen. Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend zu Pkt 1: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: die bei der ärztl. Untersuchung am 03.11.2023 von Herrn Dr. XXXX festgestellte HWS-Problematik (Umschriebener Verschleiß ...) wurde nunmehr als degenerative Veränderung der HWS bestätigt. Dabei wurde allerdings Pos. 02.01.01 der Einschätzungsverordnung als Grundlage der Bewertung herangezogen. Richtigerweise hätte hier Pos. 02.01.02 als Bewertungsgrundlage verwendet werden sollen, weil ich inzwischen unter einer rezidivierenden, anhaltenden Dauerschmerzsituation leide. Die WS-Probleme befinden sich nicht nur in der HWS, sondern auch in der LWS. DieUrsache ist im HWS-Bereich ein Bandscheibenvorfall und im LWS-Bereich eine lumbosakrale Arachnoidalzyste. 2019 wurde bereits diesbezüglich eine CT-Blockade durchgeführt. Nach mehreren Kontrollen war es mir dann möglich, auch wieder zu arbeiten. Zum Jahreswechsel trat wiederum die Situation auf, dass ich in der Nacht auf den 31.12.2023, als ich kurz aufstehen wollte, um zum WC zu gehen, mich plötzlich nicht mehr bewegen konnte. Eine Kollegin (Nachtschwester) holte die Rettung und Notarzt. Ich wurde in die XXXX gebracht, wo ich sofort eine Schmerzinfusion bekam. Eine Röntgenuntersuchung hat kein ausreichendes Ergebnis erbracht, sodass ich am 07.
- eine weitere MRT-Untersuchung habe. Am 12.
- wird im Klinikum Klagenfurt dann eine Besprechung erfolgen, wobei auch eine neuerliche CT-Blockade nicht ausgeschlossen werden kann. Meine aktuelle gesundheitliche Situation kann ich heute so beschreiben: - das Anlehnen beim Sitzen bereitet mir starke Schmerzen, - wenn ich vom Liegen in aufrechte Haltung mich bewegen möchte, habe ich ebenfalls Schmerzen und starke Bewegungseinschränkungen, die sich dann im Laufe der nächsten Minuten wieder etwas bessern. Die ständigen Schmerzen, die ich auch beim Gehen habe (Prellungen durch Auftreten) begleiten mich ständig, und dies seit dem 31.12.
- Weiters möchte ich festhalten, dass ich durch die Einnahme der notwendigen Medikamente ständig unter Müdigkeit leide, was auch meine Konzentration stark beeinträchtigt. Zusammenfassend halte ich somit fest, dass meine WS-Probleme nicht mit 20 % Grad der Behinderung einzustufen sind, sondern hier eine weit höhere Einschränkung vorliegt. Meiner Ansicht nach ist hier ein Gesamtgrad von 50 % einzustufen. Ich ersuche höflich um diesbezügliche neuerliche Prüfung und Ausstellung des beantragten Behindertenpasses. Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend zu Pkt 1: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: die bei der ärztl. Untersuchung am 03.11.2023 von Herrn Dr. römisch 40 festgestellte HWS-Problematik (Umschriebener Verschleiß ...) wurde nunmehr als degenerative Veränderung der HWS bestätigt. Dabei wurde allerdings Pos. 02.01.01 der Einschätzungsverordnung als Grundlage der Bewertung herangezogen. Richtigerweise hätte hier Pos. 02.01.02 als Bewertungsgrundlage verwendet werden sollen, weil ich inzwischen unter einer rezidivierenden, anhaltenden Dauerschmerzsituation leide. Die WS-Probleme befinden sich nicht nur in der HWS, sondern auch in der LWS. DieUrsache ist im HWS-Bereich ein Bandscheibenvorfall und im LWS-Bereich eine lumbosakrale Arachnoidalzyste. 2019 wurde bereits diesbezüglich eine CT-Blockade durchgeführt. Nach mehreren Kontrollen war es mir dann möglich, auch wieder zu arbeiten. Zum Jahreswechsel trat wiederum die Situation auf, dass ich in der Nacht auf den 31.12.2023, als ich kurz aufstehen wollte, um zum WC zu gehen, mich plötzlich nicht mehr bewegen konnte. Eine Kollegin (Nachtschwester) holte die Rettung und Notarzt. Ich wurde in die römisch 40 gebracht, wo ich sofort eine Schmerzinfusion bekam. Eine Röntgenuntersuchung hat kein ausreichendes Ergebnis erbracht, sodass ich am 07.
- eine weitere MRT-Untersuchung habe. Am 12.
- wird im Klinikum Klagenfurt dann eine Besprechung erfolgen, wobei auch eine neuerliche CT-Blockade nicht ausgeschlossen werden kann. Meine aktuelle gesundheitliche Situation kann ich heute so beschreiben: - das Anlehnen beim Sitzen bereitet mir starke Schmerzen, - wenn ich vom Liegen in aufrechte Haltung mich bewegen möchte, habe ich ebenfalls Schmerzen und starke Bewegungseinschränkungen, die sich dann im Laufe der nächsten Minuten wieder etwas bessern. Die ständigen Schmerzen, die ich auch beim Gehen habe (Prellungen durch Auftreten) begleiten mich ständig, und dies seit dem 31.12.
- Weiters möchte ich festhalten, dass ich durch die Einnahme der notwendigen Medikamente ständig unter Müdigkeit leide, was auch meine Konzentration stark beeinträchtigt. Zusammenfassend halte ich somit fest, dass meine WS-Probleme nicht mit 20 % Grad der Behinderung einzustufen sind, sondern hier eine weit höhere Einschränkung vorliegt. Meiner Ansicht nach ist hier ein Gesamtgrad von 50 % einzustufen. Ich ersuche höflich um diesbezügliche neuerliche Prüfung und Ausstellung des beantragten Behindertenpasses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt) Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses erfüllt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen entscheidungsrelevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , FA für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2023, von XXXX , FA für Chirurgie, vom 06.11.2023 und von Dr. XXXX , FA für Chirurgie und Allgemeinmedizin, vom 19.12.2023, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , FA für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2023, von römisch 40 , FA für Chirurgie, vom 06.11.2023 und von Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie und Allgemeinmedizin, vom 19.12.2023, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Laut diesem Gutachten bestehen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (HWS). Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 20 %-Fallweise Infiltrationen-Keine manifesten neurologischen Ausfälle (Pos.Nr. 02.01.01, 20 v.H.); Zöliakie, Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wertes des Rahmensatzes mit 20 %-Diät-Stabiler Krankheitsverlauf-Kontrolle (Pos. Nr. 09.03.01, 20 v.H.); Degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 20 %-Geringgradige Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken (Pos. Nr. 02.06.02, 20 v.H.); Degenerative Veränderungen im rechten Handgelenk (Arthrose)-Heberdensche Arthrose
- Finger rechts. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Schmerzsymptomatik bei Belastung-Geringgradige Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik (Pos.Nr. 02.06.20, 10 v.H.). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt. Es wurde in der Beschwerdeschrift nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten bzw. Unrichtigkeiten bzw. falsche Schlussfolgerungen nachvollziehbar aufgezeigt. Vielmehr erweisen sich die getroffenen Einschätzungen als plausibel und nachvollziehbar. Die bP zeigte nicht substantiiert auf, inwieweit eine andere Pos.Nr. zu wählen bzw. eine höhere Einschätzung vorzunehmen gewesen wäre. So führte die BF etwa auch, dass betreffend der Wirbelsäule die Pos. Nr. 02.01.02 heranzuziehen gewesen wäre, zumal im Vorgutachten des Dr. XXXX , FA für Chirurgie, ein übertriebener Verschleiß der HWS festgehalten worden sei. Dabei übersieht jedoch die Beschwerdeführerin, dass auch in diesem Gutachten ebenso festgehalten wurde, dass dies mit einem konservativem Behandlungsprocedere, Infiltration un einem günstigen Funktionsmuster ohne manifeste neurologischen Ausfällen oder Defiziten, ebenso schlüssig und nachvollziehbar mit 20 v.H. eingestuft wurde. Auch im nunmehr aktuellen Sachverständigenbewies wurde festgehalten, dass fallweise Infiltrationen erfolgen und keinerlei manifesten neurologischen Ausfälle zu beklagen sind. Zwar wird in der Beschwerdeschrift eine dauernde Schmerzsituation beschrieben, diese findet jedoch, wie bei Pos. Nr. 02.01.02 gefordert rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, keinen Niederschlag. Eine über Wochen dauernde Funktionseinschränkung wurde durch die beigebrachten Bescheinigungsmittel nicht belegt, weshalb sich die vorgenommene Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar erweist. An dieser Beurteilung vermag auch der am 31.12.2023 stattgehabte Vorfall nichts zu ändern.Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt. Es wurde in der Beschwerdeschrift nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten bzw. Unrichtigkeiten bzw. falsche Schlussfolgerungen nachvollziehbar aufgezeigt. Vielmehr erweisen sich die getroffenen Einschätzungen als plausibel und nachvollziehbar. Die bP zeigte nicht substantiiert auf, inwieweit eine andere Pos.Nr. zu wählen bzw. eine höhere Einschätzung vorzunehmen gewesen wäre. So führte die BF etwa auch, dass betreffend der Wirbelsäule die Pos. Nr. 02.01.02 heranzuziehen gewesen wäre, zumal im Vorgutachten des Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie, ein übertriebener Verschleiß der HWS festgehalten worden sei. Dabei übersieht jedoch die Beschwerdeführerin, dass auch in diesem Gutachten ebenso festgehalten wurde, dass dies mit einem konservativem Behandlungsprocedere, Infiltration un einem günstigen Funktionsmuster ohne manifeste neurologischen Ausfällen oder Defiziten, ebenso schlüssig und nachvollziehbar mit 20 v.H. eingestuft wurde. Auch im nunmehr aktuellen Sachverständigenbewies wurde festgehalten, dass fallweise Infiltrationen erfolgen und keinerlei manifesten neurologischen Ausfälle zu beklagen sind. Zwar wird in der Beschwerdeschrift eine dauernde Schmerzsituation beschrieben, diese findet jedoch, wie bei Pos. Nr. 02.01.02 gefordert rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, keinen Niederschlag. Eine über Wochen dauernde Funktionseinschränkung wurde durch die beigebrachten Bescheinigungsmittel nicht belegt, weshalb sich die vorgenommene Einschätzung als plausibel und nachvollziehbar erweist. An dieser Beurteilung vermag auch der am 31.12.2023 stattgehabte Vorfall nichts zu ändern. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände (WS-Probleme befinden sich nicht nur in der HWS, sondern auch in der LWS, mögliche CT-Blockade kann nicht ausgeschlossen werden) waren nicht geeignet, die nach klinischer Untersuchung erfolgte gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht und widerstreiten die in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nicht dem Sachverständigenbeweis. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3.0.Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1
Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40
Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§41
Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376.
§41
Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 41
Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42
Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 43
Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2
Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2
Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3
Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3
Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3
Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3
Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4
Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4
Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27
Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.
den angeführten Gutachten, wie auch dem schlüssigen Vorgutachten, ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.
den angeführten Gutachten, wie auch dem schlüssigen Vorgutachten, ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an den oben bezeichneten Erkrankungen leidet und wurde dies dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die WS-Probleme nicht nur in der HWS, sondern auch in der LWS befinden und eine neuerliche CT-Blockade nicht ausgeschlossen werden kann, so bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die WS-Probleme nicht nur in der HWS, sondern auch in der LWS befinden und eine neuerliche CT-Blockade nicht ausgeschlossen werden kann, so bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um lediglich unsubstantiiertes Bestreiten des vom SMS festgestellten Sachverhaltes handelt, welches außer Betracht bleiben kann vergleiche VwGH vom 26.09.2019, Ra 2019/08/0134). Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Zudem wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurden von ihr dazu Stellungnahmen eingebracht. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L518.2285112.1.00