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{'item': 'L524 2265956-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlL524 2265956-2 Spruch, L524 2265956-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.10.2022 wurde gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 02.10.2021 bis 02.07.2022 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 9.409,08 von der Beschwerdeführerin rückgefordert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie der Aus- und Weiterbildung nicht im erforderlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgegangen sei.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 20.10.2022 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 02.10.2021 bis 02.07.2022 widerrufen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 9.409,08 von der Beschwerdeführerin rückgefordert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie der Aus- und Weiterbildung nicht im erforderlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgegangen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht gegeben seien. Außerdem hätten gesundheitliche Gründe der Beschwerdeführerin die Aus- und Weiterbildung im Ausmaß von 20 Stunden verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin habe sich aber ernsthaft bemüht, die Voraussetzungen zu erfüllen. Erst Ende Juni 2022 habe sie erkannt, dass sie die Ausbildung wegen ihrer Erkrankung nicht beenden könne. Eine Rückzahlungspflicht scheide daher aus. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht gegeben seien. Außerdem hätten gesundheitliche Gründe der Beschwerdeführerin die Aus- und Weiterbildung im Ausmaß von 20 Stunden verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin habe sich aber ernsthaft bemüht, die Voraussetzungen zu erfüllen. Erst Ende Juni 2022 habe sie erkannt, dass sie die Ausbildung wegen ihrer Erkrankung nicht beenden könne. Eine Rückzahlungspflicht scheide daher aus. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2022 abgewiesen, das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 02.07.2022 widerrufen und der durch Widerruf entstandene Übergenuss von der Beschwerdeführerin rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Bildungskarenz nicht an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Weiterbildungsmaßnahme aus Krankheitsgründen unterblieben sei. Die Zuerkennung sei zu widerrufen, weil sie gesetzlich nicht begründet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS maßgebliche Tatsachen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen von Weiterbildungsgeld verschwiegen. Ihr sei zudem bewusst gewesen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre, weshalb das Weiterbildungsgeld rückgefordert werde.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2022 abgewiesen, das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 02.07.2022 widerrufen und der durch Widerruf entstandene Übergenuss von der Beschwerdeführerin rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Bildungskarenz nicht an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden teilgenommen habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Weiterbildungsmaßnahme aus Krankheitsgründen unterblieben sei. Die Zuerkennung sei zu widerrufen, weil sie gesetzlich nicht begründet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS maßgebliche Tatsachen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen von Weiterbildungsgeld verschwiegen. Ihr sei zudem bewusst gewesen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre, weshalb das Weiterbildungsgeld rückgefordert werde. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022 und beantragte ab 01.10.2021 die Gewährung von Weiterbildungsgeld. Beabsichtigt war die Teilnahme an folgenden Lehrgängen der XXXX : Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022 und beantragte ab 01.10.2021 die Gewährung von Weiterbildungsgeld. Beabsichtigt war die Teilnahme an folgenden Lehrgängen der römisch 40 :  Fernstudium Dipl. Gesundheitspädagoge/-pädagogin für Kinder im Ausbildungszeitraum von 01.10.2021 bis 05.05.2022,  Fernstudium Zert. Spiel- und Erlebnispädagoge/-pädagogin im Ausbildungszeitraum von 06.

  1. bis 16.06.2022,  Fernstudium Zert. Natur- und Outdoortrainer/In im Ausbildungszeitraum von 17.
  2. bis 28.07.2022 sowie  Fernstudium Burnout Prophylaxe im Ausbildungszeitraum von 29.
  3. bis 18.08.2022 Für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 30.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von zunächst täglich € 34,32 gewährt. Ab 01.01.2022 wurde dieser Betrag auf € 35,32 täglich erhöht. Der Lehrgang „Fernstudium Dipl. Gesundheitspädagoge/-pädagogin für Kinder“ hat einen Gesamtumfang von 850 Einheiten und eine Ausbildungsdauer von 31 Wochen mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 20 Stunden. Er setzt sich wie folgt zusammen: Selbststudium mit Videovorträgen (434 Einheiten), Diplomarbeit (250 Einheiten), praktische Umsetzung (100 Einheiten), Abschlussprüfung (50 Einheiten), verpflichtendes Coaching (16 Einheiten). Die Beschwerdeführerin hat die Rechnung der Vitalakademie bezüglich dieses Lehrgangs in Höhe von € 1.358,88 zu Beginn des Lehrgangs beglichen. Die Beschwerdeführerin schloss diesen Lehrgang während des Bezugs des Weiterbildungsgeldes nicht ab. Das Selbststudium beinhaltet das Bestehen der drei Teilprüfungen. Die Beschwerdeführerin ist am 29.06.2022 zur ersten Teilprüfung angetreten, wobei sie diese nicht bestanden hat. Zu den beiden weiteren Teilprüfungen ist die Beschwerdeführerin nicht angetreten. Im Zeitraum von 02.10.2021 bis 02.07.2022 war die Beschwerdeführerin zweimal für längere Zeit bei der Lernplattform und dreimal für einen kürzeren, weniger als eine Stunde andauernden Zeitraum eingeloggt. Ansonsten wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Login augenblicklich wieder ausgeloggt oder nach zwei Stunden wegen Inaktivität automatisch von der Lernplattform ausgeloggt. Im Selbststudium beschäftigte sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 regelmäßig mit Inhalten des Lehrgangs. Sie hat zwar den Themenvorschlag zur Diplomarbeit, die Diplomarbeit selbst aber nicht abgegeben. Einen Nachweis über die Absolvierung der Praktikumseinheiten hat die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Die Abschlussprüfung hat sie nicht absolviert. Sie hat zehn von 16 Einheiten des verpflichtend vorgesehenen Coachings absolviert. Die weiteren Lehrgänge wurden von der Beschwerdeführerin nicht begonnen. Die Beschwerdeführerin bezog am 10.01.2022 Krankengeld wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit. Bei der Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2022 eine diabetische Retinopathie festgestellt. Ab Jänner 2022 war eine Krankschreibung der Beschwerdeführerin medizinisch bereits indiziert, wurde aber wegen ihres Wunsches, die Ziele der Bildungskarenz zu erreichen, nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin bezog erneut Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit von 30.01.2022 bis 03.02.2022 und von 03.07.2022 bis 02.10.
  4. Bei der Beschwerdeführerin lagen große Müdigkeit, Schlappheit, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, innere Unruhe, vermehrtes Grübeln, Schlafstörungen sowie Angstzustände und Panikattacken vor (ICD-10 F43.2 und F41.1), wobei sie diese Symptome durch regelmäßige psychotherapeutischer Behandlung ab 01.02.2022 verringern konnte, eine Stabilisierung aber jedenfalls im Zeitpunkt des Ausstellens des psychotherapeutischen Berichts am 20.08.2022 noch nicht gegeben war. Sie litt weiters an einer Anpassungsstörung, was mit einer Einschränkung der Lernfähigkeit einhergehen kann. Der Bezug von Weiterbildungsgeld wurde ab 03.07.2022 unterbrochen. Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor, an den geplanten Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und diese abzuschließen. Ende Juni 2022 wurde ihr bewusst, dass dies jedoch wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich ist. In zahlreichen Nachrichten ab Jänner 2022 gab die Beschwerdeführerin dem AMS Auskunft über ihren Gesundheitszustand, den Stand der Ausbildung sowie am 30.06.2022 über ihre Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS darüber informiert, dass das Weiterbildungsgeld im Falle des Abbruchs der Aus- und Weiterbildung beendet wird und ein Abbruch dem AMS zu melden ist. Die Beschwerdeführerin hat eine 2014 geborene Tochter. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und den beigelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers, Teilnahmebestätigungen) ergeben sich unmittelbar aus diesen. Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestellten Ausmaß geht aus der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 03.11.2021 hervor. Die Erhöhung des Weiterbildungsgeldes ab 01.01.2022 ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zum Lehrgang „Fernstudium Dipl. Gesundheitspädagoge/-pädagogin für Kinder“ beruhen auf der Bestätigung der XXXX vom 30.07.
  5. Die Feststellung zur durch die Beschwerdeführerin beglichenen Rechnung ergibt sich aus der Rechnung vom 01.10.2021 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16.11.2022.Die Feststellungen zum Lehrgang „Fernstudium Dipl. Gesundheitspädagoge/-pädagogin für Kinder“ beruhen auf der Bestätigung der römisch 40 vom 30.07.
  6. Die Feststellung zur durch die Beschwerdeführerin beglichenen Rechnung ergibt sich aus der Rechnung vom 01.10.2021 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16.11.
  7. Aus der vorgelegten Bestätigung der XXXX zum Ausbildungsfortschritt vom 16.08.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang nicht abgeschlossen hat. Konkret geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die erste der drei Teilprüfungen mit 14 von 40 Punkten nicht bestanden hat und zu den weiteren Teilprüfungen nicht angetreten ist. Die Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin bei der Lernplattform ein- und ausgeloggt hat bzw. automatisch ausgeloggt wurde, ergeben sich aus der von der XXXX vorgelegten „Login/Logout-Historie“. Dass sich die Beschwerdeführerin im Selbststudium mit Inhalten des Lehrgangs beschäftigte, ergibt sich aus ihrer selbst angefertigten Dokumentation von Lernzeiten im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni
  8. Dahingestellt bleiben kann, in welchem zeitlichen Ausmaß das Selbststudium durchgeführt wurde, so die vorgesehenen Nachweise der Absolvierung der Einheiten im Selbststudium in Form von Prüfungen ohnehin nicht erfolgten. Dass die Beschwerdeführerin den Themenvorschlag zur Diplomarbeit abgegeben hat, nicht aber die Diplomarbeit, ergibt sich aus der Bestätigung über die Einreichung des Diplomarbeitsthemas vom 29.03.2022, der Bestätigung zum Ausbildungsfortschritt der XXXX vom 16.08.2022 und den Angaben der XXXX vom 05.12.
  9. Die Feststellung zum mangelnden Nachweis des Praktikumsberichts ergibt sich wiederum aus den Angaben der XXXX gegenüber dem AMS vom 05.12.
  10. Auch die Beschwerdeführerin gibt in einer Nachricht an das AMS am 16.08.2022 an, dass es noch keinen Praktikumsbericht gibt. Dass sie die Abschlussprüfung nicht absolviert hat bzw. gar nicht absolvieren konnte, ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung der XXXX vom 30.07.2021, wonach die im Zuge der Diplomausbildung zu absolvierenden Module vor Antritt der Abschlussprüfung zu erbringen sind. Überdies ist in der Bestätigung zum Ausbildungsfortschritt vermerkt, dass die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt hat. Die Feststellung zu den absolvierten Coachings ergibt sich aus dem Bericht zum Ausbildungsfortschritt sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa in der Beschwerde vom 16.11.2022.Aus der vorgelegten Bestätigung der römisch 40 zum Ausbildungsfortschritt vom 16.08.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang nicht abgeschlossen hat. Konkret geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die erste der drei Teilprüfungen mit 14 von 40 Punkten nicht bestanden hat und zu den weiteren Teilprüfungen nicht angetreten ist. Die Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin bei der Lernplattform ein- und ausgeloggt hat bzw. automatisch ausgeloggt wurde, ergeben sich aus der von der römisch 40 vorgelegten „Login/Logout-Historie“. Dass sich die Beschwerdeführerin im Selbststudium mit Inhalten des Lehrgangs beschäftigte, ergibt sich aus ihrer selbst angefertigten Dokumentation von Lernzeiten im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni
  11. Dahingestellt bleiben kann, in welchem zeitlichen Ausmaß das Selbststudium durchgeführt wurde, so die vorgesehenen Nachweise der Absolvierung der Einheiten im Selbststudium in Form von Prüfungen ohnehin nicht erfolgten. Dass die Beschwerdeführerin den Themenvorschlag zur Diplomarbeit abgegeben hat, nicht aber die Diplomarbeit, ergibt sich aus der Bestätigung über die Einreichung des Diplomarbeitsthemas vom 29.03.2022, der Bestätigung zum Ausbildungsfortschritt der römisch 40 vom 16.08.2022 und den Angaben der römisch 40 vom 05.12.
  12. Die Feststellung zum mangelnden Nachweis des Praktikumsberichts ergibt sich wiederum aus den Angaben der römisch 40 gegenüber dem AMS vom 05.12.
  13. Auch die Beschwerdeführerin gibt in einer Nachricht an das AMS am 16.08.2022 an, dass es noch keinen Praktikumsbericht gibt. Dass sie die Abschlussprüfung nicht absolviert hat bzw. gar nicht absolvieren konnte, ergibt sich aus der Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom 30.07.2021, wonach die im Zuge der Diplomausbildung zu absolvierenden Module vor Antritt der Abschlussprüfung zu erbringen sind. Überdies ist in der Bestätigung zum Ausbildungsfortschritt vermerkt, dass die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt hat. Die Feststellung zu den absolvierten Coachings ergibt sich aus dem Bericht zum Ausbildungsfortschritt sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa in der Beschwerde vom 16.11.
  14. Dass die weiteren Lehrgänge nicht begonnen wurden, ergibt sich aus den Angaben der XXXX vom 05.12.2022, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Dass die weiteren Lehrgänge nicht begonnen wurden, ergibt sich aus den Angaben der römisch 40 vom 05.12.2022, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Die Feststellungen zu den Erkrankungen der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Befundberichten (Ärztliche Atteste vom 13.09.2022 und 19.01.2023 sowie Patientenblatt vom 13.09.2002 mit handschriftlichem Vermerk). Die Feststellungen zum Bezug von Krankengeld ergeben sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung zur Bezugseinstellung ergibt sich aus einer diesbezüglichen Änderungsmeldung des AMS vom 01.07.
  15. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vorhatte, die Weiterbildungsmaßnahmen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abzuschließen und ihr erst Ende Juni 2022 bewusst wurde, dass dies nicht möglich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin beglich gleich zu Beginn des Lehrgangs die Rechnung der XXXX . Dies deutet darauf hin, dass sie an der Ausbildung auch tatsächlich teilnehmen wollte. Überdies gab sie dem AMS mit Nachricht vom 24.01.2022 bekannt, dass sie die Abschlussprüfung am 23.05.2022 absolvieren und sich hierfür gleich anmelden werde, weshalb anzunehmen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, den Lehrgang erfolgreich abschließen zu können. Da sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 regelmäßig mit den einzelnen Modulen des Lehrganges im Selbststudium beschäftigte, ist davon auszugehen, dass sie ernsthaft versuchte, den Lehrgang auch zu absolvieren. Ihre Lernbemühungen kommen auch in den selbst angefertigten Unterlagen zum Ausdruck, die aufzeigen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den geplanten Inhalten der Diplomarbeit und der praktischen Umsetzung befasste. Wiewohl sich diese nicht als Nachweis für die Absolvierung der Praktika eignen, zeigen sie dennoch die Bemühungen der Beschwerdeführerin, den Lehrgang zu absolvieren. Wie aus dem Bericht zum Ausbildungsfortschritt vom 16.08.2022 hervorgeht, hat sie zehn von insgesamt 16 verpflichtend vorgesehenen Coachingeinheiten absolviert. Ihren Ärzten teilte sie mit, von einer Krankschreibung Abstand nehmen zu wollen, um die Ziele in der Bildungskarenz verwirklichen zu können. In zahlreichen Nachrichten an das AMS ab 27.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS ihre Erwägungen zur Vereinbarkeit der Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen mit (etwa Nachrichten vom 27.,
  16. und 31.01.2022, in der sie sich nach einer Möglichkeit zur Verlängerung der Dauer des Lehrgangs erkundigte; Nachricht vom 23.05.2022, in der sie bekanntgibt, die Abschlussprüfung am 16.08.2022 zu absolvieren; Nachricht vom 28.06.2022, in der sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen thematisiert). Am 30.06.2022 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass sie infolge ihrer Krankheit arbeitsunfähig ist. Ab diesem Zeitpunkt ging sie in den Nachrichten nicht mehr darauf ein, die Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren zu wollen, sondern teilte dem AMS mit, dass ihr Zustand eine Weiterführung des Lehrgangs zu diesem Zeitpunkt verunmögliche (mehrere Nachrichten vom 16.08.2022). In einer Gesamtschau dieser Umstände lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Weiterbildungsmaßnahmen plangemäß abschließen wollte und ihr erst Ende Juni 2022 bewusst wurde, dass gesundheitliche Einschränkungen einer erfolgreichen Absolvierung entgegenstehen.Die Beschwerdeführerin beglich gleich zu Beginn des Lehrgangs die Rechnung der römisch 40 . Dies deutet darauf hin, dass sie an der Ausbildung auch tatsächlich teilnehmen wollte. Überdies gab sie dem AMS mit Nachricht vom 24.01.2022 bekannt, dass sie die Abschlussprüfung am 23.05.2022 absolvieren und sich hierfür gleich anmelden werde, weshalb anzunehmen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, den Lehrgang erfolgreich abschließen zu können. Da sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 regelmäßig mit den einzelnen Modulen des Lehrganges im Selbststudium beschäftigte, ist davon auszugehen, dass sie ernsthaft versuchte, den Lehrgang auch zu absolvieren. Ihre Lernbemühungen kommen auch in den selbst angefertigten Unterlagen zum Ausdruck, die aufzeigen, dass sich die Beschwerdeführerin mit den geplanten Inhalten der Diplomarbeit und der praktischen Umsetzung befasste. Wiewohl sich diese nicht als Nachweis für die Absolvierung der Praktika eignen, zeigen sie dennoch die Bemühungen der Beschwerdeführerin, den Lehrgang zu absolvieren. Wie aus dem Bericht zum Ausbildungsfortschritt vom 16.08.2022 hervorgeht, hat sie zehn von insgesamt 16 verpflichtend vorgesehenen Coachingeinheiten absolviert. Ihren Ärzten teilte sie mit, von einer Krankschreibung Abstand nehmen zu wollen, um die Ziele in der Bildungskarenz verwirklichen zu können. In zahlreichen Nachrichten an das AMS ab 27.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS ihre Erwägungen zur Vereinbarkeit der Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen mit (etwa Nachrichten vom 27.,
  17. und 31.01.2022, in der sie sich nach einer Möglichkeit zur Verlängerung der Dauer des Lehrgangs erkundigte; Nachricht vom 23.05.2022, in der sie bekanntgibt, die Abschlussprüfung am 16.08.2022 zu absolvieren; Nachricht vom 28.06.2022, in der sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen thematisiert). Am 30.06.2022 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass sie infolge ihrer Krankheit arbeitsunfähig ist. Ab diesem Zeitpunkt ging sie in den Nachrichten nicht mehr darauf ein, die Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren zu wollen, sondern teilte dem AMS mit, dass ihr Zustand eine Weiterführung des Lehrgangs zu diesem Zeitpunkt verunmögliche (mehrere Nachrichten vom 16.08.2022). In einer Gesamtschau dieser Umstände lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Weiterbildungsmaßnahmen plangemäß abschließen wollte und ihr erst Ende Juni 2022 bewusst wurde, dass gesundheitliche Einschränkungen einer erfolgreichen Absolvierung entgegenstehen. Dass das AMS die Beschwerdeführerin über die Folgen eines Abbruchs der Weiterbildung und ihre Meldepflicht informierte, ergibt sich aus diesbezüglichen Nachrichten vom 31.
  18. und 01.02.
  19. Die Feststellung zur Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
  20. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)…Paragraph 24,
(1)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. -
  3. …Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:,
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.,
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(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
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(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
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  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG Voraussetzung der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Im Allgemeinen muss dazu eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG Voraussetzung der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Im Allgemeinen muss dazu eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen vergleiche VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Mangels Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, an der die Beschwerdeführerin teilnimmt, mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Mangels Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, an der die Beschwerdeführerin teilnimmt, mindestens 20 Wochenstunden betragen. Im Zeitraum von 02.10.2021 bis 02.07.2022 war die Beschwerdeführerin zweimal für längere Zeit bei der Lernplattform und dreimal für einen kürzeren, weniger als eine Stunde andauernden Zeitraum eingeloggt. Ansonsten wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Login augenblicklich wieder ausgeloggt oder nach zwei Stunden wegen Inaktivität automatisch von der Lernplattform ausgeloggt. Im Selbststudium beschäftigte sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Oktober 2021 bis Juni 2022 regelmäßig mit Inhalten des Lehrgangs. Sie hat zwar den Themenvorschlag zur Diplomarbeit abgegeben, die Diplomarbeit selbst aber nicht. Einen Nachweis über die Absolvierung der Praktikumseinheiten hat die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Die Abschlussprüfung hat sie nicht absolviert. Sie hat zehn von 16 Einheiten des verpflichtend vorgesehenen Coachings absolviert. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden nachweisen. Mangels eines solchen Nachweises liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes nicht vor. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Damit konnte die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden nachweisen. Mangels eines solchen Nachweises liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes nicht vor. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen.
  3. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  4. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeldes voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und nahm auch während des Bezugs des Weiterbildungsgeldes an verschiedenen Einheiten des Lehrgangs teil, weshalb sie keinerlei unwahre Angaben machte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeldes voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und nahm auch während des Bezugs des Weiterbildungsgeldes an verschiedenen Einheiten des Lehrgangs teil, weshalb sie keinerlei unwahre Angaben machte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG anzunehmen, wenn die Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt wurde (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 25 Rz 521). Der Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme stellt eine für das Fortbestehen des Anspruchs auf Weiterbildungsgeldes maßgebende Änderung dar, so entsprechende Geldleistungen des AMS für den Fall des Abbruchs zumindest unterbrochen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG anzunehmen, wenn die Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt wurde vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice vergleiche Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 25, Rz 521). Der Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme stellt eine für das Fortbestehen des Anspruchs auf Weiterbildungsgeldes maßgebende Änderung dar, so entsprechende Geldleistungen des AMS für den Fall des Abbruchs zumindest unterbrochen werden. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Die Verwendung des Begriffs „verschweigen“ deutet – wie auch der Begriff „unwahr“ – auf eine subjektive Komponente hin (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0315 unter Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt daher jedenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088; Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 25 Rz 523).Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Die Verwendung des Begriffs „verschweigen“ deutet – wie auch der Begriff „unwahr“ – auf eine subjektive Komponente hin vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0315 unter Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt daher jedenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088; Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 25, Rz 523). Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS informiert, dass die Geldleistungen bei Abbruch der Aus- und Weiterbildung beendet werden und ersucht, einen Abbruch der Ausbildung zu melden. Eine Verschweigung für den Bezug von Weiterbildungsgeld maßgebender Tatsachen kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, zumal sie das AMS regelmäßig über ihre gesundheitliche Situation informierte sowie den Anfragen des AMS zu ihrem Ausbildungsstand nachkam und etwa von sich aus über das Einreichen des Diplomarbeitsthemas und das Verfassen derselben informierte. Die Beschwerdeführerin ging nicht davon aus, ihre Weiterbildungsmaßnahme unter- bzw. abbrechen zu müssen, weshalb sie – selbst wenn objektiv eine Meldepflichtverletzung bestünde – diese jedenfalls nicht vorsätzlich verletzte. Auch der zweite in § 25 Abs. 1 AlVG normierte Tatbestand ist somit nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS informiert, dass die Geldleistungen bei Abbruch der Aus- und Weiterbildung beendet werden und ersucht, einen Abbruch der Ausbildung zu melden. Eine Verschweigung für den Bezug von Weiterbildungsgeld maßgebender Tatsachen kann der Beschwerdeführerin aber nicht vorgeworfen werden, zumal sie das AMS regelmäßig über ihre gesundheitliche Situation informierte sowie den Anfragen des AMS zu ihrem Ausbildungsstand nachkam und etwa von sich aus über das Einreichen des Diplomarbeitsthemas und das Verfassen derselben informierte. Die Beschwerdeführerin ging nicht davon aus, ihre Weiterbildungsmaßnahme unter- bzw. abbrechen zu müssen, weshalb sie – selbst wenn objektiv eine Meldepflichtverletzung bestünde – diese jedenfalls nicht vorsätzlich verletzte. Auch der zweite in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierte Tatbestand ist somit nicht erfüllt. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 und Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 25 Rz 526).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 und Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 25, Rz 526). Im Fall des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Im Fall des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der Beschwerdeführerin hat im Sinne dieser Rechtsprechung nicht am Entstehen eines Überbezuges mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin erfüllt keinen der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG. Die Beschwerdeführerin erfüllt keinen der Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2265956.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.