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{'item': 'L532 2281006-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlL532 2281006-1 SpruchL532 2281003-1/9E, L532 2281003-1/9E L532 2281004-1/9E L532 2281006-1/5E I. IM NAMEN DER REP

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über den Antrag 1) des XXXX , geb. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , und 3) des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , allesamt StA. Türkei, allesamt vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 18.10.2023: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über den Antrag 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , allesamt StA. Türkei, allesamt vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 18.10.2023: A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer XXXX (BF 1), XXXX (BF 2) und XXXX (BF 3) sind türkische Staatsbürger. Die BF 1 und BF 2 sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF
  2. Am 05.10.2022 stellten die BF 1 und BF 2 nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Begründend führten sie hiezu im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 08.10.2022 zusammengefasst im Wesentlichen gleichlautend an, die Eltern des BF 1 seien Mitglieder der HDP, weshalb es wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, die BF 2 habe diese nach ihrem Einzug in das Haus der Eltern des BF 1 miterlebt. Der BF 1 relevierte darüberhinaus, dass im Jahr 2015 und 2016 Häuser von den Sicherheitskräften zerstört bzw. niedergebrannt worden und viele Zivilisten getötet worden seien. Auch das Haus der Eltern des BF sei im Jahr 2015 zerstört worden. Beide BF machten übereinstimmend geltend, aus ethnisch motivierten Gründen diskriminiert worden zu sein.
  3. Die Beschwerdeführer römisch 40 (BF 1), römisch 40 (BF 2) und römisch 40 (BF 3) sind türkische Staatsbürger. Die BF 1 und BF 2 sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF
  4. Am 05.10.2022 stellten die BF 1 und BF 2 nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Begründend führten sie hiezu im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 08.10.2022 zusammengefasst im Wesentlichen gleichlautend an, die Eltern des BF 1 seien Mitglieder der HDP, weshalb es wiederholt zu Hausdurchsuchungen gekommen sei, die BF 2 habe diese nach ihrem Einzug in das Haus der Eltern des BF 1 miterlebt. Der BF 1 relevierte darüberhinaus, dass im Jahr 2015 und 2016 Häuser von den Sicherheitskräften zerstört bzw. niedergebrannt worden und viele Zivilisten getötet worden seien. Auch das Haus der Eltern des BF sei im Jahr 2015 zerstört worden. Beide BF machten übereinstimmend geltend, aus ethnisch motivierten Gründen diskriminiert worden zu sein.
  5. Am 25.09.2023 wurden die BF 1 und BF 2 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde das bereits in der Erstbefragung geltend gemachte Vorbringen aufrechterhalten. Der BF 1 gab darüberhinaus an, er habe 2015 erlebt, wie ein Mann, der Brot gekauft habe, von Polizisten angegriffen worden sei. Die BF 2 führte ergänzend aus, der Onkel des BF 1 sei verschollen und sie würde nicht wollen, dass ihr Sohn, der BF 3, in einer solchen Atmosphäre aufwachse.
  6. Am 25.09.2023 wurden die BF 1 und BF 2 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wurde das bereits in der Erstbefragung geltend gemachte Vorbringen aufrechterhalten. Der BF 1 gab darüberhinaus an, er habe 2015 erlebt, wie ein Mann, der Brot gekauft habe, von Polizisten angegriffen worden sei. Die BF 2 führte ergänzend aus, der Onkel des BF 1 sei verschollen und sie würde nicht wollen, dass ihr Sohn, der BF 3, in einer solchen Atmosphäre aufwachse.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 28.09.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde den BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 28.09.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde den BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die bB begründete die bekämpften Bescheide im Wesentlichen damit, die BF 1 und BF 2 hätten sich lediglich auf die schlechte Situation der Kurden in der Türkei bezogen, seien jedoch selbst niemals mit Problemen mit türkischen Behörden konfrontiert gewesen und hätten auch keine anderen entscheidungsrelevanten Umstände geltend gemacht. Auch aus wirtschaftlichen Gründen stünde nichts einer Rückkehr der BF 1 und BF 2, die jeweils einen Beruf erlernt hätten, entgegen. Die BF 1 und BF 2 hätten als Eltern des BF 3 für ihn keine eigenen Fluchtgründe behauptet, werden diese selbst nicht verfolgt und verfügten über hinreichende Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie Möglichkeiten, um dessen Versorgung zu gewährleisten.
  9. Gegen die den BF am 09.10.2023 zugestellten Bescheide des Bundesamtes richteten sich die am 18.10.2023 von RA Mag. Eva VELIBEYOGLU eingebrachten vollinhaltliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (nach zusammenfassender Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges und in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, das Bundesamt habe es verabsäumt, zwischen einer Idividualverfolgung und einer Gruppenverfolgung zu differenzieren. Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass Rechtsstaatlichkeit und Justiz in der Türkei ausgehöhlt seien. Auch ergebe sich, dass selbst einfache Mitglieder der HDP verhaftet und inhaftiert werden würden. Im Rückkehrfall drohe den BF massive Folter. Im Weiteren zitiert der Beschwerdeschriftsatz verschiedene Medienberichte. Beantragt wird neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Gewährung des Status der Asylberechtigten, in eventu des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Erklärung der Abschiebung für auf Dauer unzulässig sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  10. Gegen die den BF am 09.10.2023 zugestellten Bescheide des Bundesamtes richteten sich die am 18.10.2023 von RA Mag. Eva VELIBEYOGLU eingebrachten vollinhaltliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (nach zusammenfassender Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges und in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, das Bundesamt habe es verabsäumt, zwischen einer Idividualverfolgung und einer Gruppenverfolgung zu differenzieren. Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass Rechtsstaatlichkeit und Justiz in der Türkei ausgehöhlt seien. Auch ergebe sich, dass selbst einfache Mitglieder der HDP verhaftet und inhaftiert werden würden. Im Rückkehrfall drohe den BF massive Folter. Im Weiteren zitiert der Beschwerdeschriftsatz verschiedene Medienberichte. Beantragt wird neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Gewährung des Status der Asylberechtigten, in eventu des Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Erklärung der Abschiebung für auf Dauer unzulässig sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  11. Mit Parteiengehör vom 08.02.2024 wurde dem Bundesamt sowie den BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ vom 11.08.2022 zur Kenntnis gebracht.
  12. Am 16.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF 1, der BF 2, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie betreffend BF 1 ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Ja, ich habe 3 Referenzschreiben, diese betreffen beide BF. Es werden 4 Lichtbilder vorgelegt, zu diesen wird sich der BF 1 selbst äußern. Weitere Beweismittel habe ich nicht. Regierungsvorlage, Ja, ich habe 3 Referenzschreiben, diese betreffen beide BF. Es werden 4 Lichtbilder vorgelegt, zu diesen wird sich der BF 1 selbst äußern. Weitere Beweismittel habe ich nicht. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt sowie kürzlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2022 „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ übermittelt. Wollen Sie hierzu bzgl. BF 1 Stellung nehmen? RV: Vielleicht gebe ich abschließend eine Stellungnahme ab. Regierungsvorlage, Vielleicht gebe ich abschließend eine Stellungnahme ab. RI: Ist Ihr Sohn körperlich und geistig gesund? BF 1: Ja. RI: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe oder bezieht er sich ausschließlich auf Sie? BF 1: Wenn man seine Zukunft hier betrachtet schon, ansonsten nicht. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF 1: Ich habe mit den Nachbarn Bekanntschaften gelschlossen und etwas Deutsch gelernt, ich habe 3-mal beim AMS angesucht und warte derzeit auf eine Antwort. Ich habe mich mehrmals an die Betreuer der Caritas gewandt, um einen Deutschkurs zu besuchen, aber leider vergebens. Es bietet sich einer an, der etwas weiter weg von unserem Aufenthaltsort ist, nämlich in Wien im Zentrum. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF 1: Ich habe noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. RI: Gehen Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nach? BF 1: Ich warte derzeit auf eine Antwort vom AMS. RI: Haben Sie in Österreich (abgesehen von Ihrer Ehepartnerin und Ihrem Sohn) Familienangehörige oder Verwandte? BF 1: Ja, die Schwester meiner Ehefrau in XXXX . Sonst niemanden. BF 1: Ja, die Schwester meiner Ehefrau in römisch 40 . Sonst niemanden. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF 1: Mich betreffend nicht, aber meine Frau betreffend schon. Nach der Geburt unseres Sohnes haben wir Unterstützung beantragt, das war uns aber ohne Aufenthaltstitel nicht möglich. Nachgefragt gebe ich an, dass es nicht möglich war, dass sie vom Camp zu ihrer Schwester übersiedelt, daher konnte sie sich auch keine Hilfe von ihr holen. RI: Wollten Sie die Unterstützung Ihrer Schwägerin in Anspruch nehmen, konnten es aber nicht, verstehe ich Sie da richtig? BF 1: Ja, genau. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF 1: Ja, in Deutschland, aber in Österreich sonst niemanden. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF 1: Ich möchte nützliche für den österreichischen Staat sein, da ich meine Erfolge in der Türkei nicht umsetzen konnte. Ich möchte meiner Frau und meinem Sohn eine gute Zukunft gewähren. RI wiederholt die Frage. BF 1: Ich lerne Deutsch, wir kümmern und beschäftigen uns mit unserem Sohn. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF 1: Ja, ich habe einen Freundeskreis. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF 1: Das sind sehr gute Freunde, als wären wir seit unserer Geburt gemeinsam miteinander aufgewachsen. RI: Sind Ihre Freunde Asylwerber oder haben sie einen Migrationshintergrund? Was können Sie mir über die Zusammensetzung Ihres Freundeskreises sagen? BF 1: Wir haben österreichische Nachbarn, mit denen wir befreundet sind und mit denen wir uns auch unterhalten, um Deutsch zu lernen. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF 1: Ich warte auf die Antwort der Freiwilligen Feuerwehr. ich war dort und mir wurde gesagt, dass ich warten soll. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF 1: Ich möchte auch ein geregeltes Leben wie alle anderen Österreicher führen, in die Arbeit pendeln, denn die Österreicher sind sehr diszipliniert, sind ein herzliches und freundliches Volk. Ich bewundere sie. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF 1: Ich warte auf meine Genesung, ich bin seit einem Monat zuhause und kann nicht außer Haus. RI: Können Sie erklären wovon Sie sich erholen? BF 1: Auf die Heilung der Wunde, ich trage derzeit noch einen Verband. RI: Wovon stammt diese Wunde? BF 1: Ein Haar ist verkehrt hineingewachsen. Das war jetzt schon die
  13. Operation und hoffentlich die letzte. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF 1: In der ersten Woche musste ich regelmäßig Medikamente einnehmen, derzeit nicht, aber ich muss Salben auf die Wunde auftragen. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF 1: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: BF: Sehr gerne (auf Deutsch) RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF 1: Ja. Ich spreche Deutsch. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF 1: 22 Jahre. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF 1: Ich weiß nicht. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Als was möchten Sie in Österreich arbeiten? Regierungsvorlage, Als was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF 1: Ich würde meinen eigenen Beruf ausüben wollen. RV: Und der wäre? Regierungsvorlage, Und der wäre? BF1: Als Herrenfriseur. RV: Wird Ihre Frau von ihrer Schwester finanziell unterstützt? Regierungsvorlage, Wird Ihre Frau von ihrer Schwester finanziell unterstützt? BF 1: Nein. RV: Helfen Sie Ihren Nachbarn? Regierungsvorlage, Helfen Sie Ihren Nachbarn? BF 1: Ich schneide die Haare der Kinder in der Nachbarschaft und auch den Ukrainern, die im Hotel untergebracht sind. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF 1: Ich habe drei Jahre den Beruf als Friseur erlernt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Schule 8 Jahre lang besucht habe. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF 1: Ich habe mich in meinem Beruf weiterentwickelt und habe einen anatomischen Haarschnitt gemacht, der patentiert ist, darüber habe ich auch eine Bestätigung. RI: Wie lange haben Sie als Friseur gearbeitet? BF 1: 7 oder 8 Jahre. RI: Haben Sie auch in anderen Berufssparten Erfahrung gesammelt? BF 1: Ja, in den Sommermonaten habe ich, bevor ich Herrenfriseur wurde, andere Arbeiten verrichtet. Für die Dauer von 3 Monaten habe ich Reifenreparaturen und Elektrikerarbeiten gemacht. RV legt vor: Regierungsvorlage legt vor: 3 Diplome im Original. Steuertabelle, die die Anmeldung eines Gewerbes bestätigt. Gesellenbrief samt deutscher Übersetzung. Anforderungsschreiben vom AMS vom 17.01.
  14. (türkische) Teilnahmebestätigung für Ausbildung für Unternehmer. Kopie des Nüfus. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF 1: Ich führte einen Betrieb und habe einen Beruf erlernt. Ich war auf niemanden angewiesen, ich arbeitete mit meinem Vater gemeinsam. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF 1: Zum Großteil sind alle in Sirnak/ XXXX . BF 1: Zum Großteil sind alle in Sirnak/ römisch 40 . RI: Welche Familienangehörige haben Sie noch genau in der Türkei? BF 1: Meine Eltern, meine verheiratete jüngere Schwester, alle leben dort. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 4 Schwestern und einen Bruder habe. Diese leben alle in der Türkei. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF 1: Ich habe vorwiegend Kontakt zu meinen Eltern. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF 1: Mein Vater fährt in den Irak und ist nicht zuhause und meine Mutter lebt mit ihren Kindern zuhause. RI: Was macht Ihr Vater im Irak? BF 1: Er ist Fahrer in einem Transportunternehmen. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Geschwister? BF 1: Genau weiß ich das Alter nicht, mein Vater ist 43-46 Jahre alt, meine Mutter 40-45 Jahre alt, eine Schwester ist 21 Jahre alt, die andere Schwester 19 Jahre alt, dann habe ich auch noch eine 16-17-jährige Schwester, eine weitere Schwester ist 13-15 Jahre alt und der Bruder ist 8 Jahre alt. Das Alter habe ich geschätzt, es liegen 2-3 Jahre zwischen Ihnen. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF 1: Meine Schwestern gehen zur Schule, mein Vater arbeitet und meine Mutter ist Hausfrau. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF 1: Weder Ober- noch Unterschicht. Da wir einen Beruf erlernt haben, haben wir wirtschaftlich keine Probleme. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF 1: Sie besitzen ein eigenes Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus 4 Stockwerke hat. Es gibt noch ein weiteres Haus, das davor gekauft wurde. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch dort gewohnt? BF 1: Ja, wir lebten zusammen. RI: Können Sie mir Ihre Adresse im Heimatland bekanntgeben? BF 1: Sirnak XXXX . BF 1: Sirnak römisch 40 . RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF 1: Zuerst von der Heimatstadt, losgefahren über Istanbul. RI: Wann war die Ausreise? BF 1: Im September
  15. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF 1: Unser Haus wurde niedergebrannt und wir hatten nichts mehr. In dieser Form verließen wir die Türkei. Wir haben keine Unterkunft mehr, wie ein Traum. RI: Wann wurde Ihr Haus niedergebrannt? BF 1: 2015 oder
  16. RI: Wo leben dann Ihre Angehörigen jetzt? Sie erwähnten doch vorhin ein Haus? BF 1: Ich habe meinen Gemütszustand am Tag der Ausreise beschrieben, wie ich mich damals fühlte. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie jetzt in einem Haus lebt. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF 1: Ich habe das jetzt so verstanden, dass ich meine Gefühlslage von diesem Tag beschreiben soll. Wir flogen von XXXX nach Istanbul, verbrachten eine Nacht in Istanbul und flogen dann in ein anderes Land. BF 1: Ich habe das jetzt so verstanden, dass ich meine Gefühlslage von diesem Tag beschreiben soll. Wir flogen von römisch 40 nach Istanbul, verbrachten eine Nacht in Istanbul und flogen dann in ein anderes Land. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF 1: Wir landeten in Bosnien und wurden in Gruppen aufgeteilt und überquerten Serbien, Ungarn, genau weiß ich es nicht mehr. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF 1: Wir sind legal ausgereist. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF 1: Ja, aber es wurden viele Fragen gestellt und wir hatten Angst davor, wie wir unser Ziel erreichen werden. RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise weitere Probleme mit Grenzbeamten? BF 1: Nein. RI: Wo ist Ihr Reisepass? BF 1: Ich kann mich nicht daran erinnern, wo ich ihn habe, es kann sein, dass wir ihn weggeworfen haben. RI: Hatten Sie anlässlich Ihrer Ausreise ein bestimmtes Reiseziel? BF 1: Ja, hier her. RI: Warum gerade Österreich? BF 1: ich habe davor übers Internet recherchiert und weiß, dass es die Österreicher sehr freundlich, gerecht, respektvoll und zivilisiert sind. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF 1: Nein, es wurde in Traiskirchen nicht richtig rückübersetzt. RI: Wo lagen die Fehler? BF 1: Ich bin mit meiner Frau nach Österreich gekommen und ich glaube das Einreisedatum wurde falsch niedergeschrieben, betreffend der politischen Mitgliedschaft gab es auch einen Fehler. Als ich gefragt wurde, was mir im Falle einer Rückkehr droht, fehlten einige Angaben. RI: Haben Sie die Fehler nach der Rückübersetzung moniert? BF 1: Da es sich beim Dolmetscher um einen syrischen Kurden handelte, wurden ein paar arabische Begriffe verwendet und wir haben uns gegenseitig nur sehr wenig verstanden, sodass es bei den Daten und Angaben zu Missverständnissen kam. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF 1: Der Dolmetscher stand bei den Fragestellungen etwas unter Stress und ich möchte ihn nicht schlechtreden, da es zu Sprachproblemen kam. Unter diesem Stress habe ich sogar vergessen, anzuführen, dass ich ca. 5 Jahre in Mersin gearbeitet habe und sogar einen Gesellenbrief besitze. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF 1: Das Kurdenproblem dauert schon Jahrelang an, ab dem Jahr 2015 wurde der Druck auf das kurdische Volk immer schlimmer. Jugendliche wurden verhaftet, sogar HDP-Abgeordnete wurden inhaftiert. Als im Jahr 2015 der Ausnahmezustand herrschte, wurde ich Zeuge von vielen Vorfällen. Mein Leben war nicht mehr in Sicherheit. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? BF 1: Als der 3-monatige Ausnahmezustand herrschte und die Bewohner nicht außer Haus durften, außer um Lebensmittel zu besorgen, wurden sie auf dem Weg dorthin erschossen. RI: Wiederholt Frage. BF 1: Man erkennt an meinem türkischen Akzent, dass ich Kurde bin. Aufgrund meiner HDP-Mitgliedschaft wurde unser Haus aufgesucht und man fragte auch nach meinem Vater. Es kam einmal zu einem Vorfall gegen meinen Onkel väterlicherseits zu einem Zeitpunkt, als ich noch nicht auf der Welt war. Der nächste Tag in der Türkei ist immer ungewiss und ich will nicht in so einem Land mein Leben verbringen. Anhand von Fotos und der ethnischen Wurzeln landet man im Gefängnis. Für mich ist die Episode der Türkei zu Ende. Da würde ich lieber sterben, bevor ich dorthin zurückgehe. RI: Wann wurde Ihr Haus aufgesucht, wann wurde nach Ihnen gefragt? BF 1: Im August
  17. Sie haben nach meinem Vater und meinem Onkel gefragt, weil sie glaubten, dass sie bei der PKK sind. RI: Ich habe die von Ihnen vorgelegte Fotos von ./1 bis ./4 durchnummeriert und würde Sie ersuchen, mir jeweils zu sagen, was Sie damit beweisen wollen. BF 1: ./1: Dieses Foto habe ich in einem Beitrag der sozialen Plattform, auf Facebook, geteilt. Ich habe diesen Beitrag dann anonym gemacht, weil ich Angst hatte, verhaftet zu werden. Damals herrschte der Ausnahmezustand. Ich hatte damit meine Sympathie zum Ausdruck gebracht. ./2: Auf diesem Foto ist der HDP-Vorsitzende Selahattin DEMIRTAS, der zurzeit im Gefängnis ist. Mein Vater ist auch auf diesem Foto abgebildet und er war der Security der Bürgermeisterin XXXX . XXXX ist die Tochter der Tante meines Vaters. Sie ist derzeit in Deutschland wohnhaft. ./3: Aus diesem Foto geht hervor, dass mein Vater seine Arbeit als Security fortsetzt. Unter diesen 7-8 Personen gibt es noch 2 weitere Personen, die ich kenne, die auch ohne Anführung eines Grundes ihre Arbeit verloren. Es wurden damals viele der HDP nahestehende Bürgermeister gekündigt. BF 1: ./1: Dieses Foto habe ich in einem Beitrag der sozialen Plattform, auf Facebook, geteilt. Ich habe diesen Beitrag dann anonym gemacht, weil ich Angst hatte, verhaftet zu werden. Damals herrschte der Ausnahmezustand. Ich hatte damit meine Sympathie zum Ausdruck gebracht. ./2: Auf diesem Foto ist der HDP-Vorsitzende Selahattin DEMIRTAS, der zurzeit im Gefängnis ist. Mein Vater ist auch auf diesem Foto abgebildet und er war der Security der Bürgermeisterin römisch 40 . römisch 40 ist die Tochter der Tante meines Vaters. Sie ist derzeit in Deutschland wohnhaft. ./3: Aus diesem Foto geht hervor, dass mein Vater seine Arbeit als Security fortsetzt. Unter diesen 7-8 Personen gibt es noch 2 weitere Personen, die ich kenne, die auch ohne Anführung eines Grundes ihre Arbeit verloren. Es wurden damals viele der HDP nahestehende Bürgermeister gekündigt. RV legt vor: ein türkischsprachiges Schreiben vom 12.12.2016, aus welchem sich ergebe, dass der Vater des BF 1 entlassen worden sei, weil dieser nicht passend sei. Regierungsvorlage legt vor: ein türkischsprachiges Schreiben vom 12.12.2016, aus welchem sich ergebe, dass der Vater des BF 1 entlassen worden sei, weil dieser nicht passend sei. RI ersucht D um Übersetzung des Schriftstückes. D: „Es wurde festgestellt, dass die unten angeführten Personen laut unserer Bewertung nicht passend sind. Aufgrund dessen ersuchen wir Sie in diesem Fall in Ihrem Unternehmen die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme“ RI: von wem wurde diese Schreiben ausgestellt? D: vom Gouverneursamt Bürgermeister XXXX . D: vom Gouverneursamt Bürgermeister römisch 40 . RI: Kommen wir jetzt zu Lichtbild ./4? BF 1: Dieses Foto zeigt wieder Selahattin DEMIRTAS und XXXX , sowie den Abgeordneten Osman BAYDEMIR. Und mein Vater ist auch abgebildet. BF 1: Dieses Foto zeigt wieder Selahattin DEMIRTAS und römisch 40 , sowie den Abgeordneten Osman BAYDEMIR. Und mein Vater ist auch abgebildet. RI: Sie haben vorher gesagt, dass Sie in der Türkei Ihren Tod befürchten. Wie kommen Sie darauf? BF 1: Es kam zu vielen Entführungen im Jahr
  18. Es wurde auch ein Haftbefehl gegen XXXX erlassen, was sie dann zur Flucht aus der Türkei bewog. Dieser Haftbefehl wurde wie bei vielen anderen völlig grundlos erlassen, weil mein Vater und mein Onkel verwandt zu ihr sind, drohten auch ihnen diese Vorfälle. Außerdem steht mein Wehrdienst bevor. Es wird zwar behauptet, dass Kurden nicht diskriminiert werden, aber das ist so nicht richtig, denn wir Kurden werden in Syrien und im Irak eingesetzt und wir müssten gegen unser eigenes Volk kämpfen. Im Osten kommt es sehr häufig zu gesetzeswidrigen Handlungen. BF 1: Es kam zu vielen Entführungen im Jahr
  19. Es wurde auch ein Haftbefehl gegen römisch 40 erlassen, was sie dann zur Flucht aus der Türkei bewog. Dieser Haftbefehl wurde wie bei vielen anderen völlig grundlos erlassen, weil mein Vater und mein Onkel verwandt zu ihr sind, drohten auch ihnen diese Vorfälle. Außerdem steht mein Wehrdienst bevor. Es wird zwar behauptet, dass Kurden nicht diskriminiert werden, aber das ist so nicht richtig, denn wir Kurden werden in Syrien und im Irak eingesetzt und wir müssten gegen unser eigenes Volk kämpfen. Im Osten kommt es sehr häufig zu gesetzeswidrigen Handlungen. RI: Gehörten Sie einer politischen Partei an? BF 1: Ja. RI: Welcher Partei gehörten Sie an? BF 1: Der HDP. RV: Dieser ergibt sich aus dem Akt. Regierungsvorlage, Dieser ergibt sich aus dem Akt. RI: Waren Sie offizielles Mitglied der Partei oder nur Parteisympathisant? BF 1: Ich war sowohl Sympathisant als auch Mitglied, mein Beitrag aus dem Jahr 2015 bestätigt das auch. RI: Wann traten Sie der Partei bei? BF 1: Bei uns wird das jedes Jahr erneuert, das ist jetzt meine
  20. Mitgliedschaft. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das erste Mal im Jahr 2021 und das
  21. Mal im Jahr 2022 eingetreten bin. RI: Warum traten Sie gerade mit der HDP bei? BF 1: Das ist die einzige Partei, die das Recht der Kurden verteidigt. Alle anderen verfolgen die Kurden. RI: Hatten Sie eine bestimmte Funktion in der Partei inne? BF 1: Ich habe an Festivals und Meetings teilgenommen und Hilfsbedürftigen geholfen, aber ich habe diese Art von Fotos gelöscht, weil ich Angst davor hatte, ins Gefängnis zu müssen. RI: Hatten Sie eine Führungsfunktion inne? BF 1: Nein, ich war ein einfaches Mitglied und habe bei Festivals mitgeholfen. RI: Waren Sie Mitglied eines Vertretungskörpers? BF 1: Nein, ich war ein legales, offizielles Mitglied der Partei. RI: Welche Befürchtungen hegen Sie im Zusammenhang mit dem Wehrdienst? BF 1: Die Kurden werden ständig kritisiert und von den Kommandanten verfolgt und ich weiß auch nicht, ob ich dann während meines Wehrdienstes Selbstmordgedanken bekomme, wie so viele andere auch. Und wenn es mal zu einem Gerichtsverfahren käme, würden die Richter immer auf der Seite der Kommandanten stehen. RI: Würden Sie zB in Österreich den Wehrdienst absolvieren? BF 1: Wenn Sie mir 5 Jahre vorschreiben, ich schwöre, ich würde diese 5 Jahre machen. RI: Mit dem Gesetz vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, wobei man gegen die Zahlung von derzeit EUR 4.876,-- nur mehr eine Grundausbildung von 21 Tagen absolvieren muss und die restliche Dienstzeit (in der Dauer von rund fünf Monaten und einer Woche) erlassen wird. Kennen Sie dieses Gesetz und was spricht dagegen, das zu tun? BF 1: Ja, aber diese drei Wochen können verlängert werden und in diesen 3 Wochen würden sie einem extra schwere Arbeiten zuteilen, sodass man das Gefühl hat, 6 Monate oder ein Jahr Wehrdienst geleistet zu haben. Sie lassen einen das büßen. RI: Sie haben vorher erwähnt, dass Sie Angst haben, gegen Ihr eigenes Volk kämpfen zu müssen. Laut LIB werden Rekruten in der Türkei nicht in Kampfhandlungen eingesetzt. Was sagen Sie dazu? BF 1: Aber wie gesagt, der Wehrdienst kann verlängert werden, es gibt keine Beschwerdestelle für uns. Ich möchte diesem Land nicht dienen. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die Sie schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF 1: Ja, es gibt viele Vorfälle bei denen ich Zeuge wurde. Im Jahr 2015 als der Ausnahmezustand herrschte, wurde vor meinen Augen ein Jugendlicher erschossen. Das hört nicht auf, solange die derzeitige Regierung an der Macht ist. In der Türkei gibt es keine Meinungsfreiheit. Gegen die Schwester meiner Frau wurde wegen der Teilnahme am Newroz-Fest ein Gerichtsverfahren eröffnet. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass in der Niederschrift des BFA auf der Seite 4 drei Schwestern des BF in der Türkei erwähnt werden, heute sprach er von 4 Schwestern, dies ist auch als Indiz dahingehend zu werten, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten beim BFA kam. Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, dass in der Niederschrift des BFA auf der Seite 4 drei Schwestern des BF in der Türkei erwähnt werden, heute sprach er von 4 Schwestern, dies ist auch als Indiz dahingehend zu werten, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten beim BFA kam. RV: Die Schwester Ihrer Frau, gegen welche aufgrund ihrer Teilnahme am Newroz-Fest ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, handelt es sich hier um jene Schwester, die in Österreich aufhältig ist?Regierungsvorlage, Die Schwester Ihrer Frau, gegen welche aufgrund ihrer Teilnahme am Newroz-Fest ein Gerichtsverfahren eröffnet wurde, handelt es sich hier um jene Schwester, die in Österreich aufhältig ist? BF 1: Das ist die Schwester, welche in Österreich lebt. RV: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus die Schwester hat?Regierungsvorlage, Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus die Schwester hat? BF 1: Sie wartet auf das Verfahrensergebnis. RI: Auf das Ergebnis des BFA oder der NAG-Behörde? BF 1: Asylverfahren. RV: keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, keine weiteren Fragen. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? BF 1: Ja, vielen Dank. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit der Dolmetscherin? BF 1: Nein. Ende Vernehmung des BF 1 um 11:59 Uhr Unterbrechung von 11:59 Uhr bis 12:13 Uhr Aufruf der BF 2 um 12:13 Uhr Schreibkräftewechsel auf Fr. XXXX Schreibkräftewechsel auf Fr. römisch 40 RI: Wollen Sie betreffend BF 2 ergänzende Beweismittel vorlegen? RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: Kopie eines Nüfus, Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes der BF, Kopie eines Bachelor Degrees samt Übersetzung, Bachelor Degrees Original, Anhang zum Diplom im Original. Die Originale werden kopiert und danach wieder ausgehändigt. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt sowie kürzlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2022 „Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder“ übermittelt. Wollen Sie hierzu bzgl. BF 2 Stellung nehmen? RV: Ich verweise auf die Beschwerde und möchte allenfalls am Ende der Verhandlung eine Stellungnahme abgeben. Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Beschwerde und möchte allenfalls am Ende der Verhandlung eine Stellungnahme abgeben. RI: Ist Ihr Sohn körperlich und geistig gesund? BF 2: Ja. RI: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe oder bezieht er sich ausschließlich auf Sie? BF 2: Er hat keine eigenen Fluchtgründe. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF 2: Wir haben bereits einen Freundeskreis, aber einen Deutschkurs konnte ich während meiner Schwangerschaft nicht besuchen und es kam auch keiner zustande. RI: Gehen Sie einer legalen Erwerbstätigkeit nach? BF 2: Nein. RI: Haben Sie in Österreich (abgesehen von Ihrem Ehepartner und Ihrem Sohn) Familienangehörige oder Verwandte? BF 2: Eine Schwester. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und Ihrer Schwester? BF 2: Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, aber ein enges Naheverhältnis schon. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF 2: Nein. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF 2: Ich verbringe meine Zeit mit meiner Familie. Mein Mann sucht laufend Arbeit. Er bekommt aber keine Beschäftigungsbewilligung und sucht dann wieder an. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF 2: Es gibt Migranten, Ukrainer, Österreicher unter ihnen. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF 2: Nein. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF 2: Ich möchte mein Diplom nostrifizieren lassen. Ich möchte einen Deutschkurs besuchen und ich möchte auch arbeiten. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF 2: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF 2: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF 2: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF 2: Nein. Auf Türkisch: Sie haben gefragt, ob ich Deutsch kann, oder? Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscherin. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Wie verstehen Sie sich mit Ihren Nachbarn?Regierungsvorlage, Wie verstehen Sie sich mit Ihren Nachbarn? BF 2: Mein Mann versteht sie zwar etwas, aber ich nicht. Ich nehme den Translator zur Hilfe. RV: Mit dem Handy?Regierungsvorlage, Mit dem Handy? BF 2: Ja. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF 2: Volksschule, Hauptschule, Lyzeum und Universität. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF 2: Ein Jahr lang über die Schule als Labortechnikerin. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF 2: Mittelschicht. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF 2: Meine Eltern und alle meine Geschwister leben in XXXX . Eine Schwester geht in XXXX zur Universität. BF 2: Meine Eltern und alle meine Geschwister leben in römisch 40 . Eine Schwester geht in römisch 40 zur Universität. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF 2: Ja, über das Handy. Ich habe Kontakt mit meiner Mutter. Gestern hatte ich Kontakt mit ihr über das Handy. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF 2: Gut. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Geschwister? BF 2: Das genaue Alter weiß ich nicht. Meine Eltern sind über 45 Jahre alt. Meine Schwester XXXX geht zur Universität und ist ca. 20 Jahre alt. Zwei Schwestern und ein Bruder besuchen das Lyzeum. 16, 17 und eine Schwester ist 14 oder 15 Jahre alt. Ein Bruder ist 12 Jahre alt. BF 2: Das genaue Alter weiß ich nicht. Meine Eltern sind über 45 Jahre alt. Meine Schwester römisch 40 geht zur Universität und ist ca. 20 Jahre alt. Zwei Schwestern und ein Bruder besuchen das Lyzeum. 16, 17 und eine Schwester ist 14 oder 15 Jahre alt. Ein Bruder ist 12 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat deren Leben? BF 2: Es arbeitet nur mein Vater. Er arbeitet als Automechaniker. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF 2: Mittelschicht. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF 2: Sie leben zur Miete. RI: Wie und bei wem haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? BF 2: Ich habe vor meiner Ehe bei meiner Familie gelebt. Nach der Eheschließung lebte ich bei der Familie meines Mannes. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF 2: Istanbul. RI: Wann war die Ausreise? BF 2: Es war September. Nachgefragt gebe ich an, dass es 2022 war. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF 2: Wir flogen von XXXX nach Istanbul. Dort blieben wir eine Nacht. Von Istanbul flogen wir bis Bosnien. BF 2: Wir flogen von römisch 40 nach Istanbul. Dort blieben wir eine Nacht. Von Istanbul flogen wir bis Bosnien. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF 2: Mit dem Bus bis Serbien. Von dort zu Fuß. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF 2: Legal. Dann illegal. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF 2: Ja. RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise Probleme mit Grenzbeamten? BF 2: Sie machten zwar Probleme, aber wir konnten uns dann in einer Form einigen. RI: Was meinen Sie damit? BF 2: Sie glaubten uns nicht. Wir sagten nämlich, dass wir zu Urlaubszwecken ausreisen. Das glaubten sie uns nicht. RI: Wie ging es dann weiter? BF 2: Wir zeigten ihnen die Hotelreservierung, dann glaubten sie uns. RI: Wo ist Ihr Reisepass? BF 2: Den haben wir aus Angst weggeworfen. RI: Hatten Sie anlässlich Ihrer Ausreise ein konkretes Reiseziel? BF 2: Nein. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: Wer hat die Reise organisiert?Regierungsvorlage, Wer hat die Reise organisiert? BF 2: Ich und mein Mann haben uns dazu entschlossen. Das weiß ich nicht. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF 2: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF 2: Meinen Sie jetzt die erste Vernehmung oder die zweite? RI: Ich meine die zweite Einvernahme in Traiskirchen. BF 2: Bei den Daten gab es Probleme. RI: Welche Probleme gab es genau? BF 2: Das Monat und das Jahr wurde falsch niedergeschrieben. RI: Welches Monat und welches Jahr? BF 2: Wir wurden gefragt, wann wir ausgereist sind. Ich sagte, September 2022 und sie schrieben Juli
  22. RI: Laut AV des BFA vom 27.04.2023 (AS 27) weigerten Sie sich beim BFA eine Einvernahme in türkischer Sprache durchzuführen, gaben jedoch durch Gestik und Mimik zu erkennen, dass Sie den Dolmetscher verstanden, außerdem haben Sie überdurchschnittliche Bildung erworben. Demgegenüber wird in der Beschwerde ausgeführt, Sie hätten den Kurdischdolmetscher nicht einwandfrei verstanden, weshalb eine mündliche Verhandlung in türkischer Sprache beantragt wurde (AS 155). Können Sie mir das erklären? BF 2: Da es sich um einen syrischen Kurden handelte, waren unsere kurdischen Sprachen nicht ident. RI: Welches Problem gab es am 27.04.2023 mit dem türkischen Dolmetscher? BF 2: Ich hatte kein Problem, mein Mann wollte in seiner Muttersprache einvernommen werden. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF 2: Die Familie meines Mannes hatte Probleme. Der Onkel ist verschollen. Sein Vater konnte seine Tätigkeit als Security nicht mehr fortsetzen. Sie verloren ihre Arbeit. Ich wurde während meiner Schulzeit oft beleidigt. RI: Gab es noch andere Verfolgungshandlungen gegen Sie persönlich? BF 2: In der Schule kam es häufig vor. Während meiner Arbeit wurde ich auch oft unter Druck gesetzt und ich musste aufhören. Es ist sehr schwer für mich, meinen eigenen Beruf auszuüben und eine Stelle zu finden. RI: Wie darf ich mir diesen Druck vorstellen? BF 2: Ich wurde ausgegrenzt, beleidigt und diskriminiert. RI: Gab es Verfolgungshandlungen gegen Ihren Mann persönlich? BF 2: Konkret weiß ich es nicht. Aber er sagt, dass es Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben hat. Als der Ausnahmezustand herrschte und er auf dem Weg war, um Brot zu kaufen, wurden hinter ihm zwei Personen erschossen und es hätte auch genauso ihn treffen können. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF 2: Wir könnten im Gefängnis landen. Die Flucht aus der Türkei könnte gegen uns verwendet werden. Mein Mann könnte aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung festgenommen werden. Wir wollen nicht mehr in Angst dort leben müssen. Ich möchte nicht, dass mein Sohn auch ein Leben voller Angst verbringen muss und ausgegrenzt wird. RI: Gibt es konkrete Hinweise dafür, dass Sie im Gefängnis landen könnten? BF 2: Da der Onkel meines Mannes nicht mehr auffindbar ist und immer noch nach ihm gesucht wird, könnten die Ermittlungen auch dazu führen, dass mein Mann verhaftet wird und wie gesagt, wegen seines Wehrdienstes. RI: Wann ist der Onkel Ihres Mannes verschwunden? BF 2: Das weiß ich gar nicht. RI: Können Sie es ungefähr einschätzen, lernten Sie ihn noch kennen oder liegt es schon sehr lange zurück? BF 2: Er ist vor unserem Kennenlernen angeblich verschwunden. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF 2: Ich bin jetzt mit dem Kopf bei meinem Sohn, da ich ihn weinen höre. (RI weist darauf hin, dass BF 1 beim Kind ist) Meine Schwester, die hier in Österreich lebt, wurde aufgrund eines Fotos von einem Newroz Fest angezeigt und es läuft ein Gerichtsverfahren gegen sie. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RV: Wissen Sie den Stand des Verfahrens gegen Ihre Schwester. Gibt es schon ein Urteil?Regierungsvorlage, Wissen Sie den Stand des Verfahrens gegen Ihre Schwester. Gibt es schon ein Urteil? BF 2: Im März kommt es zu einem Ergebnis. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI holt BF 1 nochmal in den Verhandlungssaal. RI: Ihre Frau hat sich auf einen Onkel von Ihnen bezogen, der verschwunden ist. Ist es jener Onkel, der vor Ihrer Geburt verschwunden ist? BF 1: Ja, genau. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Gibt es eine abschließende Stellungnahme Ihrerseits? RV: Es ist anzumerken, dass auch einfache HDP Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden. In diesem Zusammenhang sind Fälle von Folterungen bzw. Misshandlungen in Haft bekannt geworden. Unter der türkischen Regierung werden Regimekritiker bzw. nicht opportune Personen nach und nach verhaftet. Auch wenn man bisher ein normales Leben geführt hat, kann es sein, dass man in Ungnade fällt. Als Beispiel dient der populäre Moderator Beyaz. In seiner Sendung hat eine Anruferin in der Livesendung gemeint, dass sie Mitleid mit den armen Kindern im Südosten der Türkei hat. Gegen die Anruferin wurde ein Strafverfahren eingeleitet und sie wurde sogar verurteilt. Der Moderator hat seine Arbeit verloren. Im Übrigen werden die Anträge der Bescheidbeschwerde aufrechterhalten. Regierungsvorlage, Es ist anzumerken, dass auch einfache HDP Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden. In diesem Zusammenhang sind Fälle von Folterungen bzw. Misshandlungen in Haft bekannt geworden. Unter der türkischen Regierung werden Regimekritiker bzw. nicht opportune Personen nach und nach verhaftet. Auch wenn man bisher ein normales Leben geführt hat, kann es sein, dass man in Ungnade fällt. Als Beispiel dient der populäre Moderator Beyaz. In seiner Sendung hat eine Anruferin in der Livesendung gemeint, dass sie Mitleid mit den armen Kindern im Südosten der Türkei hat. Gegen die Anruferin wurde ein Strafverfahren eingeleitet und sie wurde sogar verurteilt. Der Moderator hat seine Arbeit verloren. Im Übrigen werden die Anträge der Bescheidbeschwerde aufrechterhalten. , Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? BF 2: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit der Dolmetscherin? BF 2: Nein. […]“ Nach Durchführung der Rückübersetzung erfolgten folgende Korrekturen durch den BF 1 und die BF 2: „BF 1: Auf Seite 10 zur Frage nach der Einvernahmesituation beim BFA habe ich gemeint, dass das BFA mich fragte, warum ich bei der Erstbefragung angeführt hätte, ich hätte durchgehend in XXXX gelebt. Ich habe aber schon gesagt, dass ich fünf Jahre in XXXX gewesen wäre und einen Gesellenbrief hätte. Das geriet bei der Erstbefragung in Vergessenheit. Sonst passt alles. Auf Seite 10 zur Frage nach der Einvernahmesituation beim BFA habe ich gemeint, dass das BFA mich fragte, warum ich bei der Erstbefragung angeführt hätte, ich hätte durchgehend in römisch 40 gelebt. Ich habe aber schon gesagt, dass ich fünf Jahre in römisch 40 gewesen wäre und einen Gesellenbrief hätte. Das geriet bei der Erstbefragung in Vergessenheit. Sonst passt alles. BF 2: Auf Seite 19 habe ich nicht gesagt, es seien zwei Personen erschossen worden, sondern es wurde eine Person erschossen. BF 1: Beim Eheschließungsdatum kam es auch zu einem Fehler. Wir haben am 01.07.2022 geheiratet, es wurde aber der 28.06.2022 festgehalten. Das war in der BFA Niederschrift.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Die Identitäten des BF 1 und der BF 2 stehen nicht fest. Die BF 1 und BF 2 sind türkische Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und islamischen Glaubensbekenntnisses. Die BF 1 und BF 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des BF
  25. Die Identität des BF 3 steht fest. Der BF 3 führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren, ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubensbekenntnisses. Die Identität des BF 3 steht fest. Der BF 3 führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren, ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubensbekenntnisses. Der BF 1 und die BF 2 beherrschen neben der türkischen Sprache auch Kurdisch-Kurmanci. Bis zur Ausreise im September 2022 lebten die BF 1 und BF 2 gemeinsam in einem Haus in Sirnak/ XXXX , welches den Eltern des BF 1 gehört. Bis zur Ausreise im September 2022 lebten die BF 1 und BF 2 gemeinsam in einem Haus in Sirnak/ römisch 40 , welches den Eltern des BF 1 gehört. Der BF 1 erwarb zunächst schulische Bildung, erlernte in weiterer Folge den Beruf des Herrenfriseurs und sammelte als solcher auch sieben bis acht Jahre Berufserfahrung. Die BF 2 besuchte ebenfalls die Schule und erwarb in weiterer Folge universitäre Bildung sowie Berufserfahrung als Labortechnikerin. 1.
  26. Der BF 1 und die BF 2 verfügen jeweils über ihre Eltern und mehrere Geschwister in der Türkei und bestreitet in beiden Fällen der Vater des BF 1 bzw. der BF 2 durch Arbeit den Familienunterhalt. Beide Familien leben in Sirnak/ XXXX . 1.
  27. Der BF 1 und die BF 2 verfügen jeweils über ihre Eltern und mehrere Geschwister in der Türkei und bestreitet in beiden Fällen der Vater des BF 1 bzw. der BF 2 durch Arbeit den Familienunterhalt. Beide Familien leben in Sirnak/ römisch 40 . 1.
  28. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und nehmen keine Medikamente ein. 1.
  29. BF 1 und BF 2 hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses, ihres politischen Hintergrundes oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. BF 1 und BF 2 verließen deren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Motiven. BF 3 wurde in Österreich geboren und ist ebenfalls mit keiner oben näher definierten Verfolgungssituation konfrontiert. 1.
  30. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die BF 1 und BF 2 auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF 1 und der BF 2 droht im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihnen droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in ihrer Herkunftsregion. Selbiges trifft auf den BF 3 zu. Die BF 1 und BF 2 verließen ihren Herkunftsstaat zunächst legal, indem sie mit einem Flugzeug von XXXX über Istanbul nach Bosnien und Herzegowina flogen und reisten sie in weiterer Folge schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich ein. Die BF 1 und BF 2 verließen ihren Herkunftsstaat zunächst legal, indem sie mit einem Flugzeug von römisch 40 über Istanbul nach Bosnien und Herzegowina flogen und reisten sie in weiterer Folge schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich ein. Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen werden sowohl der BF 1 als auch die BF 2 im Stande sein, selbst für deren Lebensunterhalt Sorge zu tragen und den BF 3 zu versorgen. Ob bloß ein Elternteil einer Arbeit nachgeht oder beide Elternteile sich am Erwerb des Familieneinkommens beteiligen, tut nichts zur Sache. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei, insbesondere XXXX ) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei, insbesondere römisch 40 ) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Im Rückkehrfall ist der BF 1 grundsätzlich wehrdienstpflichtig. Dass dem BF 1 im Zusammenhang damit der Eintritt einer schutzrelevanten Situation droht, kann jedoch nicht festgestellt werden. 1.
  31. Die BF 1 und BF 2 sind in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates integriert. In ihrem Herkunftsstaat verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei den Eltern des BF 1 sowie über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) der Geschwister des BF 1 sowie der Familie der BF
  32. Auch haben die BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Die BF werden nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, der BF 1 und die BF 2 werden (sowohl alternativ als auch kumulativ) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und werden die BF – sofern sie dies wünschen - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Den BF 1 und BF 2 ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Der BF 3 wird im Rückkehrfall und nach Erreichen des Schuleintrittsalters im Stande sein, am türkischen Schulsystem zu partizipieren. 1.
  33. Die BF 1 und BF 2 halten sich zumindest seit dem 05.10.2022 in Österreich auf. Sie reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, sind seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über keine anderen Aufenthaltstitel. Der BF 3 wurde am 15.05.2023 als Sohn der BF 1 und BF 2 in Österreich geboren. Auch er hält sich als Asylwerber legal im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF 1 und die BF 2 gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und beziehen gegenwärtig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF 1 versucht gegenwärtig, einen Arbeitsplatz zu akquirieren. Die BF 1 und BF 2 verfügen über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich und sind nicht in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert. Der BF 1 verfügt lediglich über marginale und die BF 2 über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF 1 verfügt über keinerlei Angehörige in Österreich, sondern lediglich über Verwandte in Deutschland. Eine Schwester der BF 2 hält sich im Bundesgebiet als Asylwerberin auf, über Verwandte in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt die BF 2 nicht. 1.
  34. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  35. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  36. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung des Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung des Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). , Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022  AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022  AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 23.5.2023  AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022  Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023  ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023  ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023  BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023  BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022  BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022  CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG

(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88]  CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022  DE - Democrativ Erosion [Aydas, Irem] (31.12.2022): Competitive Authoritarianism in Turkey, https://www.democratic-erosion.com/2022/12/31/competitive-authoritarianism-in-turkey/, Zugriff 23.5.2023  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  DS - Daily Sabah (24.5.2023): Erdoğan slams continued PKK support for Kılıçdaroğlu, https://www.dailysabah.com/politics/elections/erdogan-slams-continued-pkk-support-for-kilicdaroglu, Zugriff 7.6.2023  Duvar (7.5.2023): President Erdoğan displays montage video to link CHP and PKK in Istanbul rally, https://www.duvarenglish.com/president-erdogan-displays-montage-video-to-link-chp-and-pkk-in-istanbul-rally-news-62356, Zugriff 7.6.2023  DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 19.6.2023  DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri-uzad%C4%B1/a-58305421, Zugriff 2.9.2022  EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
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