Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§ 28§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW109 2282812-1 Spruch, W109 2282812-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2024 mündlich verkündeten Erkennt
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 14.04.2022 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.04.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 13 Jahre alt und er stamme aus Manbij, Syrien. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er befürchte, den Militärdienst leisten zu müssen. Er habe auch Angst vor den Kurden, die viele Kinder zum Training für das Militär mitnehmen würden. Am 13.06.2023 erschien der Beschwerdeführer ohne seine gesetzliche Vertretung zur Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Befragung wurde abgebrochen, da der minderjährige Beschwerdeführer ohne gesetzliche Vertretung nicht befragt werden konnte. Am 08.08.2023 führte der minderjährige Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er stamme aus XXXX (auch XXXX ), Manbij, Aleppo, Syrien und habe dort bis zu seiner Ausreise im Alter von 13 Jahren Mitte 2021 gelebt. Das Leben in Österreich gefalle dem Beschwerdeführer, er besuche seit September 2022 die Mittelschule und könne schon etwas Deutsch. In Syrien habe es viele Luftangriffe gegeben und der Beschwerdeführer habe sein Haus nicht verlassen, um dort eine Schule zu besuchen. In Syrien habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst gelebt und sei mit elf Jahren vom syrischen Regime dazu aufgefordert worden, Waffen zu tragen. Er wolle sich dem syrischen Militär aber nicht anschließen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer davor, festgenommen zu werden und im Gefängnis zu landen. Er kenne einige 14 bzw. 15-Jährige aus seinem Dorf, denen bei der Rückkehr nach Syrien derartiges widerfahren sei. Auf der Flucht sei der Schlepper in einen Autounfall verwickelt worden und der Beschwerdeführer habe sich dabei am Kopf verletzt. Am 08.08.2023 führte der minderjährige Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er stamme aus römisch 40 (auch römisch 40 ), Manbij, Aleppo, Syrien und habe dort bis zu seiner Ausreise im Alter von 13 Jahren Mitte 2021 gelebt. Das Leben in Österreich gefalle dem Beschwerdeführer, er besuche seit September 2022 die Mittelschule und könne schon etwas Deutsch. In Syrien habe es viele Luftangriffe gegeben und der Beschwerdeführer habe sein Haus nicht verlassen, um dort eine Schule zu besuchen. In Syrien habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst gelebt und sei mit elf Jahren vom syrischen Regime dazu aufgefordert worden, Waffen zu tragen. Er wolle sich dem syrischen Militär aber nicht anschließen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer davor, festgenommen zu werden und im Gefängnis zu landen. Er kenne einige 14 bzw. 15-Jährige aus seinem Dorf, denen bei der Rückkehr nach Syrien derartiges widerfahren sei. Auf der Flucht sei der Schlepper in einen Autounfall verwickelt worden und der Beschwerdeführer habe sich dabei am Kopf verletzt.
- Mit Bescheid vom 18.10.2023, zugestellt am 06.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren in Syrien Gefahr laufe, vom syrischen Regime einberufen zu werden. 2. Mit Bescheid vom 18.10.2023, zugestellt am 06.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren in Syrien Gefahr laufe, vom syrischen Regime einberufen zu werden. Ein bis auf das Datum identer Bescheid vom 22.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2023 zugestellt.
- Am 04.12.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der oben dargestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Furcht vor der Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär du kurdische Gruppen habe fliehen müssen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2023 sei lediglich eine Betreuerin der Unterkunft des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine gesetzliche Vertretung vor Ort gewesen. Diese sei nur in den Bereichen der Pflege und Erziehung, nicht aber hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung in behördlichen Verfahren vertretungsbefugt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe so und auch durch unsensible Fragestellung dem Prinzip des Kindeswohls widersprochen. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Am 04.12.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der oben dargestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Furcht vor der Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär du kurdische Gruppen habe fliehen müssen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2023 sei lediglich eine Betreuerin der Unterkunft des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine gesetzliche Vertretung vor Ort gewesen. Diese sei nur in den Bereichen der Pflege und Erziehung, nicht aber hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung in behördlichen Verfahren vertretungsbefugt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe so und auch durch unsensible Fragestellung dem Prinzip des Kindeswohls widersprochen. Es wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt. Am 05.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und brachte vor, er sei in Damaskus geboren und in der Folge nach XXXX (auch XXXX ) in der Nähe von Manbij übersiedelt. Er habe in Syrien keine Schule besucht, aber dennoch das Lesen und Schreiben erlernt und als Essens- bzw. Getränkelieferant gearbeitet. Die wirtschaftlichen Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers seien in Syrien nicht gut gewesen und seine Familie habe ihre Eigentümer verkaufen müssen, um ihm die Ausreise zu finanzieren. Der Beschwerdeführer gab an, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keinesfalls für das syrische Regime oder kurdische Gruppierungen kämpfen zu wollen, da er sein Leben weiterführen und nicht sterben wolle. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und brachte vor, er sei in Damaskus geboren und in der Folge nach römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Nähe von Manbij übersiedelt. Er habe in Syrien keine Schule besucht, aber dennoch das Lesen und Schreiben erlernt und als Essens- bzw. Getränkelieferant gearbeitet. Die wirtschaftlichen Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers seien in Syrien nicht gut gewesen und seine Familie habe ihre Eigentümer verkaufen müssen, um ihm die Ausreise zu finanzieren. Der Beschwerdeführer gab an, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keinesfalls für das syrische Regime oder kurdische Gruppierungen kämpfen zu wollen, da er sein Leben weiterführen und nicht sterben wolle. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde des Beschwerdeführers
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaftzukommt. Die Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaftzukommt. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Am 08.02.2024 langte ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX Damaskus geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 Damaskus geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer zog nach XXXX (auch XXXX ), Manbij, Aleppo, Syrien und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Diese Region um Manbij ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog nach römisch 40 (auch römisch 40 ), Manbij, Aleppo, Syrien und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Diese Region um Manbij ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Manbij steht unter gemischter Kontrolle. Dort sind sowohl Truppen der Syrian Defense Forces der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens sowie die syrische Armee des Regimes präsent. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht primär unter Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung, es befindet sich jedoch in bloß etwa 13 km Entfernung südsüdöstlich von Manbij. Ein Zugriff des syrischen Regimes auf das Dorf ist somit nicht ausgeschlossen. In Syrien besuchte der Beschwerdeführer keine Schule, lernte allerdings das Lesen und Schreiben und arbeitete als Essens- bzw. Getränkelieferant. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus dessen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern, ist nach wie vor in Syrien aufhältig und lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers. In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Onkel ms. und Cousins ms. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien bisher nicht abgeleistet. Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Aufschubs- oder Ausnahmegründe für den Wehrdienst einschlägig. Auch so könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also nicht entgehen. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Im Alter von 17 Jahren werden junge Männer dazu aufgefordert, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Einberufung erfolgt dann im Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer wäre insofern in etwas mehr als einem halben Jahr gezwungen, sich in Syrien sein Militärbuch abzuholen und sich der angesprochenen Untersuchung zu unterziehen. Die Einberufung zum aktiven Wehrdienst würde im Jahr darauf erfolgen. Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Wehrdienstentzug wird in Syrien mit einer schweren Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Wehrdienstverweigerung ist weiters ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine derartige Gesinnung unterstellt werden. Die Haftbedingungen in Syrien sind unmenschlich. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen Dissidenten und sonstige politische Gefangene festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen verüben physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und an Zivilisten. Es kommt dabei auch zu sexuellen Übergriffen. Die Regierung nimmt hierbei insbesondere Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Im Falle einer Inhaftierung in Syrien wäre der Beschwerdeführer also mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen. Rückkehrende nach Syrien werden dort häufig verfolgt und sind verstärkten Überprüfungen sowohl durch den Staat, dessen Apparate, als auch Privatpersonen ausgesetzt. Insbesondere laufen Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, Gefahr, bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Das syrische Regime sieht zurückkommende Flüchtlinge mit Argwohn und als Verräter an. Zudem ist es im Beschwerdefall nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer eine legale Einreise über einen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat auf dem Landweg möglich sein könnte. Im Hinblick auf die Einreise über einen Flughafen ist anzumerken, dass diese unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen (Damaskus, Aleppo, Quamishli, Deir ez-Zor, Latakia). Die Berichte kennen zahlreiche Fälle, in denen Personen bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist darüber hinaus eine sichere Rückkehr, für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhersagbar oder überprüfbar. Bei einer Weigerung, der Einberufung bzw. der Aufforderung, für den Wehrdienst Vorbereitungshandlungen zu setzen, Folge zu leisten, würde der Beschwerdeführer letztendlich zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, um einer Bestrafung zu entgehen, gegen seine Überzeugung den Wehrdienst abzuleisten und für das syrische Regime, das er ablehnt, an Kampfhandlungen, im Rahmen, derer er dazu gezwungen werden könnte, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, teilzunehmen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers wird mangels eines im Original vorgelegten Ausweises als Verfahrensidentität geführt. Sie und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebrachten Angaben (OZ 6, S. 4). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 4ff). Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 4f). Zur Gebietskontrolle von Manbij und dessen Umgebung ist zuallererst auszuführen, dass die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/), auch wenn sie aus Gründen der raschen Verfahrensabwicklung sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Bundesverwaltungsgericht oft zur Bestimmung der Gebietskontrolle herangezogen wird, primär darauf ausgelegt ist, über Themen wie Konfliktorte, Menschenrechtsverletzungen, Demonstrationen, Terroranschläge, Waffeneinsätze, medizinische Situationen und Naturkatastrophen sowie Wetterereignisse in den jeweiligen Regionen zu berichten (https://syria.liveuamap.com/about). Auch aus dem UN-DPPA Bericht Digital Technologies and Mediation in Armed Conflict geht hervor, dass das primäre Ziel der Syria Live-Map die Berichterstattung über aktuelle Entwicklungen in Syrien und folglich nicht die exakte Darstellung der Gebietskontrolle ist. Dort wird auch gewarnt, dass die für die Live-Map verwendeten Algorithmen ein verzerrtes Ergebnis erzeugen können (UN-DPPA Bericht, Digital Technologies and Mediation in Armed Conflict, S. 18). Sich bei der Feststellung der Gebietskontrolle ausschließlich auf die Angaben der Syria Live-Map zu verlassen, mag in den meisten Fällen funktionieren und zweckmäßig sein, dennoch sollten die Ergebnisse der Recherche in der Live-Map mit den einschlägigen Länderinformationen abgeglichen werden. Kommt es in der Folge dieser Abgleichung zu Diskrepanzen, so sollten angesichts der oben dargestellten Umstände eher die Ergebnisse der Länderinformationen herangezogen werden. Im gegebenen Fall tritt eine derartige Situation ein. Auf der Syria Live-Map ist das Heimatdorf des Beschwerdeführers im gelb gekennzeichneten Bereich als unter der Kontrolle der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien eingezeichnet. Aus der Live-Map ist die gemischte Kontrolle insofern nicht erkenntlich. Wirft man allerdings einen Blick in die einschlägigen Länderinformationen, etwa den EUAA Country Guidance: Syria Bericht vom Februar 2023 (im Folgenden: CG: Syria), so ist dort ausdrücklich angeführt, dass Manbij und die Umgebung der Stadt unter der gemeinsamen Kontrolle der Selbstverwaltung und des syrischen Regimes stehen (EUAA CG: Syria, S. 57). Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (im Folgenden: LIB) lässt sich die gemeinsame Kontrolle herauslesen. Etwa ist darin auf einer Landkarte zur Gebietskontrolle die Region um Manbij als unter der gemeinsamen Kontrolle der SDF (Syrian Democratic Forces, also den Streitkräften der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien) und der syrischen Armee eingezeichnet (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, S. 31). Auch bei der Nachschau in den historischen Landkarten zur Gebietskontrolle des Cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) zeigt sich, dass die Stadt Manbij seit Anfang 2020 unter der gemeinsamen Kontrolle der Selbstverwaltung und des syrischen Regimes steht. In aller Kürze soll hier auch noch zum historischen Kontext dieser gemeinsamen Gebietskontrolle ausgeführt werden. Angesichts türkischer Aggression rückte die syrische Armee Ende 2019, nach Einigung mit den SDF der Selbstverwaltung, in mehrere eigentlich im Gebiet der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien liegende Grenzstädte ein und stationierte dort Truppen. Diese übernehmen dort die Sicherheitsfunktion und üben punktuell, etwa bei Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln, Macht aus (LIB, Sicherheitslage, Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, S. 41). Manbij gilt als eines der Gebiete, welches durch türkische Aggression bedroht ist. Etwa ist die Stadt auch im LIB auf einer Karte potenzieller Ziele türkischer Offensiven des Think-Tank Newslines Institute for Strategy and Policy als solches ausgewiesen. Auch auf dieser Karte ist Manbij und dessen Umgebung zumindest zum Teil als regimekontrolliert eingezeichnet. (LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army), S. 47). Folglich war die Gebietskontrolle in der weiter gefassten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, die sich keinesfalls bloß auf das exakte Heimatdorf beschränken lässt, angesichts der Länderinformationen als durch die Selbstverwaltung und das syrische Regime gemeinsam ausgeübt festzustellen. Dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers primär die Selbstverwaltung die Gebietskontrolle ausübt, ergibt sich aus der Nachschau in den historischen Landkarten zur Gebietskontrolle des Cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), aus welchen sich ergibt, dass das Dorf (dort als XXXX verzeichnet) seit September 2017 unter der Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens steht. Dass ein Zugriff des syrischen Regimes auf das Dorf dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der örtlichen Nähe des Dorfes zu Manbij (etwa 13 km Entfernung), wo wie oben im Detail ausgeführt Truppen des syrischen Regimes präsent sind (zur Entfernung siehe etwa: https://syria.liveuamap.com/). Dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers primär die Selbstverwaltung die Gebietskontrolle ausübt, ergibt sich aus der Nachschau in den historischen Landkarten zur Gebietskontrolle des Cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), aus welchen sich ergibt, dass das Dorf (dort als römisch 40 verzeichnet) seit September 2017 unter der Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens steht. Dass ein Zugriff des syrischen Regimes auf das Dorf dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der örtlichen Nähe des Dorfes zu Manbij (etwa 13 km Entfernung), wo wie oben im Detail ausgeführt Truppen des syrischen Regimes präsent sind (zur Entfernung siehe etwa: https://syria.liveuamap.com/). Dass der Beschwerdeführer in Syrien nie die Schule besucht hat, Lesen und Schreiben lernte und in der Essens- bzw. Getränkezustellung arbeitete, ergibt sich aus dessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 5). Die Zusammensetzung und der Verbleib der Familie des Beschwerdeführers ergeben den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung (AS 15) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6; S. 5). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die allgemeinen Rahmenbedingungen des gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien sowie der Umstand, dass auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen, ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 112ff). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien derzeit keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch eine Übersiedelung in andere Landesteile zu entziehen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 132). Die in den Länderberichten beschriebenen Aufschub- und Ausnahmegründe kommen im Beschwerdefall nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer ist weder aus medizinischen Gründen untauglich, noch ist er der einzige Sohn seiner Familie. Sonstige in den einschlägigen Länderinformationen genannte Ausnahmegründe sind im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einschlägig (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahres ohne Ableistung des Wehrdienstes, S. 122ff). Die im syrischen Recht verankerten Verpflichtungen des Beschwerdeführers, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über einem Jahr den Wehrdienst anzutreten, ergeben sich aus dem LIB, wo klar berichtet wird, dass junge syrische Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgefordert werden, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich der Musterung inklusive medizinischer Untersuchung zu unterziehen. Die tatsächliche Einberufung zum Militärdienst erfolgt mit 18 Jahren (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 114). Die Feststellungen zur Nichtleistung des Wehrdienstes durch den Beschwerdeführer ergeben sich schon durch sein Alter von derzeit 16 Jahren. Der Beschwerdeführer kam erst kürzlich in ein Alter, in dem er Gefahr läuft vom syrischen Militärapparat ins Auge gefasst zu werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 98f). Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In den Art. 98 und 99 leg.cit. wird festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 132f). Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwinden gelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: So ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 131ff). Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In den Artikel 98 und 99 leg.cit. wird festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 132f). Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwinden gelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: So ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 131ff). Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 155ff). Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem LIB, wo berichtet wird, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, S. 253). Die Gefahr für den Beschwerdeführer selbst fiele bei der Einreise nach Syrien an, die ihm bloß über den Luftweg und somit einen durch das syrische Regime kontrollierten Flughafen möglich und zumutbar wäre. Es ist im Beschwerdefall nämlich nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer eine legale Einreise über einen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat auf dem Landweg möglich sein könnte. Im Hinblick auf die Einreise über einen Flughafen ist anzumerken, dass diese unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen (Damaskus, Aleppo, Quamishli, Deir ez-Zor, Latakia; siehe https://syria.liveuamap.com/). Die Berichte kennen zahlreiche Fälle, in denen Personen bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden (vgl. LIB, Rückkehr, S. 287). Auch für den Beschwerdeführer bestünde bei einer solchen Einreise eine maßgebliche Gefahr als junger, gesunder syrischer Mann und somit als bald Wehrpflichtiger identifiziert und folglich vor die Wahl gestellt zu werden, ob er eine Haftstrafe oder ein Verbleiben im Regimegebiet mit bald anstehender abzuleistender Wehrpflicht bevorzugt. Eine sichere Rückkehr nach Syrien kann für den Beschwerdeführer keinesfalls garantiert werden (LIB, Rückkehr, S. 258ff).Die Gefahr für den Beschwerdeführer selbst fiele bei der Einreise nach Syrien an, die ihm bloß über den Luftweg und somit einen durch das syrische Regime kontrollierten Flughafen möglich und zumutbar wäre. Es ist im Beschwerdefall nämlich nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer eine legale Einreise über einen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat auf dem Landweg möglich sein könnte. Im Hinblick auf die Einreise über einen Flughafen ist anzumerken, dass diese unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen (Damaskus, Aleppo, Quamishli, Deir ez-Zor, Latakia; siehe https://syria.liveuamap.com/). Die Berichte kennen zahlreiche Fälle, in denen Personen bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden vergleiche LIB, Rückkehr, S. 287). Auch für den Beschwerdeführer bestünde bei einer solchen Einreise eine maßgebliche Gefahr als junger, gesunder syrischer Mann und somit als bald Wehrpflichtiger identifiziert und folglich vor die Wahl gestellt zu werden, ob er eine Haftstrafe oder ein Verbleiben im Regimegebiet mit bald anstehender abzuleistender Wehrpflicht bevorzugt. Eine sichere Rückkehr nach Syrien kann für den Beschwerdeführer keinesfalls garantiert werden (LIB, Rückkehr, S. 258ff). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Wirkungslosigkeit der zweiten Bescheidzustellung Wie im Verfahrensgang festgehalten, wurden im gegenständlichen Fall zwei bis auf das Datum idente Bescheide zugestellt. Die Mitteilung einer behördlichen Erklärung erfolgt mit deren gültigen und daher rechtswirksamen Zustellung. Eine Wiederholung dieses Vorgangs vermag es nicht, eigene Rechtswirkungen zu äußern. Derartiges gilt auch, wenn die Zustellung eines Bescheides zum zweiten Mal innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgt. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 6 K10.) (Stand 1.1.2018, rdb.at). Die Mitteilung einer behördlichen Erklärung erfolgt mit deren gültigen und daher rechtswirksamen Zustellung. Eine Wiederholung dieses Vorgangs vermag es nicht, eigene Rechtswirkungen zu äußern. Derartiges gilt auch, wenn die Zustellung eines Bescheides zum zweiten Mal innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgt. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 6, K10.) (Stand 1.1.2018, rdb.at). Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit einer neuerlichen Zustellung ist, dass es sich um das gleiche Dokument handelt wie bei der ersten Zustellung. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen beiden Dokumenten inhaltliche Unterschiede bestehen. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Spruchs, der Begründung oder des Adressaten (a.a.O., K2.). Unterschiede zwischen den beiden Dokumenten, die keine inhaltliche Änderung darstellen – wie im gegebenen Fall die Änderung des Datums des Bescheids – sind hingegen unbeachtlich (a.a.O., K3.). Im gegenständlichen Fall wurde der erste Bescheid am 06.11.2023 zugestellt. Die Beschwerde erfolgte am 04.12.2023, also noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist zum ersten Bescheid. Die zweite Zustellung löste den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht neuerlich aus /a.a.O., K7.). Die gegenständliche Beschwerde erfolgte rechtzeitig, innerhalb der Rechtsmittelfrist des ersten Bescheids. Der zweite Bescheid vom 22.11.2023 entfaltet keine Rechtswirkungen. Es war demnach nur über die Beschwerde gegen den ersten Bescheid abzusprechen. 3.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff). Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist.(§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist., (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 mwN).Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 mwN). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er sich weigere, den Militärdienst abzuleisten und deshalb sein Heimatland Syrien verlassen habe. In Syrien befürchte er, insbesondere bei der Einreise, Verfolgung wegen der Verweigerung des Militärdienstes bzw. der diesen vorbereitenden im syrischen Recht verankerten Tätigkeiten und der (zwangsweisen) Einberufung zum Militärdienst. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit grundsätzlich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem Konventionsgrund zu befürchten hat (VwGH 09.10.2000, 98/20/0233). Für den im Jahr 2008 geborenen Beschwerdeführer besteht, wie unter 1.2. festgestellt und unter 2.2. beweisgewürdigt, in absehbarer Zukunft, die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über einem Jahr den Wehrdienst anzutreten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf hier nicht ohne Weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung angenommen werden (VfGH 27.02.2023, E3307/2022-9). Gründe, um im gegebenen Fall auf eine derartige fehlende Aktualität zu schließen, sind im Laufe des Verfahrens keine hervorgetreten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für den Beschwerdeführer also von einer aktuellen Verfolgung auszugehen. Die geltend gemachte Verfolgung ist
der GFK unter den Gesichtspunkten einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung und/oder der Religion zu würdigen (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, wonach – zumal ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist – Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben [„Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“], wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion).Die geltend gemachte Verfolgung ist
der GFK unter den Gesichtspunkten einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung und/oder der Religion zu würdigen vergleiche UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, wonach – zumal ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist – Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben [„Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“], wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion). Im Beschwerdefall ist es – nach den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (insbesondere bei der Einreise, an den Grenzen bzw. durch die in seiner nicht bloß auf das unmittelbare Heimatdorf beschränkten, sondern auch einige Kilometer darüber hinausgehenden Herkunftsregion zumindest präsenten Truppen des syrischen Militärs) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund seiner Weigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der diesen vorbereitenden im syrischen Recht verankerten Tätigkeiten für die syrische Regierung oder – entgegen seiner Überzeugung – die zwangsweise Einberufung zum syrischen Militär droht. Der Beschwerdeführer fällt insoweit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023, nimmt für Wehrdienstverweigerer jedenfalls Furcht vor Verfolgung aufgrund von (zugeschriebener) oppositioneller politischer Neigung an. (EUAA CG: Syria, S. 19). Die Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Staates (Inhaftierung und/oder Einberufung) und dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung ist im Beschwerdefall daher gegeben bzw. plausibel, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung klarmachte, keine Gruppierung des syrischen Konflikts unterstützen zu wollen. Zudem kann im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in keiner Weise abgeschätzt werden, welcher Einsatzbereich diesem zugewiesen wird, dh. auch ein Dienst an der Front bzw. Aktivitäten, die Verstöße gegen die Menschenrechte inkludieren, können nicht ausgeschlossen werden (vgl. EuGH 19.11.2020, Rs C‑238/19, Rz 37).Die Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Staates (Inhaftierung und/oder Einberufung) und dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung ist im Beschwerdefall daher gegeben bzw. plausibel, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung klarmachte, keine Gruppierung des syrischen Konflikts unterstützen zu wollen. Zudem kann im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in keiner Weise abgeschätzt werden, welcher Einsatzbereich diesem zugewiesen wird, dh. auch ein Dienst an der Front bzw. Aktivitäten, die Verstöße gegen die Menschenrechte inkludieren, können nicht ausgeschlossen werden vergleiche EuGH 19.11.2020, Rs C‑238/19, Rz 37). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX (auch XXXX ) aktuell nicht unter der alleinigen Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Im Beschwerdefall kann (
den Feststellungen und der Beweiswürdigung) weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen kann, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlich dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer identifiziert, verhaftet und in der Folge für die syrische Armee eingezogen zu werden, noch, dass ein direkter Zugriff des syrischen Regimes auf den Heimatort des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, zumal dieser in geringer Entfernung zu im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung stationierten syrischen Streitkräften gelegen ist (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 (auch römisch 40 ) aktuell nicht unter der alleinigen Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Im Beschwerdefall kann (
den Feststellungen und der Beweiswürdigung) weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen kann, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlich dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer identifiziert, verhaftet und in der Folge für die syrische Armee eingezogen zu werden, noch, dass ein direkter Zugriff des syrischen Regimes auf den Heimatort des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, zumal dieser in geringer Entfernung zu im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung stationierten syrischen Streitkräften gelegen ist (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines noch jungen Alters unbehelligt über die Grenze seine Heimatregion erreichen könnte und das syrische Regime dort (auch im nahenden wehrdienstfähigen Alter) keinen Zugriff auf ihn hätte. Dies ist schon allein dem Umstand geschuldet, dass wie unter 1.
- festgestellt und unter 2.
- beweisgewürdigt die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht allein von der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens ausgeübt wird, sondern dort auch Truppen des syrischen Regimes präsent sind, weshalb auch dort ein Zugriff des Regimes auf den Beschwerdeführer nicht auszuschließen ist. Die dem Beschwerdeführer in Syrien drohende Situation ist daher im konkreten Fall (der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder syrischer Staatsbürger, der sich dem Militärdienst und den diesen vorbereitenden Tätigkeiten entzieht) von asylrelevanter Intensität. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verfolgung gerade vom syrischen Staat ausgeht. Es ist daher unter Beachtung der Berichtslage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und er sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, konkret aus Gründen der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Alle für den Flüchtlingsbegriff zu prüfenden Elemente (wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland) sind im Beschwerdefall daher gegeben. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2022 ist daher stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2022 ist daher stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf seine drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, wodurch
§ 75Abs. 24 Asyl
G 2005 die Regelungen des § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, wodurch
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 die Regelungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
- Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2282812.1.00