Obsah (13)
Art. 133Art. 39Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 93Artikel 91Artikel 92Artikel 38Artikel 17§ 243§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW114 2284977-1 Spruch, W114 2284977-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellten am 06.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
- römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellten am 06.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
- Mit Schreiben vom 05.09.2022, AZ II4/23/22-21344758010, teilte die AMA den BF mit, dass im Zuge der Verwaltungskontrolle (VWK) Nitrat bei einem Datenabgleich die verfügbaren Flächen aus dem MFA 2021 mit dem Stickstoffanfall der angegebenen Tiere in der Tierliste bzw. der Rinderdatenbank des Jahres 2021 gegenübergestellt worden seien. Dabei sei die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) mit einem Wert von 298,70 kg N/ha LN überschritten worden. Diese Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge würde einen Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen im Antragsjahr 2021 darstellen. Die im Rahmen der VWK ermittelte Überschreitung könne durch die Vorlage von Unterlagen wie z.B. Düngerabgabeverträgen entkräftet werden. Andernfalls würde dies zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.
- Am 10.10.2022 langten bei der AMA zwei von den BF als Abgeber am 30.09.2022 abgeschlossene Wirtschaftsdüngerabgabeverträge ein. Der eine Vertrag wies die XXXX als Abnehmer von 6 m3 Rindergülle für das Jahr 2022 aus. Der andere Vertrag wies XXXX als Abnehmer von 4 m3 Rindergülle für den Zeitraum März bis Dezember 2022 aus.
- Am 10.10.2022 langten bei der AMA zwei von den BF als Abgeber am 30.09.2022 abgeschlossene Wirtschaftsdüngerabgabeverträge ein. Der eine Vertrag wies die römisch 40 als Abnehmer von 6 m3 Rindergülle für das Jahr 2022 aus. Der andere Vertrag wies römisch 40 als Abnehmer von 4 m3 Rindergülle für den Zeitraum März bis Dezember 2022 aus.
- Am 27.20.2022 langten bei der AMA zwei weitere von den BF als Abgeber abgeschlossene Wirtschaftsdüngerabgabeverträge ein. Ein undatierter Vertrag wies XXXX als Abnehmer von 6 m3 Rindergülle für den Zeitraum Februar bis Dezember 2021 aus. Der zweite mit XXXX abgeschlossene Vertrag war fast ident mit dem am 10.10.2022 bei der AMA eingelangten Vertrag. Es wurde nur der Zeitraum auf Februar bis Dezember 2021 ausgebessert.
- Am 27.20.2022 langten bei der AMA zwei weitere von den BF als Abgeber abgeschlossene Wirtschaftsdüngerabgabeverträge ein. Ein undatierter Vertrag wies römisch 40 als Abnehmer von 6 m3 Rindergülle für den Zeitraum Februar bis Dezember 2021 aus. Der zweite mit römisch 40 abgeschlossene Vertrag war fast ident mit dem am 10.10.2022 bei der AMA eingelangten Vertrag. Es wurde nur der Zeitraum auf Februar bis Dezember 2021 ausgebessert.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22194766010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2022 auf der Grundlage von 8,9920 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,8651 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22194766010, wurden den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2022 auf der Grundlage von 8,9920 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,8651 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde von den BF nicht angefochten.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-710770010, wurde den BF für das Antragsjahr 2022 auf der unveränderten Grundlage von 8,9920 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,8651 ha nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-710770010, wurde den BF für das Antragsjahr 2022 auf der unveränderten Grundlage von 8,9920 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 25,8651 ha nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen oder VWK im Jahr 2022 im Prämienjahr 2021 begangene Cross Compliance-Verstöße festgestellt worden seien. Da aufgrund von wiederholten Verstößen der Cross Compliance-Kürzungsprozentsatz von 15 % bereits in einem vorangegangenen Jahr erreicht worden sei, sei von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen, weshalb die Direktzahlungen um 75 % gekürzt worden seien. Dieser Bescheid wurde den BF am 08.05 2023 zugestellt.
- In ihrer dagegen am 16.05.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führten die BF aus, dass sie jedes Jahr von 2017 bis 2023 geeignete Wirtschaftsdüngerabgabeverträge vorgelegt hätten, die die Einhaltung der erlaubten 170 kg/ha Wirtschaftsdünger auf ihrem Betrieb belegen würden. Die BF beantragten daher, den angefochtenen Bescheid entweder dahingehend abzuändern, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, oder mit Beschluss aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückzuverweisen. Der Beschwerde waren insgesamt 11 Kopien von Wirtschaftsdüngerabgabeverträgen beigelegt. Für die Jahre 2017 bis 2020 wurde je ein abgeschlossener Vertrag zwischen den BF als Abgeber und XXXX als Übernehmer von 3 m3 Rindergülle bzw. XXXX als Übernehmer von 20 m3 Rindergülle vorgelegt. Für den Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 wurde ein mit 20.12.2020 datierter Vertrag zwischen den BF als Abgeber und XXXX als Abnehmer von 60 m3 Festmist vorgelegt. Zudem wurden die schon am 10.10.2022 bei der AMA eingelangten beiden Verträge mit der XXXX und XXXX ebenfalls beigefügt.Der Beschwerde waren insgesamt 11 Kopien von Wirtschaftsdüngerabgabeverträgen beigelegt. Für die Jahre 2017 bis 2020 wurde je ein abgeschlossener Vertrag zwischen den BF als Abgeber und römisch 40 als Übernehmer von 3 m3 Rindergülle bzw. römisch 40 als Übernehmer von 20 m3 Rindergülle vorgelegt. Für den Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 wurde ein mit 20.12.2020 datierter Vertrag zwischen den BF als Abgeber und römisch 40 als Abnehmer von 60 m3 Festmist vorgelegt. Zudem wurden die schon am 10.10.2022 bei der AMA eingelangten beiden Verträge mit der römisch 40 und römisch 40 ebenfalls beigefügt.
- Mit E-Mail vom 19.05.2023 monierte die AMA fehlende Nährstoffgehaltangaben bei drei Wirtschaftsdüngerabgabeverträgen.
- Mit E-Mail vom 24.05.2023 legten die BF die mit den Nährstoffgehaltangaben ergänzten Verträge vor, wobei in den zwei mit XXXX für die Jahre 2019 und 2020 abgeschlossenen Verträgen die Abnahmemenge auf 120 m3 ausgebessert wurde.
- Mit E-Mail vom 24.05.2023 legten die BF die mit den Nährstoffgehaltangaben ergänzten Verträge vor, wobei in den zwei mit römisch 40 für die Jahre 2019 und 2020 abgeschlossenen Verträgen die Abnahmemenge auf 120 m3 ausgebessert wurde.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.01.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung XXXX , BNr. XXXX – CC-Verstoß VWK NIT 1, AJ 2022 (Verstoßjahr 2021)“, in welcher sie Folgendes ausführte:Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung römisch 40 , BNr. römisch 40 – CC-Verstoß VWK NIT 1, AJ 2022 (Verstoßjahr 2021)“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Bei der im Jahr 2022 durchgeführten Verwaltungskontrolle Nitrat wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)
Art. 39VO (EU) Nr.
640/2014 im Bereich Umwelt von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 1: Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger ausgegangen. Konkret wurde bei einem Datenabgleich in der AMA auf Basis der Daten 2021 festgestellt, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge überschritten wurde (vgl. Schreiben der AMA zur Verwaltungskontrolle Nitrat 2022 vom 05.09.2022). Aufgrund der festgestellten Überschreitung wurde nach den festgelegten Kriterien eine Bewertung mit Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5 vorgenommen.„Bei der im Jahr 2022 durchgeführten Verwaltungskontrolle Nitrat wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)
Artikel 39, VO (EU) Nr.
640 aus 2014, im Bereich Umwelt von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 1: Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger ausgegangen. Konkret wurde bei einem Datenabgleich in der AMA auf Basis der Daten 2021 festgestellt, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge überschritten wurde vergleiche Schreiben der AMA zur Verwaltungskontrolle Nitrat 2022 vom 05.09.2022). Aufgrund der festgestellten Überschreitung wurde nach den festgelegten Kriterien eine Bewertung mit Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5 vorgenommen. Da bereits im Zuge von Verwaltungskontrollen Nitrat in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Verstöße gegen die NIT-Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger festgestellt wurden und im Jahr 2018 die Grenze von 15 % erreicht wurde, war im Jahr 2022 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen (vgl. Art. 39 Abs. 4 Unterabs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014). In Österreich wurde für diese „errechneten Vorsätze“ ein abgestuftes Sanktionssystem (25 %, 50 %, 75 %, 100 %) festgelegt. Aufgrund dieser Festlegung wurde der im Jahr 2022 festgestellte vorsätzliche Verstoß mit 75 % (2019: 25 %, 2020: 50 %) sanktioniert.Da bereits im Zuge von Verwaltungskontrollen Nitrat in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 Verstöße gegen die NIT-Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger festgestellt wurden und im Jahr 2018 die Grenze von 15 % erreicht wurde, war im Jahr 2022 von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen vergleiche Artikel 39, Absatz 4, Unterabs. 3 VO (EU) Nr. 640 aus 2014,). In Österreich wurde für diese „errechneten Vorsätze“ ein abgestuftes Sanktionssystem (25 %, 50 %, 75 %, 100 %) festgelegt. Aufgrund dieser Festlegung wurde der im Jahr 2022 festgestellte vorsätzliche Verstoß mit 75 % (2019: 25 %, 2020: 50 %) sanktioniert. Im Zuge der Verwaltungskontrollen Nitrat für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 wurde selbst unter Berücksichtigung der übermittelten Düngerabgabeverträge die zulässige Stickstoffhöchstmenge überschritten und war daher in den genannten Jahren eine CC-Sanktion auszusprechen. Im Jahr 2021 wurde aufgrund der Umstellung des Systems im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 27.01.2021 in der Rechtssache C-361/19, De Ruiter, keine CC-Sanktion ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskontrolle 2022 auf der Grundlage der Daten 2021 gerechnet wurde und die festgestellte Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge daher einen CC-Verstoß im Antragsjahr 2021 darstellt. Unter Zugrundelegung des genannten EuGH-Urteiles wurde der CC-Kürzungsbetrag auf der Grundlage der für das Jahr des Verstoßes
(2021)gewährten Zahlungen berechnet. Der Abzug des errechneten Kürzungsbetrages erfolgte jedoch im Jahr der Feststellung der Überschreitung und somit im Jahr
- Festgehalten wird, dass aufgrund des Schreibens zur Verwaltungskontrolle Nitrat 2022 am 10.10.2022 zwei Düngerabgabeverträge an die AMA übermittelt wurden. Diese beiden Verträge mit den Betrieben XXXX bzw. XXXX wurden jedoch für den Zeitraum 2022 abgeschlossen, weshalb die Beschwerdeführer von der AMA telefonisch darüber informiert wurden, dass nur Verträge für den Zeitraum 2021 berücksichtigt werden können.Festgehalten wird, dass aufgrund des Schreibens zur Verwaltungskontrolle Nitrat 2022 am 10.10.2022 zwei Düngerabgabeverträge an die AMA übermittelt wurden. Diese beiden Verträge mit den Betrieben römisch 40 bzw. römisch 40 wurden jedoch für den Zeitraum 2022 abgeschlossen, weshalb die Beschwerdeführer von der AMA telefonisch darüber informiert wurden, dass nur Verträge für den Zeitraum 2021 berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführer haben in der Folge einlangend mit 27.10.2022 zwei Düngerabgabeverträge für das Jahr 2021 übermittelt. Diese beiden Düngerabgabeverträge für das Jahr 2021 wurden mit den Betrieben XXXX bzw. XXXX abgeschlossen. Auch wenn es befremdlich scheint, dass am Vertrag mit dem Betrieb XXXX im Vergleich zum Vertrag für den Zeitraum 2022 augenscheinlich nur der Zeitraum ausgebessert wurde, wurden beide Verträge bei der Stickstoff-Berechnung 2021 berücksichtigt. Dies auch deshalb, da trotz Abzug der vertraglich festgelegten Menge an Rindergülle eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge gegeben war.Die Beschwerdeführer haben in der Folge einlangend mit 27.10.2022 zwei Düngerabgabeverträge für das Jahr 2021 übermittelt. Diese beiden Düngerabgabeverträge für das Jahr 2021 wurden mit den Betrieben römisch 40 bzw. römisch 40 abgeschlossen. Auch wenn es befremdlich scheint, dass am Vertrag mit dem Betrieb römisch 40 im Vergleich zum Vertrag für den Zeitraum 2022 augenscheinlich nur der Zeitraum ausgebessert wurde, wurden beide Verträge bei der Stickstoff-Berechnung 2021 berücksichtigt. Dies auch deshalb, da trotz Abzug der vertraglich festgelegten Menge an Rindergülle eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge gegeben war. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jedes Jahr geeignete Wirtschaftsdüngerabgabeverträge, die die Abgabe von Wirtschaftsdünger belegen, per Post an die AMA übermittelt worden seien. Insgesamt wurden im Zuge der Beschwerde 11 Düngerabgabeverträge betreffend die Jahre 2017 bis 2023 an die AMA übermittelt. Dazu wird festgehalten, dass lediglich der am 20.12.2020 mit dem Betrieb XXXX , BNr. XXXX abgeschlossene Vertrag über 60 m³ Rindermist das gegenständliche Jahr betrifft, da dieser Vertrag für den Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 abgeschlossen wurde. Nachdem unter anderem auf diesem Vertrag nicht alle Angaben (Nährstoffgehalt) enthalten waren, wurden die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.05.2023 aufgefordert die fehlenden Angaben zu ergänzen. Mit E-Mail vom 24.05.2023 wurden die ausgefüllten Düngerabgabeverträge von Frau XXXX an die AMA übermittelt.In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jedes Jahr geeignete Wirtschaftsdüngerabgabeverträge, die die Abgabe von Wirtschaftsdünger belegen, per Post an die AMA übermittelt worden seien. Insgesamt wurden im Zuge der Beschwerde 11 Düngerabgabeverträge betreffend die Jahre 2017 bis 2023 an die AMA übermittelt. Dazu wird festgehalten, dass lediglich der am 20.12.2020 mit dem Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 abgeschlossene Vertrag über 60 m³ Rindermist das gegenständliche Jahr betrifft, da dieser Vertrag für den Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 abgeschlossen wurde. Nachdem unter anderem auf diesem Vertrag nicht alle Angaben (Nährstoffgehalt) enthalten waren, wurden die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.05.2023 aufgefordert die fehlenden Angaben zu ergänzen. Mit E-Mail vom 24.05.2023 wurden die ausgefüllten Düngerabgabeverträge von Frau römisch 40 an die AMA übermittelt. Festgehalten wird, dass sich bei der Berücksichtigung der drei Düngerabgabeverträge ( XXXX sowie XXXX ) rechnerisch ein Wert von 245,87 kg N/ha LN ergibt und somit selbst bei einem Abzug des im Zuge der Beschwerde übermittelten Düngerabgabevertrages von 60 m³ Rinder-Festmist weiterhin eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge vorliegt. Auch bei diesem Wert wäre nach den festgelegten Kriterien eine Kürzung von 5 % auszusprechen bzw. ändert sich aufgrund der vorliegenden Wiederholungen nichts am vergebenen Kürzungsprozentsatz von 75 %.Festgehalten wird, dass sich bei der Berücksichtigung der drei Düngerabgabeverträge ( römisch 40 sowie römisch 40 ) rechnerisch ein Wert von 245,87 kg N/ha LN ergibt und somit selbst bei einem Abzug des im Zuge der Beschwerde übermittelten Düngerabgabevertrages von 60 m³ Rinder-Festmist weiterhin eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge vorliegt. Auch bei diesem Wert wäre nach den festgelegten Kriterien eine Kürzung von 5 % auszusprechen bzw. ändert sich aufgrund der vorliegenden Wiederholungen nichts am vergebenen Kürzungsprozentsatz von 75 %. Zu den ebenfalls im Zuge der Beschwerde übermittelten Verträge für die Vorjahre wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei einigen Düngerabgabeverträgen, abgesehen von der Ergänzung des Nährstoffgehaltes, weitere Änderungen vorgenommen haben. So wurde z.B. auf den Verträgen vom 25.03.2020 und vom 21.03.2019, die mit dem Betrieb XXXX abgeschlossen wurden, die abgegebene Menge von 20 m³ auf 120 m³ ausgebessert. Im Hinblick auf die im Zuge der Beschwerde übermittelten Verträge betreffend die Vorjahre wird weiters ausgeführt, dass von der AMA grundsätzlich nur Düngerabgabeverträge, die innerhalb einer 3-Jahresfrist im Zuge eines Rechtsmittels für das betreffende Jahr einlangen, anerkannt werden können. Abgesehen davon kann jedoch mitgeteilt werden, dass sich für die Vorjahre selbst unter Berücksichtigung der nachträglich geänderten Verträge nichts an der Bewertung ändern würde.Zu den ebenfalls im Zuge der Beschwerde übermittelten Verträge für die Vorjahre wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei einigen Düngerabgabeverträgen, abgesehen von der Ergänzung des Nährstoffgehaltes, weitere Änderungen vorgenommen haben. So wurde z.B. auf den Verträgen vom 25.03.2020 und vom 21.03.2019, die mit dem Betrieb römisch 40 abgeschlossen wurden, die abgegebene Menge von 20 m³ auf 120 m³ ausgebessert. Im Hinblick auf die im Zuge der Beschwerde übermittelten Verträge betreffend die Vorjahre wird weiters ausgeführt, dass von der AMA grundsätzlich nur Düngerabgabeverträge, die innerhalb einer 3-Jahresfrist im Zuge eines Rechtsmittels für das betreffende Jahr einlangen, anerkannt werden können. Abgesehen davon kann jedoch mitgeteilt werden, dass sich für die Vorjahre selbst unter Berücksichtigung der nachträglich geänderten Verträge nichts an der Bewertung ändern würde. […] Abschließend wird noch festgehalten, dass im Spruch des Bescheides aufgrund eines technischen Fehlers bedauerlicherweise der Satz „Aufgrund Ihres Antrages auf Direktzahlungen werden Ihnen für das Jahr 2022 keine Prämien gewährt“ im Widerspruch zum ersten Satz im Spruch angedruckt wurde. Dies ist auf einen Fehler bei der Steuerung dieses Satzes im System zurückzuführen, der in der Zwischenzeit bereits behoben wurde. Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die Beschwerde vom 16.05.2023 aus Sicht der AMA zu keiner Änderung der Beurteilung führt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführer bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX . Dabei haben sie in jedem Jahr von 2017 bis 2021 im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen. Selbst unter Berücksichtigung aller von den Beschwerdeführern vorgelegten Wirtschaftsdüngerabgabeverträge wurde die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN in jedem Jahr von 2017 bis 2021 überschritten. Im Jahr 2021 betrug der Wert für die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager 245,87 kg N/ha LN.1.
- Die Beschwerdeführer bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dabei haben sie in jedem Jahr von 2017 bis 2021 im Bereich Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen. Selbst unter Berücksichtigung aller von den Beschwerdeführern vorgelegten Wirtschaftsdüngerabgabeverträge wurde die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN in jedem Jahr von 2017 bis 2021 überschritten. Im Jahr 2021 betrug der Wert für die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager 245,87 kg N/ha LN. 1.
- Im angefochtenen Bescheid wurden die Direktzahlungen für das Jahr 2022 um 75 % des Betrags der Direktzahlungen von 2021 gekürzt. Dabei wurden die wiederholten Verstöße und die 5 %-ige Kürzung für den fahrlässigen Erstverstoß 2017, die 15 %-ige Kürzung für die fahrlässige Wiederholung 2018 und die beiden vorsätzlichen Verstößen 2019 und 2020 mit einem jeweiligen Kürzungsprozentsatz von zuerst 25 und dann 50 % für den dritten vorsätzlichen Verstoß 2021 berücksichtigt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
- die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
- die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
- die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
- […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften
Artikel 93nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
- a)der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
- b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […] Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
- a)Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
- b)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
- c)Tierschutz. […] Artikel 97 Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion
Artikel 91verhängt.
[…] ANHANG IIANHANG römisch zwei CROSS-COMPLIANCE-VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 93 GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegen- stand Anforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5 […]“ Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1, im Folgenden RL 91/676/EWG, lautet auszugsweise:Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1, im Folgenden RL 91/676/EWG, lautet auszugsweise: „ANHANG III„ANHANG römisch drei MASSNAHMEN, DIE IN DIE AKTIONSPROGRAMME NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 BUCHSTABE a) AUFZUNEHMEN SIND […]
- Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, daß bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei BERECHNUNG UND ANWENDUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. „Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien
Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien
Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 38
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 38
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird. […]
(4)Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die
Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat. Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Artikel 38
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, lautet auszugsweise: „Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen § 8. […]Paragraph 8, […]
(2)Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. […]“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
§ 243Abs.
2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2022 aufgrund eines wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance (CC) im Jahr 2021. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
Art. 93VO (EU) 1306/2013 die in Anhang II dieser VO aufgeführten Vorschriften.
Teil der Cross Compliance sind somit
Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden. Darin wird eine zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN festgelegt.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
Artikel 93
, VO (EU) 1306 aus 2013, die in Anhang römisch zwei dieser VO aufgeführten Vorschriften. Teil der Cross Compliance sind somit
Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, die Artikel 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das mittlerweile nicht mehr in Kraft befindliche Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden. Darin wird eine zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN festgelegt. Die Beschwerdeführer haben diese zulässige Höchstmenge im Jahr 2021 mit einem Wert von 245,87 kg N/ha LN deutlich überschritten und somit gegen die CC-Bestimmungen verstoßen, sodass
Art. 91und 97 VO (EU) 1306/2013 eine Verwaltungssanktion zu verhängen war.
Zudem haben sie schon seit dem Jahr 2017 den selben Verstoß wiederholt begangen.
Art 39Abs.
1 VO (EU) 640/2014 führt der festgestellte Verstoß bei Fahrlässigkeit des Begünstigten in der Regel zu einer Kürzung von 3 % der gewährten Direktzahlungen. Der Kürzungsprozentsatz kann aber nach Art. 39 Abs. 1 der zitierten VO auch auf 5% erhöht werden, was die AMA 2017 beim erstmaligen Verstoß auch vorgenommen hat. In der Folge wurde im Jahr 2018 der Kürzungsprozentsatz
Art. 39Abs.
4 VO (EU) 640/2014 aufgrund der ersten Wiederholung mit 15 % festgesetzt. Dieselbe Bestimmung besagt auch, dass bei einer neuerlichen Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen ist, dass der Begünstigte vorsätzlich gehandelt hat und nunmehr Art. 40 VO (EU) 640/2014 zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung sind die Direktzahlungen in der Regel um 20 % zu kürzen. Der AMA wird aber ein Ermessensspielraum eingeräumt, wonach sie den Kürzungsprozentsatz auf nicht weniger als 15 % verringern darf oder auf bis zu 100 % erhöhen kann. Diesen Ermessungsspielraum hat die AMA 2019 und 2020 mit einer Kürzung von zunächst 25 und dann 50 % eingehalten. Auch im gegenständlichen Fall ist aufgrund des dritten vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen die CC-Bestimmungen im Jahr 2021 ein Kürzungsprozentsatz von 75 % angemessen.Die Beschwerdeführer haben diese zulässige Höchstmenge im Jahr 2021 mit einem Wert von 245,87 kg N/ha LN deutlich überschritten und somit gegen die CC-Bestimmungen verstoßen, sodass
Artikel 91und 97 VO (EU) 1306 aus 2013, eine Verwaltungssanktion zu verhängen war.
Zudem haben sie schon seit dem Jahr 2017 den selben Verstoß wiederholt begangen.
Artikel 39
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, führt der festgestellte Verstoß bei Fahrlässigkeit des Begünstigten in der Regel zu einer Kürzung von 3 % der gewährten Direktzahlungen. Der Kürzungsprozentsatz kann aber nach Artikel 39, Absatz eins, der zitierten VO auch auf 5% erhöht werden, was die AMA 2017 beim erstmaligen Verstoß auch vorgenommen hat. In der Folge wurde im Jahr 2018 der Kürzungsprozentsatz
Artikel 39
, Absatz 4, VO (EU) 640 aus 2014, aufgrund der ersten Wiederholung mit 15 % festgesetzt. Dieselbe Bestimmung besagt auch, dass bei einer neuerlichen Feststellung desselben Verstoßes davon auszugehen ist, dass der Begünstigte vorsätzlich gehandelt hat und nunmehr Artikel 40, VO (EU) 640 aus 2014, zur Anwendung gelangt. Nach dieser Bestimmung sind die Direktzahlungen in der Regel um 20 % zu kürzen. Der AMA wird aber ein Ermessensspielraum eingeräumt, wonach sie den Kürzungsprozentsatz auf nicht weniger als 15 % verringern darf oder auf bis zu 100 % erhöhen kann. Diesen Ermessungsspielraum hat die AMA 2019 und 2020 mit einer Kürzung von zunächst 25 und dann 50 % eingehalten. Auch im gegenständlichen Fall ist aufgrund des dritten vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen die CC-Bestimmungen im Jahr 2021 ein Kürzungsprozentsatz von 75 % angemessen. Zusammenfassend gelangt damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Höhe des von der AMA verfügten Kürzungssatzes im Ausmaß von 75 % von einem rechtskonformen Vorgehen der AMA auszugehen ist und daher das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer abzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2284977.1.00