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{'item': 'W131 2286268-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW131 2286268-3 Spruch, W131 2286268-2/16E W131 2286268-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art 133

Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 09.02.2024 begehrte die Antragstellerin (=ASt) ua auch die Nachprüfung und dabei die Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren und zusätzlich auch Pauschalgebührenersatz iZm den für den Nachprüfungs- und eV - Antrag entrichteten Gebühren.
  2. Mit Eingabe vom - protokolliert - 20.02.2024 zog die ASt ihren Nachprüfungsantrag zurück, mit einer am 21.02.2024 protokollierten Eingabe schließlich auch ihr Pauschalgebührenersatzbegehren.
  3. Vor diesen Antragszurückziehungen fand keine mündliche Verhandlung im Nachprüfungs- bzw im bereits gesondert erledigten eV - Verfahren statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Verfahrensakten zur Aktenzahl W131 2286268 und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG iVm § 76 BVergGKonz 2018 iVm § 327 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen) durch das Verwaltungsgericht nicht formlos durch Aktenvermerk vorzunehmen ist, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen) durch das Verwaltungsgericht nicht formlos durch Aktenvermerk vorzunehmen ist, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge durch die Antragstellerin waren die Verfahren laut Spruch hiermit einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs 4 B-VG i

Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2286268.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.