RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW133 2285117-1 Spruch, W133 2285117-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nata
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 30.11.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist seit 30.11.2021 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Am 20.01.2023, eingelangt am 23.01.2023, stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet). Am 25.01.2023, eingelangt am 26.01.2023, übermittelte der vertretene Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten und medizinischen Unterlagen. Am 27.01.2023, eingelangt am 30.01.2023, übermittelte der vertretene Beschwerdeführer ein ausgefülltes Antragsformular auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an Dokumenten und medizinischen Unterlagen bei.Am 27.01.2023, eingelangt am 30.01.2023, übermittelte der vertretene Beschwerdeführer ein ausgefülltes Antragsformular auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an Dokumenten und medizinischen Unterlagen bei. Am 23.03.2023, eingelangt am 24.03.2023, übermittelte der vertretene Beschwerdeführer ein Konvolut an Dokumenten und medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holte daraufhin ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 17.07.2023 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („akute Koronar-Thrombose mit Herzinfarkt 12/2020, Stentsetzung“ / „Wirbelsäulenabnützungen, Bandscheibenschäden im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, Gelenksabnützungen, Schmerzen“ / „Colon irritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans“ / „Anpassungsstörung ED 01/2019“ / „Lactoseintoleranz“ / „hyperaktive Blase, Prostatahypertrophie“ / „Tinnitus“ / „rezidivierende Sinusitis, Nasenseptumdeviation“) festgestellt wurden. Es zeige sich ein unverändertes somatisches und psychisches Zustandsbild, welches durch zahlreiche Verlaufskontrollen und intensive Diagnostik dokumentiert sei. Es liege ein Dauerzustand vor. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Es würden keine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Das Gangbild sei sicher, zügig und frei, der freie Stand sei mit Zusatzaktivitäten möglich. Klinisch zeige sich ein guter Allgemein- und Ernährungszustand, die Gelenke der unteren Extremitäten würden keine erheblichen funktionellen Einschränkungen zeigen. Die Greif- und Haltefunktion seien beidseits insgesamt gegeben, bei Abnützungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates würden sich keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen objektivieren lassen. Eine normale Harnentleerung sei möglich, eine Inkontinenz sei nicht befundbelegt. Hinsichtlich der angegebenen Darmprobleme mit hochfrequentem Stuhlgang seien keine der von fachärztlichen Seite empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden. Maßgebliche kardiopulmonale Einschränkungen seien weder klinisch auffällig noch befundmäßig belegt. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren würde, liege nicht vor. Es liege kein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden, vor. Hinsichtlich der Darmbeschwerden seien die therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft, sodass eine Verbesserung der Situation aus allgemeinmedizinischer Sicht möglich sei.Die belangte Behörde holte daraufhin ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 17.07.2023 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („akute Koronar-Thrombose mit Herzinfarkt 12 aus 2020,, Stentsetzung“ / „Wirbelsäulenabnützungen, Bandscheibenschäden im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, Gelenksabnützungen, Schmerzen“ / „Colon irritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans“ / „Anpassungsstörung ED 01/2019“ / „Lactoseintoleranz“ / „hyperaktive Blase, Prostatahypertrophie“ / „Tinnitus“ / „rezidivierende Sinusitis, Nasenseptumdeviation“) festgestellt wurden. Es zeige sich ein unverändertes somatisches und psychisches Zustandsbild, welches durch zahlreiche Verlaufskontrollen und intensive Diagnostik dokumentiert sei. Es liege ein Dauerzustand vor. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Es würden keine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Das Gangbild sei sicher, zügig und frei, der freie Stand sei mit Zusatzaktivitäten möglich. Klinisch zeige sich ein guter Allgemein- und Ernährungszustand, die Gelenke der unteren Extremitäten würden keine erheblichen funktionellen Einschränkungen zeigen. Die Greif- und Haltefunktion seien beidseits insgesamt gegeben, bei Abnützungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates würden sich keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen objektivieren lassen. Eine normale Harnentleerung sei möglich, eine Inkontinenz sei nicht befundbelegt. Hinsichtlich der angegebenen Darmprobleme mit hochfrequentem Stuhlgang seien keine der von fachärztlichen Seite empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden. Maßgebliche kardiopulmonale Einschränkungen seien weder klinisch auffällig noch befundmäßig belegt. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren würde, liege nicht vor. Es liege kein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden, vor. Hinsichtlich der Darmbeschwerden seien die therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft, sodass eine Verbesserung der Situation aus allgemeinmedizinischer Sicht möglich sei. Mit Schreiben vom 21.07.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 21.07.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 11.08.2023, eingelangt am 14.08.2023, übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vertretung eine Stellungnahme. Darin gab er im Wesentlichen an, dass er an einem massiven imperativen Stuhldrang leide. Er müsse bei Verspüren eines Stuhldrangs sofort die Toilette aufsuchen, da er den Stuhl nicht halten könne. Durch eine Operation seien der Enddarm und der Analkanal so verengt, dass er schon bei einer Füllmenge von 40 Milliliter starken Stuhldrang verspüre. Zudem seien die Entleerungen sehr schmerzhaft und unvollständig, weshalb er ca. sechs bis zehn Mal am Tag die Toilette aufsuchen müsse. Dieser imperative Stuhldrang bestehe schon seit Jahren, er habe bereits viele Medikamente ausprobiert, zuletzt Enterobene, dies habe er jedoch nicht vertragen. Der Beschwerdeführer mache auch regelmäßig Beckenbodentraining. Aufgrund der oben genannten Gründe sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es wurde die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens beantragt. Daraufhin holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme vom 23.08.2023 führte die Sachverständige unter anderem aus, dass laut „Erlass öV 2015“ imperativer Stuhl- (oder Harndrang) nicht objektiviert werden könne. Die Angabe einer bestimmten Stuhlentleerungszahl pro Tag sei für sich alleine nicht geeignet eine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren. Mögliche therapeutische gastroenterologische Optionen seien aktuell nicht ausgeschöpft und ein rein internistisches Sachverständigengutachten für die Beurteilung dieser Fragestellung nicht zielführend. Mit Bescheid vom 30.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, nach dem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.07.2023, sowie die gutachterliche Stellungnahme vom 23.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 16.10.2023 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin gab er an, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Diesbezüglich führte er aus, dass nach den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten sich bereits wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob anhaltend schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können führen würden. Beim Beschwerdeführer bestehe das Hauptproblem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch imperativen Stuhldrang bzw. der Stuhlinkontinenz. Wenn er Stuhldrang verspüre, müsse er sofort eine Toilette aufsuchen, da er den Stuhl nicht halten könne. Durch eine Operation seien der Enddarm sowie der Analkanal so verengt, dass er schon bei kleinsten Füllmengen einen sehr starken Stuhldrang verspüre. Es komme immer wieder zu schmerzhaften und unvollständigen Entleerungen und Inkontinenzepisoden. Er müsse ca. sechs bis zehn Mal am Tag die Toilette aufsuchen. Im Gutachten und der Stellungnahme werde angegeben, dass der Beschwerdeführer keine der von fachärztlicher Sicht empfohlenen Maßnahmen umgesetzt habe und, dass die therapeutischen Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft seien. Dem werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die empfohlenen Maßnahmen durchgeführt habe, jedoch keine dieser Maßnahmen eine Besserung seiner Beschwerden erbracht habe. Zusätzlich würden die degenerativen Veränderungen und Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule zu starken Schmerzen führen, die zu einer deutlich eingeschränkten Gehstrecke von etwa 300 Metern führen würden. Langes Stehen und Sitzen seien kaum möglich. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ein Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Gastroenterologie bzw. Viszeralchirurgie und Orthopädie beantragt.Mit Schreiben vom 16.10.2023 erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin gab er an, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Diesbezüglich führte er aus, dass nach den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof hätten sich bereits wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob anhaltend schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können führen würden. Beim Beschwerdeführer bestehe das Hauptproblem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch imperativen Stuhldrang bzw. der Stuhlinkontinenz. Wenn er Stuhldrang verspüre, müsse er sofort eine Toilette aufsuchen, da er den Stuhl nicht halten könne. Durch eine Operation seien der Enddarm sowie der Analkanal so verengt, dass er schon bei kleinsten Füllmengen einen sehr starken Stuhldrang verspüre. Es komme immer wieder zu schmerzhaften und unvollständigen Entleerungen und Inkontinenzepisoden. Er müsse ca. sechs bis zehn Mal am Tag die Toilette aufsuchen. Im Gutachten und der Stellungnahme werde angegeben, dass der Beschwerdeführer keine der von fachärztlicher Sicht empfohlenen Maßnahmen umgesetzt habe und, dass die therapeutischen Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft seien. Dem werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die empfohlenen Maßnahmen durchgeführt habe, jedoch keine dieser Maßnahmen eine Besserung seiner Beschwerden erbracht habe. Zusätzlich würden die degenerativen Veränderungen und Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule zu starken Schmerzen führen, die zu einer deutlich eingeschränkten Gehstrecke von etwa 300 Metern führen würden. Langes Stehen und Sitzen seien kaum möglich. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ein Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Gastroenterologie bzw. Viszeralchirurgie und Orthopädie beantragt. Mit E-Mail vom 18.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Vollmacht und medizinische Unterlagen, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird. Daraufhin holte die belangte Behörde ein orthopädisches und unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 05.12.2023 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 akute Koronar-Thrombose mit Herzinfarkt 12/2020, Stentsetzung ohne Hinweis auf relevante Einschränkungen der Linksventrikelfunktion, akute Koronar-Thrombose mit Herzinfarkt 12 aus 2020,, Stentsetzung ohne Hinweis auf relevante Einschränkungen der Linksventrikelfunktion, 2 Wirbelsäulenabnützungen, Bandscheibenschäden im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, Gelenksabnützungen 3 Colon irritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans 4 Anpassungsstörung ED 01/2019 Anpassungsstörung ED 01 aus 2019, 5 Lactoseintoleranz 6 hyperaktive Blase, Prostatahypertrophie 7 Tinnitus 8 rezidivierende Sinusitis, Nasenseptumdeviation 9 Mycosis fungoides festgestellt wurden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei das Leiden 9 neu hinzugekommen. Es liege ein Dauerzustand vor. Eine relevante Mobilitätseinschränkung bestehe nicht. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Es würden keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen. Ein Aktionsradius von zehn Minuten sei ihm möglich. Die bestehende Inkontinenzproblematik sei unverändert; es seien weder eine sonographische Schließmuskelfunktionsuntersuchung noch eine Sphinktermanometrie, die eine objektivierbare Störung dokumentieren könnten, durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 05.12.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 05.12.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 05.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 20.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – im Rahmen seiner Vertretung eine Stellungnahme. Darin gab er im Wesentlichen an, dass entgegen der Feststellungen im Gutachten, sowohl eine Manometrie als auch eine Sonographie durchgeführt worden seien, dies ergebe sich aus dem beigelegten Patientenbrief vom 10.01.2023. Darin sei eine Hyperreaktivität der Sphinktermuskulatur festgehalten worden. Es zeige sich ein hochpathologischer Status. In der Sonographie seien narbige Veränderungen der inneren und äußeren Sphinktermuskulatur festgestellt worden. Dieser Befund sei bereits mit Antragstellung eingebracht worden, werde jedoch vorsorglich nochmals vorgelegt. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Stuhlinkontinenz sei ein internes Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2024, eingelangt am 25.01.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2023 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn - der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
- … ,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher nach dem verwendeten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Aktuelles Leiden 3 des Beschwerdeführers ist laut den bisher vorliegenden Sachverständigengutachten „Colon iirritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans“; das Vorliegen dieser Funktionseinschränkung (siehe auch Vorgutachten vom 19.10.2021 zum Verfahren über die Ausstellung eines Behindertenpasses, die zur Anwendung gebrachte Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung beinhaltet u.a. auch das Tatbestandselement „häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen“) wurde in dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.07.2023, das die Grundlage der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 24.05.2023 bildet, und in dem Sachverständigengutachten vom 05.12.2023, rechtskräftig festgestellt. In der im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde eingeholten medizinischen ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2023 wurde lediglich festgestellt, dass die Angabe der Anzahl der Stuhlgänge pro Tag allein nicht geeignet sei, eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren. Mögliche therapeutische gastroenterologische Optionen seien aktuell nicht ausgeschöpft und ein rein internistisches Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Fragestellung nicht zielführend. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten persönlichen Untersuchung am 13.07.2023 an, dass sich seine Stuhlinkontinenz und sein imperativer Stuhldrang verschlechtert hätten. Zudem sei sein Enddarm sehr eng, sodass bereits geringe Stuhlmengen einen starken Stuhldrang auslösen würden. Er habe in seinem Kraftfahrzeug eine Toilette installiert. Von kardialer Seite sei er stabil, aber eingeschränkt, er gehe in der Ebene maximal 300 Meter mit dem Hund und müsse dann umdrehen. In seiner Stellungnahme vom 14.08.2023 gab er weiters an, dass er beim Verspüren eines Stuhldrangs sofort die Toilette aufsuchen müsse, da er den Stuhl nicht halten könne. Die Entleerungen seien sehr schmerzhaft und unvollständig, weshalb er ca. sechs bis zehn Mal am Tag die Toilette aufsuchen müsse. Er habe die letzten Jahre schon einige Medikamente ausprobiert, zuletzt Enterobene, welches er aber nicht vertragen habe. Er mache auch regelmäßig Beckenbodentraining. Diesbezüglich führte er auch in seiner Beschwerde aus, dass, entgegen der Ausführungen der Gutachterin, er habe die therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft, keine der therapeutischen Maßnahmen eine Besserung seiner Beschwerden gebracht hätten. In seiner Stellungnahme vom 20.12.2023 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass der Sachverständige in seiner Beurteilung im Gutachten angegeben habe, dass er weder die Durchführung einer sonographischen Schließmuskeluntersuchung noch einer Sphinktermanometrie nachweisen könne; hierzu sei jedoch anzumerken, dass der Sachverständige diesbezüglich den Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie vom 10.01.2023, welchen der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung vorgelegt habe, nicht ausreichend berücksichtigt habe; in diesem seien sowohl eine Manometrie als auch eine Sonographie zitiert worden. Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach Revisionsfälle mit vergleichbaren Krankheitsbildern beurteilt, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere aufgrund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt (vgl. im Übrigen auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13).Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach Revisionsfälle mit vergleichbaren Krankheitsbildern beurteilt, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere aufgrund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt vergleiche im Übrigen auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13). Darüber hinaus ist auch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof – unter Zugrundelegung des Vorbingens der Revisionswerberin, sie leide an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20 mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und seien die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar, und abgehend vom in diesem Fall vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten – ausführte, dass es geradezu offenkundig sei und keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran würden – angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung – die im Handel erhältlichen, vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof wiederum tätigte in seinem - ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei Vorliegen von Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn abgewiesen worden war, behebenden - Erkenntnis vom 23.09.2016, E439/2016, folgende hier auszugsweise wiedergegebene Ausführungen: „….. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom
- Juni 2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztliche Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdefall vergleichbar schwere Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn zu beurteilen: 2.2.
- Danach leidet der Beschwerdeführer "an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz". Die tägliche Anzahl der Fälle nicht beherrschbaren Stuhldrangs, mit denen der Beschwerdeführer rechnen muss, übersteigt somit jene aus den Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013 und vom
- Februar
- Die Zeitpunkte des Eintretens des Stuhldrangs sind nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorhersehbar und können vom Beschwerdeführer in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. 2.2.
- Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht nur darauf zu gründen, dass die handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) geeignet sind, der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung "für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen" vorzubeugen. 2.
- Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des §1 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der – vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm – der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. 2.3.
- Daher ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er im Falle des (jeweils unvorhersehbaren und auch nicht beeinflussbaren) Auftretens eines solchen Dranges die Fahrt nicht fortsetzen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, obwohl sich der Zweck der Norm nicht etwa in der Vermeidung einer nach außen zu Tage tretenden Verschmutzung oder einer möglichen Geruchsbelästigung von Umstehenden erschöpft. ….“ Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass jedenfalls Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann.Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass jedenfalls Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann. Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. In Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, die den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet, werden das Sachverständigengutachten vom 17.07.2023, samt ergänzender Stellungnahme vom 23.08.2023, und das Sachverständigengutachten vom 05.12.2023 den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens aber jedenfalls nicht gerecht. Unter Zugrundelegung und Beachtung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist die Argumentation im medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.07.2023 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2023, auf die sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid stützt, „allein die Angabe von einer bestimmten Anzahl von Stuhlgängen pro Tag sei nicht geeignet eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren und es seien keine von fachärztlicher Seite empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden“, unzureichend für die Grundlage einer Entscheidung. Wie bereits erwähnt, gehen die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt ergänzender Stellungnahme) vom Vorliegen eines „Colon irritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans“ beim Beschwerdeführer aus. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung fehlt aber eine nachvollziehbare gutachterliche bzw. behördliche Auseinandersetzung mit der entscheidungserheblichen Frage der Auswirkung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung des Darms und Schließmuskels und der Stuhlinkontinenz in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; diese entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente wurden nicht bzw. nur im Ansatz ermittelt und stehen nicht fest. Es ist im gegenständlichen Verfahren aber erforderlich zu erheben, ob beim Beschwerdeführer ein derartiges Krankheitsbild mit häufigem und imperativem Stuhldrang bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu erheben, in welcher Art und in welchem Ausmaß – insbesondere in welcher Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – der imperative Stuhlgang des Beschwerdeführers auftritt und ob diesbezüglich ein Ausnahmefall, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der oben zitierten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes unzumutbar machen könnte, vorliegt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten widersprechen auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden; der Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie vom 10.01.2023 belegt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an massiven Darmproblemen leide. Es bestehe seit vielen Jahre eine Stuhlinkontinenz. Die Stuhlfrequenz betrage mind. sechs bis zehn Mal am Tag. Der Beschwerdeführer könne nur schwer an normalen alltäglichen Aktivitäten teilhaben, er habe sich vor einigen Jahren sogar eine Trockentoilette in einem Kleintransporter installiert, um sich eine gewisse Mobilität zu bewahren. In einer klinischen Manometrie habe sich eine Hyperreaktivität der Sphinktermuskulatur gezeigt, der Ruhetonus sei reduziert, der Kontraktionstonus zeige unregelmäßige hohe Spitzen. Es zeige sich eine stark reduzierte Kapazität und Sensibilität des Rektums. In der Sonographie würden sich narbige Veränderungen der inneren und äußeren Spinktermuskulatur, welche wahrscheinlich auf die Hämorrhoiden Operation zurückzuführen seien, zeigen. Der zuletzt von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat es unterlassen, nähere Ausführungen zu der Auswirkung der Funktionseinschränkung des Darms und Schließmuskels und der Stuhlinkontinenz, zu Art und Ausmaß des imperativen Stuhldranges und zu allfälligen konkreten Therapieoptionen und unter Heranziehung dieser Ergebnisse eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines allfälligen imperativen Stuhldranges auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Es fehlt jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage darüber, wie sich insbesondere die vom Sachverständigen festgestellte Gesundheitsschädigung „Colon irritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans“ nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Im Gutachten vom 05.12.2023 gab der Sachverständige bei der Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würde, lediglich an: „Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. […] Gutachterliche Stellungnahme: Die bestehende Inkontinenzproblematik ist unverändert; es wurden weder eine sonographische Schliessmuskelfunktionsuntersuchung [sic] noch eine Sphinktermanometrie durchgeführt (letzter Bericht Dr. Sorko Enzfelder 9/2023), die eine obkektivierbare [sic] Störung dokumentieren könnten.“ „Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. […] Gutachterliche Stellungnahme: Die bestehende Inkontinenzproblematik ist unverändert; es wurden weder eine sonographische Schliessmuskelfunktionsuntersuchung [sic] noch eine Sphinktermanometrie durchgeführt (letzter Bericht Dr. Sorko Enzfelder 9 aus 2023,), die eine obkektivierbare [sic] Störung dokumentieren könnten.“ Die in den vorliegenden Sachverständigengutachten (samt ergänzender Stellungnahme) und im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen der Auswirkung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung des Darms und Schließmuskels und der Stuhlinkontinenz, zu Art und Ausmaß des imperativen Stuhldranges und zu den fehlgeschlagenen bzw. wirkungslosen Therapieoptionen, wären – auch vor dem Hintergrund der oben bereits angeführten diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2016/11/0018 vom 21.04.2016) – aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird.Die in den vorliegenden Sachverständigengutachten (samt ergänzender Stellungnahme) und im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen der Auswirkung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung des Darms und Schließmuskels und der Stuhlinkontinenz, zu Art und Ausmaß des imperativen Stuhldranges und zu den fehlgeschlagenen bzw. wirkungslosen Therapieoptionen, wären – auch vor dem Hintergrund der oben bereits angeführten diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2016/11/0018 vom 21.04.2016) – aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird. Die Sachverständigengutachten setzten sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die vorgesehenen Therapiemöglichkeiten nicht helfen würden, auseinander. Der Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie vom 21.09.2023 belegt, dass die Therapieoptionen, wie bspw. die Einnahme von Flohsamen, keine Besserung erbracht hätten. Das Medikament Enterobene habe der Beschwerdeführer aufgrund krampfartiger Abdominalgien absetzen müssen. Eine regelmäßige Entleerung durch Lecicarbon habe zu starkem Brennen und zum Teil zu Schleimhautablösungen im Rektum mit Hämatochezie geführt. Auch die eingeleitete Beckenbodentherapie habe keine Besserung erbracht. Weiters sei es durch regelmäßiges Durchführen von Einläufen weiterhin nicht zu einer Reduktion der Stuhlfrequenz gekommen. Demgegenüber brachte die allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 17.07.2023 und ihrer Stellungnahme vom 23.08.2023 lediglich vor, dass „mögliche therapeutische gastroenterologische Optionen“ aktuell nicht ausgeschöpft seien und „eine Verbesserung der Situation aus allgemeinmedizinischer Sicht möglich“ erscheine. Auch der zuletzt beigezogene Sachverständige ging auf mögliche Therapieoptionen bzw. auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Welche geeigneten Therapieoptionen dem Beschwerdeführer noch offenstehen würden, ließen die beiden Sachverständigen unbeantwortet. Ein im Sachverständigengutachten vom 23.08.2023 angeführter allfälliger Erlass vermag jedenfalls keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten, da damit die individuellen Leiden nicht festgestellt und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht beurteilt werden. Die bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und sind diese ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. In dieser entscheidungserheblichen Hinsicht hat die belangte Behörde den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Auf Grundlage der von der belangten Behörde bisher eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme ist es aktuell nicht möglich, die in der Judikatur festgelegten Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der in den Gutachten festgestellten Gesundheitsschädigung „Colon irritabile mit häufigen Durchfällen bei funktioneller Hyperreagibilität des Kontinenzorgans“ die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu erfüllen. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise bzw. völlig unzureichend ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde die Ermittlung der Feststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht abwälzen wollte. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2285117.1.00