RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW136 2276464-1 Spruch, W136 2276464-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 07.04.2022 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt. Mit Bescheid vom 16.01.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.12.2022 fest.Mit Bescheid vom 16.01.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.12.2022 fest.
- Am 17.06.2023 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes beim Militärkommando Wien bis zum 30.09.2028 und teilte mit, dass er bereits eine Zusage für den sehr begehrten Studienplatz an der FH XXXX , Studienrichtung Fahrzeugtechnik habe. Aufgrund der notwendigen Studienfinanzierung und den erhöhten Aufwand durch den Ortswechsel ersuche er darum, den Wehrdienst aufzuschieben, zumal seine leibliche Mutter, eine XXXX mit Kassenordination jüngst verpflichtet worden sei, im Falle, dass er sein Studium zielstrebig bestreite, einen monatlichen Unterhalt zu leisten. Nachdem zu befürchten sei, dass seine Mutter auf Grund ihrer psychischen Verfassung ihrer Berufstätigkeit, welche Grundlage für ihre Unterhaltszahlungen sei, in wenigen Jahren nicht mehr werde nachkommen können, würde dies bedeuten, dass er danach sein Studium nur mehr unter erschwerten Bedingungen werde fortsetzen können. Dem Antrag war eine Bestätigung betreffend Zusage der FH für einen ab Wintersemester 2023/24 beginnenden Studiengang beigelegt.
- Am 17.06.2023 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes beim Militärkommando Wien bis zum 30.09.2028 und teilte mit, dass er bereits eine Zusage für den sehr begehrten Studienplatz an der FH römisch 40 , Studienrichtung Fahrzeugtechnik habe. Aufgrund der notwendigen Studienfinanzierung und den erhöhten Aufwand durch den Ortswechsel ersuche er darum, den Wehrdienst aufzuschieben, zumal seine leibliche Mutter, eine römisch 40 mit Kassenordination jüngst verpflichtet worden sei, im Falle, dass er sein Studium zielstrebig bestreite, einen monatlichen Unterhalt zu leisten. Nachdem zu befürchten sei, dass seine Mutter auf Grund ihrer psychischen Verfassung ihrer Berufstätigkeit, welche Grundlage für ihre Unterhaltszahlungen sei, in wenigen Jahren nicht mehr werde nachkommen können, würde dies bedeuten, dass er danach sein Studium nur mehr unter erschwerten Bedingungen werde fortsetzen können. Dem Antrag war eine Bestätigung betreffend Zusage der FH für einen ab Wintersemester 2023/24 beginnenden Studiengang beigelegt. Das Militärkommando Wien leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.07.2023 (dem BF durch am 13.07.2023 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 07.07.2023 (dem BF durch am 13.07.2023 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise): „Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollendet, aufzuschieben. Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
- Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […]Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
- Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […] Der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ist gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG unter gewissen Voraussetzungen aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, nicht aber für eine geplante nicht begonnene Ausbildung.“ Der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG unter gewissen Voraussetzungen aufgrund laufender Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, nicht aber für eine geplante nicht begonnene Ausbildung.“
- In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 07.08.2023, nach Mängelbehebungsauftrag durch das BVwG ergänzt durch eigenhändige Unterschrift am 26.08.2023, brachte der BF vor, dass auf jenen Teil seines Antrages, in dem auf den sich zunehmend verschlechternden psychischen Zustand seiner unterhaltszahlenden Mutter und der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei einem Studium hingewiesen worden sei, nicht eingegangen worden sei, weshalb der Bescheid mangelhaft sei. Da seine Mutter angekündigt habe, im Falle seines Grundwehrdienstes den Unterhalt zu streichen, würde sein Studium erschwert bzw auch unmöglich gemacht werden. Er habe jetzt auch einen zweiten fix zugesagten Studienplatz, es sei evident, dass sein Ausbildungsweg, sofern er das Studium nicht im Herbst beginnen könne, völlig vereitelt sei. Um Aufschub des Präsenzdienstes wurde ersucht.
- Mit Schreiben der ZD vom 10.08.2023 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Mail vom 27.10.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass der BF seinen Hauptwohnsitz nach XXXX verlegt habe.
- Mit Schreiben der ZD vom 10.08.2023 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Mail vom 27.10.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass der BF seinen Hauptwohnsitz nach römisch 40 verlegt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 07.04.2022 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 19.12.2022 sowie den geplanten Beginn einer Ausbildung im Wintersemester 2023/2024 betrifft, fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 07.04.2022 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 19.12.2022 sowie den geplanten Beginn einer Ausbildung im Wintersemester 2023 aus 2024, betrifft, fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage. Keine Feststellungen können darüber getroffen werden, ob der BF tatsächlich eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, fest steht lediglich, dass der nunmehrige Hauptwohnsitz des BF in XXXX ist, er in seinem Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes (gemeint wohl Zivildienst) als geplanten Studienort XXXX angegeben hat.Keine Feststellungen können darüber getroffen werden, ob der BF tatsächlich eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, fest steht lediglich, dass der nunmehrige Hauptwohnsitz des BF in römisch 40 ist, er in seinem Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes (gemeint wohl Zivildienst) als geplanten Studienort römisch 40 angegeben hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu Spruchpunkt A)
- Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022, von Bedeutung:
- Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise): Der in Paragraph 14, ZDG verwiesene Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, idgF, lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Paragraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen … 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. …“ 2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF den Beginn seiner Ausbildung im Wintersemester 2023/2024 geplant hat. Zutreffend hat die Behörde auch darauf hingewiesen, dass ein Aufschub nur für eine bereits begonnene Ausbildung gewährt werden könne. Sofern der BF zwischenzeitlich tatsächlich eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, ist auf Folgendes zu verweisen: Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF den Beginn seiner Ausbildung im Wintersemester 2023 aus 2024, geplant hat. Zutreffend hat die Behörde auch darauf hingewiesen, dass ein Aufschub nur für eine bereits begonnene Ausbildung gewährt werden könne. Sofern der BF zwischenzeitlich tatsächlich eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, ist auf Folgendes zu verweisen: 3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
- a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 07.07.2023 (dem BF am ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
- a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 07.07.2023 (dem BF am ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
- a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 4. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Unterbrechung seiner Ausbildung eine finanzielle Härte bedeuten würde, weil dann seine unterhaltsverpflichtete Mutter ihre Zahlungen einstellen werde, verhilft ihm jedoch nicht zum Erfolg, weil damit weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dargetan ist.4. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Unterbrechung seiner Ausbildung eine finanzielle Härte bedeuten würde, weil dann seine unterhaltsverpflichtete Mutter ihre Zahlungen einstellen werde, verhilft ihm jedoch nicht zum Erfolg, weil damit weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dargetan ist. Denn die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Denn die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Im Ergebnis kann daher eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auch für den Fall, dass der BF die Ausbildung zwischenzeitlich aufgenommen hätte, zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Ergebnis kann daher eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auch für den Fall, dass der BF die Ausbildung zwischenzeitlich aufgenommen hätte, zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2276464.1.00