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{'item': 'W137 2261065-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 1§ 24f§ 34Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW137 2261065-1 Spruch, W137 2261065-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Ende November 2021 sollen im Namen der XXXX der XXXX Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in XXXX hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen.
  2. Ende November 2021 sollen im Namen der römisch 40 der römisch 40 Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger Schreiben an Personen gesendet worden sein, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten, über 18 Jahre alt waren und einen Wohnsitz in römisch 40 hatten („Impferinnerungsschreiben“). In den Schreiben wurden die Empfänger eingeladen, einen Termin für eine Impfung gegen COVID-19 wahrzunehmen. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei. In einigen Verfahren hat die belangte Behörde Bescheide gegen das Amt der XXXX Landesregierung („Beschwerdeführer“ im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) erlassen, obwohl die jeweiligen Datenschutzbeschwerden nicht gegen das Amt der XXXX Landesregierung gerichtet waren.In einigen Verfahren hat die belangte Behörde Bescheide gegen das Amt der römisch 40 Landesregierung („Beschwerdeführer“ im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) erlassen, obwohl die jeweiligen Datenschutzbeschwerden nicht gegen das Amt der römisch 40 Landesregierung gerichtet waren. Das gegenständliche Verfahren betrifft eines dieser Beschwerdeverfahren.
  3. Mit Datenschutzbeschwerde vom 07.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen. 2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 07.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen. Diese Beschwerde der mitbeteiligten Partei richtete sich fallgegenständlich gegen die „Landesregierung XXXX “. Diese Beschwerde der mitbeteiligten Partei richtete sich fallgegenständlich gegen die „Landesregierung römisch 40 “.

  1. Die belangte Behörde holte in einem Parallelverfahren eine Stellungnahme des Amtes der XXXX Landesregierung ein, in der dieses sich selbst als alleinigen Verantwortlichen für die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand der Impferinnerungsschreiben bezeichnete.
  2. Die belangte Behörde holte in einem Parallelverfahren eine Stellungnahme des Amtes der römisch 40 Landesregierung ein, in der dieses sich selbst als alleinigen Verantwortlichen für die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Versand der Impferinnerungsschreiben bezeichnete.
  3. Die belangte Behörde übermittelte der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme, führte aus, dass sie auf Grund des Vorbringens des Amtes der XXXX Landesregierung das Verfahren nunmehr gegen das Amt führe und räumte der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
  4. Die belangte Behörde übermittelte der mitbeteiligten Partei die Stellungnahme, führte aus, dass sie auf Grund des Vorbringens des Amtes der römisch 40 Landesregierung das Verfahren nunmehr gegen das Amt führe und räumte der mitbeteiligten Partei eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein.
  5. Die mitbeteiligte Partei reagierte auf dieses Schreiben nicht.
  6. Mit Bescheid vom 24.08.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Beschwerdegegner, das Amt der XXXX Landesregierung, den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“
  7. Mit Bescheid vom 24.08.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit statt, als sie feststellte, dass „der Beschwerdegegner, das Amt der römisch 40 Landesregierung, den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, das Amt der XXXX Landesregierung habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Person im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs. 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung

§ 24fAbs. 4 GTel

G 2012 voraus, über die das Amt der XXXX Landesregierung nicht verfügt habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Amt der römisch 40 Landesregierung habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der betroffenen Person im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen würden keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung

Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die das Amt der römisch 40 Landesregierung nicht verfügt habe.

  1. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.09.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen XXXX im Namen des XXXX angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem XXXX zuzurechnen. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.
  3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 15.09.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde abgewiesen wird und führte sinngemäß begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen römisch 40 im Namen des römisch 40 angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem römisch 40 zuzurechnen. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander. Der XXXX verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012

§ 24fAbs. 4 Z 6 lit a GTel

G 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.Der römisch 40 verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012

Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe. Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs. 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen. Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt.Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt. 7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. 8. Mit Beschluss vom 21.04.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.02.2023, Gz W258 2263074-1/7E

§ 34Abs. 3 Vw

GVG ausgesetzt.8. Mit Beschluss vom 21.04.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.02.2023, Gz W258 2263074-1/7E

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.

  1. Mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision (des Amtes der XXXX Landesregierung) als unbegründet abgewiesen. Damit wurde die oben angeführte Aussetzung des Verfahrens ex lege beendet.
  2. Mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision (des Amtes der römisch 40 Landesregierung) als unbegründet abgewiesen. Damit wurde die oben angeführte Aussetzung des Verfahrens ex lege beendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.1.
  5. Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
  6. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegner ausdrücklich die Landesregierung XXXX angeführt. In ihrer Datenschutzbeschwerde fügte die mitbeteiligte Partei im Text hinzu, dass das Schreiben „vom Amt der XXXX Landesregierung“ stamme. 1.
  7. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegner ausdrücklich die Landesregierung römisch 40 angeführt. In ihrer Datenschutzbeschwerde fügte die mitbeteiligte Partei im Text hinzu, dass das Schreiben „vom Amt der römisch 40 Landesregierung“ stamme. 1.
  8. Der Datenschutzbeschwerde war das persönlich an die mitbeteiligte Partei adressierte „Impferinnerungsschreiben“ beigefügt. Das Schreiben war für die XXXX der XXXX Landesregierung, die Ärztinnen und die Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger unterfertigt. Es enthält auch sonst keinen Hinweis auf den Beschwerdeführer. 1.
  9. Der Datenschutzbeschwerde war das persönlich an die mitbeteiligte Partei adressierte „Impferinnerungsschreiben“ beigefügt. Das Schreiben war für die römisch 40 der römisch 40 Landesregierung, die Ärztinnen und die Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger unterfertigt. Es enthält auch sonst keinen Hinweis auf den Beschwerdeführer. 1.
  10. Eine konkrete Bestimmung des Beschwerdegegners war dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar. Die Datenschutzbehörde hat ihrer Entscheidung das „Amt der XXXX Landesregierung“ als Beschwerdegegner zugrunde gelegt. Die Datenschutzbehörde hat in diesem Fall den falschen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen herangezogen.1.
  11. Eine konkrete Bestimmung des Beschwerdegegners war dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar. Die Datenschutzbehörde hat ihrer Entscheidung das „Amt der römisch 40 Landesregierung“ als Beschwerdegegner zugrunde gelegt. Die Datenschutzbehörde hat in diesem Fall den falschen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen herangezogen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Bezeichnung des Beschwerdegegners in der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde und den Feststellungen zum „Impferinnerungsschreiben“. 2.
  14. Die fehlende Zumutbarkeit der konkreten Bezeichnung des Beschwerdegegners ergibt sich aus den Feststellungen und Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur Zahl 2263074-1, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, bestätigt wurden. Dabei wurde auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Behörde den falschen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen herangezogen habe. Dies trifft damit auch im strukturell identischen gegenständlichen Fall zu.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zur Rechtslage: 3.2.1.

§ 24Abs.

1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen ua die DSGVO verstößt. Soweit das der betroffenen Person zumutbar ist, hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG).3.2.1.

Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen ua die DSGVO verstößt. Soweit das der betroffenen Person zumutbar ist, hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG). 3.2.

  1. Die Feststellung einer Rechtsverletzung einer Person, die nicht als Beschwerdegegner in der Datenschutzbeschwerde genannt war, überschreitet die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens (VwGH 25.05.2005 2002/09/0165 mit Verweis auf VwGH 17.01.2000 97/09/0014). 3.2.
  2. Ist die belangte Behörde der Meinung, dass ein eindeutig bestimmter Beschwerdegegner ihres Erachtens nicht Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist, und das auch nicht im Wege einer vertretbaren Auslegung bereinigt werden kann, hat sie die Datenschutzbeschwerde abzuweisen (VwGH 26.08.2022, Ro 2020/04/0034 Rz 29 bzw. VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0027 Rz 42). 3.
  3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.3.
  4. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde den Beschwerdegegner eindeutig bestimmt. Die belangte Behörde hat den Bescheid aber gegen jemand anderen, nämlich das Amt der XXXX Landesregierung, erlassen.3.3.
  5. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde den Beschwerdegegner eindeutig bestimmt. Die belangte Behörde hat den Bescheid aber gegen jemand anderen, nämlich das Amt der römisch 40 Landesregierung, erlassen. 3.3.
  6. Eine Umdeutung des Parteiantrags dahingehend, dass als Beschwerdegegner auch das Amt der XXXX Landesregierung umfasst ist, scheidet auf Grund der Gestaltung des Impferinnerungsschreibens, das keinen Hinweis auf das Amt der XXXX Landesregierung enthält, aus. Insbesondere lässt sich von der im Impferinnerungsschreiben genannten XXXX der XXXX Landesregierung bzw. Gebietskörperschaft Land XXXX nicht auf das Hilfsorgan Amt der XXXX Landesregierung schließen, weil das Amt der XXXX Landesregierung im datenschutzrechtlichen Sinne mehr als nur ein unselbstständiger Hilfsapparat der Landesregierung sein könnte. So könnte es als „andere Stelle“ selbst Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO sein, sofern es Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt bzw. nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht als Verantwortlicher benannt wird (Art 4 Z 7 DSGVO), wie es etwa in § 2 XXXX vorgesehen ist.3.3.
  7. Eine Umdeutung des Parteiantrags dahingehend, dass als Beschwerdegegner auch das Amt der römisch 40 Landesregierung umfasst ist, scheidet auf Grund der Gestaltung des Impferinnerungsschreibens, das keinen Hinweis auf das Amt der römisch 40 Landesregierung enthält, aus. Insbesondere lässt sich von der im Impferinnerungsschreiben genannten römisch 40 der römisch 40 Landesregierung bzw. Gebietskörperschaft Land römisch 40 nicht auf das Hilfsorgan Amt der römisch 40 Landesregierung schließen, weil das Amt der römisch 40 Landesregierung im datenschutzrechtlichen Sinne mehr als nur ein unselbstständiger Hilfsapparat der Landesregierung sein könnte. So könnte es als „andere Stelle“ selbst Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein, sofern es Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt bzw. nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht als Verantwortlicher benannt wird (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), wie es etwa in Paragraph 2, römisch 40 vorgesehen ist. Soweit die mitbeteiligte Partei im Text der Datenschutzbeschwerde ausführte, „mit Schreiben des Amts der XXXX Landesregierung zu einem Impftermin eingeladen worden zu sein“, so kann daraus nicht gewonnen werden, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnen wollte. Die Nennung des Amtes der Landesregierung dient lediglich der Adressierung, da bei Verfolgung des abgedruckten Links unter der Rubrik Kontakte an erster Stelle das Amt der XXXX Landesregierung aufscheint und ergibt sich daraus gerade nicht, dass die mitbeteiligte Partei das Amt als Beschwerdegegner bestimmen wollte, wenn sie die Beschwerde explizit gegen die Landesregierung XXXX richtet.Soweit die mitbeteiligte Partei im Text der Datenschutzbeschwerde ausführte, „mit Schreiben des Amts der römisch 40 Landesregierung zu einem Impftermin eingeladen worden zu sein“, so kann daraus nicht gewonnen werden, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnen wollte. Die Nennung des Amtes der Landesregierung dient lediglich der Adressierung, da bei Verfolgung des abgedruckten Links unter der Rubrik Kontakte an erster Stelle das Amt der römisch 40 Landesregierung aufscheint und ergibt sich daraus gerade nicht, dass die mitbeteiligte Partei das Amt als Beschwerdegegner bestimmen wollte, wenn sie die Beschwerde explizit gegen die Landesregierung römisch 40 richtet. 3.3.
  8. Ob die belangte Behörde – wie hier – gegenüber der mitbeteiligten Partei erklärt, dass sie das Verfahren gegen jemand anderen als den in der Datenschutzbeschwerde genannten Beschwerdegegner führen wird und die mitbeteiligte Partei sich dagegen ausspricht oder dazu trotz Möglichkeit keine Erklärung abgibt, ist ohne Bedeutung, weil die Behörde den Parteiantrag nicht einseitig abändern kann (vgl wiederum VwGH 25.05.2005, 2002/09/0165; eine Überschreitung der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens durch die Behörde ist logisch zwingend nur dann möglich, wenn der Behörde gerade nicht die Kompetenz zukommt, den Parteiantrag abzuändern).3.3.
  9. Ob die belangte Behörde – wie hier – gegenüber der mitbeteiligten Partei erklärt, dass sie das Verfahren gegen jemand anderen als den in der Datenschutzbeschwerde genannten Beschwerdegegner führen wird und die mitbeteiligte Partei sich dagegen ausspricht oder dazu trotz Möglichkeit keine Erklärung abgibt, ist ohne Bedeutung, weil die Behörde den Parteiantrag nicht einseitig abändern kann vergleiche wiederum VwGH 25.05.2005, 2002/09/0165; eine Überschreitung der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens durch die Behörde ist logisch zwingend nur dann möglich, wenn der Behörde gerade nicht die Kompetenz zukommt, den Parteiantrag abzuändern). 3.3.
  10. Auch der Verweis der belangten Behörde auf das hg Erkenntnis vom 30.03.2020, W274 2220424-1, bzw. auf die darin genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2009, 2007/05/0188, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Entscheidungen die interpretative Ermittlung einer Partei bzw die Möglichkeit der Richtigstellung einer verfehlten Parteienbezeichnung, nicht jedoch – wie hier – die Änderung einer eindeutig bestimmten Partei zum Inhalt hatten. 3.3.
  11. Letztlich wäre der Behörde auch nicht geholfen, wenn man davon ausgehen würde, dass die belangte Behörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung in Spruchpunkt
  12. auf diesem Verfahren gründet. Der Datenschutzbehörde kommt in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nämlich nicht die Kompetenz zu, in einer rechtlich verbindlichen Weise Rechtsverletzungen festzustellen (vgl jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066 bzw die Grundsatzentscheidung VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032).3.3.
  13. Letztlich wäre der Behörde auch nicht geholfen, wenn man davon ausgehen würde, dass die belangte Behörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen eingeleitet hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung in Spruchpunkt
  14. auf diesem Verfahren gründet. Der Datenschutzbehörde kommt in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nämlich nicht die Kompetenz zu, in einer rechtlich verbindlichen Weise Rechtsverletzungen festzustellen vergleiche jüngst VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066 bzw die Grundsatzentscheidung VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032). 3.
  15. Indem die belangte Behörde den Bescheid gegen jemanden erlassen hat, der nicht von der Datenschutzbeschwerde umfasst war, hat sie die „Sache“ des Verwaltungsverfahrens überschritten, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.
  16. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.

  1. Der Vollständigkeit halber ist – unter Bezug auf RN 9 und (insbesondere) RN 38 (der Entscheidung Ro 2023/04/0013) – ausdrücklich festzuhalten, dass die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde als seitens der Behörde „unerledigt“ anzusehen ist.3.
  2. Der Vollständigkeit halber ist – unter Bezug auf RN 9 und (insbesondere) RN 38 (der Entscheidung Ro 2023/04/0013) – ausdrücklich festzuhalten, dass die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde als seitens der Behörde „unerledigt“ anzusehen ist., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr entspricht der gegenständliche Sachverhalt jenem, der der Entscheidung des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W258 2263074-1/7E (und damit der Revisionsabweisung vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013) zugrunde lag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2261065.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.