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{'item': 'W144 2256670-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW144 2256670-1 Spruch, W144 2256669-1/21E W144 2256671-1/18E W144 2256673-1/18E W144 2256670-1/17E W144 2256666-1

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen werden, abgewiesen. Gem. § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass die Anträge

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werden, abgewiesen. Gem. Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer (BF) sind im Oktober 2021 gemeinsam mit der Mutter der 1.- bis 3.-BF bzw. Schwiegermutter der 4.-BF von Ungarn ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Mutter/Schwiegermutter der BF ist mittlerweile verstorben. Die 1.- bis 3.-BF sind somit Geschwister; die 4.-BF und ihr Bruder, der 5.-BF, sind mit den 1.- bis 3.-BF verschwägert. Die 4.-BF ist mit einem seit dem Jahr 2014 in Ungarn subsidiär schutzberechtigten Bruder der 1.- bis 3.-BF XXXX , über dessen bereits Antrag gesondert (negativ gem. §4a AsylG) entschieden wurde, verheiratet.Die 4.-BF ist mit einem seit dem Jahr 2014 in Ungarn subsidiär schutzberechtigten Bruder der 1.- bis 3.-BF römisch 40 , über dessen bereits Antrag gesondert (negativ gem. §4a AsylG) entschieden wurde, verheiratet. Die BF sind gemeinsam von Afghanistan im Zuge eines ungarischen Evakuierungsfluges im August 2021 (nach der Machtergreifung durch die Taliban) von Kabul/Afghanistan nach Ungarn ausgeflogen worden, wo sich der Ehegatte der 5.-BF bereits seit dem Jahr 2014 als subsidiär Schutzberechtigter aufhielt. Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan, sie waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet im Besitz von ungarischen Aufenthaltstiteln. Die BF stellten in Ungarn keine Asylanträge, sondern beschlossen vielmehr noch im Oktober 2021 gemeinsam (sowie mit dem in Ungarn schutzberechtigten Ehegatten der 4.-BF) von Ungarn über Österreich nach Deutschland weiterzureisen, wobei ihnen jedoch am 10.10.2021 seitens der BRD die Einreise verweigert wurde. Ein den deutschen Behörden gegenüber zunächst geäußertes Schutzbegehren zogen die BF wieder zurück, nachdem Ihnen erklärt worden war, dass der Ehegatte der 4.-BF als subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn jedenfalls nicht nach Deutschland einreisen dürfe. In der Folge stellten die BF am 11.10.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren (Vorverfahren und gegenständliches Verfahren) zugrunde: I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2021 gab die mittlerweile verstorbene Mutter der 1.- bis 3.-BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie zunächst nach Ungarn zu ihrem Sohn hätten gelangen wollen. Danach wollten sie nach Deutschland reisen, weil die Lebensqualität dort besser sei als in Ungarn. Sie hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht und hätten auch nirgendwo einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr möchten sich hierbleiben. Die Reise habe ihr (Anmerkung: in Ungarn subsidiär schutzberechtigter) Sohn XXXX organisiert. Nach Afghanistan wolle sie nicht mehr zurückkehren.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2021 gab die mittlerweile verstorbene Mutter der 1.- bis 3.-BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie zunächst nach Ungarn zu ihrem Sohn hätten gelangen wollen. Danach wollten sie nach Deutschland reisen, weil die Lebensqualität dort besser sei als in Ungarn. Sie hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht und hätten auch nirgendwo einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr möchten sich hierbleiben. Die Reise habe ihr (Anmerkung: in Ungarn subsidiär schutzberechtigter) Sohn römisch 40 organisiert. Nach Afghanistan wolle sie nicht mehr zurückkehren. Die 1.-BF gab im Zuge der Erstbefragung an, dass sie nach Deutschland gelangen wollte, um dort zu studieren. Sie habe in Ungarn um Asyl angesucht, über den Aufenthalt in Ungarn könne sie angeben, dass sie dort nicht genug zu essen erhalten habe. Sie habe sich in Ungarn ca. eineinhalb Monate lang aufgehalten, in der Folge seien sie mit dem Zug nach Österreich gereist. Der Bruder in Ungarn habe die Reise von Afghanistan organisiert, sie hätten mit einem Evakuierungsflug ausreisen können. Die 2.- und 3.-BF machten im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie die 1.-BF und erklärten, dass sie hierbleiben und die Schule besuchen wollten. In Ungarn hätten sie Probleme mit Kleidung und Essen gehabt, ob sie in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, wissen sie nicht. Die 4.-BF erklärte ebenfalls, dass sie in Ungarn „nicht so viel“ zu essen bekommen hätten, sonst könne sie über ihren Aufenthalt dort nichts angeben. Der 5.-BF erklärte, dass er nicht wisse, wie lange er sich in Ungarn aufgehalten habe, er sei heute nach Österreich gekommen, um nach Deutschland weiterzureisen, um dort zur Schule zu gehen. In Ungarn habe er nicht genug zu essen bekommen. Der Bruder XXXX der 1.- bis 3.-BF, über dessen Antrag gesondert entschieden wurde, erklärte informativ, dass er in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei, dass er jedoch mit der ungarischen Regierung unzufrieden sei. Seine Familie habe sich etwa eineinhalb Monate lang in Ungarn in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Sie seien kaum medizinisch behandelt worden und habe man in Ungarn keine gute Zukunft. Er wisse das, da er dort seit sieben Jahren lebe.Der Bruder römisch 40 der 1.- bis 3.-BF, über dessen Antrag gesondert entschieden wurde, erklärte informativ, dass er in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei, dass er jedoch mit der ungarischen Regierung unzufrieden sei. Seine Familie habe sich etwa eineinhalb Monate lang in Ungarn in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Sie seien kaum medizinisch behandelt worden und habe man in Ungarn keine gute Zukunft. Er wisse das, da er dort seit sieben Jahren lebe. Das BFA richtete - nach einem Ersuchen um Information gemäß Art. 34 Dublin III-VO, - unter Hinweis auf die ungarischen Aufenthaltstitel und das Vorbringen der BF am 27.12.2021 bezüglich der BF auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte mit Schreiben/E-Mail, gesendet am 21.02.2022, diesen Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem teilten die ungarischen Behörden mit, dass die BF im August 2021 im Zuge einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden sind, sowie dass sie in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung für sonstige Zwecke gültig bis 29.12.2021, sodann automatisch verlängert bis 30.6.2022 erhalten haben.Das BFA richtete - nach einem Ersuchen um Information gemäß Artikel 34, Dublin III-VO, - unter Hinweis auf die ungarischen Aufenthaltstitel und das Vorbringen der BF am 27.12.2021 bezüglich der BF auf Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte mit Schreiben/E-Mail, gesendet am 21.02.2022, diesen Ersuchen ausdrücklich zu. Unter einem teilten die ungarischen Behörden mit, dass die BF im August 2021 im Zuge einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden sind, sowie dass sie in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung für sonstige Zwecke gültig bis 29.12.2021, sodann automatisch verlängert bis 30.6.2022 erhalten haben. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 6.4.2022 gab die Mutter der 1.- bis 3.-BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie mit ihrem afghanischen Reisepass legal mittels Evakuierungsfluges nach Ungarn eingereist seien. Sie sei Analphabetin. Sie lebe mit den anderen BF in einer Betreuungsstelle am Semmering, sie habe in Ungarn nicht um Asyl angesucht. Nach Vorhalt, dass sie im Besitz einer ungarischen Aufenthaltsberechtigung seien, erklärte sie, dass sie einfach durchgereist und nach Österreich gekommen seien. Sie habe zu ihrem Sohn gesagt, dass sie in einem akzeptablen Land Asyl bekämen, damit sie ein gutes Leben führen könnten. In Ungarn sei sie in einem ländlichen Gebiet in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Andere Flüchtlinge seien von dort jedoch nach Deutschland abgereist, und habe sie zu ihrem Sohn gesagt, dass „auch sie alle gehen würden“. Auf die Frage, warum sie Ungarn verlassen hätten, gab sie an, dass „es ihr in Ungarn nicht gefallen habe“. Sie habe deshalb ihrem Sohn gesagt, dass er sie (alle) nach Österreich bringen soll. Sie seien der Folge mit der Bahn nach Österreich gefahren. Nach Vorhalt, dass Ungarn zur Prüfung ihres Asylantrags zuständig sei, erklärte sie, dass sie nicht dorthin zurückkehren wolle, Ungarn sei selbst ein armes Land. Zu den Länderinformationen bezüglich Ungarn wolle sie keine Stellungnahme abgeben; was solle sie in Ungarn machen? Der 1.-BF erklärte ebenfalls, dass sie Analphabetin sei. Sie habe seit ihrer Kindheit Beschwerden im Ohr. Sie habe auch einen Ausschlag im Gesicht gehabt und habe eine Narbe. Sie wolle hier Asyl erhalten, um eine kosmetische Operation machen zu lassen. In Afghanistan habe sie nur Tabletten bekommen, in Ungarn sei sie auch bei einem Arzt gewesen. In Österreich habe sie Tropfen bezüglich ihres Ohres bekommen. Zur Lage in Ungarn wolle sie nichts angeben. Die 2.- und 3.-BF ergänzten, dass sie in Ungarn in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden seien, dass sie jedoch in Ungarn keine Zukunft gehabt hätten. Im Flüchtlingslager habe es keine Schulen und keinen Unterricht gegeben. Ihr Leben wäre dort aussichtslos verlaufen. Die Mutter sei überdies krank gewesen und habe dort keine medizinische Versorgung erhalten. Die 4.-BF erklärte zunächst, dass sie das Sorgerecht für ihren (vormals) minderjährigen Bruder, den 5.-BF habe, sowie in der Folge, dass sie eigentlich in Ungarn hätten leben wollen, doch hätten sie in der Folge gesehen, dass es dort nicht gut sei. Sie seien in Ungarn in einem Lager untergebracht worden, jedoch habe sich dort niemand um sie gekümmert. Außerdem wolle sie Kinder haben und in Österreich leben, da dies ein besseres Land sei. Sie wolle ebenfalls keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben, sie wolle mit ihrem Ehemann hier in Österreich Asyl erhalten. Der 5.- BF erstattete ebenfalls im Wesentlichen gleichlautende Angaben und erklärte erneut, dass er in Ungarn keine Schule habe besuchen können, auf Nachfrage gebe er an, dass er auch im Bundesgebiet keine Schule besuche. Es gebe in Ungarn auch keine Arbeit. In Ungarn seien sie in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Nach Vorhalt, dass Ungarn zur Prüfung ihres Antrags zuständig sei, erklärte der 5.-BF, dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wollten; die gesamte Familie wolle hier Asyl erhalten. Der in Ungarn subsidiär schutzberechtigte Bruder XXXX der 1.- bis 3.-BF gab in seinem Asylverfahren und seiner Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen an, dass er sich 8 oder 9 Jahre lang in Ungarn aufgehalten, dort jedoch Probleme folgende gehabt habe: So habe er dort 12 Stunden gearbeitet und habe zu viert in einem Zimmer gelebt. Der Staat habe sie nicht unterstützt, er habe die Miete selbst bezahlen müssen. Auch habe er dort keine Ausbildung machen können, er habe als Dönerkoch gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei in Ungarn schlecht und das Leben sehr hart gewesen. In Ungarn sei er die ersten eineinhalb bis zwei Jahre in einem Lager untergebracht worden, danach habe er eine private Unterkunft gemietet.Der in Ungarn subsidiär schutzberechtigte Bruder römisch 40 der 1.- bis 3.-BF gab in seinem Asylverfahren und seiner Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen an, dass er sich 8 oder 9 Jahre lang in Ungarn aufgehalten, dort jedoch Probleme folgende gehabt habe: So habe er dort 12 Stunden gearbeitet und habe zu viert in einem Zimmer gelebt. Der Staat habe sie nicht unterstützt, er habe die Miete selbst bezahlen müssen. Auch habe er dort keine Ausbildung machen können, er habe als Dönerkoch gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation sei in Ungarn schlecht und das Leben sehr hart gewesen. In Ungarn sei er die ersten eineinhalb bis zwei Jahre in einem Lager untergebracht worden, danach habe er eine private Unterkunft gemietet. In der Folge wies das BFA sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 14.06.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.In der Folge wies das BFA sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 14.06.2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 12 Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Begründend wurden dabei zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen getroffen: „Zur Lage im Mitgliedsstaat: Wie bereits ausgeführt wurden in Ungarn mit Stichtag 14.06.2022, um 08:00 Uhr, 1.921.486 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 46.571 Todesfälle bestätigt (https://coronavirus.jhu.edu/map.html). Ungarn hat strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren: Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006) Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.“ (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095) Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung. Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung. Zu Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 26.02.2020, letzte Information eingefügt am 09.03.2020). Länderspezifische Anmerkungen Keine Allgemeines zum Asylverfahren Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit

  1. Juli 2019 von Büro für Immigration und Asyl (Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, BMH; englisch: Immigration and Asylum Office, IAO) in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Transitzonen und die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Juli 2016 traten Gesetzesänderungen in Kraft, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze zu Serbien ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, keine Asylanträge im Landesinneren mehr stellen können, sondern ohne Erfassung ihrer Daten durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (AIDA 3.2019). Am
  2. März 2017 trat ein Gesetzespaket in Kraft, das während einer „Krisensituation wegen Massenmigration“ die 8-km-Zone auf das gesamte ungarische Territorium ausweitet. Diese „Krisensituation wegen Massenmigration“ kann immer für ein halbes Jahr ausgerufen werden und sieht vor, alle in Ungarn betretenen illegal aufhältigen Personen ohne Möglichkeit zur Asylantragstellung auf die andere Seite des Grenzzauns zu verbringen, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Asylantragstellung ist faktisch nur in den Transitzonen möglich, es sei denn man darf sich legal in Ungarn aufhalten, das gilt auch für Minderjährige ab 14 Jahren. Auch ist das gesamte Asylverfahren in der Transitzone abzuwarten (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde die „Krisensituation“ im März 2020 bis
  3. September 2020 verlängert (VB 6.3.2020).Am
  4. März 2017 trat ein Gesetzespaket in Kraft, das während einer „Krisensituation wegen Massenmigration“ die 8-km-Zone auf das gesamte ungarische Territorium ausweitet. Diese „Krisensituation wegen Massenmigration“ kann immer für ein halbes Jahr ausgerufen werden und sieht vor, alle in Ungarn betretenen illegal aufhältigen Personen ohne Möglichkeit zur Asylantragstellung auf die andere Seite des Grenzzauns zu verbringen, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Asylantragstellung ist faktisch nur in den Transitzonen möglich, es sei denn man darf sich legal in Ungarn aufhalten, das gilt auch für Minderjährige ab 14 Jahren. Auch ist das gesamte Asylverfahren in der Transitzone abzuwarten (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde die „Krisensituation“ im März 2020 bis
  5. September 2020 verlängert (VB 6.3.2020). Seit
  6. Jänner 2018 wird in jeder der beiden Transitzonen nur mehr eine Person pro Tag zugelassen. Seit Herbst 2016 sieht die Praxis so aus, dass die Migranten nicht mehr vor der Transitzone auf Einlass warten, sondern ihren Wunsch nach Ungarn zu gehen, bereits in temporären Unterbringungszentren in Serbien deponieren und dann, wenn sie an der Reihe sind, üblicherweise einen Tag im Voraus zur Grenze gebracht werden. Auswahlkriterien sind Datum der Ankunft und Grad der Vulnerabilität. Der Rest des Auswahlprozesses ist intransparent. Für Röszke führen die Serben drei verschiedene Wartelisten – eine für Familien, eine für unbegleitete Minderjährige und eine für alleinstehende Männer. Für Tompa gibt es nur eine Warteliste für alle diese Gruppen. Die ungarischen und serbischen Behörden kommunizieren nicht direkt miteinander, sondern die Kommunikation läuft über einen sogenannten „community leader“, das ist ein Insasse eines serbischen Unterbringungszentrums (seit April 2018 nimmt diese Aufgabe abwechselnd immer ein Vater einer Familie im Unterbringungszentrum Subotica für jeweils vier Tage wahr), der von der serbischen Behörde eingesetzt wird um in der sogenannten „pre-transit zone“ (dem abgegrenzten Bereich vor der eigentlichen Transitzone; de facto zum Teil auf ungarischem Boden, nach ungarischer Lesart jedoch Niemandsland) die serbische Liste mit den ungarischen Behörden abzugleichen und an die serbische Behörde rückzumelden, wer in die Transitzone gelassen wird. Es kann demnach Monate dauern, bis ein Migrant in die Transitzone gelassen wird, was Gegenstand der Kritik ist. In den Transitzonen läuft ein beschleunigtes Verfahren mit verkürzten Beschwerdefristen ab (AIDA 3.2019). Die Europäische Kommission hat in den letzten Jahren mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen dessen Asylgesetzgebung eröffnet. So wurde Ungarn etwa in einem im Dezember 2015 begonnenen Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2018 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Bezug auf seine Transitzonen wegen Unvereinbarkeit seiner Asyl- und Rückführungsvorschriften mit EU-Recht verklagt und erhielt ein Aufforderungsschreiben in Bezug auf die Einführung neuer Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen, die das Recht auf Asyl ausschließlich auf Personen beschränken, die direkt von einem Ort, an dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, nach Ungarn kommen (EK 19.7.2018). Im Juli 2019 folgte dem genannten Aufforderungsschreiben eine Klage wegen Einschränkung des Rechtes auf Asyl (Unzulässigkeit der Antragstellung bei Personen, die aus einem Land nach Ungarn eingereist sind, in dem sie nicht verfolgt wurden, das jedoch die Kriterien eines sicheren Drittstaats nicht erfüllt) und es erging ein weiteres Aufforderungsschreiben, weil Ungarn für Personen im Rückführungsverfahren, die in den ungarischen Transitzonen an der Grenze zu Serbien festgehalten werden, keine Nahrungsmittel bereitstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mehrfach einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen Ungarn verpflichtet wird, Lebensmittel für Personen bereitzustellen, die in den Transitzonen festgehalten werden (EK 25.7.2019). Im Oktober 2019 wurde das Verfahren wegen der unterlassenen Nahrungsmittelbereitstellung in den Transitzonen mittels einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission auf die nächste Stufe gehoben (EK 10.10.2019). Am
  7. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können. Jedoch urteilte die Große Kammer auch, dass Ungarn durch eine unzureichende Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko mangelnden Zugangs zum Verfahren und der Kettenabschiebung) Artikel 3 der EMRK verletzt hat (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020 - CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber), https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff 20.1.2020 - CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%2913+-+Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR: Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR, https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungary-failure-to-assess-risk-of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020 - EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-4522_de.htm, Zugriff 16.1.2020 - EK – Europäische Kommission (25.7.2019): Kommission verklagt Ungarn wegen Strafbarstellung von Hilfeleistungen an Asylbewerber und leitet neues Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_4260, Zugriff 16.1.2020 - EK – Europäische Kommission (10.10.2019): Ungarn: Die Kommission leitet nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_5994, Zugriff 16.1.2020 - OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019): Präsentation des OIF, per E-Mail - VB des BM.I in Ungarn (6.3.2020): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes) (BAH 29.10.2015), bzw. wenn er die zugewiesene Unterkunft ungerechtfertigt ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden verlässt, eingestellt (EASO 24.10.2017). Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens in Ungarn: • Während der derzeit geltenden „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden alle Dublin-Rückkehrer in eine der beiden Transitzonen verbracht und müssen ihr Verfahren dort durchlaufen (AIDA 3.2019). • Wurde noch kein Asylantrag in Ungarn gestellt, besteht die Möglichkeit dies zu tun (AIDA 3.2019). • Wenn das Verfahren bei Rückkehr noch läuft, wird es fortgesetzt (AIDA 3.2019). • Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend, etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer muss also einen Folgeantrag stellen. Für dessen Zulässigkeit sind neue Elemente nötig. Folgeantragsteller haben jedenfalls kein Recht auf Unterbringung. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ bedeutet das, dass sie zwar weiterhin in der Transitzone bleiben können, jedoch keine Verpflegung mehr erhalten, sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vgl. HRW 14.1.2020).• Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend, etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer muss also einen Folgeantrag stellen. Für dessen Zulässigkeit sind neue Elemente nötig. Folgeantragsteller haben jedenfalls kein Recht auf Unterbringung. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ bedeutet das, dass sie zwar weiterhin in der Transitzone bleiben können, jedoch keine Verpflegung mehr erhalten, sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). • Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten und sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wurde diese bindend und das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag ist jedoch möglich (siehe oben) (AIDA 3.2019). Mehrere Dublin-Länder haben Dublin-Überstellungen nach Ungarn suspendiert. UNHCR hat 2017 dazu aufgerufen von Überstellungen nach Ungarn abzusehen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 10.4.2017).Mehrere Dublin-Länder haben Dublin-Überstellungen nach Ungarn suspendiert. UNHCR hat 2017 dazu aufgerufen von Überstellungen nach Ungarn abzusehen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können legal in Ungarn aufhältige Personen, die einen Asylantrag stellen wollen, dies nur dann außerhalb der Transitzone (also im Land selbst) tun, wenn sie keine staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, also sich privat unterbringen (AIDA 3.2019). Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn besitzt, kann laut ungarischer Asylbehörde davon ausgegangen werden, dass dessen Asylverfahren nicht in einer Transitzone durchgeführt wird, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass er über eine eigene Unterkunft in Ungarn verfügt und für seinen Aufenthalt sorgen kann. Falls der Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens abläuft, muss vorher geklärt werden, ob der Asylwerber einer Betreuung durch die ungarischen Behörden bedarf. Falls er für sich selbst sorgen kann, kommt er grundsätzlich nicht in eine Transitzone. Eine Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung wäre im Einzelfall zu prüfen (VB 4.11.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020 - BAH – ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015): Arbeitsgespräch mit BAH - EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022777.html, Zugriff 18.2.2020 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (10.4.2017): UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary under Dublin, https://www.unhcr.org/news/press/2017/4/58eb7e454/unhcr-urges-suspension-transfers-asylum-seekers-hungary-under-dublin.html, Zugriff 23.1.2020 - VB des BM.I für Ungarn (4.11.2019): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion Ungarn, per E-Mail Non-Refoulement In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non-Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten müssen. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, was auf Kritik stößt. So hat etwa UNHCR empfohlen, Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten. Die Kritiker sehen wegen mangelnden Zugangs zum Asylverfahren in Serbien in der ungarischen Vorgehensweise eine massive Verletzung seiner Non-Refoulement-Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (AIDA 3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non-Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten müssen. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, was auf Kritik stößt. So hat etwa UNHCR empfohlen, Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten. Die Kritiker sehen wegen mangelnden Zugangs zum Asylverfahren in Serbien in der ungarischen Vorgehensweise eine massive Verletzung seiner Non-Refoulement-Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (AIDA 3.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Seit 15.9.2015 nimmt Serbien nur noch Drittstaatsangehörige aus Ungarn zurück, die über gültige Reisedokumente verfügen und in Serbien von der Visapflicht ausgenommen sind. Unter den 182 im Jahr 2016 von Ungarn nach Serbien zurückgeschobenen Personen waren hauptsächlich Serben, Kosovaren und Albaner, jedoch keine Syrer, Iraker, Afghanen oder Somali. Ungarn fragt auch nicht bei Serbien vorher an, ob es bereit wäre den Fremden zurückzunehmen. Wenn der Drittstaat den Fremden aber nicht zurücknimmt, ist die Zurückweisung aufzuheben und das Verfahren in Ungarn fortzusetzen. In der Praxis wird dies jedoch nicht befolgt. Selbst in Fällen, in denen eindeutig war, dass Serbien diese nicht zurücknehmen würde, mussten solche Personen erneut um Asyl ansuchen (zum Teil sogar mehrmals) bevor ihr Antrag nicht mehr als unzulässig abgelehnt wurde (AIDA 3.2019). 2017 hörte Ungarn auf, Unzulässigkeitsentscheidungen auf Basis der Drittstaatssicherheit Serbien zu fällen. Stattdessen werden seit einer Gesetzesänderung im Juli 2018 (eine Änderung der Gesetze und der Verfassung, welche festschreibt, dass jeder Asylantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land eingereist ist, in dem ihm keine Verfolgung droht), faktisch alle Asylanträge aus Serbien kommender Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Im Gegensatz zu früheren Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Drittstaatssicherheit, haben bei der neuen Regelungen Gerichte im Instanzenzug wenig Raum, die Entscheidung infrage zu stellen, da Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachtet (AIDA 3.2019; vgl. FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die Annahme der Unzulässigkeitsentscheidung zu widerlegen. Danach ergeht eine negative Entscheidung und die Außerlandesbringung wird angeordnet. Kritiker sehen in der neuen Regelung eine unzulässige Vermischung der Konzepte von Drittstaatssicherheit und erstem Asylland (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja Mijatovic geht daher davon aus, dass Asylwerber in Ungarn keinen Zugang zu einer wirksamen Beschwerde gegen Unzulässigkeitsentscheidungen haben und dass die Betroffenen einem Refoulementrisiko ausgesetzt sind. Auch das Antifolterkomitee des Europarats (CPT) spricht von einem Risiko der Kettenabschiebung (CoE 21.5.2019). Im Juli 2018 kam es diesbezüglich auch zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anm.) (AIDA 3.2019; vgl. EK 19.7.2018).2017 hörte Ungarn auf, Unzulässigkeitsentscheidungen auf Basis der Drittstaatssicherheit Serbien zu fällen. Stattdessen werden seit einer Gesetzesänderung im Juli 2018 (eine Änderung der Gesetze und der Verfassung, welche festschreibt, dass jeder Asylantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land eingereist ist, in dem ihm keine Verfolgung droht), faktisch alle Asylanträge aus Serbien kommender Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Im Gegensatz zu früheren Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Drittstaatssicherheit, haben bei der neuen Regelungen Gerichte im Instanzenzug wenig Raum, die Entscheidung infrage zu stellen, da Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachtet (AIDA 3.2019; vergleiche FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die Annahme der Unzulässigkeitsentscheidung zu widerlegen. Danach ergeht eine negative Entscheidung und die Außerlandesbringung wird angeordnet. Kritiker sehen in der neuen Regelung eine unzulässige Vermischung der Konzepte von Drittstaatssicherheit und erstem Asylland (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja Mijatovic geht daher davon aus, dass Asylwerber in Ungarn keinen Zugang zu einer wirksamen Beschwerde gegen Unzulässigkeitsentscheidungen haben und dass die Betroffenen einem Refoulementrisiko ausgesetzt sind. Auch das Antifolterkomitee des Europarats (CPT) spricht von einem Risiko der Kettenabschiebung (CoE 21.5.2019). Im Juli 2018 kam es diesbezüglich auch zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anmerkung (AIDA 3.2019; vergleiche EK 19.7.2018). Ungarn selbst besteht darauf, dass Personen, die den Wunsch äußern in die Transitzone vorgelassen zu werden, das auch dürfen und somit die Gelegenheit zur Asylantragsstellung erhalten. Das treffe auch auf Personen zu, die nach illegaler Einreise wieder auf die andere Seite des Grenzzauns gebracht werden. Auch ihnen stehe es frei eine Transitzone aufzusuchen und dort einen Asylantrag zu stellen. In Bezug auf die neuen Unzulässigkeitsgründe verwehrt sich Ungarn dagegen, dass diese zu einer systematischen Ablehnung von Anträgen geführt hätten und es keine wirksame Beschwerde dagegen gebe. Ungarische Gerichte hätten bei Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen immer wieder gegen die Behörde entschieden. Die Bestimmungen sind daher aus ungarischer Sicht mit der ungarischen Verfassung und der Genfer Konvention vereinbar. Ungarn betrachtet den Aufenthalt in einer Transitzone auch nicht als Haft, da diese jederzeit Richtung Serbien verlassen werden kann (Gov 21.5.2019). Am
  8. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger Ungarn durch eine unzureichende Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko mangelnden Zugangs zum Verfahren und der Kettenabschiebung) Artikel 3 der EMRK verletzt hat. Jedoch urteilte die Große Kammer auch, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019). Migranten, die den Grenzzaun zu Ungarn illegal überqueren von der ungarischen Polizei wieder nach Serbien zurückgeschickt werden, berichten laufend von Gewaltanwendung seitens der ungarischen Polizei (ECRE 31.1.2020; vgl. CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge wollen viele Betroffene nicht Anzeige erstatten und die Regierung unternimmt selten offizielle Schritte gegen die angeblichen Täter (USDOS 13.3.2019). Ungarn sagt dazu, dass Fremde auch gerechtfertigte Zwangsmaßnahmen der Polizei grundsätzlich als Misshandlung betrachten würden. Dennoch würden Misshandlungsvorwürfe stets an die zuständigen Stellen zur Untersuchung und Strafverfolgung weitergeleitet (Gov 21.5.2019).Migranten, die den Grenzzaun zu Ungarn illegal überqueren von der ungarischen Polizei wieder nach Serbien zurückgeschickt werden, berichten laufend von Gewaltanwendung seitens der ungarischen Polizei (ECRE 31.1.2020; vergleiche CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge wollen viele Betroffene nicht Anzeige erstatten und die Regierung unternimmt selten offizielle Schritte gegen die angeblichen Täter (USDOS 13.3.2019). Ungarn sagt dazu, dass Fremde auch gerechtfertigte Zwangsmaßnahmen der Polizei grundsätzlich als Misshandlung betrachten würden. Dennoch würden Misshandlungsvorwürfe stets an die zuständigen Stellen zur Untersuchung und Strafverfolgung weitergeleitet (Gov 21.5.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 3.2.2020 - CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%2913+-+Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 - CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber), https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff 20.1.2020 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR: Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR, https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungary-failure-to-assess-risk-of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail - EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-4522_de.htm, Zugriff 16.1.2020 - FRA European Union Agency for Fundamental Rights (31.10.2018): Periodic data collection on the migration situation in the EU. November 2018 Highlights, https://fra.europa.eu/en/publication/2018/.migration-overviews-november-2018, Zugriff 23.1.2020 - Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%282019%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 Versorgung Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden jedoch Erstantragsteller ohne Aufenthaltserlaubnis oder Visum für Ungarn, nur mehr in den Transitzonen untergebracht, die sie in der Regel nicht verlassen dürfen. Sie können auch keine private Unterbringung im Land mehr beantragen. Asylwerber, die bei Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für Ungarn verfügen und die keine staatliche Unterbringung wünschen, können weiterhin private Unterbringung beantragen. Sie erhalten dann keinerlei Unterstützung, da davon ausgegangen wird, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Laut ungarischem Asylgesetz können legal in Ungarn aufhältige Personen, welche staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, ihren Asylantrag nur in einer Transitzone stellen können. Es sind aber keine solchen Fälle bekannt (AIDA 3.2019). Erwachsene, die sich in einem fremdenpolizeilichen Verfahren befinden und sich in einer Transitzone aufhalten müssen, haben generell nur noch Anspruch auf medizinische Versorgung (HHC 23.4.2019). Folgeantragsteller ohne Recht auf Aufenthalt erhalten folglich nur noch den Unterbringungsplatz, während ihre Verpflegung (außer bei Minderjährigen und stillenden Müttern) von NGOs übernommen werden muss (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019; USDOS 13.3.2019). Es gab diesbezüglich in den letzten Jahren in mehreren Fällen interim measures des EGMR, welche die Einstellung dieser Praxis verlangten (CoE 21.5.2019; Gov 21.5.2019). Ungarn bestreitet jedoch die Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens, da die Möglichkeit zur Selbstversorgung durch Verlassen der Zone in Richtung Serbien gegeben sei (Gov 21.5.2019).Erwachsene, die sich in einem fremdenpolizeilichen Verfahren befinden und sich in einer Transitzone aufhalten müssen, haben generell nur noch Anspruch auf medizinische Versorgung (HHC 23.4.2019). Folgeantragsteller ohne Recht auf Aufenthalt erhalten folglich nur noch den Unterbringungsplatz, während ihre Verpflegung (außer bei Minderjährigen und stillenden Müttern) von NGOs übernommen werden muss (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019; USDOS 13.3.2019). Es gab diesbezüglich in den letzten Jahren in mehreren Fällen interim measures des EGMR, welche die Einstellung dieser Praxis verlangten (CoE 21.5.2019; Gov 21.5.2019). Ungarn bestreitet jedoch die Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens, da die Möglichkeit zur Selbstversorgung durch Verlassen der Zone in Richtung Serbien gegeben sei (Gov 21.5.2019). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ haben Asylwerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 3.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 5.2.2020 - CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%2913+-+Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 - Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%282019%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 - HHC – Hungarian Helsinki Committee (23.4.2019): Hungary Continues to Starve Detainees in the Transit Zones, https://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Starvation-2019.pdf, Zugriff 21.2.2020 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 Unterbringung Es gibt in Ungarn derzeit zwei operative offene Unterbringungszentren für Asylwerber und Inhaber eines Schutztitels. Es sind dies die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze) und das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze). Sie unterstehen der Fremdenpolizeilichen Landesdirektion (OIF) und dürfen ohne Erlaubnis für weniger als 24 Stunden verlassen werden. Eine längere Abwesenheit erfordert eine Erlaubnis. Balassagyarmat wird genutzt für Asylwerber, Tolerierte, Personen in einem Immigrationsverfahren und Fremde, welche die maximale Dauer der Immigrationshaft (12 Monate, bzw. 30 Tage bei Familien mit Kindern (USDOS 13.3.2019)) überschritten haben, sowie Schutzberechtigte. Vámosszabadi beherbergt aus den Transitzonen entlassene Schutzberechtigte (OIF 30.7.2019a; vgl. OIF 1.7.2019; AIDA 3.2019). Es werden während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. medizinische Gründe) Asylwerber offen untergebracht (AIDA 3.2019).Es gibt in Ungarn derzeit zwei operative offene Unterbringungszentren für Asylwerber und Inhaber eines Schutztitels. Es sind dies die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze) und das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze). Sie unterstehen der Fremdenpolizeilichen Landesdirektion (OIF) und dürfen ohne Erlaubnis für weniger als 24 Stunden verlassen werden. Eine längere Abwesenheit erfordert eine Erlaubnis. Balassagyarmat wird genutzt für Asylwerber, Tolerierte, Personen in einem Immigrationsverfahren und Fremde, welche die maximale Dauer der Immigrationshaft (12 Monate, bzw. 30 Tage bei Familien mit Kindern (USDOS 13.3.2019)) überschritten haben, sowie Schutzberechtigte. Vámosszabadi beherbergt aus den Transitzonen entlassene Schutzberechtigte (OIF 30.7.2019a; vergleiche OIF 1.7.2019; AIDA 3.2019). Es werden während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. medizinische Gründe) Asylwerber offen untergebracht (AIDA 3.2019). Außerdem betreibt OIF noch ein Asylhaftzentrum in Nyírbátor (Kapazität: 105 Plätze) für die geschlossene Unterbringung von Asylwerbern (OIF 30.7.2019b; vgl. OIF 1.7.2019).Außerdem betreibt OIF noch ein Asylhaftzentrum in Nyírbátor (Kapazität: 105 Plätze) für die geschlossene Unterbringung von Asylwerbern (OIF 30.7.2019b; vergleiche OIF 1.7.2019). Die beiden Transitzonen in Röszke und Tompa (Kapazität zusammen: 720 Plätze), an der Grenze zu Serbien, bestehen im Wesentlichen aus einer umzäunten Ansammlung von Containern. Sie dienen der Abwicklung von Asylanträgen während einer aufrechten sogenannten „Krisensituation wegen Massenmigration“. Sie können jederzeit, allerdings nur in Richtung Serbien, verlassen werden. An Versorgungsleistungen bieten die Transitzonen drei Mahlzeiten pro Tag (für Minderjährige unter 14 Jahren fünf Mahlzeiten pro Tag; für Schwangere und für Mütter mit Kleinkindern sowie für Kinder unter 14 Jahren: Milchprodukte und Obst); Medizinische und soziale Versorgung (unter besonderer Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse); Unterbringung; Zugang zu Medien und Telekommunikationsgeräten; ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitgestaltung; Kinderbetreuung; Spielplatz; Sport- und Erholungsmöglichkeiten (OIF 30.7.2019c; vgl. OIF 1.7.2019). In den Transitzonen wurden vier verschiedene, voneinander getrennte Bereiche eingerichtet: für Familien, für alleinstehende Männer, für alleinstehende Frauen und für unbegleitete Minderjährige im Alter von 14-18 Jahren. In den Bereichen, die zur Unterbringung von Familien und unbegleiteten Minderjährigen dienen, gibt es Außenspielbereiche mit Außenspielplatzgeräten und Lernräume. Die medizinische Versorgung erfolgt in gemeinsamen Containern in der Transitzone (VB 31.8.2018). Das ungarische Rote Kreuz, der Hungarian Reformed Charity Service, UNHCR und IOM haben Zugang zu den Transitzonen und bieten dort zusätzliche Unterstützung. Die Familieneinheit wird respektiert. Sozialarbeiter betreuen Personen mit besonderen Bedürfnissen und melden Verdachtsfälle bezüglich Menschenhandel oder sexuellen Missbrauch an Psychologen oder Psychiater in der Transitzone (Gov 21.5.2019). Die beiden Transitzonen in Röszke und Tompa (Kapazität zusammen: 720 Plätze), an der Grenze zu Serbien, bestehen im Wesentlichen aus einer umzäunten Ansammlung von Containern. Sie dienen der Abwicklung von Asylanträgen während einer aufrechten sogenannten „Krisensituation wegen Massenmigration“. Sie können jederzeit, allerdings nur in Richtung Serbien, verlassen werden. An Versorgungsleistungen bieten die Transitzonen drei Mahlzeiten pro Tag (für Minderjährige unter 14 Jahren fünf Mahlzeiten pro Tag; für Schwangere und für Mütter mit Kleinkindern sowie für Kinder unter 14 Jahren: Milchprodukte und Obst); Medizinische und soziale Versorgung (unter besonderer Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse); Unterbringung; Zugang zu Medien und Telekommunikationsgeräten; ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitgestaltung; Kinderbetreuung; Spielplatz; Sport- und Erholungsmöglichkeiten (OIF 30.7.2019c; vergleiche OIF 1.7.2019). In den Transitzonen wurden vier verschiedene, voneinander getrennte Bereiche eingerichtet: für Familien, für alleinstehende Männer, für alleinstehende Frauen und für unbegleitete Minderjährige im Alter von 14-18 Jahren. In den Bereichen, die zur Unterbringung von Familien und unbegleiteten Minderjährigen dienen, gibt es Außenspielbereiche mit Außenspielplatzgeräten und Lernräume. Die medizinische Versorgung erfolgt in gemeinsamen Containern in der Transitzone (VB 31.8.2018). Das ungarische Rote Kreuz, der Hungarian Reformed Charity Service, UNHCR und IOM haben Zugang zu den Transitzonen und bieten dort zusätzliche Unterstützung. Die Familieneinheit wird respektiert. Sozialarbeiter betreuen Personen mit besonderen Bedürfnissen und melden Verdachtsfälle bezüglich Menschenhandel oder sexuellen Missbrauch an Psychologen oder Psychiater in der Transitzone (Gov 21.5.2019). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden grundsätzlich alle Antragsteller in Ungarn in Transitzonen untergebracht, auch Vulnerable und Familien mit Kindern. Nur Minderjährige unter 14 Jahren und Antragsteller mit legalem Aufenthalt in Ungarn sind Ausnahmen. Es gibt wenige Ausnahmen, in denen aus medizinischen Gründen Antragsteller auch im Land offen untergebracht wurden (AIDA 3.2019). Die Transitzonen werden von Kritikern als Hafteinrichtungen gewertet, doch die ungarischen Behörden betrachten den Aufenthalt dort nicht als Haft (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Am
  9. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019).Die Transitzonen werden von Kritikern als Hafteinrichtungen gewertet, doch die ungarischen Behörden betrachten den Aufenthalt dort nicht als Haft (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019). Am
  10. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019). Weiters gibt es noch Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr. Sie werden von der regulären ungarischen Polizei betrieben (OIF 1.7.2019; vgl. AIDA 3.2019).Weiters gibt es noch Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr. Sie werden von der regulären ungarischen Polizei betrieben (OIF 1.7.2019; vergleiche AIDA 3.2019). In der
  11. Kalenderwoche 2020 befanden sich in Ungarn 19 Personen in offener Unterbringung und 14 in Asylhaft. Weitere 327 waren in den Transitzonen aufhältig. Insgesamt gab es in Ungarn im Jahr 2020 bis zur
  12. Kalenderwoche 43 Asylanträge (VB 10.2.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 5.2.2020 - CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%2913+-+Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 - CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber), https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff 20.1.2020 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR: Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR, https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungary-failure-to-assess-risk-of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020 - Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%282019%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 - OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019): Präsentation des OIF, per E-Mail - OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (30.7.2019a): Reception Centre and Community Accommodation, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=539&Itemid=1287&lang=en#, Zugriff 4.2.2020 - OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (30.7.2019b): Guarded Asylum Reception Centre, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=537&Itemid=1285&lang=en#, Zugriff 4.2.2020 - OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (30.7.2019c): Transit Zone, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=1220&Itemid=1791&lang=en#, Zugriff 4.2.2020 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 - VB des BM.I für Ungarn (31.8.2018): Auskunft ungarisches Ministerium für Humanressourcen, per E-Mail - VB des BM.I in Ungarn (10.2.2020): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Essenzielle kostenlose medizinische Versorgung ist Teil der materiellen Versorgung von Asylwerbern. Diese haben Anspruch auf Untersuchung und Behandlung durch Allgemeinmediziner. Spezialisierte Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern sind nur dann kostenlos, wenn es sich um einen Notfall handelt oder eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner vorliegt. AW haben mehrmals die Woche Zugang zu Allgemeinmedizinern und täglichen Zugang zum Krankenpflegepersonal in den Unterbringungszentren. Der Zugang wird allerdings durch die Sprachbarriere geschmälert. Übersetzer sind nicht immer verfügbar. Medizinische Spezialbehandlung wird in den umliegenden Spitälern gewährleistet. Aber auch dort gibt es Verständigungsprobleme. Auch privat untergebrachte Asylwerber haben Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung, weil beim medizinischen Personal eine gewisse Unwissenheit die Rechte von Asylwerbern betreffend herrscht. Oft werden etwa Krankenversicherungskarten verlangt, obwohl ihre Aufenthaltskarte ausreichend wäre. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, Leistungen reduziert oder gestrichen werden, bleibt das Recht auf medizinische Notversorgung bestehen (AIDA 3.2019). Neuankömmlinge in den Transitzonen werden üblicherweise am Tag ihrer Ankunft einem medizinischen Screening unterzogen (VB 31.8.2018). In jeder Transitzone gibt es ein Krankenrevier, das in der Lage ist zehn Patienten gleichzeitig stationär zu versorgen. An Werktagen ist ein Allgemeinmediziner für je vier Stunden verfügbar, ein Kinderarzt ordiniert zweimal pro Woche. Wenn nötig können Spitäler außerhalb (Unikliniken Szeged, Spital und Poliklinik Kiskunhalas) für medizinische Spezialbehandlung aufgesucht werden. Schwangere werden von Polizisten zu ärztlichen Untersuchungen in nahegelegene Spitäler gebracht. Es gibt Beschwerden wegen fehlender Übersetzer. Seit Mitte November 2017 besucht ein klinischer Psychologe beide Transitzonen einmal wöchentlich. Dieser spricht Englisch und kann einen Übersetzer anfordern, wenn seine Patienten dies nicht sprechen. Spezielle psychologische Versorgung für Kinder gibt es nicht (AIDA 3.2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 6.2.2020 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - VB des BM.I für Ungarn (31.8.2018): Auskunft ungarisches Ministerium für Humanressourcen, per E-Mail D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Ungarn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn wird angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt wird und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte darstellen würde.Im Falle einer Überstellung nach Ungarn wird angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt wird und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte darstellen würde. Bei Verdacht auf medizinische Probleme bzw. Selbstmordankündigung wird zum Generalerlass betreffend Rückkehr, GZ: BMI-BA1210/0030-BFA-B/I/2/2016, verwiesen, wo in diesem Fall die Überstellung durch besonders geschulte Organe und im Bedarfsfall auch durch ärztliche Begleitung erfolgt. Praktischer Ablauf einer Rückführung: Nach Erlassung eines aufenthaltsbeendenden Bescheides (Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) muss die Zulässigkeit der Rückführung geprüft werden. Die Refoulementprüfung sollte bei Bedarf während des laufenden Prozesses wiederholt werden. Zu beachten ist, ob es sich im gegenständlichen Fall um einen Koordinierungsfall handelt (siehe dazu Erlass des BM.I, Abteilung III/5, zur GZ: BMI-FW1200/0475-III/5/2013 vom
  13. Dezember 2013). Um die Rückführung vollziehen zu können, muss ein gültiges Reisedokument vorhanden sein. Sollte ein solches nicht aufliegen, muss ein Ersatzdokument beantragt werden (siehe dazu Punkt 4.4). Sollte bereits aus der Aktenlage ersichtlich sein, dass es zu Problemen/Widerstand während des Rückführungsverfahrens kommen könnte, so wird diese als Problemrückführung eingestuft. Bei Verdacht auf ein mögliches medizinisches Problem (z.B. Selbstmordankündigung, Herzkrankheiten) sind die Abteilungen I/10 (Entscheidungsfindung über benötigte Ärztliche-Begleitung) und die Abteilung II/2/b (Eskorten) zu informieren. Im Falle einer ärztlichen Begleitung, sollte der Arzt eventuell bereits bei der Festnahme anwesend sein. Sollte bereits im Zuge der Festnahme ein Polizeiamtsarzt der Abteilung I/10 benötigt werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass seitens der Abteilung I/10 eine Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen benötigt wird. Bei dieser Anfrage müssen die Daten des Rückzuführenden inkl. IFA Zahl (wichtig für die Verrechnung mit der Abteilung I/10), sowie ein zeitlicher Rahmen für die Rückführung übermittelt werden. Kommt es zu einer medizinischen Begleitung, akkordieren die Abteilungen II/2/b und I/10 intern den Termin für die Rückführung und dieser wird durch die Abteilung II/2/b der zuständigen RD/EAST übermittelt. Im Falle einer Charter Rückführung entfällt dieser Punkt. Der Rückführungstermin sowie die Namen der Eskorten und des Arztes (wenn erforderlich) werden der zuständigen RD/EAST mitgeteilt, um die notwendigen Flugtickets buchen zu können. Im Zuge der Flugbuchung muss auch die Airline Notification übermittelt werden (siehe dazu Punkt 4.8.6). Das BFA muss den Zielstaat über die geplante Rückführung informieren. Sollte für die Rückführung auch eine Durchbeförderung erforderlich sein, muss die Zustimmung über das BM.I, Abteilung II/3, eingeholt werden (siehe dazu Punkt 4.5.1). Sollte sich der Rückzuführende nicht bereits in Schubhaft befinden, muss ein Abschiebeauftrag gegebenenfalls mit einem Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag inklusive der erforderlichen Modalitäten an die EGFA/AFA übermittelt werden. Mögliche Modalitäten: • Anwesenheit eines Arztes (von BM.I, Abteilung I/10 gestellt, Übermittlung des Namen und der Kontaktdaten) • Beiziehung eines Dolmetschers • Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers • Durchführung der Vorführung mit besonders geschultem Personal • Prüfung ob Zehrgeldausfolgung erforderlich • Durchführung der Effekteneinholung Sollte eine oder mehrere vorgeschriebene Modalitäten nicht erfüllbar sein, wird die LPD mit der zuständigen RD/EAST Rücksprache zur weiteren Vorgehensweise halten. Deswegen muss darauf geachtet werden, dass bei Übermittlung der Unterlagen sowohl die Nummer des zuständigen Referenten, als auch die aktuelle Nummer des Journaldienstes vermerkt ist. Die Festnahme wird durch die LPD vollzogen und erfolgt danach eine Prüfung der Haftfähigkeit/Flugtauglichkeit durch den Amtsarzt. Sollte der Rückzuführende haftfähig/flugtauglich sein, so wird die Rückführung durch den Rückführungspool des BM.I vollzogen und der Rückführungsbericht dem BFA übermittelt. Sollte der Amtsarzt jedoch feststellen, dass der Rückzuführende nicht haftfähig/flugtauglich ist, wird die zuständige RD/EAST informiert und muss diese über die weitere Vorgehensweise entscheiden (Entlassung, Verhängung des Gelinderen Mittels, Verhängung der Schubhaft). Quelle: Generalerlass Rückkehr, GZ BMI-BA1210/0030-BFA-B/I/2/2016, vom 16.03.2016) Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Ungarn nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Wie nun Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung nach Ungarn einer Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter untenstehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt E) Rechtliche Beurteilung, Zu Spruchpunkt II, „Überstellungszulässigkeit nach Ungarn im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand“.Wie nun Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung nach Ungarn einer Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter untenstehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt E) Rechtliche Beurteilung, Zu Spruchpunkt römisch zwei, „Überstellungszulässigkeit nach Ungarn im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand“. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der erkrankten und verstorbenen Personen in Österreich und Ungarn stammen von der John Hopkins University & Medicine (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 14.06.2022). Hierzu wird auch auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum oa. Themenkomplex, bspw. W273 2188533-1/24E vom 25.03.2020, hingewiesen. [ … ]  Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat: Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wiederaufgenommen werden können.Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt; es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung vergleiche die in Artikel 29, Dublin-III-VO geregelte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist) wiederaufgenommen werden können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen seht der Heranziehung der Länderfeststellungen zu Ungarn nichts entgegen; dies aufgrund der Annahme, dass dann - und nur dann - Überstellungen durchgeführt werden, wenn Ungarn – entsprechend seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen, deren durchgehende Einhaltung bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt werden kann - für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben. Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, indem Sie im Verfahren angegeben haben, dass Ungarn ein armes Land ist und es Ihnen dort nicht gefallen hat, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Ungarn bemängeln, indem Sie im Verfahren angegeben haben, dass Ungarn ein armes Land ist und es Ihnen dort nicht gefallen hat, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Ungarn wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Ungarn bei einem Arzt gewesen und auch medikamentös behandelt worden zu sein, und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Ungarn angeführt ist, wird in Ungarn die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Ungarn auch gewährt worden. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Ungarn in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Einerseits ergeben sich weder aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten bzw. Befunden gravierende Erkrankungen, andererseits gaben Sie im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass Sie in Ungarn medizinisch behandelt wurden. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Ungarn ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Ungarn den oben angeführten Feststellungen zu Ungarn, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedsstaat Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedsstaat Ungarn folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. [ … ] …………………..ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.…………………..ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Ungarn mit Schreiben vom 09.02.2022 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Ungarn kann daher auch nicht erwartet werden.“ Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es folgten rechtliche Ausführungen in Bezug auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Art. 3 EMRK mit dem Schluss, dass die BF im Hinblick auf die von ihnen jeweils geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht Gefahr laufen, diesbezüglichen Ungarn in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK führte das BFA aus, dass sämtliche BF gemeinsam nach Ungarn rücküberstellt werden, sodass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliegt, zumal andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht vorhanden seien. Im Hinblick auf das Privatleben der BF sei ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen, um von einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 8 EMRK auszugehen. Auch hätten sich im Verfahren keine sonstigen Hinweise auf gewichtige private Interessen am Verbleib in Österreich ergeben. Es hätte den BF auch bewusst sein müssen, dass ihnen in Österreich lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus zukomme und liege auch keine Integrationsverfestigung im Bundesgebiet vor. Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es folgten rechtliche Ausführungen in Bezug auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Artikel 3, EMRK mit dem Schluss, dass die BF im Hinblick auf die von ihnen jeweils geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht Gefahr laufen, diesbezüglichen Ungarn in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, dass sämtliche BF gemeinsam nach Ungarn rücküberstellt werden, sodass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliegt, zumal andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht vorhanden seien. Im Hinblick auf das Privatleben der BF sei ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen, um von einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen. Auch hätten sich im Verfahren keine sonstigen Hinweise auf gewichtige private Interessen am Verbleib in Österreich ergeben. Es hätte den BF auch bewusst sein müssen, dass ihnen in Österreich lediglich ein unsicherer Aufenthaltsstatus zukomme und liege auch keine Integrationsverfestigung im Bundesgebiet vor. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher inhaltlich zusammengefasst vorgebracht wurde, dass in den angefochtenen Bescheiden die Feststellungen mangelhaft seien, und die BF ein sogenanntes Botschaftsverfahren zu durchlaufen hätten, da sie unter keine Ausnahmebestimmungen fallen würden. Dies bedeute, dass die BF nicht nur in einem Transitzentrum untergebracht werden würden, sie müssten für eine Antragstellung nach Belgrad reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Asylanträge stellen. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gefahren bei einer derartigen Prozedur sei seitens der Behörde jedoch nicht erfolgt. Die Behörde hätte auch prüfen müssen, ob den BF eine Kettenabschiebung aus Serbien drohe. Letztlich wurde auf das Kindeswohl hingewiesen. Die Beschwerdevorlage langte am 05.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgewiesen, wogegen der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 abgewiesen, wogegen der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Am 2.8.2022 wurden die BF nach Ungarn rücküberstellt. In der Folge behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.3.2023, E 2042-2047/2022-28, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das „Botschaftsverfahren“ als mögliches Hindernis für den Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren und als Folge zur Versorgung in Ungarn eingegangen sei. [ … ] Es habe keine eigenen Ermittlungen zur Situation von im Rahmen der Dublin III-VO rücküberstellt Asylwerbern in Ungarn angestellt. Ein pauschaler Verweis darauf, dass man den ungarischen Behörden nicht unterstellen könne, die Personen mittels Evakuierungsfluges aus Afghanistan ins Land geholt zu haben, nur um sie dann sich selbst überlassen und die Annahme, dass die Beschwerdeführer weiterhin die o.ä. Betreuung und Unterstützung wie nach ihrer Ankunft in Ungarn genießen würden, stellen vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage keine ausreichende gilt Begründung [ … ] dar. II. Gegenständliche Verfahren:römisch zwei. Gegenständliche Verfahren: In den fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende eigene Ermittlungen im Wege eines Ersuchens an die Dublin-Abteilung des BFA durch, wobei insbesondere die Fragen, ● ob die BF in Ungarn aufenthalts- und/oder (sogar bereits) schutzberechtigt sind, ● wie sich Ihre aktuelle Unterbringungs- und Versorgungssituation in Ungarn darstellt, ● ob die BF in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz stellen konnten oder solche direkt im Inland stellen könnten ohne ein „Botschaftsverfahren“ zu durchlaufen, zu beantworten wären. Letztlich konnte von der ungarischen Dublin-Behörde eine Stellungnahme vom 27.06.2023 eingeholt werden, in welcher diese mitteilte, dass die BF am 02.08.2022 von Österreich erfolgreich nach Ungarn rücküberstellt wurden. Anschließend führten die ungarischen Behörden ihre Asylverfahren weiter und wurde den BF mit Entscheidung vom 07.10.2022 Subsidiärschutz gewährt. Das letzte Reisedokument für die BF wurde am 25.01.2023 ausgestellt und haben die BF das Recht zum Aufenthalt auf ungarischem Territorium. Nach ihrer Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte haben die BF die Flüchtlingsunterkunft verlassen und sind an eine private Adresse verzogen. Diese ergänzenden Sachverhaltsermittlungen wurden den BF mit Schreiben des BVwG vom 15.01.2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde unter einem eingeladen, diesbezüglich binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte jedoch bis dato nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass die BF mittels eines ungarischen Evakuierungsfluges von Kabul nach Budapest ausgeflogen worden sind, sowie dass die BF in der Folge von Ungarn befristete Aufenthaltsberechtigungen für sonstige Zwecke, zunächst automatisch verlängert bis 30.6.2022 erhalten haben, sowie dass die BF in Ungarn in einem Flüchtlingslager untergebracht und versorgt worden sind. Nach ihrer Rücküberstellung nach Ungarn am 02.08.2022 wurden die Asylverfahren der BF in Ungarn weitergeführt und wurde den BF schließlich mit Entscheidung vom 07.10.2022 Subsidiärschutz gewährt. Die BF waren während des ungarischen Asylverfahrens in Ungarn aufenthaltsberechtigt, sie wurden dort in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und versorgt. Nach ihrer Schutzgewährung sind die BF aus der Flüchtlingsunterkunft an eine private Adresse verzogen. Den BF wurden Reisedokumente in Ungarn ausgestellt und sind sie zum Aufenthalt auf ungarischem Territorium berechtigt. Weiters wird generell festgestellt, dass das ungarische Botschaftsverfahren auf Dublin-Rückkehrer nicht anwendbar ist; vielmehr werden Dublin-Rückkehrer in Ungarn bei ihrer Rücküberstellung gefragt, ob sie ihren bereits in Österreich gestellten Asylantrag aufrecht erhalten wollen. Sollte dies bejaht werden, wird, ohne dass es eines neuerlichen Antrages in Ungarn bedürfen würde, und somit naturgemäß auch ohne dass das Botschaftsverfahren zur Anwendung käme, umgehend das Asylverfahren in Ungarn aufgenommen und werden Dublin-Rückkehrer untergebracht und versorgt. Weiters wird ergänzend festgestellt, dass ein Bruder der 1.- bis 3.-BF bereits seit dem Jahr 2013, und seit dem Jahr 2014 als subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn lebt, dieser Bruder war bereits vormals privat wohnhaft und in Ungarn als Koch erwerbstätig. Die BF hatten, abgesehen von ihrer Beziehung untereinander, keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die BF haben keine gravierenden, im Sinne von lebensbedrohlichen gesundheitlichen Probleme dargetan. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Ungarn Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die BF mittels eines ungarischen Evakuierungsfluges von Afghanistan nach Ungarn gebracht wurden, sowie jene zu ihrer Weiterreise und der Asylantragstellung in Österreich basieren auf ihren Angaben in Zusammenschau mit den Verwaltungsakten, insbesondere den Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde im Zuge der Konsultationen. Hieraus ergibt sich auch, dass den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für sonstige Zwecke durch Ungarn stattgegeben wurde, und ihnen ein (automatisch verlängertes) Aufenthaltsrecht bis zum 30.6.2022 zugekommen ist. Die Feststellung, dass die BF nach ihrer Rücküberstellung am 02.08.2022 nach Ungarn ohne auf das Botschaftsverfahren verwiesen worden zu sein, in Ungarn in ein Flüchtlingscamp aufgenommen wurden, sowie dass ihre dortigen Verfahren umgehend geführt wurden und ihnen letztlich Subsidiärschutz gewährt wurde, ergeben sich aus der ausdrücklichen diesbezüglichen Mitteilung der ungarischen Dublin-Behörde. Die Feststellung zur generellen Situation in Ungarn, konkret das Dublin-Rückkehrer nicht in das Botschaftsverfahren fallen, ergibt sich ebenfalls aus der ausdrücklichen Mitteilung der ungarischen Dublin-Behörden, wie sie in den aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn mit Stand 13.11.2023 ausgeführt ist, wonach in Ungarn Dublin-Rückkehrer dahingehend befragt werden, ob sie ihren in Österreich bereits gestellten Asylantrag aufrecht erhalten wollen und diesfalls keine neuerliche Asylantragstellung in Ungarn mehr notwendig ist. „Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-11-13 07:47 Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land: ● Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (siehe "Botschaftsverfahren" in Kapitel 1; Anm.). OIF erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet (AIDA HU 4.2023). Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (siehe "Botschaftsverfahren" in Kapitel 1; Anmerkung OIF erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet (AIDA HU 4.2023). ● In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird (EUAA 3.5.2023). Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn (VB Budapest 19.7.2023).“ Aufgrund dessen bleibt auch kein Raum für das Botschaftsverfahren. Diese generelle Vorgangsweise deckt sich im konkreten Fall absolut mit der Vorgangsweise der ungarischen Behörden in den vorliegenden Fällen, sodass am effektiven Zugang zu einem Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bei einer abwägenden Gesamtsicht keinerlei Zweifel bestehen. Nach der Rücküberstellung der BF wurden diese anstandslos ins ungarische Asylverfahren übernommen, untergebracht und versorgt. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im obzitierten Erkenntnis zu den Fragen, ob das in Ungarn grundsätzlich normierte „Botschaftsverfahren“ ein mögliches Hindernis für einen ordnungsgemäßen Zugang zum Asylverfahren für die BF sei, und daran anschließend, ob dies folglich auch ein Hindernis für ihre Unterbringung und Versorgung sein könnte, haben sich damit im Ergebnis als unbegründet erwiesen. Eine die BF individuell konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr haben die BF Ungarn verlassen, weil es ihnen dort „nicht gefallen“ habe, und weil sie vermeinten, dass sie in Ungarn, das sie als „armes Land“ bezeichneten, vergleichsweise weniger Zukunftschancen hätten, als vergleichsweise in einem reicheren Staat wie Deutschland. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren im Wesentlichen auf ihren eigenen Angaben. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: [ … ] Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ „§ 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .. […]“1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder .. […]“ 1. Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Anträge der BF

§ 4aAsyl

G unzulässig sind: 1. Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Anträge der BF

Paragraph 4 a, AsylG unzulässig sind: Den BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Ungarn mittlerweile jeweils der Status von Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht. Den BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Ungarn mittlerweile jeweils der Status von Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die BF brachten diesbezüglich jedoch bloß vor, dass es ihnen in Ungarn nicht gefallen habe, sowie dass Ungarn selbst ein armes Land sei und sie deshalb in die BRD weiterreisen wollten. Damit haben sie jedoch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) innewohnt, dargetan bzw. glaubhaft gemacht, weiters wurden auch im Zuge des Verfahrens keine Umstände offenbar, wonach den BF in Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK widerfahren wäre oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde und wurden letztlich auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Umstände aufgezeigt, die Derartiges indizieren könnten.Die BF brachten diesbezüglich jedoch bloß vor, dass es ihnen in Ungarn nicht gefallen habe, sowie dass Ungarn selbst ein armes Land sei und sie deshalb in die BRD weiterreisen wollten. Damit haben sie jedoch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) innewohnt, dargetan bzw. glaubhaft gemacht, weiters wurden auch im Zuge des Verfahrens keine Umstände offenbar, wonach den BF in Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK widerfahren wäre oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde und wurden letztlich auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Umstände aufgezeigt, die Derartiges indizieren könnten. Damit waren die Anträge der BF auf internationalen Schutz als unzulässig gemäß §4a AsylG zurückzuweisen. Da das BFA zu seinem Entscheidungszeitpunkt Zeitpunkt die Anträge der BF gemäß § 5 leg cit als unzulässig zurückgewiesen hat, mittlerweile jedoch die BF in Ungarn subsidiär Schutzberechtigte sind, war auszusprechen, dass sich die Unzulässigkeit der Anträge der BF aus § 4a leg cit ergibt, im Ergebnis jedoch jedenfalls die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig rechtens war und ist.Damit waren die Anträge der BF auf internationalen Schutz als unzulässig gemäß §4a AsylG zurückzuweisen. Da das BFA zu seinem Entscheidungszeitpunkt Zeitpunkt die Anträge der BF gemäß Paragraph 5, leg cit als unzulässig zurückgewiesen hat, mittlerweile jedoch die BF in Ungarn subsidiär Schutzberechtigte sind, war auszusprechen, dass sich die Unzulässigkeit der Anträge der BF aus Paragraph 4 a, leg cit ergibt, im Ergebnis jedoch jedenfalls die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig rechtens war und ist. Da die BF sich nicht im Bundesgebiet befinden war zum einen eine amtswegige Prüfung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG in den vorliegenden Fällen nicht durchzuführen, und zum anderen festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, da die BF mangels jeglicher weiterer familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch ihre Rücküberstellungen nach Ungarn nicht in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK tangiert waren und bereits ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von etwa 10 Monaten bei weitem zu kurz gewesen ist, um Relevanz im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu entfalten.Da die BF sich nicht im Bundesgebiet befinden war zum einen eine amtswegige Prüfung der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG in den vorliegenden Fällen nicht durchzuführen, und zum anderen festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung (aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, da die BF mangels jeglicher weiterer familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet durch ihre Rücküberstellungen nach Ungarn nicht in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK tangiert waren und bereits ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von etwa 10 Monaten bei weitem zu kurz gewesen ist, um Relevanz im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu entfalten. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch im Rahmen des Parteiengehörs mangels entsprechender Stellungnahme der Parteien keine Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Erörterung im Rahmen einer runden mündlichen Verhandlung notwendig hätten erscheinen lassen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch im Rahmen des Parteiengehörs mangels entsprechender Stellungnahme der Parteien keine Umstände geltend gemacht worden sind, die eine Erörterung im Rahmen einer runden mündlichen Verhandlung notwendig hätten erscheinen lassen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W144.2256670.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.