G 2005 und § 61 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, wurde am 14.01.2024 im Bundesgebiet in Feldkirch/Vorarlberg stark alkoholisiert polizeilich angehalten und aufgegriffen. Der BF konnte sich nicht ausweisen, führte jedoch ein Schreiben der Schweizer Behörden für Migration mit sich. Mit Mitteilung vom selben Tag teilten dem eidgenössischen Behörden mit, dass der BF einen aktiven schweizer Asylausweis F (vorläufig aufgenommene Person) gültig bis 24.06.2024 besitzt. Der Genannte ist am 12.09.2014 in die Schweiz eingereist, seit 24.05.2023 ist er in der Schweiz in XXXX wohnhaft.Mit Mitteilung vom selben Tag teilten dem eidgenössischen Behörden mit, dass der BF einen aktiven schweizer Asylausweis F (vorläufig aufgenommene Person) gültig bis 24.06.2024 besitzt. Der Genannte ist am 12.09.2014 in die Schweiz eingereist, seit 24.05.2023 ist er in der Schweiz in römisch 40 wohnhaft. Der BF ist in der Schweiz national zweimal (zur Fahndung) ausgeschrieben einmal von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, und einmal von jener des Kantons Aargau. Dem BF werden in diversen Kantonen im Zeitraum 2014 bis 2023 nachstehende Delikte vorgeworfen, so etwa: ● Ladendiebstahl, ● Diebstahl, ● Einbruchdiebstahl, ● Hausfriedensbruch, ● Geldfälschung, ● Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, ● Sachbeschädigung, ● Erschleichung einer Leistung, ● sexuelle Nötigung, ● Beschimpfung, ● Drohung, ● Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 14.01.2024 gab der BF offensichtlich wahrheitswidrig an, dass er „im Jahr 2017 erstmals nach Europa gekommen“ sei. Er sei aus seinem Heimatland „illegal ausgereist“, konkret mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Ankara geflogen. Von dort sei er illegal nach Griechenland eingereist, wo er bis vor zwei Monaten auch aufhältig gewesen sei. Er habe dort keine Adresse gehabt. Mit dem Zug sei er schließlich von Griechenland nach Italien gereist, wo er bis vor etwa zehn Tagen aufhältig gewesen sei. Bloß die letzten 10 Tage sei er in der Schweiz gewesen. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldungen für die Schweiz vom 15.09.2014 wegen Asylantragstellung vor: Der BF hat aktuell keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 15.01.2024, samt Informationsblatt bezüglich der Rechtsberatung, und Schubhaftsmandatsbescheid, persönlich zugestellt am selben Tag, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, dass er nicht rechtmäßig eingereist ist, und dass er über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Aus diesen Gründen werde gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz verfügt. Länderfeststellungen zur Schweiz könne er in den Amtsstunden beim BFA einsehen oder anfordern. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, bis dato langte jedoch keine derartige Stellungnahme ein. Die Schweiz stimmte am 24.01.2024 der Rückübernahme des BF zu. Das BFA sprach in der Folge mit Bescheid vom 31.01.2024 aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt werde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.Das BFA sprach in der Folge mit Bescheid vom 31.01.2024 aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Allgemeines zum Asylverfahren Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). , 2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller: (AIDA 4.2022). ris-attachment://hauptdokument.img2is.png , (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). , Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). , Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit
den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).
den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). , Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Unterbringung Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). , Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Medizinische Versorgung Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022). Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022). ,
Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). , Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Schutzberechtigte Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der DublinIII-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022). Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der DublinIII-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022). , Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Länderfeststellungen sowie auf Berichten von EU-Behörden, NGOs und Botschaften. Es handelt sich dabei um eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. , Sie Schweiz hat die EMRK und die Genfer-Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat. Es kann davon ausgegangen werde, dass Ihre Rechte als Asylwerber dort gewahrt werden und Sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren erhalten werden. Schweiz ist ein Rechtsstaat. Es kann davon ausgegangen werde, dass Ihre Rechte als Asylwerber dort gewahrt werden und Sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren erhalten werden. , Aus den, in den Feststellungen wiedergegebenen Länderinformationen ergibt sich kein Hinweis, dass die Schweiz die EU-Richtlinien (Statusrichtlinie 2011/93/EU, Verfahrensrichtlinie 2011/93/EU, Aufnahmerichtlinie 2011/93/EU) nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Verfahrensrichtlinie 2011/93/EU, Aufnahmerichtlinie 2011/93/EU) nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. , Sie haben keine Stellungnahme abgegeben, in Österreich nicht um Schutz angesucht und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in Ihrem speziellen Einzelfall Ihre Rechte in der Schweiz nicht gewahrt werden würden.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Ein Sachverhalt, der unter einen der Tatbestände des § 57 AsylG zu subsumieren wäre, liege im Fall des BF nicht vor, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen sei.Ein Sachverhalt, der unter einen der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG zu subsumieren wäre, liege im Fall des BF nicht vor, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör habe er bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht erstattet. Er habe noch nie einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt und sei hier noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF sei in Österreich nicht integriert und habe auch keine Angaben über allfällige Integrationsschritte erstattet. Durch seine illegale Einreise, die kurze Aufenthaltsdauer und aufgrund der fehlenden Kontakte zu in Österreich ansässigen Personen bestehe daher hier kein schützenswertes Privat- und Familienleben, sodass mit seiner Außerlandesbringung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK gegeben ist.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör habe er bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht erstattet. Er habe noch nie einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt und sei hier noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF sei in Österreich nicht integriert und habe auch keine Angaben über allfällige Integrationsschritte erstattet. Durch seine illegale Einreise, die kurze Aufenthaltsdauer und aufgrund der fehlenden Kontakte zu in Österreich ansässigen Personen bestehe daher hier kein schützenswertes Privat- und Familienleben, sodass mit seiner Außerlandesbringung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK gegeben ist. Der Bescheid wurde am 31.01.2024 rechtswirksam persönlich zugestellt. Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, der BF wäre in der Schweiz auf sich alleine gestellt und sei dort nach eigenen Angaben obdachlos gewesen. Weiters wurde mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Die Beschwerdevorlage langte (vollständig) am 19.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Der BF ist im Besitz eines eidgenössischen Asylausweises gültig bis 24.06.2024. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF leidet an keinen Erkrankungen, er benötigt weder ärztlichen Beistand noch Medikamente. Besondere Integrationsaspekte, er etwa berufliche oder soziale Verwurzelungen, sind nicht ersichtlich. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in der Schweiz obdachlos gewesen wäre, oder dort sonst seine Existenz nicht hätte sichern können. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere dem schweizer Eurodac-Treffer und der Mitteilung der Schweizer Behörden. Ebenfalls aus der Mitteilung der schweizer Behörden ergibt sich die massive Delinquenz des BF in der Schweiz im Zeitraum von 2014 bis 2023. Aufgrund dessen ist auch offensichtlich, dass das Vorbringen des BF zu seiner Reise nach Europa und zu seinen vor Aufenthalten gänzlich gelogen ist, da er sich im Zeitraum von 2014 bis 2023 in der Schweiz aufgehalten hat und er nicht – wie behauptet – erst im Jahr 2017 nach Europa gekommen ist und sich anschließend überwiegend in Griechenland und Italien aufgehalten hat. Der BF macht offensichtlich Angaben wie es ihm gerade opportun erscheint und zeigt keinerlei Scheu, vor Behörden bewusst falsche Angaben zu erstatten. Die Feststellung zur familiären und gesundheitlichen Situation des BF im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass er im Verfahren niemals familiäre Anknüpfungspunkte oder relevante Gesundheitsdefizite behauptet hat. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur schweizer Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG):1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG): 1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und fällt
4 Z 10 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger. 1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und fällt
, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger. Das Bundesamt hat
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen hatte.Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, weshalb
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen hatte.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF (seit14.01.2024) weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF (seit14.01.2024) weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde. Das BFA hat dem BF somit zurecht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt erstens demgemäß abzuweisen.Das BFA hat dem BF somit zurecht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt erstens demgemäß abzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Das Bundesamt hat gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Das Bundesamt hat gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie sich aus dem oben dargelegten Verfahrensgang und den wiedergegebenen Konsultationen mit der Schweiz ergibt, hat der BF vormals in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Schweiz ist in ein diesbezügliches Asylverfahren eingetreten, hat ein solches Verfahren bereits durchgeführt und abgeschlossen, sodass die Schweiz zur Rückübernahme des BF verpflichtet ist. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des BF in die Schweiz keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum schweizer Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Rückkehrer in der Schweiz mit einer Verletzung ihrer Rechte
Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der BF Gefahr liefe, in der Schweiz in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach die Überstellung des BF in die Schweiz keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, ist vor dem Hintergrund der getroffenen ausführlichen Länderfeststellungen zum schweizer Asylsystem, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen, nichts entgegenzuhalten. Es liegen keine Hinweise vor, dass Rückkehrer in der Schweiz mit einer Verletzung ihrer Rechte
Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der BF Gefahr liefe, in der Schweiz in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde nicht erstattet. Soweit er in der Beschwerde behauptet, dass ihm in der Schweiz Obdachlosigkeit drohe und er dort obdachlos gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen völlig unglaubwürdig erscheint, zumal sich der BF vom Jahr 2014 bis 2023 in der Schweiz aufgehalten hat und die Schweizer Behörden sogar seine Wohnadresse wie oben angegeben im Zuge der Konsultationen mitgeteilt haben. Die übrigen Beschwerdeeinwendungen, insbesondere dass die Behörde ein nur mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, bestehen ebenso nicht zu Recht: Dem BF wurde Parteiengehör gewährt, er war über die Möglichkeit der Rechtsberatung informiert und hat er die Frist zur entsprechenden Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Besonders auffallend ist, dass der BF nicht einmal in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete und glaubwürdige Umstände dartut, die eine Verletzung seiner Rechte
Es liegen somit weder Ermittlungsmängel noch mangelhafte Beweiswürdigung noch unrichtige rechtliche Beurteilung vor.Dem BF wurde Parteiengehör gewährt, er war über die Möglichkeit der Rechtsberatung informiert und hat er die Frist zur entsprechenden Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Besonders auffallend ist, dass der BF nicht einmal in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete und glaubwürdige Umstände dartut, die eine Verletzung seiner Rechte
Es liegen somit weder Ermittlungsmängel noch mangelhafte Beweiswürdigung noch unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung
1 Z. 2 FPG anzuordnen, sofern diese Rückkehrentscheidung nicht
BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt.Somit war die Anordnung einer Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG anzuordnen, sofern diese Rückkehrentscheidung nicht
Paragraph 9, BFA-VG einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, [BFA-VG]).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, [BFA-VG]).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und sich dieses Erkenntnis mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, konnte
7 BFA-VG die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und sich dieses Erkenntnis mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. Zudem treffen § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 61 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Zudem treffen Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W144.2286729.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.