Vm § 8 Asylgesetzdurchführungsverordnung 2005 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Mängelheilung vom 03.04.2023 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetzdurchführungsverordnung 2005 stattgegeben. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. ersatzlos behoben. III.
BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“
F erteilt wird.römisch drei.
Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“
Paragraphen 55, 56 und 58 Asylgesetz 2005 idgF erteilt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 23.07.2015 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zunächst an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde nach Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 24.07.2015 am 14.06.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Stadt XXXX im Iran geboren sei, das Geburtsdatum wisse er nicht. Sein Vater sei ein Iraner und seine Mutter eine Afghanin der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Mutter habe er niemals persönlich kennengelernt. Sein Vater habe ihm aufgrund seiner Drogensucht an den Betreiber einer Müllsammelstation „verkauft“. Er sei dort aufgewachsen und habe dort Metall und Plastik gesammelt. Eine Schule habe er nicht besuchen können, er habe auch keine Dokumente. Er habe versucht, aus dem Lager zu fliehen, sei jedoch wegen der guten Beziehungen des Inhabers namens XXXX wieder zurückgebracht worden. Mit Hilfe einer Frau XXXX sei er dann zunächst in die Türkei und dann weiter nach Europa geflüchtet. Er gab weiters an, dass er in Österreich in einer Kirche ehrenamtlich geholfen habe und einen Deutschkurs besuche. Er sei früher Moslem gewesen, gehöre aber nunmehr keiner Religion an.Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 23.07.2015 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er zunächst an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde nach Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 24.07.2015 am 14.06.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Stadt römisch 40 im Iran geboren sei, das Geburtsdatum wisse er nicht. Sein Vater sei ein Iraner und seine Mutter eine Afghanin der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Mutter habe er niemals persönlich kennengelernt. Sein Vater habe ihm aufgrund seiner Drogensucht an den Betreiber einer Müllsammelstation „verkauft“. Er sei dort aufgewachsen und habe dort Metall und Plastik gesammelt. Eine Schule habe er nicht besuchen können, er habe auch keine Dokumente. Er habe versucht, aus dem Lager zu fliehen, sei jedoch wegen der guten Beziehungen des Inhabers namens römisch 40 wieder zurückgebracht worden. Mit Hilfe einer Frau römisch 40 sei er dann zunächst in die Türkei und dann weiter nach Europa geflüchtet. Er gab weiters an, dass er in Österreich in einer Kirche ehrenamtlich geholfen habe und einen Deutschkurs besuche. Er sei früher Moslem gewesen, gehöre aber nunmehr keiner Religion an. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei; weiters wurde unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auf hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei; weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der Inhalt der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des iranischen bürgerlichen Gesetzbuches wegen des Umstandes, dass er einen iranischen Vater habe und im Iran geboren sei, iranischer Staatsangehöriger sei. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht vorgebracht worden. Es sei unglaubwürdig, dass eine unbekannte Frau mit einem hohen Geldbetrag die Flucht nach Europa finanziert habe. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass eine Gefährdung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sei und es nicht anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerate. Außerdem seien aufgrund des Vorbringens und der allgemeinen Situation keine Gründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, sodass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht vor. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben in Österreich und sei entgegen der einreise- und fremdenpolizeilichen Vorschriften nach Österreich eingereist. Er verfüge über keinen asylrelevanten Einreisegrund und sei erst relativ kurz in Österreich aufhältig. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Auch sei eine Abschiebung in den Iran mangels einer entsprechenden Gefährdung zulässig (Spruchpunkt III.). Weiters seien keine Gründe für eine Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt IV.).Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass eine Gefährdung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter sei und es nicht anzunehmen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerate. Außerdem seien aufgrund des Vorbringens und der allgemeinen Situation keine Gründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder in eine extreme Gefährdungslage geraten würde, sodass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Auch lägen die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht vor. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben in Österreich und sei entgegen der einreise- und fremdenpolizeilichen Vorschriften nach Österreich eingereist. Er verfüge über keinen asylrelevanten Einreisegrund und sei erst relativ kurz in Österreich aufhältig. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Auch sei eine Abschiebung in den Iran mangels einer entsprechenden Gefährdung zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters seien keine Gründe für eine Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung, damals vertreten durch den Verein Menschenreche Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht behob zunächst mit Beschluss vom 18.06.2020, XXXX , die angefochtene Entscheidung und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kritisiert wurde insbesondere, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Frage der Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt habe und auch nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Gesundheitszustand.Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung, damals vertreten durch den Verein Menschenreche Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht behob zunächst mit Beschluss vom 18.06.2020, römisch 40 , die angefochtene Entscheidung und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kritisiert wurde insbesondere, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Frage der Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt habe und auch nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Gesundheitszustand. Aufgrund der dagegen erhobenen Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der angefochtenen Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2020, Zl. Ra 2020/19/0284, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da das Bundesverwaltungsgericht selbst verpflichtet wäre, erforderliche ergänzende Erhebungen vorzunehmen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt II. (der ebenfalls gestellte) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. (der ebenfalls gestellte) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Asylgesetz mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Entscheidung hat sich insbesondere mit dem zwischenzeitig erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zur Bahai-Religion konvertiert sei, auseinandergesetzt und festgestellt, dass er kein eingetragenes Mitglied der Bahai-Gemeinde sei. Weiters sei das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei und dass keine asylrelevante Verfolgung oder sonstiges Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran vorliege, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutzes) wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigsten Lebensgründe fehlen würde, zumal er ein gesunder, aktiver, junger Mann sei. Die Entscheidung hinsichtlich der Frage eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG wurde bestätigt. Hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen habe. Die Aufenthaltsdauer erweise sich nicht als überaus lange. Der Beschwerdeführer habe wohl Deutschkurse besucht und ehrenamtliche Arbeiten geleistet. Er habe sich ansonsten jedoch nicht nennenswert im österreichischen Bundesgebiet integriert, sei keineswegs selbsterhaltungsfähig und sei daher eine Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zulässig, ebenso die Abschiebung in den Iran. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz wurde darauf hingewiesen, dass ein solcher persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen gewesen wäre.Die Entscheidung hat sich insbesondere mit dem zwischenzeitig erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zur Bahai-Religion konvertiert sei, auseinandergesetzt und festgestellt, dass er kein eingetragenes Mitglied der Bahai-Gemeinde sei. Weiters sei das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei und dass keine asylrelevante Verfolgung oder sonstiges Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran vorliege, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutzes) wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigsten Lebensgründe fehlen würde, zumal er ein gesunder, aktiver, junger Mann sei. Die Entscheidung hinsichtlich der Frage eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG wurde bestätigt. Hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen habe. Die Aufenthaltsdauer erweise sich nicht als überaus lange. Der Beschwerdeführer habe wohl Deutschkurse besucht und ehrenamtliche Arbeiten geleistet. Er habe sich ansonsten jedoch nicht nennenswert im österreichischen Bundesgebiet integriert, sei keineswegs selbsterhaltungsfähig und sei daher eine Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zulässig, ebenso die Abschiebung in den Iran. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz wurde darauf hingewiesen, dass ein solcher persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen gewesen wäre. Mit Eingabe vom 11.03.2022 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
1 Asylgesetz unter Hinweis auf eine Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL sowie eines Deutschzertifikates B1 einschließlich Integrationsprüfung, ein Teilprüfungszeugnis für die Pflichtschulabschlussprüfung im Fach Deutsch, einer Einstellungszusage der Firma XXXX als Pflasterergehilfe, einer Arbeitsbestätigung über gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX , einer Einstellungszusage der Firma XXXX , einer Bestätigung des Österreichischen XXXX , sowie einer Unterstützungsliste und weiterer Unterlagen und Lichtbilder.Mit Eingabe vom 11.03.2022 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz unter Hinweis auf eine Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL sowie eines Deutschzertifikates B1 einschließlich Integrationsprüfung, ein Teilprüfungszeugnis für die Pflichtschulabschlussprüfung im Fach Deutsch, einer Einstellungszusage der Firma römisch 40 als Pflasterergehilfe, einer Arbeitsbestätigung über gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde römisch 40 , einer Einstellungszusage der Firma römisch 40 , einer Bestätigung des Österreichischen römisch 40 , sowie einer Unterstützungsliste und weiterer Unterlagen und Lichtbilder. Nach Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen, erstattete die ausgewiesene Vertretung mit Eingabe vom 03.04.2023 eine Stellungnahme, in der über die bisherigen Unterlagen auf das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin XXXX führe. Auch wurde ein weiterer arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Firma XXXX vorgelegt und eine Lohn- und Gehaltsabrechnung der Lebensgefährtin.Nach Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen, erstattete die ausgewiesene Vertretung mit Eingabe vom 03.04.2023 eine Stellungnahme, in der über die bisherigen Unterlagen auf das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 führe. Auch wurde ein weiterer arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Firma römisch 40 vorgelegt und eine Lohn- und Gehaltsabrechnung der Lebensgefährtin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Mängelheilung
Vm § 8 Asylgesetzdurchführungsverordnung abgewiesen, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen, unter Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt IV. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, unter Spruchpunkt V. weiters festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetzdurchführungsverordnung abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch vier. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch fünf. weiters festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang kurz zusammengefasst. In den Feststellungen wurde einerseits festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren habe nachweisen können und dass der Aufenthalt jedenfalls mehr als die Hälfte der Aufenthaltsdauer rechtmäßig gewesen sei, er jedoch in Österreich allein lebe und von einer Lebensgemeinschaft nicht ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer ein Deutschdiplom B1 vorgelegt habe, strafgerichtlich unbescholten sei und soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft bestünden. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie ein unbedenkliches Originaldokument in Vorlage gebracht habe und lediglich behauptet habe, dass er aufgrund seiner afghanischen Mutter, obwohl iranischer Staatsbürger, nicht wie ein Iraner behandelt würde. Er habe jedoch keinen Nachweis erbracht, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen wäre ein gültiges iranisches Originaldokument in Vorlage zu bringen. Weiters habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung im Bundesgebiet erbringen können. Er sei auch niemals erwerbstätig gewesen und würde sich sein weiterer Aufenthalt zu einer massiven Belastung der Gebietskörperschaften führen. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und habe es sich schon das BVwG mit der Situation im Falle der Rückkehr auseinandergesetzt und keine Gründe festgestellt, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden. Ein Rückkehrhindernis würde sich auch aus den landeskundlichen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht ergeben. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die Missachtung der Ausreiseverpflichtung verwiesen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Nachweise habe vorlegen können, welche eine ausreichende Begründung für die Nichtvorlage eines Reisepasses darstellen würden. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und keinen Krankenversicherungsschutz habe nachweisen können und daher die formalen Voraussetzungen des § 56 Asylgesetz iVm § 60 Asylgesetz nicht erfülle, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass kein Familienleben und keine Lebensgemeinschaft vorliege. Zum Privatleben wurde wohl auf den ca. achtjährigen Aufenthalt hingewiesen, jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Vorschriften zur Einreise und zum Aufenthalt von Fremden den Nachrang haben. Zu Spruchteil IV. wurde ausgeführt, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergäbe und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Das Einreiseverbot wurde mit der seit 17.11.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung begründet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei (Spruchpunkt VII.) und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei (Spruchpunkt V.). Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Nachweise habe vorlegen können, welche eine ausreichende Begründung für die Nichtvorlage eines Reisepasses darstellen würden. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und keinen Krankenversicherungsschutz habe nachweisen können und daher die formalen Voraussetzungen des Paragraph 56, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 60, Asylgesetz nicht erfülle, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch drei. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass kein Familienleben und keine Lebensgemeinschaft vorliege. Zum Privatleben wurde wohl auf den ca. achtjährigen Aufenthalt hingewiesen, jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Vorschriften zur Einreise und zum Aufenthalt von Fremden den Nachrang haben. Zu Spruchteil römisch vier. wurde ausgeführt, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergäbe und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Das Einreiseverbot wurde mit der seit 17.11.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung begründet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei (Spruchpunkt römisch sieben.) und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde. Als Verfahrensmangel wurde insbesondere gerügt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers jedenfalls hätte einvernommen werden müssen und der Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt habe, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein eheähnliches Leben führe und daher ein Familienleben bestehe und wurde die Einvernahme der Lebensgefährtin unter Angabe der Adresse ausdrücklich beantragt. Als inhaltliche Rechtwidrigkeit wurde dargelegt, dass beim Beschwerdeführer die iranische Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden könne. Hinsichtlich der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, aber sobald er die entsprechenden Voraussetzungen habe, eine solche kurzfristig aufnehmen werde. Die Behörde habe das bestehende Privat- und Familienleben unzureichend berücksichtigt und wurde in diesem Zusammenhang auch zur Frage der fortschreitenden Integration die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Weiters wurde kritisiert, dass das Einreiseverbot nicht schlüssig begründet worden sei und dessen ausdrückliche Aufhebung beantragt. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Beigelegt wurde eine Bestätigung der Botschaft der islamischen Republik Iran in Wien, wonach aufgrund der Untersuchung des iranischen Standesamtes die iranische Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen werden könne. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.06.2023 wurde unter Spruchpunkt I. der angefochtene Bescheid behoben, jedoch in den Spruchpunkten II. bis VIII. wie in der aufgehobenen Entscheidung entschieden und auch die Begründung im wesentlichen wiederholt. Hinsichtlich der Lebensgemeinschaft wurde ausgeführt, dass eine solche wohl bestehe, ein gemeinsamer Wohnsitz sich jedoch erst seit dem 15.02.2023 nachweisen lasse.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.06.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der angefochtene Bescheid behoben, jedoch in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch acht. wie in der aufgehobenen Entscheidung entschieden und auch die Begründung im wesentlichen wiederholt. Hinsichtlich der Lebensgemeinschaft wurde ausgeführt, dass eine solche wohl bestehe, ein gemeinsamer Wohnsitz sich jedoch erst seit dem 15.02.2023 nachweisen lasse. Mit Eingabe vom 06.07.2023 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurden Gehaltsnachweise der Lebensgefährtin vorgelegt. Nach Vollmachtsauflösung der Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER Dr. SWOZIL mit Schreiben vom 01.09.2023 erstattete mit 08.01.2024 Bundesbetreuungsagentur eine Vollmachtsbekanntgabe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.02.2024 an und lud dazu auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX , welche ebenso wie der Beschwerdeführer (in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur) zur Verhandlung erschien. Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Rechtsvertreter legte eine Einstellungszusage der Firma XXXX sowie eine Wohnrechtsvereinbarung mit der Lebensgefährtin XXXX vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.02.2024 an und lud dazu auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 , welche ebenso wie der Beschwerdeführer (in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur) zur Verhandlung erschien. Die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Rechtsvertreter legte eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 sowie eine Wohnrechtsvereinbarung mit der Lebensgefährtin römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt den Vorlageantrag und das bisherige Vorbringen aufrecht, er wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er besitze keine Staatsangehörigkeit, die Rechtsvertreterin gab an, dass aufgrund des Schreibens der iranischen Botschaft vom 23.05.2023 von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Bahai, aber die Bahai Gemeinschaft habe gesagt, dass er ihnen nicht angehöre. Er sei derzeit ohne Bekenntnis. Er glaube nur an einen Gott, aber an keine Religion. Nachgefragt gab er an, dass seine Mutter Afghanin der Volksgruppe Hazara sei und sein Vater Perser. Er sei im Iran in der Stadt XXXX geboren. Er habe keine Geburtsurkunde und wisse das genaue Geburtsdatum nicht. Auf seinem Ausweis stehe der XXXX . Von der Geburt bis zur Ausreise habe er in XXXX gelebt. Gelegentlich sei er in die umliegenden Städte arbeiten gegangen. Seit 2015, glaublich seit Juli, sei er in Österreich aufhältig. Er sei in der Zwischenzeit in keinem anderen Staat gewesen. Im Iran sei er nicht in die Schule gegangen. Er habe von seinem siebenten bis zu seinem zehnten Lebensjahr als Straßenverkäufer gearbeitet. Dann habe er bis zur Ausreise in einem Mülllager arbeiten müssen. Sein Vater habe ihn an den Betreiber namens XXXX verkauft. Im Iran habe er weder Verwandte noch Freunde. Er bekomme gelegentlich epileptische Anfälle in Stresssituationen. Seinen letzten Anfall habe er im letzten Jahr gehabt. Er habe in Österreich Sprachdiplome A1, A2 und B1 (einschließlich Integrationsnachweis) sowie den Pflichtschulabschluss, weitere Qualifikationen habe er aber nicht erworben. Er habe bei der Gemeinde XXXX freiwillig gearbeitet und habe sich auch bei anderen Stellen um freiwillige Arbeit bemüht, sei aber nicht kontaktiert worden. Er habe von verschiedenen Firmen Einstellungszusagen erhalten, zuletzt vom XXXX . Er würde dort als Kellner und in der Küche als Aushilfe arbeiten.Der Beschwerdeführer hielt den Vorlageantrag und das bisherige Vorbringen aufrecht, er wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er besitze keine Staatsangehörigkeit, die Rechtsvertreterin gab an, dass aufgrund des Schreibens der iranischen Botschaft vom 23.05.2023 von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei Bahai, aber die Bahai Gemeinschaft habe gesagt, dass er ihnen nicht angehöre. Er sei derzeit ohne Bekenntnis. Er glaube nur an einen Gott, aber an keine Religion. Nachgefragt gab er an, dass seine Mutter Afghanin der Volksgruppe Hazara sei und sein Vater Perser. Er sei im Iran in der Stadt römisch 40 geboren. Er habe keine Geburtsurkunde und wisse das genaue Geburtsdatum nicht. Auf seinem Ausweis stehe der römisch 40 . Von der Geburt bis zur Ausreise habe er in römisch 40 gelebt. Gelegentlich sei er in die umliegenden Städte arbeiten gegangen. Seit 2015, glaublich seit Juli, sei er in Österreich aufhältig. Er sei in der Zwischenzeit in keinem anderen Staat gewesen. Im Iran sei er nicht in die Schule gegangen. Er habe von seinem siebenten bis zu seinem zehnten Lebensjahr als Straßenverkäufer gearbeitet. Dann habe er bis zur Ausreise in einem Mülllager arbeiten müssen. Sein Vater habe ihn an den Betreiber namens römisch 40 verkauft. Im Iran habe er weder Verwandte noch Freunde. Er bekomme gelegentlich epileptische Anfälle in Stresssituationen. Seinen letzten Anfall habe er im letzten Jahr gehabt. Er habe in Österreich Sprachdiplome A1, A2 und B1 (einschließlich Integrationsnachweis) sowie den Pflichtschulabschluss, weitere Qualifikationen habe er aber nicht erworben. Er habe bei der Gemeinde römisch 40 freiwillig gearbeitet und habe sich auch bei anderen Stellen um freiwillige Arbeit bemüht, sei aber nicht kontaktiert worden. Er habe von verschiedenen Firmen Einstellungszusagen erhalten, zuletzt vom römisch 40 . Er würde dort als Kellner und in der Küche als Aushilfe arbeiten. Seine Freundin habe er am 30.06.2022 in XXXX kennengelernt. Er sei dort manchmal mit Freunden in ein Lokal gegangen, wo sie als Kellnerin gearbeitet habe. Sie hätten dann gleich eine Beziehung begonnen. Er lebe mit ihr in einer Mietwohnung, ca. 35-40 m², seine Lebensgefährtin sei die Hauptmieterin, aber es gäbe eine Vereinbarung zwischen ihr und ihm, dass er die Wohnung kostenlos benützen dürfe. Den Haushalt würden sie gemeinsam führen. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder, aber sie würden beabsichtigen ein Kind zu bekommen. Weder seine Lebensgefährtin noch er hätten schon Kinder. Sie würden nur zu zweit in der Wohnung leben, ein Haustier könnten sie sich nicht leisten. Er werde derzeit von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt, auch seine zukünftige Schwiegermutter unterstütze ihn. Seine zukünftigen Schwiegereltern wären geschieden. Der Schwiegervater lebe in der Türkei, mit ihm habe er nur wenigen Kontakt. Seine zukünftige Schwiegermutter habe dann einen Griechen geheiratet und habe mit ihm einen Sohn. Mit dieser sei er in regem Kontakt. Sie würden die zukünftige Schwiegermutter oft besuchen und gemeinsam essen. Mit seiner Lebensgefährtin gehe er auch spazieren und laufen. Sie würden sich auf Deutsch unterhalten. Der Beschwerdeführer schilderte auf Deutsch seinen normalen Tageablauf. Derzeit habe er keine Krankenversicherung. Seine Lebensgefährtin mache derzeit eine Lehre bei XXXX . Sie hätten viele gemeinsame Pläne. Sie möchten gemeinsam einen Gastronomiebetrieb eröffnen. Mitglied sei er nur bei der XXXX , dort bekomme er verbilligt Lebensmittel. Österreichische Freunde habe er schon viele. Gefragt, was geschehen würde, wenn er in den Iran zurückkehren würde, gab er an, dass er über keine Papiere verfüge und der Iran ihn gar nicht zurücknehmen würde. Er werde von seinen Freunden auch zu Geburtstagsfeiern und zu Hochzeiten eingeladen und sein Freund XXXX habe ihm zuletzt 500€ geborgt. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.Seine Freundin habe er am 30.06.2022 in römisch 40 kennengelernt. Er sei dort manchmal mit Freunden in ein Lokal gegangen, wo sie als Kellnerin gearbeitet habe. Sie hätten dann gleich eine Beziehung begonnen. Er lebe mit ihr in einer Mietwohnung, ca. 35-40 m², seine Lebensgefährtin sei die Hauptmieterin, aber es gäbe eine Vereinbarung zwischen ihr und ihm, dass er die Wohnung kostenlos benützen dürfe. Den Haushalt würden sie gemeinsam führen. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder, aber sie würden beabsichtigen ein Kind zu bekommen. Weder seine Lebensgefährtin noch er hätten schon Kinder. Sie würden nur zu zweit in der Wohnung leben, ein Haustier könnten sie sich nicht leisten. Er werde derzeit von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt, auch seine zukünftige Schwiegermutter unterstütze ihn. Seine zukünftigen Schwiegereltern wären geschieden. Der Schwiegervater lebe in der Türkei, mit ihm habe er nur wenigen Kontakt. Seine zukünftige Schwiegermutter habe dann einen Griechen geheiratet und habe mit ihm einen Sohn. Mit dieser sei er in regem Kontakt. Sie würden die zukünftige Schwiegermutter oft besuchen und gemeinsam essen. Mit seiner Lebensgefährtin gehe er auch spazieren und laufen. Sie würden sich auf Deutsch unterhalten. Der Beschwerdeführer schilderte auf Deutsch seinen normalen Tageablauf. Derzeit habe er keine Krankenversicherung. Seine Lebensgefährtin mache derzeit eine Lehre bei römisch 40 . Sie hätten viele gemeinsame Pläne. Sie möchten gemeinsam einen Gastronomiebetrieb eröffnen. Mitglied sei er nur bei der römisch 40 , dort bekomme er verbilligt Lebensmittel. Österreichische Freunde habe er schon viele. Gefragt, was geschehen würde, wenn er in den Iran zurückkehren würde, gab er an, dass er über keine Papiere verfüge und der Iran ihn gar nicht zurücknehmen würde. Er werde von seinen Freunden auch zu Geburtstagsfeiern und zu Hochzeiten eingeladen und sein Freund römisch 40 habe ihm zuletzt 500€ geborgt. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. In der Folge wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach Wahrheitsbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie habe ihren Lebensgefährten bei ihrer früheren Arbeit im XXXX kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich nichts geredet, das habe sie gestört, sie wären dann aber ins Gespräch gekommen. Drei Monate sei eine Kennenlernphase gewesen und ab dem 30.06.2022 hätten sie eine Beziehung geführt. Nach weniger als 2 Wochen seien sie zusammengezogen. Sie würden in einer Zweizimmerwohnung mit 38m² wohnen, es sei eine Mietwohnung. Sie bestehe aus einer Wohnküche und einem Schlafzimmer sowie Dusche und WC. Den Haushalt würden sie gemeinsam führen, aber mehr ihr Lebensgefährte. Sie würden spazieren gehen und einkaufen und würden beide gerne UNO spielen. Sie unterstütze ihren Lebensgefährten bei allem und sei dieser wirtschaftlich von ihr abhängig. Sie hätten den Plan, sich gemeinsam mit einem Gastronomiebetrieb selbständig zu machen. Sie habe ursprünglich eine Friseurlehre gemacht, diese aber abgebrochen. Jetzt besuche sie eine Lehre in der Systemgastronomie bei XXXX . Sie sei österreichische Staatsbürgerin und auch in Österreich geboren. Ihre Eltern seien aber türkischer Abstammung. Auch ihre Mutter würde sie unterstützen. Sie arbeitete bei der Firma XXXX an der Kassa. Ihr Stiefvater, ein Grieche, würde sie unterstützen, während ihr leiblicher Vater sie bereits im Alter von 13 Jahre verlassen habe. Sie möchte ihren Lebensgefährten heiraten und sie möchte auch gerne gemeinsame Kinder. Sie habe ihren Lebensgefährten bei ihrer früheren Arbeit im römisch 40 kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich nichts geredet, das habe sie gestört, sie wären dann aber ins Gespräch gekommen. Drei Monate sei eine Kennenlernphase gewesen und ab dem 30.06.2022 hätten sie eine Beziehung geführt. Nach weniger als 2 Wochen seien sie zusammengezogen. Sie würden in einer Zweizimmerwohnung mit 38m² wohnen, es sei eine Mietwohnung. Sie bestehe aus einer Wohnküche und einem Schlafzimmer sowie Dusche und WC. Den Haushalt würden sie gemeinsam führen, aber mehr ihr Lebensgefährte. Sie würden spazieren gehen und einkaufen und würden beide gerne UNO spielen. Sie unterstütze ihren Lebensgefährten bei allem und sei dieser wirtschaftlich von ihr abhängig. Sie hätten den Plan, sich gemeinsam mit einem Gastronomiebetrieb selbständig zu machen. Sie habe ursprünglich eine Friseurlehre gemacht, diese aber abgebrochen. Jetzt besuche sie eine Lehre in der Systemgastronomie bei römisch 40 . Sie sei österreichische Staatsbürgerin und auch in Österreich geboren. Ihre Eltern seien aber türkischer Abstammung. Auch ihre Mutter würde sie unterstützen. Sie arbeitete bei der Firma römisch 40 an der Kassa. Ihr Stiefvater, ein Grieche, würde sie unterstützen, während ihr leiblicher Vater sie bereits im Alter von 13 Jahre verlassen habe. Sie möchte ihren Lebensgefährten heiraten und sie möchte auch gerne gemeinsame Kinder. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran Version 7 vom 26.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Rechtsvertreterin gab sogleich folgende Stellungnahme ab: Bezüglich der Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes des §56 AsylG wird ergänzend vorgebracht: „Aus §8 Abs 2 Z2 AsylG-Durchführungsverordnung ergibt sich, aus dem Hinweis der gesetzlichen Pflichtversicherung, dass ein gesonderter Nachweis dann nicht erforderlich ist, wenn ein Fall der Pflichtversicherung in Zukunft bestehen wird, was bei einem aufrechten Dienstverhältnis der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat dies mit dem heutige vorgelegten Schreiben beleget und beabsichtigt dies auch zu tun. Somit sind sämtliche Voraussetzungen der §56 und 60 erfüllt“.Die Rechtsvertreterin gab sogleich folgende Stellungnahme ab: Bezüglich der Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes des §56 AsylG wird ergänzend vorgebracht: „Aus §8 Absatz 2, Z2 AsylG-Durchführungsverordnung ergibt sich, aus dem Hinweis der gesetzlichen Pflichtversicherung, dass ein gesonderter Nachweis dann nicht erforderlich ist, wenn ein Fall der Pflichtversicherung in Zukunft bestehen wird, was bei einem aufrechten Dienstverhältnis der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat dies mit dem heutige vorgelegten Schreiben beleget und beabsichtigt dies auch zu tun. Somit sind sämtliche Voraussetzungen der §56 und 60 erfüllt“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde XXXX im Iran geboren, das genaue Geburtsdatum ist nicht feststellbar. Sein Vater ist Iraner, seine Mutter eine Afghanin der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Der Beschwerdeführer hat gegenwärtig keine Religion. Er ist im Iran nicht in die Schule gegangen, sondern hat bereits von 7. bis zum 10. Lebensjahr als Straßenverkäufer gearbeitet. Dann hat ihn sein drogensüchtiger Vater an den Betreiber eines Mülllagers namens XXXX „verkauft“ und hat er dort bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Der Beschwerdeführer gelangte 2015 nach Österreich und stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde (im zweiten Rechtsgang) rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 11.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz, der mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Es wurde wiederum eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot von drei Jahren erteilt. Die ebenfalls verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2023, Zl. XXXX behoben. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 im Iran geboren, das genaue Geburtsdatum ist nicht feststellbar. Sein Vater ist Iraner, seine Mutter eine Afghanin der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Der Beschwerdeführer hat gegenwärtig keine Religion. Er ist im Iran nicht in die Schule gegangen, sondern hat bereits von
Paragraph 56, Asylgesetz, der mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde. Es wurde wiederum eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot von drei Jahren erteilt. Die ebenfalls verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2023, Zl. römisch 40 behoben. Der Beschwerdeführer führt seit Ende Juni 2022 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX . Es besteht insofern ein Familienleben. Gemeinsame Kinder gibt es derzeit ebensowenig wie Kinder beider Partner. Es bestehe aber der Wunsch der Lebensgefährten nach einem gemeinsamen Leben und gemeinsamen Kindern. Er ist derzeit von seiner Lebensgefährtin wirtschaftlich abhängig. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakte zur Familie seiner Lebensgefährtin und besteht der feste Wille zu heiraten. Der Beschwerdeführer führt seit Ende Juni 2022 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Es besteht insofern ein Familienleben. Gemeinsame Kinder gibt es derzeit ebensowenig wie Kinder beider Partner. Es bestehe aber der Wunsch der Lebensgefährten nach einem gemeinsamen Leben und gemeinsamen Kindern. Er ist derzeit von seiner Lebensgefährtin wirtschaftlich abhängig. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakte zur Familie seiner Lebensgefährtin und besteht der feste Wille zu heiraten. Der Beschwerdeführer hat Deutschdiplome bis zum Niveau B1 erworben, weiters Teilprüfungen zum Pflichtschulabschluss und ein Integrationsdiplom. Er spricht schon gut Deutsch und unterhält sich mit seiner Lebensgefährtin ausschließlich auf Deutsch. Er hat ehrenamtlich bei der Gemeinde XXXX gearbeitet und verfügt über mehrere Einstellungszusagen, die aktuellste ist jene des XXXX als Kellner und Küchenhilfe. Insoferne ist auch kurzfristig eine Krankenversicherung zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Gelegentlich, jedoch selten, leidet der Beschwerdeführer unter epileptischen Anfällen, ansonsten gibt er keine organischen oder psychischen Erkrankungen an. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer hat Deutschdiplome bis zum Niveau B1 erworben, weiters Teilprüfungen zum Pflichtschulabschluss und ein Integrationsdiplom. Er spricht schon gut Deutsch und unterhält sich mit seiner Lebensgefährtin ausschließlich auf Deutsch. Er hat ehrenamtlich bei der Gemeinde römisch 40 gearbeitet und verfügt über mehrere Einstellungszusagen, die aktuellste ist jene des römisch 40 als Kellner und Küchenhilfe. Insoferne ist auch kurzfristig eine Krankenversicherung zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Gelegentlich, jedoch selten, leidet der Beschwerdeführer unter epileptischen Anfällen, ansonsten gibt er keine organischen oder psychischen Erkrankungen an. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit und der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels ist es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.
G Durchführungsverordnung kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 5,6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG Durchführungsverordnung kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, 5,6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G dürfen Aufenthaltstitel
einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Integrationsgesetz, der wiederum auf § 11 Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 9, Integrationsgesetz, der wiederum auf Paragraph 11, Integrationsgesetz verweist, wird die Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Abs. 2 umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- als auch über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Absatz 2, umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- als auch über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff „Familienleben“ wird von der Judikatur weit verstanden; er umfasst die Beziehung von Ehepartnern untereinander und zu ihren Kindern (VfSlg 15.836) – dies gilt ohne Rücksicht auf ein tatsächliches Zusammenleben (EGMR 28.5.1985 Abdulaziz, EuGRZ 1985, 567; 21.6.1988 Berrehab, ÖJZ 1989, 220; 24.2.1995 McMichael, ÖJZ 1995, 704; VwGH 24.11.2000, Zl 2000/19/0126). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH Ra2021/01/0015 - vgl. etwa VwGH 5.11.2019, Ro 2019/01/0008, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH Ra2021/01/0015 - vergleiche etwa VwGH 5.11.2019, Ro 2019/01/0008, Rn. 15, mwN). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG Paragraph 11, Rz 38). In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der Beschwerdeführer führt seit Ende Juni 2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft. Wenn auch noch keine gemeinsamen Kinder geboren wurden, so sind solche (ebenso wie eine Eheschließung) von beiden Partnern jedenfalls beabsichtigt. Der zuständige Einzelrichter konnte in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewinnen, dass enge persönliche Bindungen zwischen den Lebensgefährten bestehen. Überdies ist der Beschwerdeführer derzeit von seiner Lebensgefährtin wirtschaftlich abhängig und es kann daher von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin XXXX ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer führt seit Ende Juni 2022 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft. Wenn auch noch keine gemeinsamen Kinder geboren wurden, so sind solche (ebenso wie eine Eheschließung) von beiden Partnern jedenfalls beabsichtigt. Der zuständige Einzelrichter konnte in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewinnen, dass enge persönliche Bindungen zwischen den Lebensgefährten bestehen. Überdies ist der Beschwerdeführer derzeit von seiner Lebensgefährtin wirtschaftlich abhängig und es kann daher von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Länge des Aufenthaltes und die Länge des rechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt, hat bereits die belangte Behörde festgestellt. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom in Niveau B1 einschließlich Integrationsnachweis vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeverhandlung seine Deutschkenntnisse dargelegt und sprechen auch die Lebensgefährten miteinander Deutsch. Wenn auch derzeit noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, so hat der Beschwerdeführer mehrere Einstellungszusagen, zuletzt eines solche des XXXX vorgelegt und ist mit Erteilung eines Aufenthaltstitels von einer kurzfristigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Früher hat der Beschwerdeführer auch gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX verrichtet und auch sich freiwillig beim XXXX engagiert. Es liegen auch zahlreiche Unterstützungsschreiben vor und hat der Beschwerdeführer insgesamt einen gut integrierten Eindruck hinterlassen. Wenn auch derzeit noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, so hat der Beschwerdeführer mehrere Einstellungszusagen, zuletzt eines solche des römisch 40 vorgelegt und ist mit Erteilung eines Aufenthaltstitels von einer kurzfristigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Früher hat der Beschwerdeführer auch gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 verrichtet und auch sich freiwillig beim römisch 40 engagiert. Es liegen auch zahlreiche Unterstützungsschreiben vor und hat der Beschwerdeführer insgesamt einen gut integrierten Eindruck hinterlassen. Weiter hat der Beschwerdeführer nunmehr einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft durch die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung nachgewiesen. Wie die Beschwerdeführervertreterin zutreffend ausgeführt hat, besteht (kurzfristig), nämlich mit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, eine Pflichtversicherung, sodass
G Durchführungsverordnung auch die Voraussetzung des Krankenversicherungsschutzes erfüllt ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, würde der Beschwerdeführer durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen und wird derzeit die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine Lebensgefährtin abgefedert. Wie die Beschwerdeführervertreterin zutreffend ausgeführt hat, besteht (kurzfristig), nämlich mit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit, eine Pflichtversicherung, sodass
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG Durchführungsverordnung auch die Voraussetzung des Krankenversicherungsschutzes erfüllt ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, würde der Beschwerdeführer durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen und wird derzeit die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine Lebensgefährtin abgefedert. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat und einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden und dass der unbescholtene und religionslose Beschwerdeführer irgendein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweist. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 56 AsyG erfüllt und in Österreich ein Familienleben führt. Es ist daher auf Dauer von einer Rückkehrentscheidung und damit auch von einer Abschiebung Abstand zu nehmen. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsyG erfüllt und in Österreich ein Familienleben führt. Es ist daher auf Dauer von einer Rückkehrentscheidung und damit auch von einer Abschiebung Abstand zu nehmen. Dem Beschwerdeführer war somit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, zumal er die Voraussetzungen des Modules 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Sprach- und Integrationsdiplom B1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und das Einreiseverbot nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte V. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und das Einreiseverbot nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die Spruchteile VI. und VIII. waren bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, XXXX behoben worden.Die Spruchteile römisch sechs. und römisch acht. waren bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2023, römisch 40 behoben worden. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der individuell vorliegenden Umstände getroffen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der individuell vorliegenden Umstände getroffen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W159.2166584.2.00
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