← Österreich

{'item': 'W164 2264960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW164 2264960-1 Spruch, W164 2264960-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.11.2022, Zl. XXXX AMS 975-Wien Jägerstraße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF die Bemessung der von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezogenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 03.07.2022 rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 2.590,29 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen, da ihr Einkommen aus einer Witwenpension auf ihre Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre: Der Beleg über die ab 01.01.2022 in Höhe von € 514,00 gebührende Witwenpension sei verspätet eingelangt. Mit Bescheid vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 AMS 975-Wien Jägerstraße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF die Bemessung der von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezogenen Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.02.2022 bis 03.07.2022 rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung von unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 2.590,29 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht bezogen, da ihr Einkommen aus einer Witwenpension auf ihre Notstandshilfe anzurechnen gewesen wäre: Der Beleg über die ab 01.01.2022 in Höhe von € 514,00 gebührende Witwenpension sei verspätet eingelangt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe ihre Unterlagen immer so abgegeben, wie es sein soll. Sie könne die Rückforderung nicht verstehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2021, GZ: WF 2022-0566-9-031472, wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe laut ihrem hier maßgeblichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 27.09.2021 angeführt, über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Aufgrund dieser Angaben sei der BF Notstandshilfe in der Höhe von € 17,61 täglich zuerkannt worden. Ferner habe die BF die Anpassung ihrer Witwenpension von € 475,38 auf € 514,54 ab 01.01.2022 dem AMS nicht ohne Verzug gemeldet. Erst mit Antrag vom 15.09.2022, mit dem die BF neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt habe, habe sie zwar erneut die im Antragsformular enthaltene Frage nach einem eigenen Einkommen mit ‚nein‘ beantwortet, jedoch gleichzeitig mit dem Antragsformular eine Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt von Jänner 2022 vorgelegt, der zu entnehmen gewesen sei, dass der BF ab 01.01.2022 eine Witwenpension in der Höhe von € 514,54 gebühren würde. Rechtlich führte das AMS aus, die BF habe den Bezug ihrer Witwenpension verschwiegen, bzw. die Änderung der Höhe ihrer Witwenpension ab 01.01.2022 nicht gemeldet. Somit habe sie maßgebende Tatsachen verschwiegen. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe sei zurückzufordern. Da die BF im strittigen Zeitraum 01.02.22 bis 03.07.22 € 17,61 täglich an Notstandshilfe und gleichzeitig € 16,93 täglich an anzurechnender Witwenpension bezog, sei ihr Anspruch auf Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum auf € 0,68 täglich zu berichtigen gewesen. Die Differenz von € 2.590,29 sei zurückzufordern gewesen. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte zusammengefasst vor, sie habe dem AMS im Zuge ihrer Antragstellung die Bescheide über ihre Witwenpension sowie die Halbwaisenrente ihrer Tochter vorgelegt und seien diese Dokumente von der zuständigen Mitarbeiterin entgegengenommen und dem Akt beigelegt worden. Seitens der Mitarbeiterin habe die BF zudem die Information erhalten, dass eine Regelung in Kraft getreten sei, welche es ihr ermöglichen würde, weiterhin die Witwenpension und zusätzlich uneingeschränkt die Notstandshilfe beziehen zu können. Die BF habe auf diese Aussage vertraut. Da sie dem AMS sämtliche Informationen ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht habe und sie nicht hätte erkennen müssen, dass in der Zwischenzeit eventuell eine Änderung der betreffenden Regelung eingetreten wäre, habe die BF keinen Rückforderungsgrund gesetzt. Die BF beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2023 zur Entscheidung vor. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der BF schriftlich die im Akt befindliche Leistungsinformation der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2022 zur Kenntnis gebracht, mit der der BF mitgeteilt wurde, dass ihre Witwenpension ab 01.01.2022 € 514,54 betrage, somit erhöht wurde. Der BF wurde vorgehalten, dass das AMS diese Leistungsinformation, soweit aus dem Akt hervorgeht, erstmals mit dem Antrag vom 15.09.2022 erhalten habe. Im Zeitraum 01.02.2022 bis 03.07.2022, jenem Zeitraum also, der von der Rückzahlung betroffen sei, sei dem AMS der Bezug der Witwenpension in Höhe von € 514,00 monatlich nicht bekannt gewesen. Der BF wurde weiters ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 27.09.2021 vorgehalten, worin Sie die Frage

  1. nach einem eigenen Einkommen (z.B. Pensionen) mit „nein“ beantwortet habe. Die BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen, ferner die Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu beantragen, dass ihre Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF machte von der ihr gewährten Möglichkeit keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF steht seit 17.01.2006 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF ist verwitwet und bezieht seit 27.06.2020 eine Witwenpension. Den Bezug der Witwenpension hatte die BF dem AMS im Jahr 2020 bekannt gegeben. Am 27.09.2021 stellte die BF erneut einen Antrag auf Notstandshilfe. Frage 9) des Antragsformulars, lautend „Ich habe ein eigenes Einkommen“ – als Beispiel wird der Bezug einer Pension angeführt- hat die BF mit „nein“ beantwortet. Aufgrund dieses Antrages 27.09.2021 wurde der BF Notstandshilfe in Höhe von € 17,61 täglich gewährt. Diesen Betrag bezog sie auch im hier gegenständlichen Zeitraum 01.02.2022 bis 03.07.
  3. Ab dem 01.01.2022 wurde die Witwenpension der BF von € 475,38 auf € 514,54 erhöht. Am 04.07.2022 nahm die BF eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Notstandshilfe vom 15.09.2022 übermittelte die BF dem AMS erstmals eine Verständigung über die ab 1.1.22 geltende Leistungshöhe ihrer Witwenpension (€ 514,54).
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die beiden genannten Anträge auf Notstandshilfe vom 27.09.2021 und 15.09.2022, die an die BF gerichtete Verständigung über die Leistungshöhe zum 1.1.2022 der Pensionsversicherungsanstalt sowie die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die wesentlichen Beweismittel sind allen Parteien bekannt. Da die BF von der ihr im Zuge des Beschwerdeverfahrens gewährten Möglichkeit der Stellungnahme, bzw. zu beantragen, dass ihre Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde, keinen Gebrauch gemacht hat, war der aktenkundige Sachverhalt der Beurteilung zu Grund zu legen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Zufolge §
  6. Abs 1, zweiter Halbsatz AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG ist die Notstandshilfe, neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß der Notstandshilfe maßgebende Voraussetzung ändert. Zufolge Paragraph 24, Absatz eins,, zweiter Halbsatz AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Notstandshilfe, neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß der Notstandshilfe maßgebende Voraussetzung ändert. Zufolge § 24 Abs 2, zweiter Satz AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war. Zufolge Paragraph 24, Absatz 2,, zweiter Satz AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war. Zufolge § 25 Abs 1 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG ist ein Empfänger/eine Empfängerin von Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er/sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er/sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Zufolge Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist ein Empfänger/eine Empfängerin von Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er/sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er/sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Zufolge § 50 AlVG sind Personen, die eine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, unter anderem verpflichtet, dem AMS jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]Zufolge Paragraph 50, AlVG sind Personen, die eine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, unter anderem verpflichtet, dem AMS jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […] Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG liegt vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird (vgl. VwGH 2013/08/0251 vom 27.11.2014).Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird vergleiche VwGH 2013/08/0251 vom 27.11.2014). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus eine arbeitslose Person meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht, nicht richtig oder nur unvollständig beantworten zu müssen, ist von der arbeitslosen Person zu tragen (vgl. VwGH 2001/08/0022 vom 26.05.2004).Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus eine arbeitslose Person meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht, nicht richtig oder nur unvollständig beantworten zu müssen, ist von der arbeitslosen Person zu tragen vergleiche VwGH 2001/08/0022 vom 26.05.2004). Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH
  7. Februar 2012, 2011/08/0178).Es kommt beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche VwGH
  8. Februar 2012, 2011/08/0178). Kausalität iSd § 25 AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100).Kausalität iSd Paragraph 25, AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100). Was die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG betrifft, so spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009).Was die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG betrifft, so spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Im vorliegenden Fall wäre die BF verpflichtet gewesen, den (Weiter-)Bezug ihrer Witwenpension im Antrag vom 27.09.2021 unabhängig davon, dass dieser Bezug dem AMS zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben wurde, gemäß Frage 9 des Antragsformulars mit „ja“ zu beantworten. Aktenkundig hat die BF diesem Antrag vom 27.09.2021 auch keinen Beleg über ihren Bezug der Witwenpension beigelegt. Nach Erhalt der Leistungsinformation der Pensionsversicherungsanstalt über Ihre Witwenpension von Jänner 2022 wäre die BF gemäß § 50 AlVG zur unverzüglichen Bekanntgabe der Erhöhung der Witwenpension verpflichtet gewesen – dies unabhängig davon, ob sie selbst diese Erhöhung als für die Leistungsbemessung wesentlich erachtete.Nach Erhalt der Leistungsinformation der Pensionsversicherungsanstalt über Ihre Witwenpension von Jänner 2022 wäre die BF gemäß Paragraph 50, AlVG zur unverzüglichen Bekanntgabe der Erhöhung der Witwenpension verpflichtet gewesen – dies unabhängig davon, ob sie selbst diese Erhöhung als für die Leistungsbemessung wesentlich erachtete. Soweit die BF anführt, sie hätte auf die mündliche Zusage einer Mitarbeiterin des AMS vertraut, dass der Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug einer Witwenpension möglich sei, so hätte sie dies nicht von den oben dargelegten Verpflichtungen entbunden. Der BF ist somit zur Last zu legen, dass sie dem AMS im Zuge ihrer Antragstellung vom 27.09.2021 für den Bezug ihrer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung wesentliche Tatsachen nicht bekannt gegeben hat und dass sie die ab Jänner 2022 für geltende Änderung in ihren Wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unmittelbar nach Erhalt der genannten Leistungsinformation der PVA vom Jänner 2022 an das AMS gemeldet hat. Beide Unterlassungen waren kausal für den nun gegenständlichen Überbezug an Notstandshilfe. Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass die genannten Unterlassungen auf ein bloßes Versehen zurückzuführen gewesen wären, hat die BF nicht gemacht, auch nicht etwa dahingehend, dass ihr die hier verfahrensgegenständliche Meldung nicht möglich gewesen wäre oder die Erhöhung ihrer Witwenpension nicht bekannt gewesen wäre. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte, die eine diesbezügliche weitergehende amtswegige Prüfung erforderlich erscheinen lassen würden. Es ist von bedingtem Vorsatz in dem Sinn auszugehen, dass die BF im Zuge der festgestellten Unterlassungen den Überbezug an Notstandshilfe ernsthaft für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2264960.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.