RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW170 2283772-1 Spruch, W170 2283772-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Antrag vom 02.01.2024, eingelangt am 05.01.2024, beantragte XXXX , geboren am XXXX , durch seine Eltern als dessen gesetzliche Vertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dazu führte er aus er sei am 12.12.2023 nicht in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Gmünd gelassen worden. Er habe Akteneinsicht nehmen, Anträge stellen und Äußerungen machen wollen, es sei der letzte Tag einer einwöchigen Frist gewesen. Mit Antrag vom 02.01.2024, eingelangt am 05.01.2024, beantragte römisch 40 , geboren am römisch 40 , durch seine Eltern als dessen gesetzliche Vertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dazu führte er aus er sei am 12.12.2023 nicht in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Gmünd gelassen worden. Er habe Akteneinsicht nehmen, Anträge stellen und Äußerungen machen wollen, es sei der letzte Tag einer einwöchigen Frist gewesen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.01.2024 wurden die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen den Vorfall am 12.12.2023 darzulegen, insbesondere darzutun, wer in wessen Begleitung zu welchem Zweck beim Bezirksgericht Gmünd erschienen sei und was genau dort passiert sei. Diese Angaben seien für die Beurteilung notwendig ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos oder mutwillig ist. Sollten sie diesem Auftrag nicht nachkomme werde der Antrag zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2024 brachten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers vor, beide („Kindesvater und Kindesmutter“) mit ihrem minderjährigen Sohn am Amtstag zu Gericht gewollt zu haben. Zweck sei gewesen, Akteneinsicht zu nehmen, Anträge zu stellen und Äußerungen zu einer am 05.12.2023 zugestellten Aufforderung mit einwöchiger Frist zu machen. Die Frist sei sehr kurz und der Amtstag die letzte Möglichkeit zur Äußerung gewesen. Bei Gericht sei ihnen der Eintritt unberechtigt verwehrt worden. Eine nähere Schilderung des Vorfalls erfolgte nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 02.01.2024, dem Mängelbehebungsauftrag vom 05.01.2024 und der Replik der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf diesen Auftrag vom 22.01.
- Rechtliche Beurteilung: § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass (1.) die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, (2.) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass (1.) die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, (2.) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (3.) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer hat in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht die notwendigen Angaben gemacht, die notwendig gewesen wären, um beurteilen zu können, ob die geplante Maßnahmenbeschwerde nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung blieb der Beschwerdeführer eine nähere Ausführung der ihm widerfahrenen Maßnahmen schuldig, sondern wiederholte lediglich, dass ihm und seinen gesetzlichen Vertretern am 12.12.2023 unberechtigt der Zutritt ins Bezirksgericht Gmünd verweigert worden sei. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).Nach der Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Wie sich aus § 8a VwGVG gibt stellt eine Voraussetzung der Verfahrenshilfe dar, dass das die geplante Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos oder mutwillig erscheint. Ein vollständiges Anbringen muss daher die notwendigen Angaben beinhalten um dies beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, auch nach Mangelbehebungsauftrag, den Vorfall vom 12.12.2023 zumindest laienhaft so darzustellen, dass dem Gericht diese Beurteilung möglich gewesen wäre. Wie sich aus Paragraph 8 a, VwGVG gibt stellt eine Voraussetzung der Verfahrenshilfe dar, dass das die geplante Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtlos oder mutwillig erscheint. Ein vollständiges Anbringen muss daher die notwendigen Angaben beinhalten um dies beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, auch nach Mangelbehebungsauftrag, den Vorfall vom 12.12.2023 zumindest laienhaft so darzustellen, dass dem Gericht diese Beurteilung möglich gewesen wäre. Der Verfahrenshilfeantrag wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Darüber hinaus muss für die Gewährung der Verfahrenshilfe der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet sein. Darüber hinaus muss für die Gewährung der Verfahrenshilfe der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet sein. Der Beschwerdeführer beantragte die Verfahrenshilfe zur Führung eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens. Der Anwendungsbereich des Art 47 GRC ist nur bei der Durchführung von Unionsrecht eröffnet, dass dies hier einschlägig wäre, ist nicht zu sehen und wurde nicht behauptet.Der Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC ist nur bei der Durchführung von Unionsrecht eröffnet, dass dies hier einschlägig wäre, ist nicht zu sehen und wurde nicht behauptet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Der Schutzbereich des Art. 6 EMRK ist auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und auf Strafverfahren beschränkt. Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, weshalb kein den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK eröffnendes Strafverfahren vorliegt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0125).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Der Schutzbereich des Artikel 6, EMRK ist auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und auf Strafverfahren beschränkt. Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst, weshalb kein den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK eröffnendes Strafverfahren vorliegt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0125). Nach Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei etwa bei Wegweisung und Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Im damals gegenständlichen Fall erkannte der VwGH auch nicht, dass die Maßnahme „civil rights“ des Revisionswerbers betroffen hätte.Nach Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei etwa bei Wegweisung und Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, EMRK (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Im damals gegenständlichen Fall erkannte der VwGH auch nicht, dass die Maßnahme „civil rights“ des Revisionswerbers betroffen hätte. Aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich folgende drei kumulative Voraussetzungen ableiten, anhand derer beurteilt werden kann, ob ein „civil right“ bzw. eine zivilrechtliche Verpflichtung vorliegt (EGMR 15.10.2009, Micallef, 17056/06, Rz 74 mwN):
- Es handelt sich um einen aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitenden Anspruch bzw. ein Recht, der/das auf vertretbare Weise geltend gemacht wird,
- über das Recht/den Anspruch besteht ein wirklicher und ernsthafter Streit und
- das Recht/der Anspruch ist zivilrechtlicher Natur (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 6 EMRK, Rz 17).Aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich folgende drei kumulative Voraussetzungen ableiten, anhand derer beurteilt werden kann, ob ein „civil right“ bzw. eine zivilrechtliche Verpflichtung vorliegt (EGMR 15.10.2009, Micallef, 17056/06, Rz 74 mwN):
- Es handelt sich um einen aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitenden Anspruch bzw. ein Recht, der/das auf vertretbare Weise geltend gemacht wird,
- über das Recht/den Anspruch besteht ein wirklicher und ernsthafter Streit und
- das Recht/der Anspruch ist zivilrechtlicher Natur (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 6, EMRK, Rz 17). Da (auch aufgrund der mangelhaften Schilderung des Vorfalls) nicht zu sehen ist, inwieweit das vom Beschwerdeführer angestrebte Maßnahmenbeschwerdeverfahren vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK umfasst ist, fehlt bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG. Zumal alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Da (auch aufgrund der mangelhaften Schilderung des Vorfalls) nicht zu sehen ist, inwieweit das vom Beschwerdeführer angestrebte Maßnahmenbeschwerdeverfahren vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK umfasst ist, fehlt bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG. Zumal alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wäre daher auch im Fall seiner Zulässigkeit abzuweisen gewesen. Da eine Abweisung statt Zurückweisung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (VwGH 22.02.2016, Ra 2016/02/0016), wird der Antrag abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2283772.1.00