RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW170 2286640-1 Spruch, W170 2286640-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Im Rahmen einer am 08.10.2021 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.Im Rahmen einer am 08.10.2021 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.02.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 10.02.2022 fest, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 23.02.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 10.02.2022 fest, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 20.12.2023, 524653/22/ZD/1223, wies die Behörde den Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.02.2024 bis 31.10.2024 zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, er betreibe mit seiner Lebensgefährtin das Unternehmen XXXX , welches die einzige Einkommensquelle der Familie darstelle. Er habe einen einjährigen Sohn und sei seine Lebensgefährtin mit einem weiteren Kind schwanger. Die Ableistung des Zivildienstes würde zum Verlust des Einkommens und zu nachhaltigen und gravierenden finanziellen Nachteilen der gesamten Familie führen. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, er betreibe mit seiner Lebensgefährtin das Unternehmen römisch 40 , welches die einzige Einkommensquelle der Familie darstelle. Er habe einen einjährigen Sohn und sei seine Lebensgefährtin mit einem weiteren Kind schwanger. Die Ableistung des Zivildienstes würde zum Verlust des Einkommens und zu nachhaltigen und gravierenden finanziellen Nachteilen der gesamten Familie führen. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, der Beschwerdeführer habe keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, sondern lediglich angeführt, Zivildienst aus familiären und wirtschaftlichen Gründen nicht leisten zu können. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.02.2024 die Vorlage der Beschwerde. Dem leistete die Behörde Folge und legte die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.02.2024 eingelangt am 16.02.2024 vor. Mit Schreiben vom 19.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes aus den bereits in der Beschwerde gegen Zuweisungsbescheid genannten familiären und wirtschaftlichen Gründen. Mit Bescheid vom 30.01.2024, 524653/26/ZD/0124, wies die Behörde den Antrag ab, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid findet sich nicht im Akt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung ist nur die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auf Grund des Vorlageantrags, nicht das Verfahren über den Antrag auf Aufschub vom 19.01.2024; hier wäre eine allfällige Beschwerde ausdrücklich vorzulegen. Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß § 7 Abs. 1 sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub wurde von der Behörde abgewiesen.Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZDG nicht hindern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub wurde von der Behörde abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen werden allenfalls Gründe aufgezeigt die eine Befreiung nach § 13 ZDG begründen könnten (und im Verfahren über einen Aufschubsantrag vorzubringen und zu entscheiden wären), eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt und sind die vorgebrachten Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen werden allenfalls Gründe aufgezeigt die eine Befreiung nach Paragraph 13, ZDG begründen könnten (und im Verfahren über einen Aufschubsantrag vorzubringen und zu entscheiden wären), eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt und sind die vorgebrachten Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und er im Stande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen – dass er das nicht ist wurde nichteinmal behauptet –, ist die Beschwerde abzuweisen. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war – der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten – und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war – der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten – und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (VwGH 16.11.2008, 2008/11/0108).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (VwGH 16.11.2008, 2008/11/0108). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2286640.1.00