4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
2 GEG fehlt und die über den Nachlassantrag befindende Behörde diesfalls auch keine Veranlassung habe, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (Hinweis auf VwGH 29.10.1998, 98/16/0149), wurde sodann festgehalten, dass es der Beschwerdeführer in seinem Gesuch verabsäumt habe, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Der bloße Hinweis auf ein anhängiges Abschöpfungsverfahren reiche hierzu nicht aus.Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach zu den für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer besonderen Härte iSv Paragraph 9, Absatz 2, GEG unerlässlichen Umständen unter anderem die Frage zählt, ob der Nachlasswerber über Vermögen gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art verfügt, es im Falle, dass er in seinem Antrag hinsichtlich seines Einkommens und allfälliger Vermögenswerte überhaupt keine Angaben macht, von vornherein an der verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung
Paragraph 9, Absatz 2, GEG fehlt und die über den Nachlassantrag befindende Behörde diesfalls auch keine Veranlassung habe, von sich aus tätig zu werden und den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (Hinweis auf VwGH 29.10.1998, 98/16/0149), wurde sodann festgehalten, dass es der Beschwerdeführer in seinem Gesuch verabsäumt habe, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere die Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Der bloße Hinweis auf ein anhängiges Abschöpfungsverfahren reiche hierzu nicht aus. Da im Verfahren betreffend den Nachlass der Gerichtsgebühren überdies kein Raum dafür sei, die Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen, gehe die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung
1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Im Nachlassverfahren ist die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.2.2. Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur ist die Einbringung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Gebühren nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG zu qualifizieren:3.2.2. Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur ist die Einbringung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Gebühren nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu qualifizieren: Zunächst ist es auch unter Berücksichtigung des Abschöpfungsverfahrens keineswegs ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftliche Situation des 1981 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft verbessern wird. Weiters muss – mit Blick auf das erwähnte Abschöpfungsverfahren – angenommen werden, dass der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren idHv EUR 290,-- aufgrund der sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers für diesen keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).Weiters muss – mit Blick auf das erwähnte Abschöpfungsverfahren – angenommen werden, dass der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren idHv EUR 290,-- aufgrund der sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers für diesen keinen Sanierungseffekt hätte vergleiche etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276). Überdies liegen Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer sich als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn bei Bestellung eines Kinderbeistandes nach § 104a AußStrG ist
Z 9 GGG jede Partei außer dem Minderjährigen, und somit auch der Beschwerdeführer, zahlungspflichtig.Überdies liegen Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer sich als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn bei Bestellung eines Kinderbeistandes nach Paragraph 104 a, AußStrG ist
Paragraph 28, Ziffer 9, GGG jede Partei außer dem Minderjährigen, und somit auch der Beschwerdeführer, zahlungspflichtig. Schließlich trifft das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Nachlass der Gebührenschuld nicht in Betracht kommt. 3.2.3. Somit ist dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten und die Beschwerde daher
2 GEG abzuweisen.3.2.3. Somit ist dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten und die Beschwerde daher
Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen. 3.2.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
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