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{'item': 'W182 2240015-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW182 2240015-4 Spruch, W182 2240015-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Tadschikistan, vertreten durch: die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1269019602/230069013, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Tadschikistan, vertreten durch: die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1269019602/230069013, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tadschikistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und Sunnit reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 24.09.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass er sich illegal in Österreich aufhält. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.09.2020, Zl. 1269019602-200911944, wurde u.a. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt. Der Bescheid wurde mangels Rechtsmittelerhebung rechtskräftig. 1.
  2. In weiterer Folge stellte der BF am 18.10.2020 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2020 sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 29.01.2021 im Wesentlichen damit, dass infolge einer unehelichen Beziehung ein Mädchen von ihm schwanger geworden sei und er deswegen Verfolgung befürchte, da dies im Islam strengstens verboten sei. Seinen eigenen Angaben zu Folge hielt er sich zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle im September 2020 bereits etwa ein Jahr illegal im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2021, Zl. 1269019602/201016005, wurde der Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung nach § 46 FPG nach Tadschikistan festgestellt. Es wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde u.a. gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig erwiesen hat.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2021, Zl. 1269019602/201016005, wurde der Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan festgestellt. Es wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und dem Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde u.a. gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig erwiesen hat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 (zugestellt am 19.03.2021), Zl. W168 2240015-1/3E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte noch am 19.03.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2021 mit seinem bisherigen Fluchtgrunde und ergänzte diesen um die Behauptung, dass er in der Zwischenzeit von seinem Bruder darüber informiert worden sei, dass man im Herkunftsland nach ihm suchen würde, weil er sich angeblich einer verbotenen Partei angeschlossen hätte. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.05.2021 erwähnte er den neuen Fluchtgrund nicht mehr und erklärte, dass er mit seinem Bruder zuletzt vor sechs Monaten Kontakt gehabt habe. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021, Zl. 1269019602-210383848, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. sein Vorbringen diesbezüglich keinen glaubhaften Kern aufweise.Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021, Zl. 1269019602-210383848, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. sein Vorbringen diesbezüglich keinen glaubhaften Kern aufweise. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 (zugestellt am 15.07.2021), Zl. W215 2240015-2/4E, als unbegründet abgewiesen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist weiterhin im Bundesgebiet verblieben und stellte am 10.01.2022 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2022 im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen und brachte zusätzlich vor, dass seine Eltern in Haft gewesen seien, weil ihm vorgeworfen werde, einer religiösen Gruppe ( XXXX ) anzugehören und terroristische Ziele zu verfolgen. Die tadschikische Regierung würde ihn aus diesem Grund suchen und drohe ihm eine Haftstrafe. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.03.2022 brachte er wiederum vor, dass seine Eltern wegen ihm von der tadschikischen Regierung, die wissen habe wollen, wo er sei, unter Druck gesetzt worden seien, weshalb sie ausgereist seien. Wann sie ausgereist seien, wisse er nicht. Er habe dies vor vier Monaten von seinem Bruder erfahren. Von seinen Familienmitgliedern sei niemand inhaftiert worden. Diesen begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2022 im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen und brachte zusätzlich vor, dass seine Eltern in Haft gewesen seien, weil ihm vorgeworfen werde, einer religiösen Gruppe ( römisch 40 ) anzugehören und terroristische Ziele zu verfolgen. Die tadschikische Regierung würde ihn aus diesem Grund suchen und drohe ihm eine Haftstrafe. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.03.2022 brachte er wiederum vor, dass seine Eltern wegen ihm von der tadschikischen Regierung, die wissen habe wollen, wo er sei, unter Druck gesetzt worden seien, weshalb sie ausgereist seien. Wann sie ausgereist seien, wisse er nicht. Er habe dies vor vier Monaten von seinem Bruder erfahren. Von seinen Familienmitgliedern sei niemand inhaftiert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2022, Zl. 1269019602-220049066, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Das Bundesamt ging hinsichtlich des neuen Vorbringens davon aus, das diesem kein „glaubhafter Kern“ innenwohne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2022, Zl. 1269019602-220049066, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigen jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Das Bundesamt ging hinsichtlich des neuen Vorbringens davon aus, das diesem kein „glaubhafter Kern“ innenwohne. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2022 (zugestellt am 27.04.2022), Zl. W215 2240015-3/6E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
  5. Der BF ist nach wie vor im Bundesgebiet verblieben und stellte am 10.01.2023 seinen bislang dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründet er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2023 im Wesentlichen damit, dass er Angst davor habe, zum Militär gehen und kämpfen zu müssen. Er habe auch keine Familie im Herkunftsland, diese seien alle in Russland. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.11.2023 brachte er von sich aus im Wesentlichen vor, dass sich seit der letzten Entscheidung im Jahr 2022 hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts geändert habe und aus den Gründen, die er bereits im Vorverfahren genannt habe, nicht nach Tadschikistan zurückkehren könne. Erst Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bei einer Rückkehr zum Militär gehen zu müssen, gab er nach weiterer Befragung im Wesentlichen an, dass er bereits in den Vorverfahren erwähnt habe, dass es möglich sei, dass er zum Militär eingezogen werden könnte. Er habe aber auch schon erwähnt, dass er den Militärdienst abgeleistet habe. Dies wäre etwa 2016/2017 gewesen. Seine Angst, noch einmal zum Militär eingezogen zu werden, bestehe von Anfang an. Man bekomme keinen Einberufungsbefehl. Man werde einfach mitgenommen und hingeschickt. Zu seinen übrigen Gründen gab der BF auf Nachfragen an, dass sein Leben in Tadschikistan in Gefahr sei, weil man ihm unterstellen werde, Mitglied einer politischen Partei namens 24 zu sein. Er sei zwar kein Mitglied dieser Gruppe, jedoch werde man, wenn man aus Europa zurückkehre, automatisch beschuldigt, Mitglied dieser Gruppe zu sein. Er habe mit den staatlichen Behörden auch Probleme wegen eines Mädchens gehabt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden sich alle in Tadschikistan aufhalten. Diesen begründet er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2023 im Wesentlichen damit, dass er Angst davor habe, zum Militär gehen und kämpfen zu müssen. Er habe auch keine Familie im Herkunftsland, diese seien alle in Russland. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.11.2023 brachte er von sich aus im Wesentlichen vor, dass sich seit der letzten Entscheidung im Jahr 2022 hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts geändert habe und aus den Gründen, die er bereits im Vorverfahren genannt habe, nicht nach Tadschikistan zurückkehren könne. Erst Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bei einer Rückkehr zum Militär gehen zu müssen, gab er nach weiterer Befragung im Wesentlichen an, dass er bereits in den Vorverfahren erwähnt habe, dass es möglich sei, dass er zum Militär eingezogen werden könnte. Er habe aber auch schon erwähnt, dass er den Militärdienst abgeleistet habe. Dies wäre etwa 2016 aus 2017, gewesen. Seine Angst, noch einmal zum Militär eingezogen zu werden, bestehe von Anfang an. Man bekomme keinen Einberufungsbefehl. Man werde einfach mitgenommen und hingeschickt. Zu seinen übrigen Gründen gab der BF auf Nachfragen an, dass sein Leben in Tadschikistan in Gefahr sei, weil man ihm unterstellen werde, Mitglied einer politischen Partei namens 24 zu sein. Er sei zwar kein Mitglied dieser Gruppe, jedoch werde man, wenn man aus Europa zurückkehre, automatisch beschuldigt, Mitglied dieser Gruppe zu sein. Er habe mit den staatlichen Behörden auch Probleme wegen eines Mädchens gehabt. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden sich alle in Tadschikistan aufhalten.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. – II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF seit seinem Aufgriff im Bundesgebiet nach Schubhaftnahme und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot am 18.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dieses Verfahren sei nach Erkenntnis des BVwG am 22.03.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die weiteren Folgeanträge vom 19.03.2021 sowie 10.01.2022 seien mit 15.07.2021 sowie 27.04.2022 zurückgewiesen und rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Angaben in den Vorverfahren beruhen auf nicht glaubhaften Vorbringen. Im gegenständlichen Asylverfahren haben keine neu entstandenen Sachverhalte bzw. neu entstandene glaubhafte Fluchtgründe festgestellt werden können. Zu letzterem wurde beweiswürdigend ausgeführt: „Einleitend darf festgehalten werden, dass es sich bei gegenständlichem Antrag um Ihren vierten Asylantrag handelt. Ihre vormaligen Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ entschieden und waren Sie vor gegenständlichen Asylantragsstellung zur Ausreise (resultierend aus dem
  7. Asylverfahren) verpflichtet. Zusammengefasst gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können, da Sie Angst hätten vom Militär einberufen zu werden und weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen würden. Vor dem BFA haben Sie sich erneut auf Ihre bereits in den Vorverfahren dargelegten Gründe berufen und haben somit keinen neu entstandenen Sachverhalt dargelegt. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass Sie von sich aus mit keinem Wort eine begründete Angst vor einem etwaigen Militäreinzug dargelegt haben, vielmehr mussten seitens der Behörde Fragestellungen dahingehend erfolgen, obwohl Sie damit im Rahmen der Erstbefragung den neuerlichen Asylantrag zu begründen versucht haben. Aus Ihren Angaben kam deutlich hervor, dass Sie den Wehrdienst bereits vor Ihrer Ausreise abgeleistet haben, und hätten Sie die Angst vor einem Einzug bereits in den Vorverfahren erwähnt. An dieser Stelle darf festgehalten werden, dass in den Vorverfahren keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft gemacht wurde, weshalb bereits in dieser Sache in den Vorverfahren abgesprochen wurde. Wäre dies tatsächlich von Interesse wäre davon auszugehen, dass Sie Ihren neuerlichen Antrag umfassend damit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um eine hypothetische und vage Allgemeinbehauptung, über welche bereits in den Vorverfahren entschieden wurde. Sie selbst hielten es nicht von Relevanz von den im Zuge der Erstbefragung dargelegten Gründen zu berichten, was deutlich aufzeigt, dass solche Rückkehrbefürchtungen bzw. Verfolgungshandlungen nicht bestehen. Auch die Tatsache, dass Ihre Familie nunmehr in der Heimat, entgegen der Ausführungen der Erstbefragung leben würde, passt nicht in das Gesamtbild welches Sie zu vermitteln versucht haben und spricht auch nicht gerade für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Ihnen ist es somit im gesamten Folgeantragsverfahren nicht gelungen Änderungen glaubhaft zu machen, welche nach Rechtskraft der Vorverfahren entstanden wären, wie bereits erwähnt berufen Sie sich immer wieder auf die Gründe der Vorverfahren. Weiters haben Sie es unterlassen etwaige Beweismittel nachzureichen und haben auch keine Stellungnahme eingebracht. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation konnten Sie im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hatte.“
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF seit seinem Aufgriff im Bundesgebiet nach Schubhaftnahme und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot am 18.10.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Dieses Verfahren sei nach Erkenntnis des BVwG am 22.03.2021 in Rechtskraft erwachsen. Die weiteren Folgeanträge vom 19.03.2021 sowie 10.01.2022 seien mit 15.07.2021 sowie 27.04.2022 zurückgewiesen und rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Angaben in den Vorverfahren beruhen auf nicht glaubhaften Vorbringen. Im gegenständlichen Asylverfahren haben keine neu entstandenen Sachverhalte bzw. neu entstandene glaubhafte Fluchtgründe festgestellt werden können. Zu letzterem wurde beweiswürdigend ausgeführt: „Einleitend darf festgehalten werden, dass es sich bei gegenständlichem Antrag um Ihren vierten Asylantrag handelt. Ihre vormaligen Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ entschieden und waren Sie vor gegenständlichen Asylantragsstellung zur Ausreise (resultierend aus dem
  9. Asylverfahren) verpflichtet. Zusammengefasst gaben Sie im Zuge der Erstbefragung an, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können, da Sie Angst hätten vom Militär einberufen zu werden und weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen würden. Vor dem BFA haben Sie sich erneut auf Ihre bereits in den Vorverfahren dargelegten Gründe berufen und haben somit keinen neu entstandenen Sachverhalt dargelegt. Ergänzend darf ausgeführt werden, dass Sie von sich aus mit keinem Wort eine begründete Angst vor einem etwaigen Militäreinzug dargelegt haben, vielmehr mussten seitens der Behörde Fragestellungen dahingehend erfolgen, obwohl Sie damit im Rahmen der Erstbefragung den neuerlichen Asylantrag zu begründen versucht haben. Aus Ihren Angaben kam deutlich hervor, dass Sie den Wehrdienst bereits vor Ihrer Ausreise abgeleistet haben, und hätten Sie die Angst vor einem Einzug bereits in den Vorverfahren erwähnt. An dieser Stelle darf festgehalten werden, dass in den Vorverfahren keine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft gemacht wurde, weshalb bereits in dieser Sache in den Vorverfahren abgesprochen wurde. Wäre dies tatsächlich von Interesse wäre davon auszugehen, dass Sie Ihren neuerlichen Antrag umfassend damit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um eine hypothetische und vage Allgemeinbehauptung, über welche bereits in den Vorverfahren entschieden wurde. Sie selbst hielten es nicht von Relevanz von den im Zuge der Erstbefragung dargelegten Gründen zu berichten, was deutlich aufzeigt, dass solche Rückkehrbefürchtungen bzw. Verfolgungshandlungen nicht bestehen. Auch die Tatsache, dass Ihre Familie nunmehr in der Heimat, entgegen der Ausführungen der Erstbefragung leben würde, passt nicht in das Gesamtbild welches Sie zu vermitteln versucht haben und spricht auch nicht gerade für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Ihnen ist es somit im gesamten Folgeantragsverfahren nicht gelungen Änderungen glaubhaft zu machen, welche nach Rechtskraft der Vorverfahren entstanden wären, wie bereits erwähnt berufen Sie sich immer wieder auf die Gründe der Vorverfahren. Weiters haben Sie es unterlassen etwaige Beweismittel nachzureichen und haben auch keine Stellungnahme eingebracht. Hinweise auf eine asylrelevante, neu entstandene Bedrohungssituation konnten Sie im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung nicht zu erfolgen hatte.“ Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.04.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.04.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF in vollem Umfang Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dabei wurde bemängelt, dass die belangte Behörde ihre eigenen Länderberichte hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Tadschikistan nicht entsprechend gewürdigt habe. Eine Rückkehr des BF in sein Heimatland sei keinesfalls zumutbar, da sein Leben dort schon allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Gefahr wäre. Dazu wurde auf den Amnesty International Bericht 2022/23 zu Tadschikistan vom 27.03.2023 sowie auf den Länderbericht des US Departement of State zur Menschenrechtslage in Tadschikistan für das Jahr 2022 vom 20.03.2023 verwiesen. Darin würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Tadschikistan wie rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden, Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen sowie erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz angeführt werden. Die Menschen würden in Tadschikistan entführt, rechtswidrig inhaftiert und willkürlich verurteilt werden. Aufgrund der prekären Menschenrechtslage würde eine Abschiebung des BF dorthin jedenfalls eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK darstellen. Der BF habe ausgeführt, dass er befürchte, zum Reservedienst in das tadschikische Militär eingezogen zu werden. Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien Geld- und Haftstrafen. Fahnenflucht werde mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft. Der BF befürchte, von der „Regierung aufgrund der Ableistung des Reservedienstes und einer von Behörden in seinem Heimatstaat unterstellten oppositionellen Gesinnung, aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa, verfolgt und getötet zu werden“. Fallbezogen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Dem BF stehe auch in Tadschikistan keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Ihm wäre daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF in vollem Umfang Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dabei wurde bemängelt, dass die belangte Behörde ihre eigenen Länderberichte hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Tadschikistan nicht entsprechend gewürdigt habe. Eine Rückkehr des BF in sein Heimatland sei keinesfalls zumutbar, da sein Leben dort schon allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Gefahr wäre. Dazu wurde auf den Amnesty International Bericht 2022/23 zu Tadschikistan vom 27.03.2023 sowie auf den Länderbericht des US Departement of State zur Menschenrechtslage in Tadschikistan für das Jahr 2022 vom 20.03.2023 verwiesen. Darin würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Tadschikistan wie rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden, Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen sowie erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz angeführt werden. Die Menschen würden in Tadschikistan entführt, rechtswidrig inhaftiert und willkürlich verurteilt werden. Aufgrund der prekären Menschenrechtslage würde eine Abschiebung des BF dorthin jedenfalls eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Der BF habe ausgeführt, dass er befürchte, zum Reservedienst in das tadschikische Militär eingezogen zu werden. Sanktionen für Wehrdienstverweigerung seien Geld- und Haftstrafen. Fahnenflucht werde mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft. Der BF befürchte, von der „Regierung aufgrund der Ableistung des Reservedienstes und einer von Behörden in seinem Heimatstaat unterstellten oppositionellen Gesinnung, aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Europa, verfolgt und getötet zu werden“. Fallbezogen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Dem BF stehe auch in Tadschikistan keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Ihm wäre daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist Muslim. Seine Identität steht fest. Der BF hat bis 2019 in Tadschikistan gelebt. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach vier Jahre die Universität in XXXX besucht, wo er ein Sportstudium abgeschlossen hat. Er hat 2016/2017 Militärdienst geleistet. Vor seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan im Jahr 2019 war er als Verkäufer tätig. Der BF hat bis 2019 in Tadschikistan gelebt. Er hat elf Jahre lang die Grundschule besucht und danach vier Jahre die Universität in römisch 40 besucht, wo er ein Sportstudium abgeschlossen hat. Er hat 2016 aus 2017, Militärdienst geleistet. Vor seiner legalen Ausreise aus Tadschikistan im Jahr 2019 war er als Verkäufer tätig. Er ist kinderlos und ledig. In Österreich leben weder Familienangehörige noch Verwandte des BF. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für ein hier begründetes Familienleben vor. In Tadschikistan halten sich aktuell zumindest die Eltern, ein Bruder und eine Schwester auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration vor. Es konnte im Ergebnis keine maßgebliche Änderung der persönlichen Verhältnisse des BF im In- und Herkunftsland seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 festgestellt werden. 1.
  14. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich Der BF reiste mit einem von der estnischen Botschaft in Moskau ausgestellten, von XXXX 2019 bis XXXX 2019 gültigen Visum C in den Schengen Raum und danach nach Österreich ein, wo er zumindest illegal verblieb und nicht ganz ein Jahr danach am 24.09.2020 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Der BF reiste mit einem von der estnischen Botschaft in Moskau ausgestellten, von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 gültigen Visum C in den Schengen Raum und danach nach Österreich ein, wo er zumindest illegal verblieb und nicht ganz ein Jahr danach am 24.09.2020 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Am 18.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der im Ergebnis mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 (zugestellt am 19.03.2021), gänzlich abgewiesen wurde, wobei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, ist im Bundesgebiet verblieben und hat zwischen März 2021 und April 2022 zwei unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt, die im Ergebnis durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 (zugestellt am 15.07.2021) und 26.04.2022 (zugestellt am 27.04.2022) rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Der BF ist danach bis zur dritten, gegenständlichen Folgeantragstellung am 10.01.2023 illegal im Bundesgebiet verharrt. 1.3.
  15. Zum Fluchtvorbringen des BF im Vorverfahren Der BF begründete seine erste Antragstellung vom 18.10.2020 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland staatliche und private Verfolgung wegen einer unehelichen Beziehung und einer daraus resultierenden Schwangerschaft befürchte. Das Vorbingen erwies sich laut entsprechender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft. Seine erste Folgeantragstellung stütze er auf das bisherige Vorbringen sowie eine staatliche Verfolgung wegen einer unterstellten Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei. Dem Vorbringen kam laut entsprechender Beweiswürdigung kein glaubhafter Kern zu. Für seine zweite Folgeantragstellung machte er die bisherigen Fluchtgründe sowie eine staatliche Verfolgung aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu einer religiösen extremistischen Gruppe namens XXXX geltend. Das Vorbringen wies laut entsprechender Beweiswürdigung keinen glaubhaften Kern auf. Für seine zweite Folgeantragstellung machte er die bisherigen Fluchtgründe sowie eine staatliche Verfolgung aufgrund der unterstellten Zugehörigkeit zu einer religiösen extremistischen Gruppe namens römisch 40 geltend. Das Vorbringen wies laut entsprechender Beweiswürdigung keinen glaubhaften Kern auf. 1.3.
  16. Zum Fluchtvorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren Der BF begründete seine dritte Folgeantragstellung im Wesentlichen mit seinen bisherigen Fluchtgründen und brachte dazu neu vor, dass er eine Einberufung zum Militärdienst in der tadschikischen Armee befürchte. Auch dieses Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. 1.
  17. Im Übrigen wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
  18. Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  19. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesamt ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Tadschikistan ausgegangen: Politische Lage Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit 1992 von Präsident Emomali Rahmon und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung hat in der Vergangenheit den politischen Pluralismus behindert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidial-Republik mit Zweikammer-Parlament. Es hat 9,5 Mio Einwohner. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und das autonome Gebiet Berg-Badachschan, während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 14.3.2022). Die aus zwei Kammern bestehende Oberste Versammlung besteht aus einem Oberhaus, der Nationalversammlung, und einem Unterhaus, der Repräsentantenversammlung. Die Nationalversammlung besteht aus 25 Mitgliedern, die von den lokalen Versammlungen gewählt werden, und 8 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden; auch ehemalige Präsidenten haben Anspruch auf einen Sitz. Die 63 Mitglieder zählende Repräsentantenversammlung wird vom Volk in einem gemischten System aus 41 Einzelwahlkreisen und 22 Sitzen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Obersten Versammlung beträgt fünf Jahre (FH 28.2.2022). Laut OSZE-/ODIHR-Wahlbeobachterberichten haben Präsidentschafts- und Parlaments-Wahlen in Tadschikistan demokratische Standards bisher deutlich verfehlt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und –freiheiten (AA 14.3.2022). In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022).In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022).In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Sicherheitslage Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vgl. C24 o.D.).Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vergleiche C24 o.D.). Die tadschikische Regierung sah sich aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit Einschränkungen bei ihren Bemühungen konfrontiert, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung, Verbesserung der Grenzsicherheit und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie arbeitet zur Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Im Jahr 2020 wurden in Tadschikistan keine terroristischen Vorfälle gemeldet. In Bezug auf Gesetzgebung, Strafverfolgung und Grenzsicherheit hat das Parlament keine neuen Sicherheitsabkommen ratifiziert. Weiters ermöglicht Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen. Gruppen, die die Regierung als extremistisch einstuft, unterwirft sie weiterhin strengen Beschränkungen und inhaftiert sie, auch aufgrund der politischen und religiösen Meinungsäußerung und der Aktivitäten dieser Gruppen (USDOS 16.12.2021). Eine geschätzte Anzahl an Tadschiken, die derzeit für den Islamischen Staat (IS), einschließlich in Afghanistan kämpfen, beläuft sich auf 600 bis 1.400 (C24 o.D.). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan als eine wichtige Route für den Drogenhandel in Zentralasien wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 13.4.2022). Die afghanisch-tadschikische Grenzregion wird häufig von Drogenhändlergruppen durchquert, die sowohl Drogen als auch Waffen nach Tadschikistan bringen. Durch Anstieg des Drogenmissbrauchs im Land erhöht sich die Kriminalitätsrate. Die organisierte Kriminalität ist mit internationalen Netzwerken verbunden, insbesondere mit russischen Drogenhandelsgruppen (C24 o.D.). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre in Tadschikistan waren hausgemacht, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hatte wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 23.2.2022). Tadschikistan ist auf die militärische Unterstützung und Präsenz Russlands angewiesen, wenn es darum geht, externe Bedrohungen, insbesondere aus dem Süden abzuwehren. Die militanten islamistischen Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze, stellen eine zentrale Bedrohung dar, insbesondere wenn der afghanische Konflikt auf Zentralasien übergreift. Die zunehmende diplomatische Feindseligkeit zwischen der Taliban-Regierung im benachbarten Afghanistan und der tadschikischen Regierung erhöht die Sicherheitsrisiken entlang der 1.360 km langen gemeinsamen Grenze. Diese Risiken werden durch die Zwischenfälle an der Grenze im Juni-Juli 2021 deutlich, als die Taliban dabei waren, die Kontrolle über nördliche Provinzen in Afghanistan zu übernehmen. Um hierbei Risiken zu minimalisieren, wurden zusätzliche russische Truppen und militärische Ausrüstung in den Süden Tadschikistans entsandt. Ferner birgt die unzureichend demarkierte Grenze zu Kirgistan die Gefahr gelegentlicher Sicherheitsvorfälle an der tadschikisch-kirgisischen Grenze bei kommunalen Konflikten über den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und die Wasserversorgung für die Bewässerung (C24 o.D.). Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 23.2.2022). Quellen: - - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.7.2022): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756#content_1, Zugriff 20.7.2022 - - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 20.7.2022 - - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Tadschikistan – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 20.7.2022 - - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 20.7.2022 - - C24 – Crisis24 (o.D.): Tajikistan Country Report, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/tajikistan?origin=gwc24, Zugriff 20.7.2022 - - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/, Zugriff 20.7.2022 - - USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065446.html, Zugriff 20.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022).Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022). Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022).Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022 - - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022 - - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022).Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität, Kritiker sehen darin aber vor allem den Machterhalt der Machtelite. Ihre Hauptaufgaben seien Kontrolle und Repression, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Beide Institutionen haben eigene bewaffnete Einheiten. Das GKNB hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsgeheimdienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne (AA 14.3.2022). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 12.4.2022). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c). Quellen: - - A+ – Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020): Как должен себя вести таджикский милиционер? Отвечают душанбинцы, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 21.7.2022 - - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022 - - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022 - - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022). Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vgl. AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021).Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vergleiche AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021). Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten in der ersten Hälfte des Jahres 2021 14 neue Fälle von Misshandlung, wobei einige Opfer schwere körperliche Misshandlungen angaben. Von diesen Beschwerden richteten sich 11 gegen das Innenministerium (USDOS 2.6.2022). Im Jahr 2020 wurden 37 Fälle dokumentiert (AA 14.3.2022). Die Regierung möchte Folter bekämpfen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folterer gegeben, die Täter kamen aber häufig rasch in den Genuss von Amnestien (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland](14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - IPHR (3.2021): Submission to the UN Universal Periodic Review 39th session of the UPR Working Group, October-November 2021, https://www.iphronline.org/wp-content/uploads/2021/09/UPR-Taj-torture.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Korruption Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021).Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021). Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt. Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 2.6.2022). Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Interessenkonflikte und Verhaltenskodizes gibt es nicht. Die Staatsausgaben unterliegen keiner unabhängigen Rechnungsprüfung. Der Haushalt wird nicht im Parlament erörtert. Ein transparentes öffentliches Beschaffungswesen wurde noch nicht eingeführt, trotz des Drucks von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen. Journalisten, die über Korruption unter Beamte berichten, werden häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede angeklagt (BS 23.2.2022).Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Interessenkonflikte und Verhaltenskodizes gibt es nicht. Die Staatsausgaben unterliegen keiner unabhängigen Rechnungsprüfung. Der Haushalt wird nicht im Parlament erörtert. Ein transparentes öffentliches Beschaffungswesen wurde noch nicht eingeführt, trotz des Drucks von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen. Journalisten, die über Korruption unter Beamte berichten, werden häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede angeklagt (BS 23.2.2022). Quellen: - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - TI - Transparency International

(2021): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/tjk, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022).Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nicht-politische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA- Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vgl. CIA 13.7.2022).Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vergleiche CIA 13.7.2022). Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei Nicht-Erfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet. Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten (AA 24.3.2022). Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 24.3.2022; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 24.3.2022).Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 24.3.2022; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 24.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/#military-and-security, Zugriff 14.7.2022 - - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (7.2.2020): Tajikistan Plans To Cut Military Service Term By Six Months, https://www.rferl.org/a/tajikistan-cut-military-service-six-months/30422877.html, Zugriff 17.2.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 23.2.2022). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit. Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 12.4.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022). Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien. Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse. Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (USDOS 12.4.2022). Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, sperrt die staatliche Telekommunikationsbehörde Tadschikistans regelmäßig Websites, die potenziell regierungskritische Informationen enthalten, darunter Facebook, Radio Ozodi, die Website des tadschikischen Dienstes von Radio Free Europe, und Websites der Opposition. Journalisten und Blogger werden für ihre in sozialen Medien geäußerten kritischen Meinungen strafrechtlich verfolgt. Grundlage hierfür sind Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017, die es den Sicherheitsdiensten erlauben, die Online-Aktivitäten von Einzelpersonen zu überwachen, unter anderem durch die Aufzeichnung von Mobilfunknachrichten und Kommentaren (HRW 13.1.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022). Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022). Das Gesetz sieht das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangt jedoch die Registrierung aller NGOs, einschließlich der Gewerkschaften. Das Gesetz sieht ferner vor, dass Gewerkschaftsaktivitäten, wie etwa Tarifverhandlungen, frei von Eingriffen sind, außer "in gesetzlich festgelegten Fällen", aber das Gesetz definiert diese Fälle nicht. Tarifverträge gelten für 90 Prozent der Beschäftigten im formellen Sektor (USDOS 12.4.2022). Viele Aktivistinnen waren anonymen Schikanen und Versuchen ausgesetzt, sie in sozialen Netzwerken zu verunglimpfen, unter anderem indem sie fälschlicherweise als Sexarbeiterinnen dargestellt wurden, als Vergeltung für ihre Teilnahme an Protesten (USDOS 12.4.2022). Im November 2021 kam es in Chorog, der Hauptstadt der autonomen Region Gorno-Badachschan, zu einer Demonstration, nachdem die Polizei den Einwohner Gulbidin Ziyobekov erschossen hatte; die Behörden behaupteten, Ziyobekov habe auf die Polizei geschossen, bevor er getötet wurde. Zwei Demonstranten starben, als Sicherheitsbeamte in eine Menge von Demonstranten schossen. Die Proteste endeten nach einigen Tagen, wobei die Behörden versprachen, den Tod von Ziyobekov zu untersuchen. Im Dezember stellte ein staatliches Fernsehprogramm Ziyobekov jedoch als Selbstjustizler dar (FH 28.2.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Opposition Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022).Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022). Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022).Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022). In politisch heiklen Fällen werden die Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt und die Richter entscheiden auf Anweisung mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung. Angeklagte in politischen Fällen haben keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Unabhängige Verteidiger wurden wurden aufgrund politisch motivierter Anklagen verhaftet, nachdem sie Oppositionspolitiker oder regimekritische Intellektuelle verteidigt hatten (BS 23.2.2022). Die Behörden haben auch im Jahr 2021 aktuelle und ehemalige IRPT-Mitglieder, ihre Familien und andere Gegner schikaniert und verhaftet. Im Januar wurde der SDPT-Funktionär Mahmurod Odinaev wegen Rowdytums und Extremismus zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Sein Sohn, Shaikhmuslihiddin Rizoev, wurde im Februar wegen Rowdytums und versuchter Vergewaltigung zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Juni wurde das ehemalige IRPT-Mitglied Mirzo Hojimuhammad wegen seiner Mitgliedschaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, obwohl seine Familie erklärte, er habe seine politischen Aktivitäten schon vor Jahren aufgegeben (FH 28.2.2022). Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vgl. USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vgl. FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022).Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vergleiche USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vergleiche FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022). Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos. Staatlich tolerierte politischer Dissens – zumeist in Form von öffentlichen Hinweisen auf gesellschaftliche Missstände – ist nur noch in Ansätzen in den äußerst vorsichtig agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent. Lokal agierende Wohltätigkeitsorganisationen, während der COVID-19 Pandemie gegründet, verbinden ihre Arbeit nicht mit politischen Forderungen (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022 - - Bomdod (13.10.2021): Один из лидеров ʺГруппы 24ʺ получил в Таджикистане 20 лет колонии [Einer der Anführer der „Gruppe 24“ wurde in Tadschikistan zu 20 Jahren Haft verurteilt], https://www.bomdod.com/ru/2021/10/13/odin-iz-liderov-gruppy-24-poluchil-v-tadzhikistane-20-let-kolonii/, Zugriff 21.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - FN – Freedom Now (7.2019): Submission to the United Nations Human Rights Committee, Information on State Parties to be Examined – Tajikistan, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/TJK/INT_CCPR_CSS_TJK_35098_E.pdf, Zugriff 21.7.2022 - - REU – Rat der Europäischen Union (19.7.2022): Amtsblatt der Europäischen Union L190, BESCHLUSS (GASP) 2022/1241 DES RATES vom
  1. Juli 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/152, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D1241, Zugriff 21.7.2022 - - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (24.11.2021): Prosecutors Seek Additional Seven Years In Prison For Jailed Tajik Lawyer, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064406.html, Zugriff 21.7.2022 - - UNHRC – UN Human Rights Council (6.8.2020): Visit to Tajikistan; Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036526/A_HRC_45_13_Add.1_E.pdf, Zugriff 12.01.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – US Department of State [USA] (o. D): Foreign Terrorist Organizations, https://www.state.gov/foreign-terrorist-organizations/, Zugriff 21.7.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022). Im August belief sich die offizielle Gesamtzahl der Gefangenen auf etwa 8.000, doch ist die Zahl mit Sicherheit viel höher. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum
  2. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes im September kündigte die Regierung eine "Goldene Amnestie" an, bei der Berichten zufolge 16.000 Gefangene freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022). Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022).Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022). Es besteht kein Zugang zu Haftanstalten, auch nicht für das Internationale Komitee des Roten Kreuz IKRK (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Todesstrafe Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vgl. AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022).Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vergleiche AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 28.7.2022 Religionsfreiheit Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 14.3.2022); wozu das individuelle Recht zählt, einzeln oder gemeinsam mit anderen einer beliebigen Religion anzugehören oder keiner Religion anzugehören, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa 3 bis 4 % der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Die größte christliche Gruppe ist die russisch-orthodoxe. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 2.6.2022). In der Praxis schränkt die Regierung die Religionsfreiheit im Namen der nationalen Sicherheit stark ein (AA 14.3.2022), indem sie religiöse Aktivitäten teilweise auf staatlich zugelassene Orte und registrierte Organisationen beschränkt (FH 28.2.2022). Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten. Der Staat versucht öffentliche Religionsausübung auf ein Mindestmaß zu beschränken: Diese gilt als Bedrohung des Status quo,der Sicherheit und des Regimes (AA 14.3.2022). Der formale Säkularismus der Regierung und ihre Feststellung, dass nur eine sehr enge Auslegung des hanafitischen sunnitischen Islams wirklich tadschikisch ist, ist eine Form von Dogma, die sich sehr negativ auf die Religionsfreiheit ausgewirkt hat. Dies trägt zur politischen Polarisierung im Lande sowie zur Marginalisierung religiöser Minderheiten bei. Insbesondere Ismaili-Muslime und Anhänger anderer Interpretationen der islamischen Tradition, meist gewaltlose Muslime, sind Zielscheibe der repressiven offiziellen Politik (BS 23.2.2022). Auch protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas werden in ihrer Glaubensausübung stark eingeschränkt, einzelne Mitglieder verfolgt (AA 14.3.2022). Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022).Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022). Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022).Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022). Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgaben für Inhalte und Abhören von Predigten). Aus wahltaktischen Gründen wurden einige Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 wiedereröffnet, im Kontext der COVID-19 Pandemie wurden dann aber zahlreiche Moscheen bis auf weiteres geschlossen. Religiöse Islam-Studien im Ausland lösen bei den Behörden Verdacht aus: Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z.B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on on International Religious Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074046.html, Zugriff 3.8.2022 Ethnische Minderheiten Die Bewohner Tadschikistans setzen sich nach einer Schätzung aus dem Jahr 2014 folgend zusammen: 84,3 % ethnische Tadschiken (darunter auch Pamiri und Jaghnobi) und 13,8 % Usbeken. Die restlichen zwei Prozent bildeten vor allem Kirgisen, Russen, Turkmenen, Tataren und Araber (CIA 18.7.2022). Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (Usbeken 14 %, Kirgisen 0.8 %, Pamiris 3 %) – letztere als Ismailiten auch eine religiöse Minderheit (deren Nationalität aber anders als in der ehemaligen UdSSR in ihren Personenstandsdokumenten nicht mehr als solche ausgewiesen wird) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung, wenngleich sie sicherlich nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken, so z.B. beim Zugang zu einflussreichen und lukrativen Positionen im öffentlichen Dienst. Dieser steht aber auch ethnischen Tadschiken zumeist nur gegen Bestechung oder mittels guter persönlicher Beziehungen offen (AA 14.3.2022). Auch werden Vertreter ethnischer Minderheiten werden oft mit der Begründung abgelehnt, dass sie über keine wegen unzureichender Kenntnisse der tadschikischen Sprache verfügen (BS 23.2.2022). Einflussreiche Positionen sind vorwiegend Angehörigen der Clans aus Kulob/Dangara, der Heimat des Präsidenten, vorbehalten. Ferner findet ein vornehmlich, aber nicht ausschließlich zu Lasten der früheren usbekischen städtischen Eliten gerichteter Verdrängungsprozess in staatlichen Behörden als auch – oft staatlich geführten – Unternehmen zugunsten dieser Clans statt. Ethnische Russen und andere europäische Minderheiten (Ukrainer, Weissrussen, Deutsche) sind zu einem großen Teil während des Bürgerkrieges ausgewandert (AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/, Zugriff 28.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 19.7.2022 - - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 19.7.2022 - - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan/, Zugriff 19.7.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vgl. migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021).Die wirtschaftlichen Bedingungen in Tadschikistan zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen (FH 28.2.2022). Migration und Rücküberweisungen sind grundlegende Pfeiler der tadschikischen Wirtschaft (World Bank 13.8.2021). Die Rücküberweisungen machen c.a. 30 % des BIP aus (oder 3 Mrd. USD) (BS 3.2.2022; vergleiche migrationdataportal 16.6.2022), was die Volatilität der Arbeitsmigration und die Anfälligkeit der Wirtschaft für externe Schocks verdeutlicht (BS 3.2.2022). Das Geld, das die meist mehr als eine Million tadschikischen Arbeitsmigranten, die überwiegend in Russland arbeiten, nach Hause schicken, hat in den letzten Jahren mehr als die Hälfte der Bevölkerung mit dem Nötigsten versorgt (BS 3.2.2022). Die Covid-19-Pandemie hatte starken Einfluss auf die Möglichkeit der tadschikischen Bevölkerung ihrer Arbeit im Ausland nachzugehen, und somit auch Geld zurück nach Hause zu senden. Dementsprechend hat sich das soziale und wirtschaftliche Wohlergehen der Bevölkerung nach dem Ausbruch von COVID-19 stark verschlechtert (World Bank 13.8.2021). Etwa 62 % der Empfängerhaushalte meldeten einen Rückgang an Rücküberweisungen im April
  3. Es ist davon auszugehen, dass eine längere Periode geringerer Überweisungen und der Rückgang der Reallöhne um 3,9 % einen Einfluss auf die Armutsquote in Tadschiksitan haben wird. Arme Haushalte im Land sind viel stärker von Rücküberweisungen abhängig als Wohlhabendere. Mehr als 80 % der Haushalte, die Rücküberweisungen erhalten, gaben an, dass sie diese hauptsächlich für Lebensmittel und andere lebensnotwendige Dinge ausgebe (World Bank 13.8.2021). Da die Rücküberweisungen aus der Arbeitsmigration stark rückläufig sind und gleichzeitig die Inflation steigt, hatten im Sommer 2020 mehr als 40 % der Bevölkerung Schwierigkeiten, sich Lebensmittel und lebensnotwendige Güter zu leisten. Die wirtschaftliche Krise und der schwerwiegende Rückgang der Rücküberweisungen, während der COVID-19-Pandemie haben die Ungleichheiten weiter verschärft und die Aussichten auf Armutsbekämpfung untergraben (BS 3.2.2022). Armut und soziale Ausgrenzung sind quantitativ und qualitativ weit verbreitet und gesellschaftlich tief verwurzelt. Am größten ist die Armut in den ländlichen Gebieten, wo etwa zwei Drittel der Bevölkerung arm sind, und die Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Das Welternährungsprogramm schätzt, dass etwa ein Drittel der Bevölkerung Tadschikistans unterernährt ist und dass aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein hohes Risiko der Ernährungsunsicherheit besteht. Die Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten stellen für etwa zwei Drittel der Bevölkerung ein wichtiges alternatives soziales Sicherheitsnetz dar. Informelle Selbsthilfenetzwerke, die sich auf Großfamilien und Dörfer stützen, dienen ebenfalls als wichtige soziale Sicherheitsnetze, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 3.2.2022). Eine unbedeutende Zahl von arbeitslosen Bürgern erhält Arbeitslosengeld. Offiziell lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 bei 11 %; Beobachter schätzen die tatsächliche Arbeitslosigkeit jedoch auf 40-50 % (BS 3.2.2022). Der informelle Sektor macht 60 % der Wirtschaft aus. Es gab kein System zur Überwachung oder Regulierung der Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft und im informellen Sektor. Für informelle Arbeitnehmer galten keine Gesetze über Löhne, Arbeitszeiten sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (USDOS 12.4.2022). Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der tadschikischen Bevölkerung von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie, der Afghanistan-Krise und des Klimawandels bedrohen die bescheidenen Fortschritte bei der Armutsreduktion der vorangegangenen Jahre. Lebensmittelpreise steigen, staatliche Beihilfen erhalten nur 5 % der Haushalte. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 14.3.2022). Die Regierung verlässt sich weiterhin in erster Linie auf ausländische, staatlich gelenkte Kredite und Investitionen aus China und Russland, anstatt günstige Bedingungen für private Investoren zu schaffen (BS 3.2.2022). Die Auslandsverschuldung (v.a. ggü China) beträgt über 90 % des BIP. Neue und alternative Finanzierungsquellen sind, aufgrund der hohen Verschuldung und auch aus politischen Gründen, nur begrenzt verfügbar (WKO 6.2022). Ausufernde Korruption, intransparente Praktiken, Probleme mit der Stromversorgung, schlechte Infrastruktur und ein schwerfälliger Regulierungsprozess schrecken private Investitionen im Land weiterhin ab, so dass sie sehr gering sind. Nach Angaben der Weltbank beliefen sich die FDI-Zuflüsse nach Tadschikistan im Jahr 2019 auf 2,6 % des BIP (BS 3.2.2022). Die Inflationsrate Tadschikistans betrug im letzten Jahr 8,9 % - ein mindestens ähnlich hoher Wert ist auch heuer zu erwarten. Hohe Rohstoffpreise, Währungskursschwankungen und beeinträchtigte Logistikwege führen im importabhängigen Tadschikistan zu höheren Preisen und belasten die Kaufkraft der Bevölkerung (WKO 6.2022). Der Mindestlohn beträgt 400 Somoni pro Monat (etwa 38 Euro) (Stand 2017). Der Mindestlohn in Tadschikistan wurde in den Jahren 2016-2017 um 60 % angehoben, muss aber noch weiter erhöht werden (das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung wird für 2017 auf 657,57 Somoni pro Monat geschätzt) (ILO 9.2020). Nach Angaben des Zwischenstaatlichen Statistischen Komitee der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten lag das Durchschnittsgehalt in Tadschikistan im Dezember 2019 bei 1.503 Somoni (etwa 143 Euro). Das Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung der Bevölkerung Tadschikistans gab zudem an, dass es enorme Lohnrückstände von 51.270.400 Somoni (über 4,9 Mio. Euro) gibt. In Anbetracht dieser Daten kann davon ausgegangen werden, dass das Problem der Lohnrückstände Zehntausende von Menschen betrifft (CABAR 3.6.2020). Quellen: - - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_14.03.2022.pdf, Zugriff 18.7.2022 - - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 18.7.2022 - - CABAR - Central Asian Bureau for Analytical Reporting (3.6.2020): Tajikistan: Tens of Thousands of Citizens Do Not

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