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{'item': 'W211 2263594-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW211 2263594-1 Spruch, W211 2263594-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 17

DSGVO Rz 47 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Ein Löschungsanspruch steht der betroffenen Person im Wesentlichen dann zu, wenn der:die Verantwortliche bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundsätze des Artikel 5, verstößt oder sich auf keine Rechtgrundlage iSd Artikel 6, – allenfalls in Verbindung mit Artikel 9, – (mehr) stützen kann. Verarbeitet der:die Verantwortliche keine Daten, scheitert der Löschungsanspruch vergleiche Haidinger in Knyrim,

Artikel 17, DSGVO Rz 47 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).

Art. 17 Abs. 3 sieht spezifische Ausnahmen vom Löschungsrecht vor. Mit diesen Ausnahmen scheinen lediglich die legitimen Rechtsgrundlagen iSd Art. 6 wiederholt zu werden, bei denen die Löschungsvoraussetzungen nach Abs. 1 idR schon nicht erfüllt sind. Allerdings kann sich der:die Verantwortliche gegenüber jedem Löschungsgrund mit einer der in Abs. 3 genannten Ausnahmen zur Wehr setzen, und eine Weiterverarbeitung rechtfertigen (vgl. Haidinger in Knyrim,

Art 17

Rz 68 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Artikel 17, Absatz 3, sieht spezifische Ausnahmen vom Löschungsrecht vor. Mit diesen Ausnahmen scheinen lediglich die legitimen Rechtsgrundlagen iSd Artikel 6, wiederholt zu werden, bei denen die Löschungsvoraussetzungen nach Absatz eins, idR schon nicht erfüllt sind. Allerdings kann sich der:die Verantwortliche gegenüber jedem Löschungsgrund mit einer der in Absatz 3, genannten Ausnahmen zur Wehr setzen, und eine Weiterverarbeitung rechtfertigen vergleiche Haidinger in Knyrim,

Artikel 17, Rz 68 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at)).

Ist die Verarbeitung erforderlich, damit der:die Verantwortliche einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht des Mitgliedstaates oder der Union nachkommen kann, besteht kein Löschungsanspruch der betroffenen Person, wie z.B. bei Krankenstandstagen. Es handelt sich hier um eine Öffnungsklausel, die im Besonderen auf handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten abzielt. Darunter können aber auch gesundheitsrechtliche oder archivrechtliche Aufbewahrungspflichten fallen (vgl. Haidinger in Knyrim,

Art 17

Rz 70 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Ist die Verarbeitung erforderlich, damit der:die Verantwortliche einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Recht des Mitgliedstaates oder der Union nachkommen kann, besteht kein Löschungsanspruch der betroffenen Person, wie z.B. bei Krankenstandstagen. Es handelt sich hier um eine Öffnungsklausel, die im Besonderen auf handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten abzielt. Darunter können aber auch gesundheitsrechtliche oder archivrechtliche Aufbewahrungspflichten fallen vergleiche Haidinger in Knyrim,

Artikel 17, Rz 70 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at)).

Als ausdrückliche Rechtsgrundlage findet sich die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nur in Art. 9 Abs. 2 lit f („sensible“ Daten). Im Rahmen von Art. 6 ist sie unter Abs. 1 lit f zu subsumieren (vgl. Haidinger in Knyrim,

Art 17

DSGVO Rz 74 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Als ausdrückliche Rechtsgrundlage findet sich die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nur in Artikel 9, Absatz 2, Litera f, („sensible“ Daten). Im Rahmen von Artikel 6, ist sie unter Absatz eins, Litera f, zu subsumieren vergleiche Haidinger in Knyrim,

Artikel 17, DSGVO Rz 74 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).

Die Datenminimierung ist der Grundsatz der Reduktion der Verarbeitung personenbezogener Daten auf das Unvermeidbare. Erst der Grundsatz der Datenminimierung bewirkt einen wesentlichen Aspekt der Zweckbindung: Er stellt sicher, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Art 5

Rz 34 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Die Datenminimierung ist der Grundsatz der Reduktion der Verarbeitung personenbezogener Daten auf das Unvermeidbare. Erst der Grundsatz der Datenminimierung bewirkt einen wesentlichen Aspekt der Zweckbindung: Er stellt sicher, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Artikel 5, Rz 34 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Der Grundsatz der Speicherbegrenzung konkretisiert den Grundsatz der Datenminimierung in Bezug auf die Speicherdauer. Diese ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die Anforderung, eine Frist bzw. die Kriterien für die Löschung bereits mit Beginn der Verarbeitung festzulegen, ergibt sich einerseits bereits aus der Notwendigkeit einer systematischen Pflichterfüllung und der Rechenschaftspflicht. Die Festlegung der Fristen bzw. Kriterien bedarf daher meist einer Einzelfallbetrachtung, in der die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Daten anhand der Verarbeitungszwecke beurteilt wird. Nur für manche Verarbeitungen, die in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c erfolgen, ergibt sich die Aufbewahrungsfrist bzw. Löschpflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Häufiger wirken gesetzliche Bestimmungen mittelbar auf die Festlegung der Frist, wie z.B. Nachweispflichten, insb. auch die datenschutzrechtliche Rechenschaftspflicht, sowie Verjährungsfristen von Rechtsansprüchen, die potenziell gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden können. Bei der Aufbewahrung von Daten für solche Zwecke handelt es sich idR nicht bloß um eine Ausnahme von der Löschpflicht gem. Art. 17 Abs. 3 lit b oder e, sondern um eine eigenständige Verarbeitung mit eigenständigem Zweck auf der Grundlage von Art 6 Abs. 1 lit f. Hier besteht in vielen Fällen ein gewichtiges berechtigtes Interesse des:der Verantwortlichen, Daten zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen vorzuhalten, für den Fall, dass bspw. ein:e abgewiesene:r Bewerber:in oder ein:e Kund:in Ansprüche gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend macht. Auch nach eher restriktiven Aussagen in der Rechtsprechung des VfGH besteht nach wie vor Raum dafür, personenbezogene Daten für den Zweck der Rechtsverfolgung aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist können die Anforderungen des Grundsatzes der Speicherbegrenzung sowohl durch Löschung als auch durch Aufhebung des Personenbezugs der Daten erfüllt werden. Unabhängig davon ist jedoch auch bei gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Löschpflichten anerkannt, dass dem:der Verantwortlichen nach dem Verstreichen der Frist ein gewisser Zeitraum für die tatsächliche Durchführung der Löschung eingeräumt ist, innerhalb dessen die Löschung noch als unverzüglich gilt, sodass eine praktikable Gestaltung der Löschprozesse ermöglicht wird (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Art 5

Rz 49, 50, 51 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Der Grundsatz der Speicherbegrenzung konkretisiert den Grundsatz der Datenminimierung in Bezug auf die Speicherdauer. Diese ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die Anforderung, eine Frist bzw. die Kriterien für die Löschung bereits mit Beginn der Verarbeitung festzulegen, ergibt sich einerseits bereits aus der Notwendigkeit einer systematischen Pflichterfüllung und der Rechenschaftspflicht. Die Festlegung der Fristen bzw. Kriterien bedarf daher meist einer Einzelfallbetrachtung, in der die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Daten anhand der Verarbeitungszwecke beurteilt wird. Nur für manche Verarbeitungen, die in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, erfolgen, ergibt sich die Aufbewahrungsfrist bzw. Löschpflicht unmittelbar aus dem Gesetz. Häufiger wirken gesetzliche Bestimmungen mittelbar auf die Festlegung der Frist, wie z.B. Nachweispflichten, insb. auch die datenschutzrechtliche Rechenschaftspflicht, sowie Verjährungsfristen von Rechtsansprüchen, die potenziell gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden können. Bei der Aufbewahrung von Daten für solche Zwecke handelt es sich idR nicht bloß um eine Ausnahme von der Löschpflicht gem. Artikel 17, Absatz 3, Litera b, oder e, sondern um eine eigenständige Verarbeitung mit eigenständigem Zweck auf der Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, Hier besteht in vielen Fällen ein gewichtiges berechtigtes Interesse des:der Verantwortlichen, Daten zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen vorzuhalten, für den Fall, dass bspw. ein:e abgewiesene:r Bewerber:in oder ein:e Kund:in Ansprüche gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend macht. Auch nach eher restriktiven Aussagen in der Rechtsprechung des VfGH besteht nach wie vor Raum dafür, personenbezogene Daten für den Zweck der Rechtsverfolgung aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist können die Anforderungen des Grundsatzes der Speicherbegrenzung sowohl durch Löschung als auch durch Aufhebung des Personenbezugs der Daten erfüllt werden. Unabhängig davon ist jedoch auch bei gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Löschpflichten anerkannt, dass dem:der Verantwortlichen nach dem Verstreichen der Frist ein gewisser Zeitraum für die tatsächliche Durchführung der Löschung eingeräumt ist, innerhalb dessen die Löschung noch als unverzüglich gilt, sodass eine praktikable Gestaltung der Löschprozesse ermöglicht wird vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,

Artikel 5, Rz 49, 50, 51 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

3.2.

  1. Datenschutzrechtliche Einordnung der nunmehrigen Abschluss- und der Skartierungsfrist Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin (als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO) personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSGVO (Bewerbungsunterlagen) der mitbeteiligten Partei speichert (und somit gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitet). Der Anwendungsbereich der DSGVO ist somit eröffnet.Es ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass die Beschwerdeführerin (als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, DSGVO (Bewerbungsunterlagen) der mitbeteiligten Partei speichert (und somit gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO verarbeitet). Der Anwendungsbereich der DSGVO ist somit eröffnet. Wie aus den oben getroffenen Erläuterungen zum Recht auf Löschung ersichtlich ist, garantiert Art. 17 DSGVO der betroffenen Person ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn keine Grundlage für die weitere Verarbeitung mehr gegeben ist. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten hat zu jedem Zeitpunkt auf einem Erlaubnistatbestand des Art. 6 DSGVO zu fußen und den allgemeinen Grundsätzen des Art. 5 DSGVO zu entsprechen. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit c und e DSGVO, welche vorsehen, dass eine Datenverarbeitung auf das Notwendigste zu beschränken ist, und die (voraussichtlichen) Speicherfristen bzw. die dafür herangezogenen Kriterien im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung feststellbar zu sein haben. Nur für manche Verarbeitungen, die in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen, kann sich eine Aufbewahrungsfrist bzw. Löschpflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Viel häufiger (wie auch in diesem Fall) wirken gesetzliche Bestimmungen mittelbar auf die Festlegung der Speicherfrist, wie die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Fristen im Rahmen des Objektivierungsgesetzes, Gleichbehandlungsgesetzes, Antidiskriminierungsgesetzes, Datenschutzgesetzes bzw. der DSGVO, des Archivgesetzes und die Überprüfungen durch den Landesrechnungshof, die Volksanwaltschaft und andere gesetzlich eingerichtete Institutionen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass dem:der Verantwortlichen nach dem Verstreichen der Frist ein gewisser Zeitraum für die tatsächliche Durchführung der Löschung einzuräumen ist, innerhalb dessen die Löschung noch als unverzüglich gilt, sodass eine praktikable Gestaltung der Löschprozesse ermöglicht wird.Wie aus den oben getroffenen Erläuterungen zum Recht auf Löschung ersichtlich ist, garantiert Artikel 17, DSGVO der betroffenen Person ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn keine Grundlage für die weitere Verarbeitung mehr gegeben ist. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten hat zu jedem Zeitpunkt auf einem Erlaubnistatbestand des Artikel 6, DSGVO zu fußen und den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO zu entsprechen. Im vorliegenden Fall betrifft dies insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c und e DSGVO, welche vorsehen, dass eine Datenverarbeitung auf das Notwendigste zu beschränken ist, und die (voraussichtlichen) Speicherfristen bzw. die dafür herangezogenen Kriterien im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung feststellbar zu sein haben. Nur für manche Verarbeitungen, die in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen, kann sich eine Aufbewahrungsfrist bzw. Löschpflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Viel häufiger (wie auch in diesem Fall) wirken gesetzliche Bestimmungen mittelbar auf die Festlegung der Speicherfrist, wie die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Fristen im Rahmen des Objektivierungsgesetzes, Gleichbehandlungsgesetzes, Antidiskriminierungsgesetzes, Datenschutzgesetzes bzw. der DSGVO, des Archivgesetzes und die Überprüfungen durch den Landesrechnungshof, die Volksanwaltschaft und andere gesetzlich eingerichtete Institutionen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass dem:der Verantwortlichen nach dem Verstreichen der Frist ein gewisser Zeitraum für die tatsächliche Durchführung der Löschung einzuräumen ist, innerhalb dessen die Löschung noch als unverzüglich gilt, sodass eine praktikable Gestaltung der Löschprozesse ermöglicht wird. Bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens lag jedenfalls eine rechtmäßige Datenverarbeitung in Form einer Einwilligung durch den Betroffenen und ein legitimer Zweck zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens vor (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO).Bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens lag jedenfalls eine rechtmäßige Datenverarbeitung in Form einer Einwilligung durch den Betroffenen und ein legitimer Zweck zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens vor (Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO). Im nächsten Schritt ist die durch die Beschwerdeführerin evaluierte (gesamte) Speicherfrist (und weitere Verarbeitung) für die Dauer von 3 Jahren und 7 Monaten auf ihre Rechtmäßigkeit gemäß Art. 6 und 5 DSGVO zu überprüfen. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens angepasst. Die nunmehr festgelegte Abschlussfrist in der Dauer von 6 Monaten und die anschließende Skartierungsfrist von 3 Jahren und 1 Monat berücksichtigen eine Vielzahl rechtlicher Verpflichtungen, welchen die Beschwerdeführerin unterliegt und die die Verarbeitungsdauer maßgeblich beeinflussen. Im nächsten Schritt ist die durch die Beschwerdeführerin evaluierte (gesamte) Speicherfrist (und weitere Verarbeitung) für die Dauer von 3 Jahren und 7 Monaten auf ihre Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 6 und 5 DSGVO zu überprüfen. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin während des anhängigen Beschwerdeverfahrens angepasst. Die nunmehr festgelegte Abschlussfrist in der Dauer von 6 Monaten und die anschließende Skartierungsfrist von 3 Jahren und 1 Monat berücksichtigen eine Vielzahl rechtlicher Verpflichtungen, welchen die Beschwerdeführerin unterliegt und die die Verarbeitungsdauer maßgeblich beeinflussen. Soweit die Abschlussfrist nunmehr mit 6 Monaten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Gleichbehandlungsgesetz 2021 sowie § 13 Antidiskriminierungsgesetz festgelegt wurde, ist dem nichts entgegenzusetzen. Die Frist zur (möglichen) Geltendmachung von Rechtsansprüchen und die dadurch (möglicherweise) notwendige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die 3- bzw. 6-monatige Frist laufen dabei parallel. Daraus ergibt sich eine notwendige Speicherdauer von (insgesamt) 6 Monaten zum Zweck der (möglichen) Verteidigung von Rechtsansprüchen aus den genannten Rechtsgrundlagen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO und Art. 17 Abs. 3 lit e DSGVO). Ein Überwiegen der Interessen der mitbeteiligten Partei am Löschanspruch innerhalb dieses Zeitraums ist gegenüber jenen der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit, im Rahmen von Verfahren nach den genannten Rechtsgrundlagen notwendige Datenverarbeitungen vornehmen zu können, nicht ersichtlich. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Speicherung (Verarbeitung) in diesem Zeitraum nicht den Verarbeitungsgrundsätzen des Art. 5 DSGVO entspricht. Auf die Auslegung und die Verwaltungspraxis betreffend § 3 Objektivierungsgesetz 1994 musste daher nicht näher eingegangen werden.Soweit die Abschlussfrist nunmehr mit 6 Monaten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 19, Gleichbehandlungsgesetz 2021 sowie Paragraph 13, Antidiskriminierungsgesetz festgelegt wurde, ist dem nichts entgegenzusetzen. Die Frist zur (möglichen) Geltendmachung von Rechtsansprüchen und die dadurch (möglicherweise) notwendige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die 3- bzw. 6-monatige Frist laufen dabei parallel. Daraus ergibt sich eine notwendige Speicherdauer von (insgesamt) 6 Monaten zum Zweck der (möglichen) Verteidigung von Rechtsansprüchen aus den genannten Rechtsgrundlagen vergleiche dazu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO und Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO). Ein Überwiegen der Interessen der mitbeteiligten Partei am Löschanspruch innerhalb dieses Zeitraums ist gegenüber jenen der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit, im Rahmen von Verfahren nach den genannten Rechtsgrundlagen notwendige Datenverarbeitungen vornehmen zu können, nicht ersichtlich. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Speicherung (Verarbeitung) in diesem Zeitraum nicht den Verarbeitungsgrundsätzen des Artikel 5, DSGVO entspricht. Auf die Auslegung und die Verwaltungspraxis betreffend Paragraph 3, Objektivierungsgesetz 1994 musste daher nicht näher eingegangen werden. Die festgelegte Skartierungsfrist von 3 Jahren und 1 Monat begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit innerbetrieblichen Erfordernissen, dem Beschwerderecht einer betroffenen Person gemäß § 24 DSG und den Kontroll- und Prüfrechten der Volksanwaltschaft, des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes. Ein zusätzlicher Monat sei für einen potenziellen Klageweg eingeplant. Die festgelegte Skartierungsfrist von 3 Jahren und 1 Monat begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit innerbetrieblichen Erfordernissen, dem Beschwerderecht einer betroffenen Person gemäß Paragraph 24, DSG und den Kontroll- und Prüfrechten der Volksanwaltschaft, des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes. Ein zusätzlicher Monat sei für einen potenziellen Klageweg eingeplant. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend Recht zu geben, dass § 24 DSG für die Erhebung einer allfälligen Datenschutzbeschwerde eine subjektive einjährige Frist sowie eine objektive dreijährige Frist vorsieht. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend Recht zu geben, dass Paragraph 24, DSG für die Erhebung einer allfälligen Datenschutzbeschwerde eine subjektive einjährige Frist sowie eine objektive dreijährige Frist vorsieht. Im Zusammenhang mit Prüf- und Kontrollrechten von Einrichtungen führte die Beschwerdeführerin im Verfahren an, dass im November 2021 gerade eine solche Überprüfung objektivierter Bewerbungen der letzten 4 Jahre durch den Landesrechnungshof durchgeführt worden ist. Die Beschwerdeführerin trifft in einem solchen Fall auf Ersuchen des Landesrechnungshofes die Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Landesrechnungshofgesetz alle Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine ähnliche Verpflichtung enthält § 3 Rechnungshofgesetz. Auch die verfassungsgesetzlich eingerichtete Volksanwaltschaft ist in ihrer Tätigkeit der Überprüfung von Missständen in der Verwaltung gemäß Art. 148b B-VG berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Die überprüfte Stelle ist verpflichtet, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. Eine konkrete Frist enthalten die erwähnten Regelungen nicht. Die Bemessung einer Speicherfrist von Unterlagen bzw. einer entsprechenden weiteren datenschutzrechtlichen Verarbeitung ist daher im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beurteilen. Da die Gebarung einer Gebietskörperschaft nicht durch eine Momentaufnahme beurteilt werden kann, sondern regelmäßig ein längerer Betrachtungszeitrum erforderlich ist, und Sonderprüfungen nicht ausgeschlossen sind, ist davon auszugehen, dass die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgesehene Speicherfrist (Skartierungsfrist) von drei Jahren nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung in Konflikt steht. Im Zusammenhang mit Prüf- und Kontrollrechten von Einrichtungen führte die Beschwerdeführerin im Verfahren an, dass im November 2021 gerade eine solche Überprüfung objektivierter Bewerbungen der letzten 4 Jahre durch den Landesrechnungshof durchgeführt worden ist. Die Beschwerdeführerin trifft in einem solchen Fall auf Ersuchen des Landesrechnungshofes die Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Landesrechnungshofgesetz alle Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine ähnliche Verpflichtung enthält Paragraph 3, Rechnungshofgesetz. Auch die verfassungsgesetzlich eingerichtete Volksanwaltschaft ist in ihrer Tätigkeit der Überprüfung von Missständen in der Verwaltung gemäß Artikel 148 b, B-VG berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. Die überprüfte Stelle ist verpflichtet, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. Eine konkrete Frist enthalten die erwähnten Regelungen nicht. Die Bemessung einer Speicherfrist von Unterlagen bzw. einer entsprechenden weiteren datenschutzrechtlichen Verarbeitung ist daher im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beurteilen. Da die Gebarung einer Gebietskörperschaft nicht durch eine Momentaufnahme beurteilt werden kann, sondern regelmäßig ein längerer Betrachtungszeitrum erforderlich ist, und Sonderprüfungen nicht ausgeschlossen sind, ist davon auszugehen, dass die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgesehene Speicherfrist (Skartierungsfrist) von drei Jahren nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung und Speicherbegrenzung in Konflikt steht. Für den erkennenden Senat bestehen daher in diesem Lichte Rechtfertigungstatbestände für die Datenverarbeitung (Speicherung) für den Skartierungszeitraum von 3 Jahren und 1 Monat auf Basis rechtlicher Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, die außerdem im öffentlichen Interesse (Kontrolle der Verwaltung) gelegen sind. Damit kann die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden. Dem Löschungsanspruch der mitbeteiligten Partei steht dann in weiterer Folge Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO entgegen. Für den erkennenden Senat bestehen daher in diesem Lichte Rechtfertigungstatbestände für die Datenverarbeitung (Speicherung) für den Skartierungszeitraum von 3 Jahren und 1 Monat auf Basis rechtlicher Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, die außerdem im öffentlichen Interesse (Kontrolle der Verwaltung) gelegen sind. Damit kann die Verarbeitung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO gestützt werden. Dem Löschungsanspruch der mitbeteiligten Partei steht dann in weiterer Folge Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO entgegen. Somit erscheint die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte gesamte Speicherfrist von 3 Jahren und 7 Monaten (Abschluss- und Skartierungsfrist) erforderlich und ist auf das Notwendigste beschränkt, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen und Interessen nachkommen zu können. 3.2.
  2. Ergebnis: Demnach ist aber der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids zu berichtigen, da seit dem Löschbegehren der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2021 die Speicherfrist von 3 Jahren und 7 Monaten noch nicht abgelaufen ist.Demnach ist aber der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids zu berichtigen, da seit dem Löschbegehren der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 2021 die Speicherfrist von 3 Jahren und 7 Monaten noch nicht abgelaufen ist. 3.2.
  3. Mit diesem Ergebnis stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Frage nicht, ob das Fehlen einer zeitlichen Befristung für die Vornahme der Prüfung einer Archivwürdigkeit der angebotenen Daten durch das Landesarchiv (§ 3 Abs. 6 iVm. § 2 Z 1 und Z 4 Archivgesetz) und die damit verbundene weitere Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin DSGVO-konform ist. 3.2.
  4. Mit diesem Ergebnis stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Frage nicht, ob das Fehlen einer zeitlichen Befristung für die Vornahme der Prüfung einer Archivwürdigkeit der angebotenen Daten durch das Landesarchiv (Paragraph 3, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 4, Archivgesetz) und die damit verbundene weitere Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin DSGVO-konform ist. Nach Ablauf der Abschluss- und Skartierungsfrist steht es aber der mitbeteiligten Partei frei, ein Löschungsbegehren an die Beschwerdeführerin zu stellen, die bei der Behandlung dieses Begehrens im Lichte der fehlenden Befristung der Prüfung der Archivwürdigkeit durch das Landesarchiv und die damit verbundene weitere Datenverarbeitung (Speicherung) durch sie selbst Überlegungen zu den anzuwendenden Grundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO) und zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht anzustellen haben wird. Nach Ablauf der Abschluss- und Skartierungsfrist steht es aber der mitbeteiligten Partei frei, ein Löschungsbegehren an die Beschwerdeführerin zu stellen, die bei der Behandlung dieses Begehrens im Lichte der fehlenden Befristung der Prüfung der Archivwürdigkeit durch das Landesarchiv und die damit verbundene weitere Datenverarbeitung (Speicherung) durch sie selbst Überlegungen zu den anzuwendenden Grundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung (Artikel 5, Absatz eins, Litera c und e DSGVO) und zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht anzustellen haben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2263594.1.00

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