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{'item': 'W215 2285568-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 7Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW215 2285568-1 Spruch, W215 2285568-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und , Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 09.12.2023, Zahl 1355214303-231070630, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 09.12.2023, , Zahl 1355214303-231070630, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Verfahrensanordnungen vom 14.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 14.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin

, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin am 20.12.2023 zugestellt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023 erhob der, nach Zustellung des Bescheides, bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.01.2024 gegenständliche Beschwerde. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023 erhob der, nach Zustellung des Bescheides, bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.01.2024 gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdevorlage vom 25.01.2024 langte am 30.01.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2024 ein Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht. Am 20.02.2024 langte eine Eingabe im Bundesverwaltungsgericht ein, worin der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.01.2024 zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zahl 1355214303-231070630, wurde nach einem vergeblichen Zustellversucht am 19.12.2023, nach Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, am 20.12.2023 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, , Zahl 1355214303-231070630, wurde nach einem vergeblichen Zustellversucht am 19.12.2023, nach Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung, am 20.12.2023 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, zugestellt am 20.12.2023 wurde vom, nach der Zustellung bevollmächtigten, Vertreter der Beschwerdeführerin am 23.01.2024 gegenständliche Beschwerde erhoben. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, zugestellt am 20.12.2023 wurde vom, nach der Zustellung bevollmächtigten, Vertreter der Beschwerdeführerin am 23.01.2024 gegenständliche Beschwerde erhoben. Dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2024 ein Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht. Am 20.02.2024 langte eine Eingabe im Bundesverwaltungsgericht ein, worin der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.01.2024 zurückzog.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der bekämpfte Bescheid, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt (siehe Bescheid Seite 144), wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am Mittwoch dem 20.12.2023 persönlich zugestellt (siehe Übernahmebestätigung im Akt des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl Seite 227). Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 17.01.

  1. Dem, erst nach der Zustellung des Bescheides, von der Beschwerdeführerin bevollmächtigen Rechtsanwalt wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2024 ein Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und am 20.02.2024 langte eine Eingabe im Bundesverwaltungsgericht ein, worin die Beschwerde zurückgezogen wurde. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20.02.2024 gegenständliche Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zunächst verspätet eingebracht, später jedoch vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zunächst verspätet eingebracht, später jedoch vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2285568.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.