GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 26.07.2023 wurde festgestellt, dass MMag Dr. XXXX , MBA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Rahmen einer Vorauswahl für die Firma XXXX nicht angenommen bzw. keine Bewerbung abgesetzt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 26.07.2023 wurde festgestellt, dass MMag Dr. römisch 40 , MBA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.07.2023 bis 31.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung im Rahmen einer Vorauswahl für die Firma römisch 40 nicht angenommen bzw. keine Bewerbung abgesetzt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass der Bescheid rechtswidrig und das Ermittlungsverfahren des AMS zu schnell verlaufen sei. Er habe sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben, da er aufgrund seiner Betreuungspflichten für seine Ehefrau keinen Schichtdienst leisten könne. Konkret benötige er morgens und abends je eine Stunde und 45 Minuten für die Betreuung. Weiters erfülle er die Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht. Er sei Vegetarier und die Zuweisung zu einem fachfremden Bereich würde seine Chancen als Jurist zunichte machen. Der Schichtdienst würde den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters gesundheitlich schädigen. Er habe keinen Vorsatz gehabt, die Bewerbung zu vereiteln und wäre aufgrund der Betreuungspflichten für seine pflegebedürftige Ehefrau jedenfalls Nachsicht zu gewähren. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Auf die Beschwerdeausführungen wurde eingegangen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Stelle zumutbar gewesen wäre.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 09.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Auf die Beschwerdeausführungen wurde eingegangen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Stelle zumutbar gewesen wäre. Mit Schreiben vom 12.10.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage, in welchem er auf sein Beschwerdevorbringen verwies. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.01.2024 dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2024 übermittelt. Am 09.02.2024 langte seitens des Beschwerdeführers ein Antrag auf Ausfertigung sowie ein Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 01.07.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 13.03.2022 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Jurist bzw. Soziologe oder in jedem zumutbaren Bereich
der Notstandshilfebestimmungen in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Korneuburg, Langenzersdorf im Voll-/Teilzeitausmaß (25 – 40 Stunden) unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Am 05.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiter im Service in Teilzeit beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Darin wird wie folgt ausgeführt: „[…] bieten wir dir individuelle Förderung, flexible Arbeitszeiten und überdurchschnittlich gute Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Unternehmens […].“ Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung ab 25 Wochenstunden handelt, sowie, dass Schichtdienst im Rahmen der Öffnungszeiten So-Do 06:00 bis 02:00 Uhr und Fr-Sa + Ft 06:00 bis 05:00 Uhr stattfindet. Weiters ist aus dem Stellenangebot ersichtlich, dass eine Bewerbung online auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers erforderlich ist. Am 05.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiter im Service in Teilzeit beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Darin wird wie folgt ausgeführt: „[…] bieten wir dir individuelle Förderung, flexible Arbeitszeiten und überdurchschnittlich gute Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Unternehmens […].“ Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung ab 25 Wochenstunden handelt, sowie, dass Schichtdienst im Rahmen der Öffnungszeiten So-Do 06:00 bis 02:00 Uhr und Fr-Sa + Ft 06:00 bis 05:00 Uhr stattfindet. Weiters ist aus dem Stellenangebot ersichtlich, dass eine Bewerbung online auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle nicht beworben und daher kam es zu keinem Bewerbungsgespräch. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer pflegt seine Ehefrau, welche in Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 steht und einen ständigen Pflegebedarf von durchschnittlich 73 Stunden monatlich hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2024 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde. Eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben des Beschwerdeführers von dieser Verhandlung unterblieb und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 26.01.2024 auszugehen ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH Ra 2021/22/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche VwGH Ra 2021/22/0133). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung dem Gericht telefonisch gemeldet, dass er krank sei. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde bis zum Beginn der Verhandlung nicht vorgelegt. Da sohin eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung am 26.01.2024 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt (vergleiche VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/22/0133). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Mitarbeiter im Service war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Mitarbeiter im Service war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Das Vorbingen des Beschwerdeführers, dass er die Voraussetzungen für diese Stelle subjektiv nicht erfülle, da er stets ohne Kontakt zu Gästen/Kunden gearbeitet habe und er diese Art von Kontakt zu Menschen ablehne, vermag an der Zumutbarkeit der Stelle nichts zu ändern. Der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft; der Beschwerdeführer stand jedoch zum Zeitpunkt der Zuweisung verfahrensgegenständlicher Stelle im Notstandshilfebezug. Es konnte daher seitens des AMS eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Da der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, muss der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen, die nicht seinen Wünschen entsprechen. Eine evidente Unzumutbarkeit hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen subjektiver Schwächen nicht dargelegt, weshalb ihm damit der Erfolg versagt bleibt. Das Vorbingen des Beschwerdeführers, dass er die Voraussetzungen für diese Stelle subjektiv nicht erfülle, da er stets ohne Kontakt zu Gästen/Kunden gearbeitet habe und er diese Art von Kontakt zu Menschen ablehne, vermag an der Zumutbarkeit der Stelle nichts zu ändern. Der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft; der Beschwerdeführer stand jedoch zum Zeitpunkt der Zuweisung verfahrensgegenständlicher Stelle im Notstandshilfebezug. Es konnte daher seitens des AMS eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Da der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht zum Tragen kommt, muss der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen, die nicht seinen Wünschen entsprechen. Eine evidente Unzumutbarkeit hat der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen subjektiver Schwächen nicht dargelegt, weshalb ihm damit der Erfolg versagt bleibt. Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf die Betreuungspflichten gegenüber seiner Ehefrau und vermeint aufgrund dieser die vorgesehenen Schichtdienste nicht erfüllen zu können, und vermeint, eine Dienstverrichtung sei nur im Rahmen einer üblichen "Dienstzeit" wie z.B. 08:00-16:30 Uhr möglich. Dies ist für den Senat bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von rund 2,4 Stunden täglich (bei Annahme der im ASVG zugrundegelegten durchschnittlichen monatlichen 30 Tage) keine nachvollziehbare Begründung für den beispielhaft genannten Dienstzeitrahmen. Es ist daher aufgrund des bisherigen Vorbringens auch nicht nachvollziehbar, weshalb Schichtdienste nicht möglich sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass im Stellenangebot von „flexiblen Arbeitszeiten“ gesprochen wird. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Arbeit bei XXXX sei ihm unzumutbar, da er jegliche Fleischzubereitung als Vegetarier ablehne, ist mangels Vereinbarung und Führung eines Bewerbungsgesprächs nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Fleischzubereitung eingesetzt worden wäre. Eine Erforschung dieser Tatsachen stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Arbeit bei römisch 40 sei ihm unzumutbar, da er jegliche Fleischzubereitung als Vegetarier ablehne, ist mangels Vereinbarung und Führung eines Bewerbungsgesprächs nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Fleischzubereitung eingesetzt worden wäre. Eine Erforschung dieser Tatsachen stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Die Sorge, dass, als evidente Konsequenz dieser Jobaufnahme, der Arbeitsmarkt ihn als Juristen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem juristischen Beruf nicht einstellen werde, wird vom Senat nicht geteilt, zumal die wiederholt auftretenden, längeren Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung durch Nichtannahme von Gelegenheitsbeschäftigungen ein anderes Bild zeichnen. Soweit der Beschwerdeführer sich wegen potentiell nachteiliger Arbeitsbedingungen, welche auf einer Bewertungsplattform namens XXXX beschrieben sein sollen, sorgt, so ist auch darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ohne Konnex zu den konkreten Arbeitsbedingungen vorgebracht wurde.Soweit der Beschwerdeführer sich wegen potentiell nachteiliger Arbeitsbedingungen, welche auf einer Bewertungsplattform namens römisch 40 beschrieben sein sollen, sorgt, so ist auch darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ohne Konnex zu den konkreten Arbeitsbedingungen vorgebracht wurde. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei all seinem Vorbringen keinen Versuch unternommen hat, in einem Bewerbungsgespräch - unter wiederholter Herausstreichung seines Willens die Arbeit anzunehmen um seine Arbeitslosigkeit zu beenden - abzuklären, ob die vorgebrachten Problembereiche sich konkret überhaupt gestellt hätten und ob, falls sich diese dann konkret gestellt hätten, diese organisatorisch gelöst werden hätten können. Sein Vorbringen basiert aus Sicht des Senates auf abstrakten und hypothetischen Annahmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine arbeitslose Person bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine arbeitslose Person bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Durch seine Nichtbewerbung hat er sich der Chance auf ein Bewerbungsgespräch beraubt und somit die konkrete Abklärung seiner Bedenken verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat durch seine Nichtbewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Er hat durch seine Nichtbewerbung auch in Kauf genommen, dass er die Weite der organisatorischen Möglichkeiten des Entgegenkommens des Dienstgebers nicht ausloten kann. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Er hat durch seine Nichtbewerbung auch in Kauf genommen, dass er die Weite der organisatorischen Möglichkeiten des Entgegenkommens des Dienstgebers nicht ausloten kann. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere eine zwischenzeitliche Beschäftigungsaufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ist nicht hervorgekommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere eine zwischenzeitliche Beschäftigungsaufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ist nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die zeitnahe schriftliche Ausfertigung erfolgte umgehend, um den Beschwerdeführer nicht den effektiven Rechtsschutz zu verwehren (siehe exemplarisch: VfGH vom 18.03.2022, Geschäftszahl E1595/2021). Festzuhalten ist abschließend, dass über den, am 09.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, Wiedereinsetzungsantrag gesondert entschieden wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist nicht zulässig, da es sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall handelt. Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Judikatur des VwGH zur evidenten Unzumutbarkeit von Beschäftigungen (exemplarisch sei die Entscheidung des VwGH vom 03.02.2020, Ra 2019/08/0158, genannt). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2279607.1.00
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