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{'item': 'W232 2276342-1'}

Obsah (23)§ 28Art. 133§ 35§ 60§ 26§ 14Art. 8Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 11§ 17§§ 52§ 56§ 291a§ 45§ 293§ 292§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW232 2276342-1 Spruch, W232 2276340-1/2EW232 2276348-1/2EW232 2276344-1/2EW232 2276346-1/2EW232 2276342-1/2EW232

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) stellte am 01.09.2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder – die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer –, persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) stellte am 01.09.2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder – die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer –, persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, angeführt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, angeführt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Im Zuge der Antragstellung wurden folgende (englischsprachige) Unterlagen vorgelegt: - „Marriage Certificate“ eines „Wabari District Court“ - „Certificate of Identity Confirmation“ einer „Municipality of Mogadishu“ betreffend sämtliche Beschwerdeführer - „Birth Certificate“ einer „Municipality of Mogadishu“ betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer - Reisepass aller Beschwerdeführer - Unterlagen zur Bezugsperson (Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, Fremdenpass, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ZMR-Auszug) - Hauptmietvertrag, abgeschlossen zwischen der Bezugsperson und einer namentlich genannten Person - Versicherungsdatenauszug sowie Lohnnachweise der Bezugsperson (betreffend Mai, Juni, Juli 2022) In den Befragungsformularen wurde angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe – es sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mit „Telefonat, Whatsapp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.09.2022 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den Dienstvertrag der Bezugsperson nachzureichen – dem Auftrag wurde daraufhin mittels E-Mail vom 08.09.2022 entsprochen.
  2. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2022 die gegenständlichen Anträge und führte darüber hinaus aus, dass die Beschwerdeführer zum Beweis ihrer Angaben bei der Antragstellung ihre somalischen Reisepässe vorgelegt hätten. Da somalische Reisepässe generell nicht anerkannt seien, könne die Botschaft zwar die Dokumente und deren Eintragungen zur Kenntnis nehmen, damit aber nicht die Identität der Beschwerdeführer prüfen und verifizieren. Zu den vorgelegten somalischen Dokumenten (Reisepässe, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde) werde grundsätzlich darauf hingewiesen, dass diese nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könnten. Das Urkundenwesen weise in einigen Staaten gravierende Mängel auf; in diesen Staaten würden öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien errichtet, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen würden. In Staaten mit einem großen Anteil an ländlicher Bevölkerung und einer hohen Analphabetismusrate würden Personenstandsregister nur eine untergeordnete Rolle spielen, ein „Zeugenbeweis“ zähle mehr. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach den Erfahrungen der Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit einem Kontakt mit ausländischen Behörden. Nachweise über Ereignisse, die bereits Jahrzehnte zurückliegen würden, könnten naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für eine Registrierung reiche es dann aus, dass Zeugen das „erwünschte“ Datum bestätigen würden. Oft würden Verstöße nicht geahndet, wenn Fälschungen und Falschbekundungen zum Gebrauch im Ausland hergestellt und verwendet werden würden. Zudem sei auf das hohe Korruptionsrisiko zu verweisen. Überprüfungen durch die Botschaft seien nicht möglich, da in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen, der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, über die allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Die Botschaft habe aufgrund der geschilderten Umstände Zweifel im Zusammenhang mit der Identität, den Verwandtschaftsverhältnissen mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson und den sonstigen Angaben der Beschwerdeführer. Um die von den Beschwerdeführern angegebenen Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, rege die Botschaft die Durchführung eines DNA-Tests zum Beweis der leiblichen Mutterschaft an.
  3. Mit Schreiben vom 29.09.2022 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Österreichische Botschaft Addis Abeba um Aushändigung einer Information an die Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA- Analyse. Diesbezügliche Zustimmungserklärungen wurden von den Beschwerdeführern mit E-Mail vom 21.02.2023 übermittelt.
  4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.03.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
  5. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.03.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Erledigung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge

§ 35Asyl

G 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Erledigung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge

Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Zusammengefasst wurde darauf hingewiesen, dass die der Bezugsperson zur Verfügung stehende Wohnung von 20 Quadratmetern zu klein für eine siebenköpfige Familie sei und nicht als ortsüblich klassifiziert werden könne. Die Bezugsperson sei seit Juni 2022 bei einem Unternehmen angestellt; das dabei erwirtschaftete Einkommen unterschreite die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 ASVG. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, jedoch nicht in der Lage wäre, ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen; es sei daher eine negative Prognose abzugeben, die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei als nicht erfüllt zu betrachten. Zusammengefasst wurde darauf hingewiesen, dass die der Bezugsperson zur Verfügung stehende Wohnung von 20 Quadratmetern zu klein für eine siebenköpfige Familie sei und nicht als ortsüblich klassifiziert werden könne. Die Bezugsperson sei seit Juni 2022 bei einem Unternehmen angestellt; das dabei erwirtschaftete Einkommen unterschreite die zu berücksichtigenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, jedoch nicht in der Lage wäre, ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen; es sei daher eine negative Prognose abzugeben, die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei als nicht erfüllt zu betrachten. Da die Bezugsperson nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den ihrer Familienangehörigen zu decken, werde im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiege dies zweifelsfrei das Interesse der Beschwerdeführer auf Familiennachzug. Bei einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einem Familienleben im Bundesgebiet spreche zu Gunsten der Beschwerdeführer, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Hingegen wiege schwer zu Lasten der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen (diese seien vollends unglaubwürdig gewesen) bedingt erfolgt sei, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung gewesen seien. Somit erscheine ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson als nur mäßig schutzwürdig. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor, und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2016 zur Zahl W206 2123323-1 verwiesen. Demnach sei keine bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt und in Österreich einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es könne überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Äthiopien leben. Somit sei es ihnen weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und könne die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu ihren Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich aus Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufrechterhalten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 geboten. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 geboten. 6. Mit Schreiben vom 07.04.2023 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge

§ 35Asyl

G 2005 gestellt. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 6. Mit Schreiben vom 07.04.2023 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge

Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

  1. In einer Stellungnahme vom 21.04.2023 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson sich im Jemen kennengelernt hätten, wo sie 2007 geheiratet hätten. Vier der fünf gemeinsamen Kinder seien im Jemen auf die Welt gekommen. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen habe sich die Familie 2014 zur Flucht gezwungen gesehen. Während die Bezugsperson nach Österreich geflohen sei, sei es der Familie mithilfe des Vaters der Bezugsperson gelungen, zunächst nach Somalia zu fliehen. Aufgrund der dortigen Gefährdungssituation für die Familie habe die Bezugsperson eine Unterbringung in Djibouti organisiert, wo die Bezugsperson die Familie 2020 auch besucht habe. In Djibouti sei auch das gemeinsame fünfte Kind zur Welt gekommen. Nach einer Übersiedelung der Familie nach Addis Abeba und Ausstellung der Reisepässe im Jänner 2022 hätten die Beschwerdeführer am 01.09.2022 gegenständliche Anträge gestellt, um ihr bestehendes Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortsetzen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde. In seinen Ausführungen widerspreche es dieser Feststellung jedoch. So führe es zutreffend an, dass von einem Erlöschen des familiären Bandes zwischen Bezugsperson und Beschwerdeführern nicht gesprochen werden könne; dennoch erachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Familienleben als nur mäßig schutzwürdig. Die vorgehaltene „bewusst in Kauf genommene“ Trennung der Familie möge nicht aus Asylgründen (in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia) erfolgt sein, wohl aber aufgrund der Bürgerkriegswirren im Jemen im Sinne einer alternativlosen Entscheidung. Keinesfalls könne in diesem Zusammenhang daher von einer freien Entscheidung gesprochen werden. Der Familie sei es auch nicht möglich gewesen, in Somalia zu leben (ein Umstand, der durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson deutlich werde). Die einstweilige Unterbringung der Familie in Djibouti bzw. aktuell in Addis Abeba sei stets ohne gültigen Aufenthaltstitel und unter prekären Umständen erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersehe diese Umstände, wenn es davon ausgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Beschwerdeführern im Familienverband aufgrund einer freien Entscheidung in Äthiopien verbleiben könne. Auch müsse der Vermutung, wonach ein Familienleben außerhalb Österreichs möglich wäre, eine Absage erteilt werden. Die Bezugsperson verfüge als einziges Familienmitglied überhaupt über einen gültigen Aufenthaltstitel – jedoch für Österreich, nicht Äthiopien. Ein solcher wäre auch nicht zu beschaffen. Österreich sei daher im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben mit Sicherheit fortgesetzt werden könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl komme in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde. In seinen Ausführungen widerspreche es dieser Feststellung jedoch. So führe es zutreffend an, dass von einem Erlöschen des familiären Bandes zwischen Bezugsperson und Beschwerdeführern nicht gesprochen werden könne; dennoch erachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Familienleben als nur mäßig schutzwürdig. Die vorgehaltene „bewusst in Kauf genommene“ Trennung der Familie möge nicht aus Asylgründen (in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia) erfolgt sein, wohl aber aufgrund der Bürgerkriegswirren im Jemen im Sinne einer alternativlosen Entscheidung. Keinesfalls könne in diesem Zusammenhang daher von einer freien Entscheidung gesprochen werden. Der Familie sei es auch nicht möglich gewesen, in Somalia zu leben (ein Umstand, der durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson deutlich werde). Die einstweilige Unterbringung der Familie in Djibouti bzw. aktuell in Addis Abeba sei stets ohne gültigen Aufenthaltstitel und unter prekären Umständen erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersehe diese Umstände, wenn es davon ausgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den minderjährigen Beschwerdeführern im Familienverband aufgrund einer freien Entscheidung in Äthiopien verbleiben könne. Auch müsse der Vermutung, wonach ein Familienleben außerhalb Österreichs möglich wäre, eine Absage erteilt werden. Die Bezugsperson verfüge als einziges Familienmitglied überhaupt über einen gültigen Aufenthaltstitel – jedoch für Österreich, nicht Äthiopien. Ein solcher wäre auch nicht zu beschaffen. Österreich sei daher im vorliegenden Fall der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben mit Sicherheit fortgesetzt werden könne. Zum Vorhalt, wonach die Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Einreiseanträge gestellt hätten, wurde vorgebracht, dass das Familienleben zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern telefonisch und durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten worden sei. Erst nachdem es gelungen sei, die Familie irregulär nach Äthiopien einreisen zu lassen, habe eine persönliche Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba überhaupt erst stattfinden können. In Djibouti existiere keine dazu berechtigte österreichische Auslandsvertretung. Daneben bleibe darauf hinzuweisen, dass auch die österreichischen Vertretungsbehörden im Zeitraum vom März 2020 bis Ende 2022 pandemiebedingt Vorsprachetermine nur vereinzelt und zumeist unter Inkaufnahme langer Wartezeiten anbieten hätten können. Sollten am aufrechten Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson weiterhin Zweifel bestehen, würden sich die Beschwerdeführer und die Bezugsperson zu einer Einvernahme zum gemeinsamen Familienleben sowie zu den Lebensumständen in Äthiopien und der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden zeigen. Die Beschwerdeführer legten mit der Stellungnahme weitere Lohnzettel der Bezugsperson (betreffend Dezember 2022, Februar 2023 und März 2023), Familienfotos sowie Kopien von zwei Besuchsvisa der Bezugsperson (betreffend Djibouti im Jahr 2020 und Äthiopien im Jahr 2023) vor.
  2. Mit Nachricht vom 26.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Durch die eingebrachte Stellungnahme seien keine neuen Erkenntnisse vorgebracht worden.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.05.2023 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 26FPG 2005 in Verbindung mit § 35 Asyl

G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. 9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.05.2023 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

  1. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, in welcher zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt wird und ferner darauf verwiesen wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme den Schluss schuldig bleibe, inwiefern die Verweigerung des Nachzugs insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer zu ihrem Vater nicht im unzulässigen Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das Kindeswohl stehe. Die Beweisanbote der Beschwerdeführer (Einvernahme zum aufrechten Familienleben mit der Bezugsperson sowie zu den Lebensumständen in Äthiopien, Durchführung einer DNA-Analyse) seien im Bescheid kommentarlos übergangen worden.
  2. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Addis Abeba am 13.07.2023 Beschwerdevorentscheidungen

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.11. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Addis Abeba am 13.07.2023 Beschwerdevorentscheidungen

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Österreichischen Botschaft an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes teile, dass die Erteilungsvoraussetzungen § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführer

Art. 8EMRK nicht geboten sei.

Die Bezugsperson könne den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die Beschwerdeführer nicht sichern – dies werde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Österreichischen Botschaft an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes teile, dass die Erteilungsvoraussetzungen Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführer

Artikel 8, EMRK nicht geboten sei.

Die Bezugsperson könne den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für sich und die Beschwerdeführer nicht sichern – dies werde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten. Eine Stattgebung im Sinne des Art. 8 EMRK sei nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Wie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W251 2151201-1 zu entnehmen sei, habe die Bezugsperson keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich gereist sei. Dies sei in einem ähnlich gelagerten Fall in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gesehen worden. Eine Stattgebung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Wie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W251 2151201-1 zu entnehmen sei, habe die Bezugsperson keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich gereist sei. Dies sei in einem ähnlich gelagerten Fall in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gesehen worden. Zusammenfassend wiege in der Gesamtschau bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK letztendlich das öffentliche Interesse schwerer und sei ein Absehen von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Zusammenfassend wiege in der Gesamtschau bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK letztendlich das öffentliche Interesse schwerer und sei ein Absehen von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. 12. Die Beschwerdeführer brachten am 18.07.2023 Vorlageanträge ein, zur Begründung werde auf die Beschwerden vom 31.05.2023 verwiesen. 13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2023, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 60 AsylG 2005: Paragraph 60, AsylG 2005: „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ § 11 Abs. 5 NAG: Paragraph 11, Absatz 5, NAG: „
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005: „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005: „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweisen sich die bekämpften Entscheidungen in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweisen sich die bekämpften Entscheidungen in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Im vorliegenden Fall gründet sich der Ausgangsbescheid im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.03.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge

§ 35Asyl

G 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Da die Bezugsperson nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den ihrer Familienangehörigen zu decken, werde im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiege dies zweifelsfrei das Interesse der Beschwerdeführer auf Familiennachzug. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.03.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge

Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Da die Bezugsperson nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den ihrer Familienangehörigen zu decken, werde im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiege dies zweifelsfrei das Interesse der Beschwerdeführer auf Familiennachzug. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zu „einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einem Familienleben im Bundesgebiet“ ausgeführt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführer spreche, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Hingegen wiege schwer zu Lasten der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen bedingt erfolgt sei, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung gewesen seien. Somit erscheine ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson als nur mäßig schutzwürdig. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 zur Zahl W206 2123323-1 verwiesen. Demnach sei keine bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt und in Österreich einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es könne überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Äthiopien leben. Somit sei es ihnen weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und könne die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu ihren Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich auch Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufrechterhalten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 geboten.In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zu „einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einem Familienleben im Bundesgebiet“ ausgeführt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführer spreche, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Hingegen wiege schwer zu Lasten der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen bedingt erfolgt sei, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung gewesen seien. Somit erscheine ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson als nur mäßig schutzwürdig. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 zur Zahl W206 2123323-1 verwiesen. Demnach sei keine bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt und in Österreich einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es könne überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Äthiopien leben. Somit sei es ihnen weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und könne die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu ihren Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich auch Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufrechterhalten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 geboten. Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG setzt

§ 45Abs.

12 Z 1 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung

§ 11Abs.

3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG setzt

Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).

§ 60Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden

§ 35Asyl

G 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung neuer Visaanträge bestehe (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen.Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden

Paragraph 35, AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung neuer Visaanträge bestehe vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151).Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151). Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird:Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird: Im gegenständlichen Fall ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.751,56 betrug.

§ 293Abs.

1 letzter Satz ASVG erhöhte sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des § 252 ASVG um € 171,31. Für die Beschwerdeführer und die Bezugsperson müsste daher – noch ohne Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten – ein (Netto)Haushaltseinkommen von zumindest € 2.608,11 zur Verfügung stehen. Im gegenständlichen Fall ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.751,56 betrug.

Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG erhöhte sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des Paragraph 252, ASVG um € 171,31. Für die Beschwerdeführer und die Bezugsperson müsste daher – noch ohne Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten – ein (Netto)Haushaltseinkommen von zumindest € 2.608,11 zur Verfügung stehen. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein durch die Bezugsperson durchschnittlich erzieltes Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.316 (unter Berücksichtigung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2022, bereits abzüglich einer Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 390 sowie nach Berücksichtigung der wertfreien Station

§ 292Abs.

2 ASVG) herangezogen. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich unter Berücksichtigung eines aktuellen monatlichen Auszahlungsbetrags von € 1.579,88 sowie unter Berücksichtigung eines

  1. und
  2. Monatsgehalts ein tatsächlich zur Verfügung stehender Betrag von € 1.843,20 ergeben würde. Dieser Betrag würde den ASVG-Richtsatz von € 2.670,20 (€ 2.608,11 erhöht um Mietkosten in Höhe von € 390 und unter Berücksichtigung des Werts der freien Station in Höhe von 327,91) um „lediglich“ rund € 827 unterschreiten.In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein durch die Bezugsperson durchschnittlich erzieltes Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.316 (unter Berücksichtigung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2022, bereits abzüglich einer Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 390 sowie nach Berücksichtigung der wertfreien Station

Paragraph 292, Absatz 2, ASVG) herangezogen. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich unter Berücksichtigung eines aktuellen monatlichen Auszahlungsbetrags von € 1.579,88 sowie unter Berücksichtigung eines

  1. und
  2. Monatsgehalts ein tatsächlich zur Verfügung stehender Betrag von € 1.843,20 ergeben würde. Dieser Betrag würde den ASVG-Richtsatz von € 2.670,20 (€ 2.608,11 erhöht um Mietkosten in Höhe von € 390 und unter Berücksichtigung des Werts der freien Station in Höhe von 327,91) um „lediglich“ rund € 827 unterschreiten. Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern – in deren Fall der Richtsatz nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden. Selbst unter Berücksichtigung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum Dezember 2022 bis Februar 2023 sowie unter Zugrundelegung eines „durchschnittlichen“ Einkommens von monatlich € 1.579,88 (die in der Stellungnahme vorgelegten Lohnabrechnungen weisen ein schwankendes Monatseinkommen aus) und der Miteinbeziehung einer
  3. und
  4. Sonderzahlung kommen auch die Beschwerdeführer selbst zum Schluss, dass der Referenzbetrag (entgegen ihrer Ansicht jedoch erheblich) unterschritten wird. Es erübrigt sich daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, sowie einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, näher einzugehen.Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten vergleiche VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Ein solcher Nachweis ist von den Beschwerdeführern – in deren Fall der Richtsatz nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden. Selbst unter Berücksichtigung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum Dezember 2022 bis Februar 2023 sowie unter Zugrundelegung eines „durchschnittlichen“ Einkommens von monatlich € 1.579,88 (die in der Stellungnahme vorgelegten Lohnabrechnungen weisen ein schwankendes Monatseinkommen aus) und der Miteinbeziehung einer
  5. und
  6. Sonderzahlung kommen auch die Beschwerdeführer selbst zum Schluss, dass der Referenzbetrag (entgegen ihrer Ansicht jedoch erheblich) unterschritten wird. Es erübrigt sich daher auf die Frage, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, sowie einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, näher einzugehen. Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017; EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017,; EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH

  1. 2021, Ra 2020/01/0284).Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH
  2. 2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) (vgl. VfGH 12.06.2019, E3528/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E1349/2016) vergleiche VfGH 12.06.2019, E3528/2018). Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).Im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind). Die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, setzt in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraus (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, setzt in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraus vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 2 Asyl

G 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Im gegenständlichen Fall wurden keine Feststellungen zu den genauen Umständen, die zur räumlichen Trennung zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson führten, getroffen. Die Aktenlage gibt keinen gesicherten Aufschluss darüber, weshalb sich die Bezugsperson zur Ausreise unter Zurücklassung ihrer minderjährigen Kinder und ihrer Ehefrau entschlossen hat bzw. weshalb diese sich nicht gemeinsam mit ihrer Familie in Djibouti oder dann Äthiopien niedergelassen hat. Fallbezogen wäre daher zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus Gründen erfolgt ist, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt hat und die Entscheidung nicht aus anderen (etwa wirtschaftlichen) Gründen getroffen wurde. Ein Verweis auf eine im Asylverfahren hervorgekommene Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Bezugsperson und eine daher „offensichtlich“ aufgrund „anderer Motive“ erfolgten „freiwilligen“ Trennung greift daher zu kurz. Überdies fehlen Feststellungen dazu, auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern seit der Trennung des Familienverbandes aufrechterhalten wurde. Auch setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson vor der Trennung auseinander. Ein pauschaler Hinweis, wonach ein Familienleben gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werde, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei, vermag den Anforderungen der Rechtsprechung an eine gesamtheitliche Abwägung (der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005) nicht zu entsprechen. Insbesondere ist weiters zu beanstanden, dass sich die Behörde gegenständlich nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat.Überdies fehlen Feststellungen dazu, auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern seit der Trennung des Familienverbandes aufrechterhalten wurde. Auch setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson vor der Trennung auseinander. Ein pauschaler Hinweis, wonach ein Familienleben gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werde, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei, vermag den Anforderungen der Rechtsprechung an eine gesamtheitliche Abwägung (der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005) nicht zu entsprechen. Insbesondere ist weiters zu beanstanden, dass sich die Behörde gegenständlich nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben außerhalb Österreichs fortsetzen könnten. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Für eine gesicherte Beurteilung einer möglichen Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat (etwa in Djibouti oder Äthiopien) fehlen Feststellungen zum besonderen Bezug zu diesen Staaten und ob zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts für diese Staaten besteht. Unter diesen Gesichtspunkten lässt der Ausgangsbescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesen Gesichtspunkten lässt der Ausgangsbescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Eingehende Ermittlungen und notwendige Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson sind im fortgesetzten Verfahren insbesondere zum Familienleben vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung, zum Kontakt nach der Trennung und zu der Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, zu befragen. Sollten im Zusammenhang mit der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Beschwerdeführer dann weiterhin Zweifel bestehen, wären zudem dementsprechende Ermittlungen durchzuführen (im Hinblick auf die eingeholten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer für eine DNA-Analyse bzw. auf die Ausführungen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.09.2022).Eingehende Ermittlungen und notwendige Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson sind im fortgesetzten Verfahren insbesondere zum Familienleben vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung, zum Kontakt nach der Trennung und zu der Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, zu befragen. Sollten im Zusammenhang mit der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Beschwerdeführer dann weiterhin Zweifel bestehen, wären zudem dementsprechende Ermittlungen durchzuführen (im Hinblick auf die eingeholten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer für eine DNA-Analyse bzw. auf die Ausführungen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.09.2022). Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsh

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